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32Bs42/26z•OLG Wien 32Bs42/26z
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 15. November 2024 (ON 1.4 S 3 ff) gegen die vom Oberlandesgericht Wien beigeschaffte Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** vom 14. November 2024 (= ON 4.1 Punkt 13 im Bs-Akt [vgl auch ON 1.4 S 1 f]), nicht Folge.
Das Erstgericht ging wortwörtlich wiedergegeben von folgendem Sachverhalt aus:
A* traf am 19. September 2024 im Rahmen einer Änderung des Vollzugsortes in der Justizanstalt ** ein und wurde einem 4-Mann-Haftraum 128 der 1. Abteilung zugewiesen. Da er sich gegen den Aufenthalt in einem 4-Mann-Haftraum wehrte, indem er lauthals schrie und gegen die Haftraumtüre schlug, wurde er wegen Belagsverweigerung und aggressiven Verhalten gegenüber den einschreitenden Justizwachebeamten nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG in der Zeit von Freitag, 20. September 2024, 09:50 Uhr bis Montag, 23. September 24, 11:55 Uhr in dem besonders gesicherten Haftraum Nr. 116, untergebracht (Einsatzbericht vom 20. September 2024 aus hg *). Eine Absonderung des A nach § 116 Abs 2 StVG ist nicht erfolgt.
Die besonders gesicherte Zelle verfügt über ausreichend Tageslicht, Luftzufuhr und ist beheizt. Die Türe, der Waschbereich und das Fenster sind mit einem Gitter gesichert. Die übrige Ausstattung besteht aus einem gemauertem Bett mit Lattenrost und Matratze, sowie einem Tisch. In der besonders gesicherte Zelle wird immer nur ein Insasse untergebracht. Die besonders gesicherte Zelle 116 in der Justizanstalt ** ist mit einem in den Boden eingelassenem italienischen WC aus Metall ausgestattet und wird Video überwacht. Der Bereich um das WC ist in der Kamera verpixelt. Ein Sichtschutz auf den WC-Bereich war bei Öffnung des Haftraumes nicht gegeben. Die Unterbringung nach § 103 (2) 4 StVG wird beendet, sobald der Grund für die Besondere Sicherheitsmaßnahme wegfällt.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 6. August 2025 sowie den im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz enthaltenen Einsatzbericht über die Verlegung von A* in die besonders gesicherte Zelle, aus welcher sich die Unterbringung gemäß § 103 Abs 2 Z 4 StVG ergebe. Die von A* behauptete Absonderung nach § 116 Abs 2 StVG sei durch die Ausführungen der Justizanstalt ** in Verbindung mit dem Einsatzbericht widerlegt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass eine besonders gesicherte Zelle nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG möglichst selbstschädigungshemmend auszugestalten sei. Eine Toilette habe in möglichst manipulations-, vandalen und verletzungssicherer Ausführung vorhanden zu sein. Im Falle einer Videoüberwachung sei sicherzustellen, dass die Einsichtnahme in den Toilettenbereich durch technische Maßnahmen (zB Verpixelung) ausgeschlossen sei (Vollzugshandbuch VZH Stand 1. Juli 2025 iVm § 103 Abs 3a StVG).
Ein Sichtschutz sei in einer besonders gesicherten Zelle nicht vorgesehen und würde den Anhaltezwecken widersprechen, weil ein solcher einerseits die Einsehbarkeit in diesen Bereich der Zelle beeinträchtigen würde und andererseits auch als Mittel zum Anrichten eines Schadens verwendet werden könne. Aufgrund der besonderen Sicherheitslage bei Personen, die nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG untergebracht seien, würden die Räume gesetzlich zulässig auch videoüberwacht, um auf mögliche Aggressionshandlungen reagieren zu können. Dabei sei auch die Toilette in möglichst manipulations-, vandalen- und verletzungssicherer Ausführung auszugestalten, und der Untergebrachte werde bei der Verrichtung der Notdurft durch technische Maßnahmen (zB Verpixelung) vor einer Beobachtung geschützt. Alle diese Bedingungen seien bei A* erfüllt worden, sodass dieser durch die Nichtanbringung des Sichtschutzes in seinem subjektiven-öffentlichen Recht nach § 42 Abs 4 zweiter Satz StVG nicht verletzt worden sei. Soweit er sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2018, AZ 132 Bs 85/18x, berufe, sei darauf zu verweisen, dass es dabei um eine Absonderung nach § 116 Abs 2 StVG und nicht um eine Anhaltung in einer nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG besonders gesicherten Zelle gegangen sei. Die Verletzung des subjektiven Rechts nach § 42 Abs 4 StVG habe sich auf einen rückgebauten Sicherheitshaftraum, der als Einzelhaftraum Verwendung gefunden habe, bezogen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – im Weiteren zusammengefasst wiedergegebene - Beschwerde des A*.
Es sei unrichtig, dass er mit Beschwerde vom 15. November 2024 eine fehlende abgetrennte WC-Anlage in einer Zelle nach § 116 Abs 2 StVG moniert habe. Tatsächlich habe er mit der Beschwerde vom 1. Oktober 2024 beim Anstaltsleiter der Justizanstalt ** einen fehlenden Sichtschutz beim Klo in der Zelle, in der er nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG abgesondert gewesen sei, moniert. Dass ein Sichtschutz je nach Art der Zelle unterschiedlich sein könne, verstehe sich von selber, unabhängig davon schreibe das Gesetz aber einen Sichtschutz beim Klo in jeder Anhalteart zwingend vor (vgl. RV 487 zu BGBl 142/2009). Der vom Erstgericht zitierte Einsatzbericht vom 20. September 2024 aus AZ ** sei kein Aktenbestandteil des gegenständlichen Verfahrens. Er habe hiezu kein Parteiengehör erhalten.
Gemäß RV zu BGBl 799/1993 sei die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG subsidiär gegenüber der Unterbringung in einer gewöhnlichen Einzelzelle. Bloße Fremdgefährdung vermöge diese Unterbringungsform nicht zu rechtfertigen. Bloße Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung sei als Grund für eine solche Unterbringung überhaupt ausgeschlossen. Diese gesetzliche Regelung verpflichte jede Justizanstalt, dafür Sorge zu tragen, dass stets Standardeinzelzellen für eine Absonderung im Falle einer Ordnungswidrigkeit (wie zB eine Belagsverweigerung) zur Verfügung stünden. Dem entgegen habe der Vollzugsleiter der Justizanstalt ** bestätigt, dass in der Justizanstalt ** niemals leere Standardeinzelzellen zur Verfügung stünden. In der Justizanstalt ** werde daher jede Absonderung stets nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG vollzogen. Folglich werde im Absonderungsbericht stets ein angeblich aggressives Verhalten und sonstiges behauptet. Gegenständlich wäre eine Absonderung nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG, selbst wenn die Behauptungen der Justizwache stimmen würden, unzulässig. Gemäß der RV zu § 103 Abs 2 Z 4 StVG sei die Ausstattung der Zelle nach Möglichkeit vandalensicher zu gestalten. Es würden daher zumeist Stehtoiletten verwendet, ein Sichtschutz beim Klo sei daher logischerweise auch vandalensicher zu gestalten und daher nicht zum Anrichten von Schäden geeignet. Ein Sichtschutz beim Klo widerspreche nicht dem Anhaltezweck. Weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der zitierten Regelung nach stelle § 103 Abs 2 Z 4 StVG darauf ab, dass der Gefangene zu jeder Zeit völlig exponiert sei. Die Behauptung, das Gesetz sehe in einer besonders gesicherten Zelle grundsätzlich keinen Sichtschutz vor, sei falsch.
§ 103 Abs 2 Z 4 StVG sehe Einschränkungen subjektiver Rechte, nämlich jener auf Besuchsempfang und Telefongespräche vor. Jedoch bestimme bei einer Absonderung nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG das Gesetz keine Einschränkung des subjektiven Rechts auf einen Sichtschutz beim Klo auch in einer Einzelzelle.
Im Verfahren des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 132 Bs 85/18x sei er Beschwerdeführer gewesen und wegen einer Belagsverweigerung vom Anstaltsleiter in eine Zelle nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG abgesondert worden. Es sei in diesem Verfahren der Beweis erbracht worden, dass es sich entgegen den Angaben des Anstaltsleiters in Wirklichkeit um eine besonders gesicherte Zelle im Sinne des § 103 Abs 2 Z 4 StVG gehandelt habe.
Der Beschluss sei daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuverweisen (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, so weit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch - um das Ermessen anders auszuüben- abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Abs 5; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2).
Vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer bislang tatsächlich kein rechtliches Gehör zum Einsatzbericht vom 20. September 2024 (ON 5) eingeräumt wurde. Dies wurde vom Oberlandesgericht Wien nachgeholt, indem ihm der angesprochene Bericht zur allfälligen Äußerung binnen zehn Tagen übermittelt wurde (ON 3 im Bs-Akt). Mit seiner Äußerung (ON 5 im Bs-Akt) legte A* eine bislang nicht aktenkundige Stellungnahme des AI B* zu seiner Absonderung vor, die aufgrund des im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien bestehenden Neuerungsverbots (vgl OLG Wien in ständiger Rechtsprechung, zuletzt AZ 32 Bs 271/25z; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2 mwN) unbeachtet zu bleiben hatte.
Strafgefangenen kommt gemäß §§ 120 f StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl Pieber in WK² StVG § 16 Rz 11/2). Wann das StVG ein subjektiv-öffentliches Recht begründet, ist nicht immer eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Der VwGH entwickelte hierzu eine Zweifelsregel, nämlich dann, wenn Vorschriften der Behörde ein bestimmtes Verhalten auch und gerade im Interesse der betroffenen Person auferlegen. Hat also eine Person ein Interesse an der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe (ein Interesse, das für die Regelung dieser Pflicht maßgeblich war), so besteht die Vermutung für eine Befugnis zur Rechtsverfolgung (Drexler/Weger, StVG5 § 22 Rz 8 mwN).
Gemäß § 42 Abs 4 StVG müssen die sanitären Anlagen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, dass die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG kommt als besondere Sicherheitsmaßnahme nach Abs 2 Z 4 leg cit die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann, in Betracht. Gemäß Abs 3a erster Satz leg cit dürfen in der besonders gesicherten Zelle allerdings nur Strafgefangene untergebracht werden, deren Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Diese mit BGBl 799/1993 eingeführte Bestimmung soll den ultima-ratio-Charakter der besonderen Sicherheitsmaßnahme nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG unterstreichen und die Voraussetzungen für die Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle gegenüber der allgemeinen Regelung des Abs 1 leg cit einschränkend konkretisieren. Die Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle setzt damit voraus, dass es aufgrund einer spezifischen Gefährlichkeit des Insassen für sein Leben oder seine Gesundheit, für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen oder für Sachen gerade der Anhaltung in einem mehr oder minder leeren Haftraum iSd Abs 2 Z 4 bedarf (EBRV 946 der Blg XVIII. GP S 31). Weiters wird ebendort überdies festgehalten: „Sofern nicht überhaupt mit einer Trennung nach § 129 StVG oder einer sonstigen Verlegung das Auslangen gefunden werden kann, ist die Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle jedenfalls subsidiär zu einer Unterbringung nach Abs 2 Z 1a. (Bloße) Fremdgefährdung wird demnach eine Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle nur ausnahmsweise zu rechtfertigen vermögen.“
Feststellungen dazu, ob A* derart gefährlich für sich selbst, andere Personen oder Sachen war, dass die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht ausgereicht hätte und nur eine solche in einer besonders gesicherten Zelle möglich gewesen wäre, lassen sich dem bekämpften Beschluss nicht entnehmen. Diese sind aber erforderlich, um abzuklären, ob die Beschwerde im Recht ist.
Wären nämlich die Voraussetzungen für eine Anhaltung „in einem anderen Haftraum“ nach § 103 Abs 3a StVG vorgelegen, hätte dieser – weil auf einen Haftraum abgestellt wird und ein solcher stets den Erfordernissen nach § 42 StVG zu entsprechen hat - im Bereich des WCs tatsächlich mit einem Sichtschutz ausgestattet werden müssen.
Wären hingegen die Voraussetzungen für die Anwendung der ultima-ratio-Maßnahme der Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle vorgelegen, wäre die Ausstattung dieser Zelle mit einer Toilettenanlage ohne Sichtschutz unter Umständen ausreichend.
Abgesehen davon, dass nämlich § 42 Abs 4 zweiter und dritter Satz StVG nur auf Hafträume und nicht auf eine besonders gesicherte Zelle abstellt, ergibt sich auch aus § 103 Abs 2 Z 4 (demnach alle Gegenstände zu entfernen sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann) und Abs 3a zweiter und dritter Satz StVG, dass die besonders gesicherte Zelle – die primär der Beruhigung des Insassen in einer akuten Gefährlichkeits- bzw Gefährdungsphase dienen soll (EBRV 946 der Blg XVIII. GP S 32 Punkt 4.) - anders ausgestattet sein darf als ein gewöhnlicher Haftraum.
Darüber hinaus lässt auch die Bestimmung des § 42 Abs 4 erster Satz StVG, wonach die sanitären Anlagen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein müssen, dass die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können, nicht zwingend auf das Erfordernis eines Sichtschutzes beim WC einer besonders gesicherten Zelle schließen, weil die Ausübung jedes im StVG vorgesehenen subjektiv-öffentlichen Rechts ihre Grenze in der mit dem Strafvollzug wesensnotwendig verbundenen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten findet (Drexler/Weger, StVG5 § 20 Rz 9 mwN). Nachdem unter Sicherheit auch Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren im Anstaltsbereich für Personen oder Sachen zu verstehen sind (Drexler/Weger, StVG5 § 105 Rz 3) und die Unterbringung in einer gesicherten Zelle – wie bereits angesprochen - gerade in akuten Gefährlichkeits- bzw Gefährdungsphasen erfolgt, kann die Ausstattung einer besonders gesicherten Zelle auch ohne Sichtschutz beim WC-Bereich zulässig sein, um allfällige Gefahren (zb Selbstbeschädigung, Beschädigung von Anstaltsgut etc) hintanzuhalten. In diesem Sinne wurde vom EGMR eine 6,84 m² große (Isolations-)Haftzelle ohne Sichtschutz als für eine Person als ausreichend groß beurteilt (Ramirez Sanchez gegen Frankreich, Urteil vom 27. Jänner 2005, Bsw. 59.450/00). Darüber hinaus betrachtet zwar das CPT (European Committee for the Prevention of Torture an Inhuman or Degrading Treatment or Punishment = Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter) das Verrichten der natürlichen Bedürfnisse ohne Privatsphäre als erniedrigend. Sicherheitsüberlegungen können aber ausnahmsweise das Gewähren von Privatsphäre ausschließen, wenngleich deren Fehlen nicht die Regel sein sollte (Haftbedingungen in Anhaltsräumen der Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsbeirat des BMI, Katalog Haftstandards 10/2009 S 46 mwN).
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Behauptung des A*, aus RV 487 zu BGBl 142/2009 ergebe sich, dass ein Sichtschutz beim Klo in jeder Anhalteart zwingend sei, in dieser Regierungsvorlage keine Deckung findet. Dort wird lediglich festgehalten, dass durch den vorletzten Satz des § 42 Abs 4 StVG nun klargestellt werden soll, dass alle Hafträume, in denen Strafgefangene untergebracht werden sollen, über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen haben. Über Anhaltearten oder die Ausstattung einer besonders gesicherten Zelle werden hingegen keine Aussagen getroffen.
Sohin wird das Erstgericht, das auch die bislang nicht aktenkundige Stellungnahme des AI B* zu berücksichtigen haben wird, durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen den Sachverhalt unter den Prämissen der Bestimmung des § 103 Abs 3a erster Satz StVG aufzuklären und sodann Feststellungen dahin zu treffen haben, ob A* derart gefährlich für sich selbst, andere Personen oder Sachen war, dass die Unterbringung „in einem anderen Haftraum“ nicht ausgereicht hätte und daher nur eine solche in einer besonders gesicherten Zelle möglich gewesen wäre.
Anzumerken bleibt, dass zu allfälligen neuen Erhebungsergebnissen dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör einzuräumen sein wird.
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