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8Bs40/26b•OLG Linz 8Bs40/26b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Dezember 2025, Hv*-27, gemäß §§ 489 Abs 1, 469 iVm 470 Z 1 StPO über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO treffen die Privatbeteiligte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels wurde A* von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe am 10. Jänner 2024 in C* als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Verfahren BAZ* der Staatsanwaltschaft Wels, vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er vor Beamten des SPK* C* – obwohl er zu keiner Zeit eine montierte Kamera am bzw. im PKW der B* festgestellt habe – fälschlich angab:
„Ich habe auch angeführt, dass die Nachbarin B*, die gegenüber wohnt, eine Kamera in ihrem Auto montiert hat. Diese Kamera ist im Heck ihres Autos montiert. Sie parkte auch immer derart ihr Auto in ihrer Einfahrt, sodass die Kamera genau in Richtung meines Wohnhauses ausgerichtet war. Zu beiden Kameras, also jene vom D* und der von B*, kann ich aber nicht beweisen, ob diese tatsächlich Aufnahmen von meinem Haus, eventuell von mir oder meiner Frau machen. Ich kann nicht beweisen, ob die Kameras eingeschaltet sind oder waren“,
und habe hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gemäß § 366 Abs 1 StPO wurde die Privatbeteiligte B* mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 27).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 28), jedoch nicht ausgeführte Berufung der Privatbeteiligten wegen Nichtigkeit, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
Die Berufung ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Gegen freisprechende Urteile des Einzelrichters kann der Privatbeteiligte nach § 465 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO Berufung wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen, sohin eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (dazu Ratz in WK-StPO, § 465 Rz 1 sowie § 282 Rz 43ff) erheben. Den angeführten Nichtigkeitsgrund kann er überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (Ratz in WK StPO § 282 Rz 44).
Der Rechtsmittelwerber hat nach § 467 Abs 2 StPO entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, widrigenfalls auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht zu nehmen ist. Das Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung wird auch dann verfehlt, wenn unklar bleibt, welche konkreten Sachverhaltselemente den Nichtigkeitsgrund nach Ansicht des Berufungswerbers herstellen (Ratz in WK-StPO § 285d Rz 10; RIS-Justiz RS0116879). Die bloß ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes entspricht nicht dem Erfordernis seiner deutlichen und bestimmten Bezeichnung (RIS-Justiz RS0100179; Kirchbacher, StPO15 § 285a Rz 7).
In der Berufungsanmeldung stützt sich die Privatbeteiligte auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Der Berufungsanmeldung ist allerdings nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände die Privatbeteiligte den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO verwirklicht sieht, weshalb es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes mangelt. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO sind dem Privatbeteiligten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das allein von ihm ergriffene Rechtsmittel erfolglos ist (Lendl in WK-StPO § 390a Rz 10).
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