OLG Linz 9Bs65/26m

9Bs65/26mOberlandesgericht27.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs65/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00065.26M.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2026, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2023, Hv*, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil sie unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer schwerwiegenden oder nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einer manischen Exazerbation bei bekannter schizoaffektiver Störung, mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. / am 16. Dezember 2022 in ** B* eine Brieftasche mit EUR 15,00 an Bargeld durch Entreißen aus der Hand, wobei sie keine erhebliche Gewalt anwendete;

2. / am 17. Dezember 2022 in ** C* eine Jacke, eine Tasche und ein Armband durch Versetzen von Schlägen und Stichbewegungen mit einem Regenschirm, sohin unter Verwendung einer Waffe;

mithin Taten begangen hat, die ihr außer diesem Zustand als das Verbrechen des Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB (1./) und als das Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (2./) zuzurechnen wären, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und nach ihrer Person, ihrem Zustand sowie der Art der Taten zu befürchten ist, dass sie sonst unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar insbesondere schwere Körperverletzungen und weitere Raubüberfälle begehen werde.

A* wird seit 26. September 2023 im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ)D* angehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ D* (ON 4), Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt und die Strafregisterauskunft sowie Anhörung einer Auskunftsperson des FTZ D* sowie der Betroffenen (ON 7) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 8).

Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 7, 2), jedoch schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde der Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.

Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nach der Person der Betroffenen, ihrer Entwicklung und ihrem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen.

Unter Berücksichtigung der schlüssigen Verfahrensergebnisse, insbesondere der forensischen Stellungnahme des FTZ D* vom 19. November 2025 sowie dem psychiatrischen Einweisungsgutachten des Sachverständigen Dr. E* vom (zuletzt) 17. April 2023 besteht bei der Betroffenen weiterhin eine manische Exazerbation bei bekannter schizoaffektiver Störung. Schon nach dem Einweisungsgutachten hat sich der psychische Zustand der Betroffenen im Lauf der Jahre permanent verschlechtert, wobei die wiederholten Rückfälle und das Aufflammen ihrer jahrzehntelangen Erkrankung durch die wenigstens als brüchig zu bezeichnende Adhärenz zu den Medikamenten zu erklären ist. Die schizoaffektive Störung ist geprägt durch eine Mischung von Störungen der aktiven Ebene, wobei bei der Betroffenen neben mitunter meist jedoch kurz andauernden, depressiven Episoden vor allem ausgeprägte manische Phasen vorherrschen. Parallel dazu hat die Betroffene auch ein ausgeprägtes und wahnhaftes Denken entwickelt. Die Kombination dieses Symptomgemenges hat bei der Betroffenen zu einer Gehirnorganizität im Sinn einer Wesensänderung geführt. Es fehlt ihr an der erforderlichen Krankheitseinsicht und Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei A* weiterhin damit zu rechnen ist, dass sie mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich Körperverletzungen auch schwerer Art, Diebstähle und Raub begehen wird. Auch das FTZ D* attestiert der Betroffenen in seiner aktuellen forensischen Stellungnahme weder Krankheits- noch Deliktseinsicht. Eine Medikamentencompliance ist nur unter Observanz anhaltend vorhanden. Trotz etablierter Medikation zeigt die Betroffene erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und wahnhaftes Erleben.

Wie das Einweisungsgutachten gelangte auch das FTZ D* in seiner Stellungnahme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit der Betroffenen außerhalb der schützenden Strukturen des FTZ D* nicht hintangehalten werden kann. Unverändert ist anzunehmen, dass sich bei nicht verlässlicher Einnahme der Medikation die manisch-psychotische Symptomatik verstärkt. Unter diesen Bedingungen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb eines halben Jahres) in gewalttätiges Verhalten zu rechnen. Unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung sind dabei mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (wie zum Beispiel Raub) zu erwarten.

Mit dem Erstgericht ist deshalb davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach den Verfahrensergebnissen, vor allem dem Einweisungsgutachten und der damit korrespondierenden unbedenklichen Stellungnahme des FTZ D* weiterhin mit der geforderten Aktualität vorhanden ist und derzeit nur intramural hintangehalten werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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