OLG Linz 9Bs51/26b

9Bs51/26bOberlandesgericht30.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs51/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00051.26B.0330.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. Februar 2026, **-36, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, A* gemäß § 393a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit 2.000 Euro bestimmt wird.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In diesem Verfahren wurde A* mit Schöffenurteil vom 5. Dezember 2025 (ON 34) rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen verschiedener (konkret neun), rechtlich jeweils mehreren Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB unterstellter Handlungen freigesprochen.

Hierauf beantragte A*, gestützt auf eine Leistungsaufstellung seines (Amts-)Verteidigers über insgesamt 4.150,44 Euro (welche auch einen 50%-igen Erfolgszuschlag enthält), ihm einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen (ON 35).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 36) bestimmte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 1.000 Euro.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 36), die auf die Festsetzung eines angemessenen höheren Pauschalkostenbeitrags abzielt, mit Erfolg.

Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der unter Bedachtnahme auf den gesamten Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist und – hier interessierend – im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht in der Grundstufe („Stufe 1“) 30.000 Euro nicht übersteigen darf (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO). Auch nach Neugestaltung der Kriterien (BGBl I 2024/96) mit dem Ziel deutlicher betraglicher Anhebung wird aber weiterhin – verfassungsrechtlich unbedenklich – an der Bemessung in Form von Pauschalbeiträgen zu den Verteidigungs(gesamt)kosten festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 und 6 ff mwN).

Der reformierten Rechtslage zufolge ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren (der jeweiligen Verfahrensart) auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Verfahrensumfang und -komplexität kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. In einem einfachen kollegialgerichtlichen Standardverfahren umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (die ihrerseits im Durchschnittsfall eine Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst), die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung) sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden; er wird damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund 15.000 Euro verursachen, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5 und 8).

Orientiert an den dargelegten Kriterien blieb der konkrete (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungsaufwand in dem allein gegen A* wegen eines relativ kompakten Anzeigesachverhalts geführten Strafverfahren aber insgesamt klar unterdurchschnittlich: Zwar stellt sich der Aktenumfang objektiv trotz seiner bloß 34 Ordnungsnummern bis zum freisprechenden Urteil angesichts der dort enthaltenen quantitativen Fülle an relevantem Beweissubstrat vergleichsweise komplexer dar, weshalb die Beschwerde nachvollziehbar auf das Erfordernis eines längerwierigen Aktenstudiums und intensiveren Besprechungsbedarfs des Verteidigers mit seinem Mandanten hinweist. Allerdings blieben die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen überschaubar, schritt der Verteidiger erst nach Anklageeinbringung ein (ON 21 f), wurden keine Schriftsätze verfasst, dauerte die Hauptverhandlung, in der ausschließlich der Angeklagte vernommen wurde, insgesamt nur zwei Stunden (ON 33) und fand kein Rechtsmittelverfahren statt.

Damit ist im vorliegenden Fall alles in allem ein Pauschalbeitrag von 2.000 Euro angemessen.

Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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