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11Rs6/26w•OLG Linz 11Rs6/26w
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Pöchinger (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, *, wegen Invaliditätspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2025, Cgs-52, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem Bescheid vom 14. 3. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. 10. 2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 11. 2023 im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten, in eventu den Anspruch der Klägerin auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld als zu Recht bestehend festzustellen, in eventu festzustellen, dass berufliche Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien. Bei ihr liege Invalidität vor, und sie erfülle die in § 255 Abs 3a ASVG vorgesehenen Voraussetzungen. Für die Klägerin sei alle zwei Stunden eine 15-minütige absolute Ruhepause erforderlich. Im Hinblick auf dieses solcherart erforderliche Ausmaß von absoluten Ruhepausen, welches von einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht toleriert werde, wäre die Klägerin auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen und bestehe keine ausreichende Anzahl von Verweisungsberufen. Ein Einarbeiten von Pausen nach der regulären Arbeitszeit sei in der heutigen Arbeitswelt nicht möglich, werde in der heutigen Arbeitswelt nicht toleriert und werde von Arbeitgebern nicht akzeptiert. Eine zweistündige Arbeitszeit vor und nach der Mittagspause sei mit betrieblichen Gegebenheiten nicht vereinbar. Bei Teilzeitkräften würden Arbeitsplätze, vor allem solche an einer Maschine, meist geteilt werden, und während einer zweistündigen Arbeitstätigkeit der Klägerin vor und nach der Mittagspause wäre der Arbeitsplatz vorher und nachher für eine andere Person faktisch nicht verwendbar. Weiters seien der Klägerin die notwendigen Haltungswechsel beim Bügeln und Nähen nicht möglich.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, nach den Ergebnissen des bei ihr durchgeführten Verfahrens sei die Klägerin im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und sei die Klägerin im Stande, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Verweisbarkeit sei gegeben für leichte Büroarbeiten, und die Pausen würden keinen Ausschluss bewirken.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Die am ** geborene Klägerin erlernte in Bosnien den Beruf der Schneiderin und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 11. 2023 156 Monate als Reinigungskraft tätig. Die Klägerin hat bis zum Stichtag 365 Versicherungsmonate erworben, davon 257 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. […] Seit Jänner 2023 ist die Klägerin [erkennbar gemeint; vgl Beilage ./2:] arbeitslos und als arbeitslos gemeldet.
Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen liegt bei der Kläger seit dem Stichtag 1. 11. 2023 folgendes Leistungskalkül vor:
Die Klägerin kann Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck und mit Tragebelastungen bis 5 kg und Hebebelastungen bis 10 kg drittelzeitig leisten. Die Tätigkeiten können im Sitzen und Stehen durchgeführt werden. Arbeiten, die ein vermehrtes Gehen erfordern, sind nicht zumutbar. Nach einer Dauer von ca 30 Minuten im Sitzen bzw 30 Minuten im Stehen soll die Möglichkeit eines Haltungswechsels gegeben sein (vom Sitzen ins Stehen oder Gehen bzw vom Stehen ins Sitzen oder Gehen). Nach einer Dauer von einer 15-minütigen Arbeit im Gehen soll die Möglichkeit eines Haltungswechsels ins Sitzen gegeben sein. Ein Wechsel vom Stehen in die sitzende Position oder umgekehrt ist zu empfehlen. Der Wechsel in eine andere Körperhaltung soll zumindest für einige Minuten möglich sein. In der neuen Körperhaltung kann weitergearbeitet werden.
[...]
[…] Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck im Sinne eines normalen Arbeitstempos können durchgeführt werden. Dabei ist selten (weniger als 10 %), aber doch forciertes Arbeitstempo zu erbringen, was der Klägerin möglich ist. Arbeiten mit zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck können nicht getätigt werden. Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck […] können nicht durchgeführt werden.
[…]
[…] Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko an laufenden Maschinen sind nicht zumutbar. Arbeiten an Nähmaschinen, Bügelpressen und an Bügelautomaten sind der Klägerin zumutbar.
Es bestehen Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit auf 6 Stunden am Tag und 30 Stunden pro Woche. Nach einer durchgehenden Tätigkeit von 2 Stunden benötigt die Klägerin eine absolute Ruhepause im Ausmaß von 15 Minuten zur psychophysischen Erholung. Die Klägerin muss dazu nicht den Arbeitsplatz verlassen, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten können jedoch nicht durchgeführt werden. Die Pausenzeiten können nach dem angesetzten 6-stündigen Arbeitstag durch Verlängerung der Arbeitszeit hereingearbeitet werden.
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen in Hinblick auf den Anmarschweg. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind möglich.
Bei Einhaltung des oben angeführten Leistungskalküls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig wiederkehrende, leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von 2 Wochen zu erwarten. Durch die Ausübung einer geringeren Teilzeitarbeit reduzieren sich die Krankenstände nicht. Regelmäßige Kuraufenthalte zur Hintanhaltung einer Verschlechterung sind nicht notwendig.
Eine wesentliche Besserung des Leistungskalküls der Klägerin kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. […] Eine Besserung des Leistungskalküls kann sich hinsichtlich der psychischen Anforderungen sowie der Arbeitszeiten ergeben. […] Eine Besserung des Leistungskalküls ist innerhalb der nächsten 12 Monaten wahrscheinlich.
Der Klägerin sind noch die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft und einer Helferin in der Textilbranche zumutbar.
Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft erfordert keine nennenswerten Trage- und Hebebelastungen, und diese Tätigkeit kann unter durchschnittlichem Zeitdruck, also mit normalem Arbeitstempo, ausgeführt werden. Ein Haltungswechsel ist bei dieser Tätigkeit jederzeit möglich. Bei der Tätigkeit einer Bürogehilfin ist es üblich, dass sich Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit selbst einteilen und auch dementsprechend Pausen einplanen können. Es ist bei dieser Tätigkeit möglich, mit der:dem Arbeitgeber:in zu vereinbaren, dass für die erforderliche 15-minütige zusätzliche Arbeitspause nach zweistündiger Tätigkeit eine Pause eingelegt wird bzw bei vorliegendem betrieblichen Zeiterfassungssystem „ausgestochen“ wird. Österreichweit gibt es eine ausreichende Anzahl an derartigen Arbeitsplätzen, nämlich jedenfalls 100, auch in Teilzeit, bei denen mit der:dem Arbeitgeber:in individuell vereinbart werden kann, dass nach einer zweistündigen Arbeitszeit eine Pause in Ausmaß von 15 Minuten eingelegt werden kann, die auf die tägliche Arbeitszeit nicht angerechnet wird. Auch gibt es eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, bei denen die Arbeitszeit so gelegt werden kann, dass 2 Stunden vor und 2 Stunden nach der Mittagspause gearbeitet wird, dies insbesondere im Wege einer Gleitzeitregelung. Ein besonderes Entgegenkommen der:des Arbeitgebers:in ist dabei nicht erforderlich.
Helfer:innen in der Textilbranche werden beim Aufbügeln und bei der Kontrolle von Textilien in der Textilindustrie bzw als Textilpflege-Hilfskraft etwa in der Hotellerie eingesetzt. Die Arbeiten an der Dampfbügelpresse oder an anderer Bügelmaschine können im Stehen oder im Sitzen verrichtet werden. Kurzes Gehen ist bei dieser Tätigkeit notwendig. Die psychischen und geistigen Anforderungen sind gering, durchschnittlicher Zeitdruck im Sinne eines normalen Arbeitstempos ist bei dieser Tätigkeit gegeben. Bei Dampfbügelpresse und Bügelmaschinen handelt es sich nicht um gefährliche Maschinen und besteht kein großes Verletzungsrisiko. Die bei der Klägerin erforderlichen Arbeitspausen sind bei einer entsprechenden Stellenwahl möglich. Bei Firmen gibt es entweder ohnedies eine Frühstückspause von 15 Minuten bzw kann bei vorliegendem betrieblichen Zeiterfassungssystem „ausgestochen“ werden, oder die Klägerin absolviert ihre Arbeitspause 2 Stunden vor und 2 Stunden nach der Mittagspause. Dies erfordert kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Teilzeitstellen sind in ausreichender Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze) auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin eine derartig kalkülsgerechte Stelle binnen eines Jahres erlangen wird.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass zugunsten der Klägerin kein Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG bestehe, und dass die Klägerin nach dem Maßstab des § 255 Abs 3 ASVG nicht als invalid anzusehen sei, weil sie noch die in den Feststellungen genannten Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Die bei ihr bestehende Notwendigkeit einer absoluten Pause von 15 Minuten nach zwei Stunden schließe sie nicht vom Arbeitsmarkt aus, weil es in den genannten Berufen genügend Stellen gebe, in denen durch entsprechende Arbeitszeiteinteilung eine halbstündige Mittagspause während der Teilzeitarbeitszeit konsumiert werden könne, nach zwei Stunden ohnehin eine im Betrieb gewährte Pause gelegen sei oder die Konsumierung einer Pause durch Ausstempeln möglich sei, und daher aufgrund dieser Pausen kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich sei. Die Klägerin erfülle zwar ab 1. 1. 2024 insbesondere auch die von § 255 Abs 3a ASVG statuierte Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Arbeitslosigkeit, jedoch handle es sich bei der Tätigkeit als Helferin in der Textilbranche nicht um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil, da sie auch im Stehen, welches durch fallweises Gehen unterbrochen werde, ausgeübt werden könne, und es bei dieser Tätigkeit, wenn auch selten, zu besonderem Zeitdruck kommen könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
1. Die Berufung rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass das Erstgericht nicht dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens nachgekommen sei. Die Erforderlichkeit eines solchen weiteren berufskundlichen Gutachtens nach Maßgabe des (erkennbar gemeint:) § 362 Abs 2 ZPO sieht die Berufung zusammengefasst darin begründet, dass es den vom berufskundlichen Sachverständigen Dr. B* gemachten Ausführungen an Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit mangle, nämlich in Bezug auf die im Beruf der Helferin in der Textilbranche gestellten Anforderungen betreffend Zeitdruck und Körperhaltung im Vergleich zu der der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül möglichen Zeitdruckbelastung und der für sie gebotenen Haltungswechsel sowie in Bezug auf die Tolerierung der für die Klägerin erforderlichen Pausenhäufigkeit bzw -gestaltung in den in Betracht kommenden Berufen. Der berufskundliche Sachverständige habe die Konstatierungen der neurologischen Sachverständigen betreffend die Einschränkungen der Klägerin hinsichtlich Zeitdruck und Haltungswechsel nicht berücksichtigt, und er habe seine Ausführungen, wonach die für die Klägerin erforderlichen Pausen nicht ein besonderes Entgegenkommen erfordern würden, nicht nachvollziehbar begründet. Die Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Tätigkeit einer Helferin in der Textilbranche das Leistungskalkül der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Zeitdruckanforderungen übersteige, und dass die für die Klägerin erforderliche Arbeitszeitgestaltung ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers voraussetze.
2. In entsprechender Hinsicht moniert die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge bzw ihrer der Rechtsrüge zuordenbaren Ausführungen sekundäre Feststellungsmängel dahingehend, dass keine Feststellungen über die für die Beurteilung nach § 255 Abs 3b ASVG maßgebliche übliche Ausübungsform der in den Feststellungen genannten Berufe im Stehen oder im Sitzen getroffen worden seien, und beanstandet sie im Rahmen der Tatsachenrüge (insoweit inhaltlich ebenfalls der Rüge eines primären Verfahrensmangels zuordenbar; RS0041911, RS0041768) überdies, dass die Klärung der Frage der Verträglichkeit der für die Klägerin notwendigen Arbeitszeit- bzw Pauseneinteilung mit dem Beruf der Bürogehilfin die Einholung eines auf dieses Thema bezogenen berufskundlichen Gutachtens erfordere. In Bezug auf das Thema der Zeitdruckbelastbarkeit argumentiert die Berufung überdies, dass die Feststellung, wonach der Klägerin selten, aber doch die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos möglich ist, nicht mit den Ausführungen der neurologischen Sachverständigen im Einklang stehe.
3. Damit zeigt die Berufung insgesamt mit Erfolg einen aus einer bisher unzureichenden Erhebung der für die Beurteilung des Vorliegens von Invalidität maßgeblichen Umstände herrührenden Bedarf nach Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der Beurteilungsgrundlage samt Bedenken gegen die von ihr bekämpften Feststellungen auf:
4. „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 255 Abs 3b ASVG idgF leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Die in § 255 Abs 3b ASVG enthaltene Definition der „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ (Abs 3a Z 4 leg cit) beschreibt nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes (Anforderungs-)Profil von Tätigkeiten, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er aber nach dem in der sogenannten Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a, 3b ASVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht verwiesen werden kann (vgl RS0127382; Sonntag in Sonntag16 § 255 ASVG Rz 139c). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG umschriebene „Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil“ vorliegt, kommt es auf deren übliche Ausübungsform an. Für die Subsumtion einer Tätigkeit unter § 255 Abs 3b ASVG ist somit nicht maßgeblich, welche Arbeitshaltung oder welches Arbeitstempo dem Beschäftigten beim Arbeiten in der betreffenden Tätigkeit theoretisch möglich ist bzw welche Körperhaltung oder welches Arbeitstempo der Beschäftigte dabei etwa als Ausfluss einer eigenen individuellen Entscheidung wählen könnte, sondern vielmehr, welche Arbeitshaltung und welches Arbeitstempo der üblichen Ausübungsform dieser Tätigkeit nach Maßgabe ihres gewöhnlichen Anforderungsprofils am allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen (vgl zur Arbeitshaltung und zum Zeitdruck 10 ObS 8/19b = RS0127383 [T9]; auch Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c).
5. Eine Tätigkeit wird dann „vorwiegend in sitzender Haltung“ im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG ausgeübt, wenn sie mit sitzender Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit verbunden ist. Eine solche Tätigkeit gilt auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen wird (vgl insb 10 ObS 8/19b, 10 ObS 50/21g jeweils mwH; 10 ObS 81/13d, 10 ObS 141/13b = RS0127383 [T6, T7]; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c, 139f). Demgegenüber handelt es sich bei einer Berufstätigkeit, die nicht vorwiegend in sitzender Haltung, sondern auch gehend und stehend ausgeübt werden kann, nicht um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG (zB 10 ObS 69/13i, 10 ObS 77/16w).
6.1. Zur Beschreibung des einem Versicherten zumutbaren Zeit- und Leistungsdrucks werden im sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen folgende Kalkülsbegriffe verwendet (vgl 10 ObS 19/14p mHa Rudda, Das einheitliche Untersuchungsprogramm zur Feststellung des Gesundheitszustandes bei geminderter Arbeitsfähigkeit, SozSi 1998, 708 [715]; ebenso OLG Wien 10 Rs 159/12v = RW0000741 mHa Rudda, SozSi 1998, 716; vgl auch Kollenz, Zeitdruck im Sozialrecht, ASoK 2022, 221 [223 f]):
„Zeitdruck:
a) einfacher Zeitdruck: Eine bestimmte Arbeit soll nach einem Zeitraum von einigen Stunden fertiggestellt sein, wie zB Aufräumen einer Wohnung, aber auch zB die Arbeit als Aktenträger, Bürobote, Portier udgl.
b) durchschnittlicher Zeitdruck: Zu ihm kommt es bei allen üblichen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei allen Büroarbeiten, die nicht unter c) und d) angeführt sind.
с) zeitweise besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck: Zu diesem kommt es bei manuellen Arbeiten vor der termingebundenen Fertigstellung eines Werkes, zB vor der Eröffnung einer Ausstellung. In den Angestelltenberufen bei Abschlussarbeiten, bei Kassierarbeiten, im Telefondienst usw.
d) besonderer Zeitdruck ist in manuellen Berufen gegeben, wo nach einem Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet wird; dabei ist noch eine gewisse persönliche Arbeitszeiteinteilung möglich. In Angestelltenberufen fallen die Arbeiten als Maschinschreibkraft, Phonotypistin oder Datatypistin darunter, wenn keine anderen ausgleichenden Arbeiten (zB Ablagearbeiten) verrichtet werden.
e) ständiger oder dauernder besonderer Zeitdruck: Arbeit nach Maschinendiktat, Fließbandarbeit.“
6.2. Bei dieser Einteilung bzw Abstufung handelt es sich jedoch nicht um die einzige in der Praxis anerkannte, übliche oder gängige Nomenklatur. Vielmehr ist die Gutachterpraxis bei Definition und Semantik des Begriffs des durchschnittlichen Zeitdrucks bzw bei der Abgrenzung etwa des durchschnittlichen vom überdurchschnittlichen bzw besonderen Zeitdruck keineswegs einheitlich, da nach einer - auch dem Berufungsgericht aus eigener Erfahrung in diesem Sinne geläufigen - verbreiteten Praxis dem Begriff des durchschnittlichen Zeitdrucks gegebenenfalls auch ein solches Verständnis unterlegt wird, nach dem der Begriff des durchschnittlichen Zeitdrucks auch Tätigkeiten erfasst, die regelmäßig bis zu 10 % besonderen Zeitdruck erfordern (vgl Panhölzl, Die Novellierung der Härtefallregelung bei Invaliditätspension, DRdA 2013, 547 [550]; Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 161 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]; Enzelsberger/Kollenz, § 255 Abs 3a und 3b ASVG - ein Jahr Härtefallklausel, ZAS 2012, 192 [195 mwH insb in FN 36]).
6.3. Eine anderweitige in der Literatur definierte Terminologie stellt auf den Begriff des Arbeitstempos ab und beschreibt die Anforderung, in einer vorgegebenen Zeit die geforderte Tätigkeit zu erledigen, - soweit im hier relevanten Zusammenhang von Bedeutung - wie folgt (Kollenz, ASoK 2022, 224 mwH):
„•Normales Arbeitstempo: Fertigstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit außergewöhnlichen, nicht regelmäßig (täglich) zu erwartenden Belastungsspitzen bis zu 10 % (zB Portier, Bürobote, Kanzleikraft, Parkgaragenkassier, diverse Handwerksberufe [ohne Notdienst]).
•Fallweise forciertes Arbeitstempo: Bis drittelzeitig diskontinuierlicher Zeitdruck wegen termingebundener Fristen oder Spitzenbelastungen (zB Verkäufer im Einzelhandel, Kassiere in Selbstbedienungsmärkten, Telefondienst, Restaurantfachkraft, Koch).
•Überwiegend forciertes Arbeitstempo: Bis zweidrittelzeitiger Zeitdruck, durch eine mehr oder weniger große Entscheidungsfreiheit des Einzelnen noch beeinflussbar (zB Tätigkeit in mittlerer Führungsebene, Werkmeister in größeren Industriebetrieben, Notarzt).
•Ständig forciertes Arbeitstempo: Der Zeitdruck entspricht jenem von kombinierter Akkord- und Fließbandarbeit. Die Arbeit wird nach Maschinendiktat oder unter Fließbandbedingungen durchgeführt, beispielsweise bei der Abnahme an Maschinenarbeitsplätzen oder in der industriellen Fertigung am Fließband (zB Kfz-Techniker oder Lackierer oder Kfz-Elektriker in der Kfz-Industrie).
[...]“
6.4. Des weiteren ist zugrunde zu legen, dass hinsichtlich der Zeitbegriffe - auch im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Zeitdruckanforderung bzw -belastung - im Allgemeinen folgende in der Praxis gebräuchliche Terminologie zum Tragen kommt (vgl Rudda, SozSi 1998, 717):
„Zeitbegriffe:
(für das körperliche Leistungsvermögen [zB drittelzeitig mittelschwer], aber auch für Körperhaltungen [zB halbzeitig sitzend] zu verwenden)
fallweise oder gelegentlich = nicht fortlaufend, sondern mit größeren Unterbrechungen; jedenfalls nicht kontinuierlich unter einem Drittel der Gesamtarbeitszeit.
drittelzeitig = ca ein Drittel der Gesamtarbeitszeit.
halbzeitig = ca die Hälfte der Gesamtarbeitszeit.
überwiegend = mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit.
vorwiegend = mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit.
ständig, dauernd oder ausschließlich = über die gesamte Arbeitszeit.“
6.5. Hinzu kommt weiters der in der Rechtsprechung (vgl 10 ObS 19/14p) außerdem entwickelte Begriff der (nur) „phasenweisen“ Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks, mit dem - entsprechend auch der oben (6.2. f) genannten prozentuellen Schwelle - die Erscheinung beschrieben wird, dass über bloß durchschnittlichen Zeitdruck hinaus in einem Ausmaß von 10 % („phasenweise“) auch ein besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck anfällt. Wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, handelt es sich bei einem Beruf, dessen Ausübung eine solche, wenn auch bloß „phasenweise“ Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks - nämlich im Ausmaß von 10 % auch besonderen Zeitdruck - erfordert, nicht mehr um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG (10 ObS 19/14p = RS0127383 [T8]; 10 ObS 27/15s; vgl auch Sonntag in Sonntag16 § 255 ASVG Rz 139e). Gleiches gilt ohnedies für Berufe, deren Ausübung überdurchschnittlichen bzw besonderen Zeitdruck in einem drittelzeitigen Ausmaß - und sohin in diesem Sinne „zeitweise“ (vgl 10 ObS 171/11m) - erfordert (zB 10 ObS 100/14z; siehe im Übrigen auch Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 161).
7.1. Wie die Berufung zutreffend hervorhebt, hat die neurologische Sachverständige festgehalten, dass die Klägerin (nur) „Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck“ durchführen könne, hingegen nicht „Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck“ und auch nicht „Arbeiten mit zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck (forciertes Arbeitstempo)“ verrichten könne (ON 6, 41 f; ON 4, 57), und auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auf die Frage, ob der Klägerin Arbeiten mit einem „fallweise überdurchschnittlichen Zeitdruck“ möglich seien, geantwortet, dass der Klägern nur „Arbeiten mit einem durchschnittlichen Zeitdruck“ bzw „nur durchschnittlicher Zeitdruck“ möglich seien bzw sei (ON 31.2, 4).
7.2. Der berufskundliche Sachverständige hat seiner von ihm durchgehend aufrecht erhaltenen Konstatierung, wonach der Klägerin die Ausübung des Berufs der Helferin in der Textilbranche möglich sei, ebenfalls jeweils die - in seinem Gutachten auch ausdrücklich wiedergegebene - Einschränkung der Klägerin auf durchschnittlichen Zeitdruck zugrundegelegt und dabei sowohl festgehalten, dass dieser Beruf (nur) die Erbringung durchschnittlichen Zeitdrucks erfordere, als auch darauf hingewiesen, dass die bei der Klägerin bestehende Einschränkung hinsichtlich der Zeitdruckbelastbarkeit nicht darauf hinauslaufe, dass sie lediglich auf „Berufe mit geringstem Anforderungsprofil“ angewiesen wäre (ON 20, 2; auch ON 46, 1 f). In seinem Ergänzungsgutachten vom 19. 12. 2024 hat der berufskundliche Sachverständige zu der an ihn gerichteten Frage nach dem Anforderungsprofil des Berufs der Helferin in der Textilbranche freilich dahingehend Stellung genommen, dass dieser Beruf deshalb über dem geringsten Anforderungsprofil liege, weil er „mit nur durchschnittlichem Zeitdruck ohne jegliche Überschreitungsmöglichkeit“ nicht ausübbar wäre (ON 25, 2).
7.3. Der Umstand, dass der berufskundliche Sachverständige Dr.B* vorliegend - über entsprechende konkrete Frage des Erstgerichts (ON 24) - eine Zuordnung des Berufs der Helferin in der Textilbranche zum Kreis der Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil gerade mit der Begründung ausgeschlossen hat, dass dieser Beruf mit nur durchschnittlichem Zeitdruck ohne jegliche Überschreitungsmöglichkeit gar nicht ausübbar wäre (ON 25, 2; siehe oben 6.5.), mag zwar einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Sachverständige sowohl bei seiner Deutung des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin als auch bei seinen Ausführungen über das Anforderungsprofil dieses Berufs und der daraus resultierenden Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung dieses Berufs jenes Verständnis zugrunde gelegt hat, nach dem der (auch) von der neurologischen Sachverständigen verwendete Begriff des durchschnittlichen Zeitdrucks auch bis zu 10 % besonderen bzw überdurchschnittlichen (forcierten) Zeitdruck einschließen würde (vgl oben 6.2. sowie auch Kollenz, ASoK 2022, 228). Ob diese Hypothese von der vom berufskundlichen Sachverständigen zugrunde gelegten Semantik zutrifft, lässt sich jedoch mangels eindeutiger Einlassung des Sachverständigen hierzu nicht verlässlich beurteilen.
7.4. Eine solche Deutung des medizinischen Leistungskalküls erscheint immerhin a priori nicht ausgeschlossen oder schlechthin abwegig, hat doch die neurologische Sachverständige im Übrigen erst „zeitweise“ überdurchschnittlichen Zeitdruck bzw - damit gleichgestellt - „fallweise“ forciertes Arbeitstempo hinsichtlich der Klägerin ausgeschlossen, was entsprechend der oben (6.3. ff) dargelegten Terminologie auch in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Klägerin lediglich insoweit zur Verrichtung von Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck außer Stande ist, als ein solcher Zeitdruck in einem Ausmaß von (bis zu) einem Drittel der Arbeitszeit anfällt. Auch mit ihrer in der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 31.2, 4) abgegebenen Konstatierung betreffend die der Klägerin allein möglichen Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck hat die neurologische Sachverständige augenscheinlich bloß Stellung genommen zu der dort thematisierten Frage der Abgrenzung spezifisch gegenüber einem fallweise - sohin (bis zu) drittelzeitig (vgl oben 6.3. f) bzw „zeitweise“ (vgl oben 6.5.) - überdurchschnittlichen Zeitdruck.
7.5. Eine eindeutige, diesbezügliche Unklarheiten hinreichend ausschließende Stellungnahme der neurologischen Sachverständigen zur Frage, ob der Klägerin die Verrichtung von Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck überdies nicht einmal „phasenweise“ - also in einem höchstens 10 %-igen Ausmaß (vgl oben 6.5.) - möglich ist, liegt damit freilich gleichermaßen nicht vor. Denn mangels näherer Erörterung insbesondere des von der neurologischen Sachverständigen zugrunde gelegten Begriffsverständnisses ist keineswegs zweifelsfrei ersichtlich, ob die Klägerin nach Maßgabe des im neurologischen Gutachten mit dem Terminus des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ beschriebenen Kalküls - entsprechend der oben (6.2. f) beschriebenen diesbezüglichen Definitionsvariante - (nur, aber immerhin doch) auch „phasenweise“ Arbeiten mit überdurchschnittlichen Zeitdruck zu verrichten in der Lage ist, oder ob den Ausführungen der neurologischen Sachverständigen ein solches Begriffsverständnis unterlegt ist, nach dem „durchschnittlicher Zeitdruck“ keinerlei Überschreitungsmöglichkeit in sich birgt.
7.6. Dementsprechend hat das Erstgericht die von der Berufung bekämpfte Feststellung, wonach die Klägerin „selten (weniger als 10 %), aber doch forciertes Arbeitstempo“ zu erbringen in der Lage ist, nicht auf eine entsprechend eindeutige, explizite Konstatierung der neurologischen Sachverständigen gestützt, sondern bloß aus einer Schlussfolgerung abgeleitet, die es selbst aus der im neurologischen Gutachten angegebenen Fähigkeit zur Ausübung eines normalen Arbeitstempos gezogen hat (US 5). Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung bzw die Richtigkeit der solcherart vom Erstgericht zugrunde gelegten Deutung der im neurologischen Gutachten verwendeten Terminologie setzt allerdings voraus, dass die neurologische Sachverständige ihren Ausführungen ebendieses Begriffsverständnis unterlegt hat. Ob dies der Fall ist oder ob die Klägerin umgekehrt nicht einmal „selten (weniger als 10 %)“ zur Verrichtung von Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck in der Lage ist, kann jedoch mangels diesbezüglich eindeutiger Stellungnahme der neurologischen Sachverständigen nicht beurteilt werden.
7.7. In entsprechender Weise lässt sich aus den bisher vorhandenen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen auch noch nicht verlässlich ableiten, ob für die Ausübung des Berufs der Helferin in der Textilbranche ein - wenn auch nur „phasenweiser“ - überdurchschnittlicher Zeitdruck erforderlich ist. Das Erstgericht will die (ebenfalls von der Berufung bekämpfte) Feststellung über einen in diesem Beruf gegebenen „durchschnittliche[n] Zeitdruck im Sinne eines normalen Arbeitstempos“ ersichtlich zwar wohl in einem solchen Sinne verstanden wissen (vgl auch US 9 oben), jedoch liegt eine hinreichend klare und eindeutige Einlassung des berufskundlichen Sachverständigen, die eine stichhältige Grundlage für eine solche Annahme bilden würde, nicht vor. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung des vom berufskundlichen Sachverständigen gemachten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Berufsausübung mit nur durchschnittlichem Zeitdruck „ohne jegliche Überschreitungsmöglichkeit“ (ON 25, 2), da daraus zum einen nicht hervorgeht, ob überhaupt und in welchem spezifischen Ausmaß überdurchschnittlicher Zeitdruck der üblichen Ausübungsform (vgl oben 4.) dieses Berufs entspricht, und zum anderen ohnehin bei jeglicher Berufstätigkeit in Ausnahmesituationen auch einmal besonderer Zeitdruck entstehen kann (vgl Panhölzl, DRdA 2013, 550).
8.1. Hinsichtlich der Haltungswechsel weist die Berufung zunächst zutreffend darauf hin, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob der Beruf der Helferin in der Textilbranche in seiner üblichen Ausübungsform im Stehen oder - vorwiegend - im Sitzen ausgeübt werde. Bereits dies steht einer abschließenden rechtlichen Beurteilung, ob es sich bei diesem Beruf um eine „Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil“ im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG handelt, insoweit entgegen, als die diesbezüglich allein getroffene Feststellung, dass die Arbeiten an einer einschlägigen Maschine im Stehen „oder“ im Sitzen verrichtet werden „können“, nicht Aufschluss darüber gibt, ob in der - maßgeblichen (oben 4.) - üblichen Ausübungsform dieses Berufs die Tätigkeiten vorwiegend - sohin konkret: in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit (siehe oben 5.) - in sitzender Haltung ausgeübt werden. Die bloß festgestellte Option einer alternativ im Stehen oder im Sitzen realisierbaren Arbeitsverrichtung sowie die Feststellung der Notwendigkeit kurzen Gehens mögen zwar die Möglichkeit oder Notwendigkeit zwischenzeitlich anfallender Haltungswechsel nahelegen, hieraus ist aber nicht ableitbar, ob die Arbeiten nach Maßgabe der üblichen Ausübungsform vorwiegend (nämlich in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit) im Sitzen verrichtet werden.
8.2. In entsprechender Hinsicht ist mangels näherer, konkreter Feststellungen zu der in diesem Beruf üblichen bzw notwendigen Verteilung der einzelnen Körperhaltungsvarianten (Stehen, Sitzen, Gehen) nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die Klägerin im Hinblick auf die bei ihr bestehenden Einschränkungen betreffend die Körperhaltung bzw betreffend die erforderlichen Haltungswechsel überhaupt in der Lage ist, den im Beruf der Helferin in der Textilbranche gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
8.3. In diesem Zusammenhang zeigt die Berufung überdies auch zutreffend auf, dass sich die Übereinstimmung der in diesem Beruf gestellten Anforderungen mit dem Leistungskalkül der Klägerin keineswegs vorbehaltlos aus den bisherigen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen ableiten lässt. Nach den Ergebnissen der mündlichen Gutachtenserörterung mit der neurologischen Sachverständigen benötigt die Klägerin im Wechsel (konkret:) zwischen Sitzen und Stehen nach jeweils ca 30 Minuten einen Wechsel in die jeweils andere (Sitz- oder Steh-)Haltung für eine Dauer von 10 bis 15 Minuten (ON 31.2, 3; vgl auch ON 43, 55 f, wenngleich dort wie auch in den erstgerichtlichen Feststellungen [US 2 f] lediglich mit einer Dauer von „einigen Minuten“ angegeben). Dem berufskundlichen Sachverständigen wurde seitens des Erstgerichts jedoch nicht das Protokoll über diese Gutachtenserörterung als Grundlage für die eigene Gutachtensergänzung zugemittelt, sondern ihm wurde lediglich unter Verweis auf dieses Protokoll und unter weiterem Hinweis auf den Ausschluss von Tätigkeiten mit vermehrtem Gehen die Notwendigkeit von - zeitlich entsprechend determinierten - Haltungswechseln mitgeteilt, ohne dies spezifisch auf Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen zu beziehen (ON 34). Infolge dieses Auftrags hat der berufskundliche Sachverständige sohin lediglich ausgeführt, dass im Beruf der Hilfsarbeiterin in der Textilbranche „zumindest phasenweise zwischen Gehen und Stehen“ gewechselt werden könne, und auf die Möglichkeit einer Arbeitshaltung „im Stehen oder Sitzen“ an einem Bügelautomaten hingewiesen, ohne konkret Stellung zu nehmen zu der - an ihn insoweit freilich auch gar nicht explizit gerichteten - Frage, in welchem konkreten Ausmaß der genannte Beruf in seiner üblichen Ausübungsform in einer sitzenden Körperhaltung verrichtet wird, und inwieweit die für die Klägerin spezifisch in einer jeweiligen bestimmten Zeitdauer erforderlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen - unbeschadet bloß „phasenweiser“ Wechsel zwischen Gehen und Stehen - überhaupt mit den Anforderungen in diesem Beruf vereinbar sind.
8.4. Im schriftlichen neurologischen Ergänzungsgutachten (ON 43), auf welches der sodann dem berufskundlichen Sachverständigen erteilte Auftrag zur neuerlichen Gutachtensergänzung Bezug nahm (ON 45), war zwar angeführt, dass für die Klägerin nach ca 30 Minuten im Sitzen bzw Stehen die Möglichkeit eines Wechsels in die jeweils andere (Sitz- bzw Steh-)Haltung gegeben sein „soll“. Die zuvor noch in der mündlichen Erörterung von der neurologischen Sachverständigen dezidiert gemachte Angabe, dass die Beibehaltung eines solchen Haltungswechsels für eine Dauer von 10 bis 15 Minuten notwendig sei (ON 31.2, 3), war darin jedoch nicht wiedergegeben. Vielmehr wurde im genannten schriftlichen Ergänzungsgutachten (ON 43, 56) - wie insoweit auch schon im ursprünglichen neurologischen Gutachten (ON 6, 40) - lediglich ausgeführt, dass ein Haltungswechsel (bloß:) für „einige Minuten“ möglich sein solle. Ein konkrete Konstatierung in dem Sinne, dass eine nach einem Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw umgekehrt einmal eingenommene Sitz- oder Stehhaltung sogar für (10 bis) 15 Minuten beizubehalten sei, enthielt das genannte Ergänzungsgutachten somit nicht. Damit lag dem berufskundlichen Sachverständigen auch bei der Erstattung seines (letzten) Ergänzungsgutachtens vom 14. 9. 2025 (ON 46) nicht jene neurologische Konstatierung vor, wonach bei der Klägerin gerade betreffend den Wechsel zwischen Stehen und Sitzen spezifische Zeitintervalle bzw Zeitdauern zu beachten seien (vgl auch den in ON 46, 2 vom berufskundlichen Sachverständigen wiedergegebenen Inhalt des neurologischen Ergänzungsgutachtens).
8.5. Im Ergebnis liegt daher ein Anlass dafür, die Stichhaltigkeit der vom berufskundlichen Sachverständigen getroffenen Einschätzung über die Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung des Berufs der Textilarbeiterin zu hinterfragen, zwar nicht in einer unzureichenden Beachtung der dem Sachverständigen angetragenen medizinischen Befundgrundlage, aber doch in einer bisher unzureichend gebliebenen Thematisierung der bei der Klägerin gegebenen spezifischen Einschränkungen betreffend die sitzende und die stehende Körperhaltung.
9.1. Auch in Bezug auf die für die Klägerin erforderliche Pausengestaltung zeigt die Berufung mit Erfolg einen noch offenen Erhebungs-, Klärungs- und Erörterungsbedarf sowohl in Ansehung des vom berufskundlichen Sachverständigen genannten Berufs der Helferin in der Textilbranche als auch in Ansehung des vom Erstgericht ersichtlich als offenkundig herangezogenen Beruf der Bürohilfskraft auf. Wenngleich es zwar als notorisch gelten mag, dass es sich beim Beruf der Bürohilfskraft nach seinem Anforderungsprofil am allgemeinen Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG handelt (vgl 10 ObS 8/19b), kommt der Beurteilung der Verweisbarkeit der Klägerin auf diesen Beruf vorliegend doch immerhin insoweit Bedeutung zu, als sich das Klagebegehren auch auf den Zeitraum ab dem Stichtag 1. 11. 2023 bis zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG bezieht.
9.2. Die Berufung moniert zu Recht, dass die Beantwortung der Frage, ob die für die Klägerin notwendige besondere Pausengestaltung mit der Ausübung des Berufs der Bürohilfskraft ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers vereinbar sei, die Einholung eines Sachverständigenbeweises zu diesem Thema erfordert. Zwar bedarf es keiner näheren Feststellungen über die Anforderungen an einen Verweisungsberuf und damit auch nicht der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen zu diesem Thema, wenn diese Anforderungen gerichtsbekannt sind, so bei weitverbreiteten Tätigkeiten, bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können (vgl zB 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 2050/96k, 10 ObS 60/99t; RS0084528, RS0040179; OLG Wien 10 Rs 42/09h, SVSlg 59.451; OLG Innsbruck 25 Rs 1/18k, SVSlg 67.463; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 26; Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 10). Sehr wohl geboten ist die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen aber insbesondere dann, wenn ein kompliziert eingeschränktes Leistungskalkül vorliegt bzw das Leistungskalkül wesentliche oder besondere Einschränkungen aufweist (vgl OLG Wien 7 Rs 309/02, SVSIg 50.098; OLG Wien 7 Rs 118/03d, SVSIg 52.429; OLG Innsbruck 25 Rs 32/18v, SVSIg 67.407), oder wenn die Offenkundigkeit bzw Notorietät der Verweisungstätigkeit zweifelhaft ist (vgl OLG Innsbruck 25 Rs 6/19x, SVSIg 67.410; vgl auch Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 32, 35).
9.3. Damit kann auch vorliegend angesichts der vielgestaltigen - und in ihrem Zusammenwirken insbesondere mit den gesundheitsbedingten Erfordernissen bei der Pausengestaltung ersichtlich auch aus berufskundlicher Sicht durchaus komplexen (vgl ON 25, 2) - Einschränkungen des Leistungskalküls der Klägerin nicht ohne Einholung einer diesbezüglichen konkreten fachlichen Stellungnahme des berufskundlichen Sachverständigen zugrunde gelegt werden, dass nach den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt das für die Klägerin erforderliche Ausmaß von Arbeitspausen im Beruf der Bürohilfskraft im Allgemeinen toleriert würde. Der vom berufskundlichen Sachverständigen gemachte Hinweis, dass sich „die Problematik der Arbeitsunterbrechung“ auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Schreib- oder Scankraft stelle (ON 35, 2), legt es jedenfalls nicht unbesehen nahe, dass die für die Klägerin gebotene Pausengestaltung vorbehaltlos mit einer Tätigkeit als Bürohilfskraft vereinbar wäre. Umso mehr ist zur Thematik, ob im Beruf der Bürohilfskraft eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung der von der Klägerin benötigten Pausen gewährleistet ist, eine dezidierte fachliche Stellungnahme des berufskundlichen Sachverständigen einzuholen.
9.4. Überhaupt ist in Bezug auf beide in den erstgerichtlichen Feststellungen genannten Berufe davon auszugehen, dass zusätzliche Pausen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise beeinflussen und an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen stellen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist (vgl 10 ObS 125/13z = RS0084414 [T10] = RS0043613 [T4]).
9.5. Auch wenn behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer von bis zu etwa 20 Minuten im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden (vgl RS0084414), kann eine solche Toleranz hinsichtlich der konkret für die Klägerin erforderlichen Pausenintervalle und Pausendauern gerade vor dem Hintergrund ihrer außerdem gegebenen Beschränkung auf eine maximal sechsstündige tägliche Arbeitszeit doch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Klägerin benötigt nämlich nach jeweils zwei Stunden Arbeitstätigkeit eine Pause in einer keineswegs geringfügigen Dauer von jeweils 15 Minuten. Dies würde es erfordern, eine auf eine vierstündige Tagesarbeitszeit ausgelegte Arbeitstätigkeit schon nach nur zwei Stunden für eine Dauer von immerhin 15 Minuten zu unterbrechen, und würde zur Erreichung des insgesamt zu leistenden täglichen Arbeitszeitausmaßes von vier Stunden zudem auch die Toleranz des Arbeitsgebers gegenüber einer Einarbeitung dieser Pausendauer durch Verlängerung der Arbeitszeit voraussetzen. Im Falle einer fünf- oder sechsstündigen täglichen Arbeitszeit hätte die Klägerin insgesamt zwei solche Pausen pro Arbeitstag einzulegen, sodass zum einen die insgesamt anfallende Pausendauer ohnedies das im Allgemeinen tolerierte Ausmaß von 20 Minuten überschreiten würde und zum anderen überdies auch die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Hinnahme eines Einarbeitens der Gesamtpausendauer von sogar einer halben Stunde gegeben sein müsste.
9.6. Der berufskundliche Sachverständige hat - freilich bloß spezifisch in Bezug auf den Beruf der Helferin in der Textilbranche - die (in diesem Sinne auch in die erstgerichtlichen Feststellungen übernommene) Konstatierung getroffen, dass die Einhaltung der von der Klägerin benötigten Pausen deshalb auch ohne Angewiesenheit auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers gewährleistet sei, weil entweder im betreffenden Unternehmen eine 15-minütige Frühstückspause stattfinde oder die Kläger ihre Arbeitstätigkeit jeweils zwei Stunden vor und zwei Stunden nach der Mittagspause verrichten „müsste“ (ON 20, 2; ON 25, 1 f). Jedoch ist es ohne weitere erläuternde Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen zur Veranschaulichung der in der Wirtschaft bzw im betreffenden Arbeitsmarktsegment gebräuchlichen Usancen selbst unter der Prämisse eines nur vierstündigen täglichen Arbeitszeitausmaßes nicht unmittelbar einsichtig, dass eine solche Gestaltung ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers geeignet wäre, den Bedürfnissen der Klägerin zu entsprechen.
9.7. Die Eignung der im Unternehmen gegebenenfalls gewährten Frühstückspause zur Befriedigung des gesundheitlich bedingten Pausenbedürfnisses der Klägerin würde nämlich voraussetzen, dass diese Frühstückspause exakt zwei Stunden nach dem Arbeitsantritt der Klägerin stattfindet, und hängt somit von der zeitlichen Lage des täglichen Arbeitsbeginns der Klägerin im Verhältnis zur zeitlichen Lage der Frühstückspause ab. In entsprechender Weise ist auch die Mittagspause nur dann zur Befriedigung dieses Pausenbedürfnisses geeignet, wenn die tägliche Arbeitszeit der Klägerin jeweils so gelagert ist, dass ihre Arbeit zwei Stunden vor der Mittagspause beginnt bzw der Beginn der Mittagspause zeitlich genau zwei Stunden nach dem Arbeitsbeginn der Klägerin liegt. Der von der Berufung hervorgehobene Gesichtspunkt, dass eine auf die Bedürfnisse der Klägerin abgestimmte Arbeitszeit- und Pausengestaltung gegebenenfalls eine entsprechende Bedachtnahme auf die Arbeitszeiteinteilung und Einsetzbarkeit anderer Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit dem gleichen Tätigkeitsbereich erfordern würde, lässt es bei abstrakter Betrachtung zumindest als erwägenswert erscheinen, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber die hierfür notwendige Bereitschaft nicht aufbringen würde.
9.8. Nähere erläuternde Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen darüber, inwieweit nach den üblichen Bedingungen im betreffenden Arbeitsmarktsegment die zeitliche Lage der Arbeitszeit und die zeitliche Lage der Frühstücks- oder Mittagspause auf die dargestellte Weise aufeinander abgestimmt werden bzw werden können, bzw ob eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen eine solche Abstimmung gewährleistet ist, liegen bisher jedoch nicht vor.
9.9. In Bezug auf das vom Erstgericht als üblich angenommene Instrument eines Zeiterfassungssystems erschließt sich ohnedies nicht bedenkenlos, inwiefern das bloße Vorhandensein eines solchen (auch vom berufskundlichen Sachverständigen keineswegs als im gegebenen Zusammenhang relevantes Kriterium genannten) Zeiterfassungssystems als Ausdruck einer arbeitgeberseitigen Toleranz gegenüber einer besonderen Arbeitszeit- bzw Pausengestaltung, wie sie fallkonkret für die Klägerin erforderlich ist, zu verstehen sein soll. Denn ein solches System dient vorderhand bloß der Dokumentation der tatsächlich zurückgelegten Arbeits- und Pausenzeiten, ohne dass mit der Einrichtung eines Zeiterfassungssystems für sich schon die Einräumung einer beliebigen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Verteilung, Lage und Dauer von Arbeitspausen einhergeht.
10. Zusammengefasst ist somit das angefochtene Urteil auf Grund der dargelegten Mängel aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
10.1. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die bisher unterbliebene bzw nicht hinreichend erfolgte, jedoch zur Klärung der maßgeblichen Tatfragen erforderliche (weitere) Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens zu veranlassen haben, indem es den berufskundlichen Sachverständigen zu klarstellenden Ausführungen insbesondere darüber aufzufordern haben wird,
ob der Beruf der Helferin in der Textilbranche in seiner üblichen Ausübungsform ausschließlich bei durchschnittlichem Zeitdruck im Sinne des oben (6.1., 6.5.) dargelegten Begriffsverständnisses - nämlich ohne jegliche Überschreitung durch überdurchschnittlichen Zeitdruck - verrichtet wird, oder ob dieser Beruf in seiner üblichen Ausübungsform - wenn auch etwa nur „phasenweise“ oder „selten“ - auch bei überdurchschnittlichem Zeitdruck (mit forciertem Arbeitstempo) verrichtet wird;
in welchem Ausmaß der Beruf der Helferin in der Textilbranche in seiner üblichen Ausübungsform in sitzender Haltung ausgeübt wird, insbesondere ob dieser Beruf in seiner üblichen Ausübungsform vorwiegend - nämlich in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit - in sitzender Haltung ausgeübt wird;
ob die für die Klägerin erforderlichen Haltungswechsel vom Sitzen zum Stehen sowie vom Stehen zum Sitzen samt der nach einem solchen Haltungswechsel jeweils notwendigen Beibehaltung der neu eingenommenen Körperhaltung die Klägerin außer Stande setzen, den im Beruf der Helferin in der Textilbranche gestellten Anforderungen zu entsprechen;
ob nach den üblichen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen einerseits im Beruf der Bürohilfskraft und andererseits im Beruf der Helferin in der Textilbranche besteht, bei denen die Einhaltung der für die Klägerin erforderlichen Arbeitspausen auch unter Berücksichtigung der oben (9.5. ff) dargelegten, bisher noch nicht hinreichend erläuterten Gesichtspunkte gewährleistet ist.
10.2. Vorweg wird das Erstgericht allerdings die neurologische Sachverständige aufzufordern haben, ihr Gutachten hinsichtlich der Fragen zu ergänzen,
ob der Klägerin die Verrichtung von Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck bzw die Bewältigung eines forcierten Arbeitstempos schlechthin unmöglich ist, oder ob sie hierzu immerhin doch „selten“ bzw „phasenweise“ in der Lage ist;
für welche konkrete Dauer die Klägerin die nach einem erforderlichen Haltungswechsel vom Sitzen zum Stehen bzw vom Stehen zum Sitzen neu eingenommene (Sitz- oder Steh-)Haltung beibehalten muss, insbesondere ob die Beibehaltung der neu eingenommenen Körperhaltung etwa für 10 bis 15 Minuten (ON 31.2, 3) oder nur für „einige“ Minuten (ON 6, 40; ON 43, 56) notwendig ist.
Die bisherigen Beweisergebnisse in Bezug auf das medizinische Leistungskalkül der Klägerin geben nämlich noch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit Aufschluss über die Fähigkeit der Klägerin zur Bewältigung eines (nur, aber doch) „phasenweise“ auftretenden besonderen Zeidrucks (vgl oben 7.4 ff), und sie bilden aufgrund der oben (8.4.) aufgezeigten Diskrepanzen in der Frage der einzuhaltenden Dauer des Haltungswechsels auch noch keine klare Grundlage für die hieran anzuknüpfende berufskundliche Beurteilung.
10.3. Erst nach entsprechender Klarstellung des medizinischen Leistungskalküls wird der berufskundliche Sachverständige in der Lage sein, auf der Grundlage eines eindeutig bestimmten Leistungskalküls zu den oben unter 10.1. dargelegten Fragestellungen sowie überhaupt zur Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf einen der vorliegend in Frage stehenden Berufe abschließend Stellung zu nehmen.
10.4. Vor diesem Hintergrund wird es für das Erstgericht - auch angesichts der Komplexität sowohl der bei der Klägerin bestehenden Kalkülseinschränkungen als auch der vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung - zweckmäßig sein, die erforderlichen Ergänzungen im Rahmen einer gemeinsamen Erörterung mit der neurologischen Sachverständigen und mit dem berufskundlichen Sachverständigen einzuholen.
11. Sodann wird das Erstgericht unter Berücksichtigung auch der Ergebnisse dieser weiteren bzw ergänzenden Beweisaufnahme hinreichend detaillierte Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül der Klägerin, über die Anforderungsprofile der in Betracht kommenden Berufstätigkeiten, über die üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt hinsichtlich der Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten in diesen Berufen und über das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von kalkülsentsprechenden Arbeitsplätzen zu treffen haben.
12. Die durchzuführende Ergänzung erfordert jedoch nicht die Beiziehung eines anderen berufskundlichen Sachverständigen. Denn die vorliegenden Mängel sind nicht von einer solchen Gestalt, dass der Grund für die Ergänzungsbedürftigkeit einer Ergänzung bzw Vervollständigung des Gutachtens durch denselben Sachverständigen entgegenstehen würde. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Gutachtensergänzung durch denselben Sachverständigen (vgl Schneider in Fasching/Konency³ § 362 ZPO Rz 5; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 Rz 6 ZPO [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 6 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]). Soweit die Berufung im Hinblick auf das berufskundliche Ergänzungsgutachten vom 14. 3. 2025 (ON 35) Zweifel an der Objektivität des berufskundlichen Sachverständigen äußert, ist sie darauf zu verweisen, dass die bereits in erster Instanz qualifiziert vertretene Klägerin eine Ablehnung des Sachverständigen wegen einer von ihr gesehenen Befangenheit selbst bis zu dem erst in der Tagsatzung vom 19. 11. 2025 erfolgten Schluss der Verhandlung nicht erklärt hat (zB Schneider in Fasching/Konecny3 §§ 355, 356 ZPO Rz 11 f).
13. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht, zumal die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905, RS0042125).
14. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Berufung.
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