OLG Graz 9Bs91/26i

9Bs91/26iOberlandesgericht30.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs91/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00091.26I.0330.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. März 2026, GZ **-80, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht Leoben die neuerliche Entscheidung als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) aufgetragen.

Mit seiner Beschwerde wird der Verurteilte darauf verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. Jänner 2026, GZ **-66, des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit einem am 5. März 2026 beim Landesgericht Leoben eingelangten Schreiben beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 76).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben den Antrag auf Wiederaufnahme ab und verpflichtete den Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten (ON 80).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 81).

Das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, war nicht gehörig besetzt.

Gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO obliegt die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357 StPO, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480 StPO) oder der Einzelrichter (§ 490 StPO) zuständig ist, dem Landesgericht als Senat von drei Richtern. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Drei-Richter-Senats für die Wiederaufnahme in jenen Fällen, in denen das Urteil in einem schöffen- oder geschworenengerichtlichen Verfahren ergangen ist (15 Os 27/12b; Kirchbacher, StPO15 § 357 Rz 2).

Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch von einem Schöffengericht gefällt, weshalb ein Drei-Richter-Senat über den Wiederaufnahmeantrag hätte entscheiden müssen.

Aus Anlass der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO aufzuheben und dem Landesgericht Leoben die neuerliche Entscheidung in der gehörigen Besetzung aufzutragen.

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