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11Bs150/25h•OLG Innsbruck 11Bs150/25h
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 16.5.2025, AZ ** (= GZ **10 des Landesgerichts Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit oben angeführter und beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* im Anklagetenor zur Last, er „habe am 20.4.2025 in ** im dort etablierten Lokal „B*“
Der Subsumtionsvorschlag der Staatsanwaltschaft lautet zu 1. auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und zu 2. a) bis g) jeweils auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 „Abs 1 und“ Abs 3 erster Fall StGB.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Anklageschrift wie folgt:
„A. Sachverhalt
Der am ** geborene, sohin 24-jährige Angeklagte A* ist österreichischer Staatsbürger. Er arbeitet als Kellner und verdient dabei EUR 2.000,-- netto pro Monat. Er ist ledig und verfügt eigenen Angaben zufolge mit Ausnahme eines PKW über kein nennenswertes Vermögen, er hat weder Schulden noch Sorgepflichten. A* ist bislang strafgerichtlich noch nie in Erscheinung getreten.
Am 20.4.2025 besuchte der Angeklagte mit seinen Freunden im Skigebiet ** ein Konzert. Zu diesem Zweck traf man sich bereits am Vormittag gegen 11:00 Uhr. Das Konzert begann um 13:00 Uhr, die Gruppe war bis 15:00 Uhr im Skigebiet, danach war man in diversen Lokalen zu Gast. Der Angeklagte konsumierte den ganzen Tag über Alkohol, hauptsächlich in Form von Bier, vereinzelt nahm er auch Hochprozentiges zu sich.
Gegen 23:00 Uhr gingen er und sein Freund K* gemeinsam in das Lokal „B*“ in . Die beiden bestellten sich dort nach ihrer Ankunft jeweils ein Bier, bewegten sich fortan aber nicht mehr durchgehend zusammen im Lokal. Ebenso im Lokal zugegen war eine Gruppe, welche unter anderem aus C, D, L*, M* und E* bestand. Die Gruppe stand im Kreis und feierte gemeinsam. C* bestellte sich ein Bier, später ließ er dieses halbvoll am Tresen stehen und ging auf die Toilette. Die Freundesgruppe befand sich auf der Tanzfläche vor der Bar. Das Lokal war sehr voll, die Menschen standen Schulter an Schulter. Als er zurückkam, war das Bier weg, aber eine unbekannte Person (der Angeklagte) stand mit einem halbvollen Bier in unmittelbarer Nähe der Freundesgruppe. C* fragte den Angeklagten daher, ob dies möglicherweise sein Bier sei. Der Angeklagte antwortete unfreundlich und gab ihm zu verstehen, dass dies sein eigenes Bier sei. Es kam zu einem Wortwechsel bzw. einer Diskussion zwischen den beiden. Am Ende des Gespräches drehte sich C* vom Angeklagten ab und stand mit dem Rücken zu ihm. Plötzlich holte der Angeklagte aus und versetzte dem C* einen wuchtigen Schlag mit dem Bierkrug gegen den Hinterkopf. Durch den Schlag bzw. den Aufprall zerbrach der gläserne Bierkrug, der 17,5 cm hoch und ca. 3-4 mm dick war, in unzählige Scherben. Die Glasscherben flogen regelrecht im Lokal herum und trafen dabei diverse Personen. Unmittelbar nach dem Schlag mit dem Bierkrug holte der Angeklagte erneut zu einer Schlagbewegung in Richtung des C* aus, wobei die genaue Ausführung des Schlages nicht feststellbar ist. Insbesondere konnte nicht abschließend geklärt werden, ob der Angeklagte dabei noch einen Teil des Krugs in der Hand hielt bzw. ob er mit der flachen Hand oder mit der Faust zuschlagen wollte. C* konnte diesem zweiten Schlag jedenfalls ausweichen.
C* erlitt durch den wuchtigen Schlag mit dem Bierkrug eine Schädelprellung samt Schwellung am Hinterkopf und eine Schnittwunde am rechten Ohr (ON 2.9, AS 5 und ON 2.17). Er war bis 04.05.2025 arbeitsunfähig (ON 2.15).
Die nachfolgenden Personen wurden durch die Scherben des zerborstenen Bierkrugs wie folgt verletzt:
D*, der offenbar von einer großen Scherbe getroffen wurde, erlitt mehrere Schnittwunden im Gesicht, welche genäht werden mussten. Weiters brach ein Teil seines Eckzahns heraus (ON 2.22). D* verspürte drei Tage lang Schmerzen. Die Nähte wurden am 29.04.2025 von seinem Hausarzt entfernt. Der betroffene Zahn wurde vorläufig mit einer Kunststofffüllung behandelt, wobei noch weitere Eingriffe notwendig sein werden.
E* zog sich zwei Schnittverletzungen an der rechten Gesichtshälfte zu (ON 2.18, Bild 6 und 7). Sie wurde von einem Rettungsantitäter vor Ort behandelt.
F* zog sich eine Schnittverletzung im Nacken zu (ON 2.18, Bild 11). Er holte sich vorerst vom Personal des Lokals ein Pflaster. Eine ärztliche Behandlung war nicht notwendig.
G* zog sich eine Schnittverletzung an der rechten Kopfseite zu (ON 2.18, Bild 3). H* erlitt eine Schnittverletzung am rechten Augenlid (ON 2.18, Bild 8), I* an der rechten Kinnseite (ON 2.18, Bild 5). J* zog sich eine Schnittverletzung am rechten Ohr zu (ON 2.18, Bild 12).
Als der Angeklagte dem C* den Schlag mit dem Bierkrug versetzte sowie zu einem weiteren Schlag ausholte, kam es ihm geradezu darauf an, C* schwer am Körper zu verletzen. Zudem ließ er dabei die Sorgfalt gröblich außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und auch befähigt gewesen wäre. Obwohl für ihn vorhersehbar war, dass angesichts des dichten Personenaufkommens im Lokal auch noch andere Gäste vom Bierkrug bzw dessen Scherben getroffen werden können, setzte er das Gefäß dennoch als Tatwaffe ein.
Der Angeklagte konsumierte in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 23:50 Uhr ca 10 Bier (einige davon à 0,5l). Noch im Skigebiet, somit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr, nahm er 2-3 normale Schlucke aus einem Flachmann. Im Lokal „N*“, wo er sich aufhielt, bevor er sich zur späteren Tatörtlichkeit begab, bestellte er für sich und seine Freunde insgesamt 4 bis 5 „Flying-Hirsch“ (hochprozentige Spirituose). Davon trank er ein bis zwei Gläser selbst.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt infolge seines Alkoholkonsums über den Tag verteilt stark alkoholisiert, aber jedenfalls noch zeitlich und örtlich orientiert. Demzufolge war er zum Tatzeitpunkt, wenn auch erheblich herabgesetzt, zurechnungsfähig.
B) Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gründen auf dessen nachvollziehbaren und nicht widerlegten eigenen Angaben, jene zur Unbescholtenheit aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Das festgestellte objektive Tatgeschehen fußt auf den Ermittlungen der Exekutive, insbesondere auf den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen C*, D*, L*, M* und E*. Ihren durchwegs sachlichen Angaben sind keinerlei Übertreibungen oder Tendenzen, den ihnen bis zum Tatzeitpunkt vollkommen unbekannten Angeklagten über Gebühr zu belasten, zu entnehmen. Schließlich lassen sie sich auch mit den Aufzeichnungen der Überwachungskamera im Lokal (ON 3, ab Minute 01:57) in Einklang bringen. Den Aufzeichnungen ist auch die zweite Schlagbewegung zu entnehmen, welche so von keinem der Beteiligten dezidiert geschildert wurde, was aber angesichts des hochdynamischen Tatgeschehens und der Position des Opfers nicht verwundert. Zudem ist darauf erkennbar, dass sich die verletzten Personen kurz nach dem Schlag gegen C* auf die jeweils betroffenen Stellen (Nacken bzw. Gesicht), wo sie von den Scherben getroffen wurden, fassen.
Zur Verletzungsbeibringung bei D* ist anzumerken, dass dieser beschreibt, dass er von einem (ganzen) Bierglas im Gesicht im Bereich der Stirn getroffen worden sei, die Tat selbst aber nicht wahrgenommen habe (ON 2.13). In Zusammenschau mit dem Video, das einen zweiten, gezielten Angriff mit einem Bierglas nicht hergibt und den Schilderungen der Zeugin M* (ON 2.8) ist unter einer lebensnahen Betrachtung davon auszugehen, dass auch D* „nur“ von einer wohl größeren Scherbe des zerborstenen Kruges im Gesicht getroffen wurde und nicht einem quasi weiteren, originären Angriff des Angeklagten – wie dies bei C* der Fall war – zum Opfer fiel.
Der Angeklagte (BV ON 2.5) erkannte sich auf der Videoaufzeichnung als derjenige wieder, der mit dem Bierkrug zuschlug und ist daher auf Tatsachenebene vollinhaltlich geständig. Ab dem Moment, als er im Lokal „B*“ ein Bier getrunken habe, fehle ihm aber jegliche Erinnerung. Betonen wollte er, das ihm der Vorfall sehr leid tue und er sich vielmals für die durch ihn verursachten Verletzungen entschuldigen wolle. Er sei schockiert über seine Tat, bei der er offenkundig nicht er selbst war.
Der noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen K* (ON 2.16) zielt darauf ab, dass der Angeklagte entweder überhaupt zurechnungsunfähig gewesen sei oder aber zumindest derart stark alkoholisiert, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen wie auch immer gearteten Verletzungsvorsatz zu fassen. Diese Hypothese ist angesichts der Verfahrensergebnisse aber nicht haltbar.
So muss die subjektive Tatseite bei insoweit leugnender Verantwortung aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden, was vorliegend angesichts des brutalen Angriffs mit einem Bierkrug unweigerlich zur konstatierten Absichtlichkeit führt. In der konkreten Art der Tatverübung zeigt sich eine erhebliche deliktische Intensität. Wer – wie der Angeklagte – mit einem Bierkrug auf den Hinterkopf einer Person, die sich bereits von ihm abgewandt hat, derart wuchtig einschlägt, dass er zerbricht, dem kommt es darauf an, die Person schwer zu verletzen. Der zweite, versuchte Schlag ist schließlich ein weiteres Indiz für die Absicht des Angeklagten.
Ebenso handelt jemand, der in einem gefüllten Lokal einen Angriff mit einem Bierkrug ausübt, ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, indem er Verletzungsfolgen auch von anderen Personen als dem unmittelbar Angegriffenen vorhersehen kann und sich – wenn er sich auch nicht damit abfindet – dennoch dazu hinreißen lässt.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten mussten angesichts des Umstandes, dass kein Alkoholtest durchgeführt wurde, in erster Linie aus seinen eigenen Angaben zu seinem Alkoholkonsum bzw. seiner eigenen Einschätzung zu seiner Alkoholisierung abgeleitet werden. Er beschreibt sich selbst als stark betrunken, aber jedenfalls noch zeitlich und örtlich orientiert, was sich mit der angegebenen Alkoholmenge sehr gut in Einklang bringen lässt. Schließlich konsumierte der Angeklagte hauptsächlich Bier und verhältnismäßig wenig Hochprozentiges. Über Antrag der Verteidigung wurde der Begleiter des Angeklagten, K* (ON 2.8) vernommen. Dessen Schilderungen stimmen mit jenen des Angeklagten überein, noch dazu, wenn man bedenkt, dass K* nicht den gesamten Tag mit ihm unterwegs war. Auch seiner Einschätzung zufolge hätte der Angeklagte die Lage schon erkannt. Auf dem Weg nach Hause sei der Angeklagte zwar etwas geschwankt, er habe aber ohne eine Unterstützung selbstständig gehen können. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen im Abschlussbericht, dass der Angeklagte bei der Erstbefragung durch die Polizei klare Angaben tätigen und den Ausführungen der Beamten folgen konnte (ON 2.2, AS 9). Schließlich spricht auch die sehr gezielte Tatausführung in Bezug auf den Schlag mit dem Bierkrug gegen eine aufgehobene Zurechnungsfähigkeit.
Die Verletzungen der jeweiligen Opfer sind durch Lichtbilder in ON 2.18 bzw. ON 2.22 objektiviert, zu C* existiert dazu noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ON 2.15), zu D* ein vorläufiger Arztbericht (ON 2.23). Die Maße des Bierkrugs ergeben sich aus den Lichtbildern ON 2.19.
C. Rechtliche Beurteilung
Nach den getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Angeklagten laut Tenor zu qualifizieren (vgl OLG Linz 9 Bs 61/23v).“
Dagegen richtet sich der rechtzeitige und durch den Verteidiger ausgeführte Einspruch des Angeklagten, der die Einspruchsgründe nach § 212 Z 1, 3 und 5 StPO releviert und in den Antrag mündet, das Strafverfahren gemäß § 198 Abs 1 Z 1 und Z 4; 200 und 204 StPO endgültig einzustellen, in eventu anderweitig diversionell zu erledigen. Argumentativ wird (zusammengefasst) vorgebracht, der Angeklagte habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von weit über 3 Promille gehabt, weshalb es ihm an der notwendigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gemangelt habe und sein Handeln nicht schuldhaft gewesen sei. Es sei äußerst verwunderlich, dass die Kriminalpolizei nicht unverzüglich einen Alkoholschnelltest und anschließend einen Test mit einem geeichten Testgerät durchgeführt habe, was einen gravierenden Ermittlungs- und Beweissicherungsfehler darstelle, der dem Angeklagten nicht zur Last fallen dürfe. Aufgrund seiner enormen Alkoholisierung könne dem Angeklagten auf der inneren Tatseite unter keinen Umständen ein Vorsatzelement, schon gar nicht in Form von Absichtlichkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätte die Anklagebehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass der Angeklagte nach § 287 StGB zu bestrafen wäre. Die Anklageschrift sei daher im Sinn des § 212 Z 1 und Z 3 StPO rechtswidrig, weil einerseits der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei und andererseits ein unberücksichtigt gebliebener Schuldausschließungsgrund vorliege. Aufgrund des Strafrahmens des § 287 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sei der Einzelrichter beim Landesgericht zuständig, weshalb die Anklageschrift zudem ein sachlich unzuständiges Gericht anrufe, womit auch der Einspruchsgrund nach § 212 Z 5 StPO verwirklicht sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei, weil keiner der angeführten Einspruchsgründe vorliege und bei objektiver Betrachtung und angemessener Würdigung aller be- und entlastenden Beweisergebnisse ein Schuldspruch mit zumindest einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Von der Möglichkeit einer Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme machte der Angeklagte keinen Gebrauch.
Der Einspruch dringt nicht durch.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO liegt vor, wenn sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt – als hypothetisch erwiesen angenommen – in rechtlicher Hinsicht keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten lässt oder sonst ein Grund (hier von Interesse: ein Schuldausschließungsgrund) vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 4 und Rz 7, Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2).
Mit seinem Einspruchsvorbringen, er habe für die Tat am 20.4.2024 allenfalls das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 „iVm § 83 und § 88“ StGB zu verantworten, spricht der Angeklagte selbst einen gerichtlich strafbaren Tatbestand an und geht damit ohnehin nicht von der Straflosigkeit seines Verhaltens aus, weshalb der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO schon deshalb nicht vorliegt.
Dem weiteren zu § 212 Z 1 StPO erstatteten Einspruchsvorbringen, wonach es dem Angeklagten aufgrund der Berauschung an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) mangle, ist zu erwidern, dass ausgehend vom angeklagten Lebenssachverhalt – als hypothetisch erwiesen angenommen – die subjektive Tatseite betreffend das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB als auch der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB vorliegt.
§ 212 Z 3 StPO dient dazu, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nahe liegt. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegen und die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer aaO Rz 14 ff).
Die gegen den Angeklagten bestehende Verdachtslage wird in der Anklageschrift aktenkonform und widerspruchsfrei dargestellt. Die Anklage stützt sich dabei auf die zur objektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten, der nach Vorhalt der Videoaufzeichnung zugestand, derjenige zu sein, der mit dem Bierglas zugeschlagen habe, weiters auf die Schilderungen der Zeugen C*, D*, L*, M*, E* und K*, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera des Lokals „B*“, die über die jeweiligen Verletzungen der Opfer angefertigten Lichtbilder, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des C* und den vorläufigen Arztbericht betreffend D*.
Mit dem Alkoholisierungsgrad des Angeklagten hat sich die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ebenfalls aktenkonform auseinandergesetzt und diesen auf das vom Angeklagten gezeigte Verhalten samt dessen Angaben, auf die Aussage des Zeugen K*, den Abschlussbericht der PI ** und die gezielte Tatausführung gestützt. Nach seiner Trinkverantwortung habe der Einspruchswerber zwischen 13.00 Uhr und dem Zeitpunkt des Vorfalls gegen 23.50 Uhr ca. 10 Biere (einige 0,5l, aber auch 0,4l) und zwei bis drei normale Schlucke aus dem Flachmann eines Kollegen getrunken. Er sei jedenfalls bis zum Betreten des Lokals „B*“ zeitlich und örtlich orientiert gewesen, erst ab dem Moment, als er in diesem Lokal das bestellte Bier getrunken habe, erinnere er sich an nichts mehr (ON 2.5). Der Zeuge K* berichtete zum Alkoholkonsum des Angeklagten, dieser habe während des Konzertes (am Nachmittag) kleine Dosen (0,33 l) Bier, an die genaue Menge könne er sich nicht erinnern, und Schnaps aus einem Flachmann eines Kollegen getrunken. Gegen 23:00 Uhr sei er ins Hotel N*, wo der Angeklagte ein bis zwei kleine Schnapsgläser „flying Hirsch“ getrunken habe. Seiner Einschätzung nach sei der Angeklagte stark betrunken gewesen, weil er undeutlich gesprochen und gelallt habe. Er habe ihn nach Hause begleitet, dabei habe der Angeklagte ohne Unterstützung gehen können, habe allerdings ein wenig geschwankt. Er kenne den Angeklagten schon einige Zeit und nach seiner Einschätzung sei er an diesem Tag stärker alkoholisiert gewesen als bei vorherigen Feiern (ON 2.6). Nach dem Abschlussbericht der PI ** hätten die am 21.4.2025 gegen 00.01 Uhr eingetroffenen Polizeibeamten mit dem Angeklagten noch am Tatort eine Erstbefragung zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchgeführt, bei der er angeführt habe, er wisse nicht, warum er beschuldigt werde und dass er so etwas nie machen würde. Der Angeklagte sei offensichtlich alkoholisiert gewesen, wobei er klare Angaben getätigt habe und den Ausführungen der Beamten folgen habe können, er habe zeitlich und örtlich orientiert gewirkt. Als Symptome für eine Alkoholisierung werden gerötete Bindehäute, „leicht lallend und Alkoholgeruch“ angeführt (ON 2.2).
Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen liegt aber entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers eine Verurteilung des Angeklagten bereits mit einfacher Wahrscheinlichkeit nahe, und zwar sowohl wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB als auch der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB, weil mit für eine Anklageerhebung ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer nicht aufgehobenen Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit und trotz der Alkoholisierung vom Vorliegen der subjektiven Tatseite ausgegangen werden kann. Diese bereits vorliegende Verurteilungwahrscheinlichkeit hat aber auch zur Folge, dass die vom Einspruchswerber nunmehr begehrte Einholung eines gerichtsmedizinisch/toxikologischen Gutachtens im Ermittlungsverfahren nicht angezeigt war.
Der Kritik, die Durchführung eines „Alkotests“ durch die einschreitenden Polizeibeamten sei unterlassen worden, was einen gravierenden Ermittlungs- sowie Beweissicherungsfehler darstelle, ist zu erwidern, dass aufgrund der zunächst unübersichtlichen Lage bzw der Aufnahme von über zehn Personendatensätzen durch zwei Beamte vorerst auf einen solchen Test verzichtet wurde. Nach der abgeschlossenen Aufnahme befand sich der Angeklagte aber nicht mehr am Tatort, weshalb ein Beamter versuchte, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, was jedoch erfolglos blieb (ON 2.2).
Ob die Verfahrensergebnisse auch zu einer Verurteilung führen, obliegt nach Durchführung eines Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht.
Sachliche Unzuständigkeit im Sinn des § 212 Z 5 StPO liegt vor, wenn die Hauptverhandlung nach dem Gesetz nicht von dem in der Anklageschrift angegebenen Schöffen- oder Geschworenengericht, sondern vor einem Gericht anderer (höherer oder niedriger) Ordnung durchzuführen ist. Dabei besteht bei einer Anklageüberprüfung keine Bindung an die in der Anklage genannte strafbare Handlung als rechtliche Kategorie, sondern ist die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig und anhand der Verdachtslage im Sinn eines Anschuldigungsbeweises vorzunehmen, wie sie sich aus der Anklageschrift in Verbindung mit den Ermittlungsakten ergibt (Birklbauer aaO Rz 16/1; RISJustiz RS0131309 [T2]).
Entgegen dem Einspruchsvorbringen wäre der unter Anklage gestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten in tatsächlicher Hinsicht iSe Anschuldigungsbeweises - neben den Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB - auch dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil nach dem Anschuldigungsbeweis sowohl die subjektive Tatseite vorlag als auch weder die Diskretions- noch die Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend den Anschuldigungsbeweis auf die obigen Ausführungen zu § 212 Z 3 StPO verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Anklageschrift zutreffend bei dem gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständigen Landesgericht (Innsbruck) als Schöffengericht eingebracht.
Die Behauptung, dass die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen, stellt keinen Einspruchsgrund dar, weil Diversion (auch) eine Form der Erledigung der Anklage ist (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 3).
Aber auch die angestellten Überlegungen dazu, ob es sich beim gegenständlichen Bierglas um eine Waffe im Sinn der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 StGB handelt, sind nicht Gegenstand eines Einspruchs iSd § 212 StGB, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Weil die Anklageschrift auch an keinen wesentlichen formellen Mängeln im Sinn des § 211 StPO leidet (Z 4), mit dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht das örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Gericht anruft (Z 6) und auch die weiteren Einspruchsgründe nach § 212 Z 7 und 8 StPO nicht vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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