OLG Wien 3R176/25m

3R176/25mOberlandesgericht31.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 3R176/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00300R00176.25M.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Pensionistin, *, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 33.600,-- s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 36.600,--), über die Berufung (Berufungsinteresse EUR 11.960,--) und den Kostenrekurs (Rekursinteresse EUR 1.868,-- ) der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.10.2025, **-89, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den KR DI Viehauser, MSc, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits den Beschluss gefasst:

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

und B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin begehrte zuletzt (Klagsänderung ON 86.4) die Zahlung von EUR 33.600,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schadenersatzansprüche resultierend aus dem Unfall vom 9.5.2022 beim Betrieb der U-Bahn-Linie ** zwischen den U-Bahn-Stationen ** und **. Sie sei am 9.5.2022 als Fahrgast eines von der Beklagten gehaltenen und betriebenen U-Bahn-Zuges bei einer Notbremsung verletzt worden.

Das Zahlungsbegehren setzt sich zusammen aus EUR 30.360,-- an globalem Schmerzengeld, EUR 1.040,-- für Haushaltsführung, EUR 2.100,-- an Pflegeaufwand und EUR 100,-- Generalunkosten. Es sei nun eine Globalbemessung des Schmerzengelds möglich.

Die Beklagte bestritt dem Grunde und der Höhe nach, das ausgedehnte Schmerzengeldbegehren sei unschlüssig.

Mit rechtskräftigem Teilzwischenurteil war entschieden worden, dass die Beklagte dem Grunde nach schuldig ist, der Klägerin den Betrag von EUR 24.426,-- samt 4 % Zinsen seit 1.8.2022 zu zahlen. Sie haftet nach dem EKHG wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.640,-- s.A. und sprach auch das Feststellungsbegehren zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 11.960,-- s.A. wies es ab. Der Klägerin sprach es einen Kostenersatz von EUR 18.666,30 (darin enthalten EUR 2.329,58 an 20% Umsatzsteuer sowie EUR 4.690,42 an Barauslagen) zu.

Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:

Durch den Unfall vom 9.5.2022 in der ** erlitt die Klägerin einen Bruch der Gelenksfläche des linken Unterschenkels (Tibiakopf) mit Eindellung im vorderen Gelenksbereich, medial ca. 2 mm und lateral ca. 5 mm.

Seit dem 9.5.2022 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2025 litt die Klägerin deshalb (jeweils gerafft auf den 24-Stunden-Tag) drei Tage an starken Schmerzen, siebzehn Tage an mittelstarken Schmerzen und 89 Tage an leichten Schmerzen.

Noch am 9.5.2022 erhielt die Klägerin zur Ruhigstellung einen Oberschenkelgips und wurde in häusliche Pflege entlassen. Diese Ruhigstellung mit Oberschenkelgips verblieb bis zum 23.6.2022 (sechs Wochen). Daran anschließend wurde ihr eine abnehmbare Knieschiene bis zum 17.8.2022 verordnet, die sie auch trug. Zusätzlich bekam sie zwei Unterarmstützkrücken, mit denen sie aber überhaupt nicht zurecht kam. Alles stellte eine besondere Belastung im Alltag dar und sie war in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt. Eine wesentliche Erleichterung war für sie aber die Verwendung eines Bürosessels, mit dem sie in der Wohnung teilweise sich selbst ziehen oder sonst geschoben werden konnte. Sie erhielt Schmerzmittel und musste eine Thromboseprophylaxe spritzen.

Die mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebende Klägerin führte bis zu dem Unfall vom 9.5.2022 den gemeinsamen Haushalt zur Gänze alleine. Im Zeitraum vom 9.5.2022 bis zum 4.7.2022 konnte sie aufgrund des Unfalles vom 9.5.2022 und der daraus resultierenden Mobilitätseinschränkung keinerlei Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Sie war in diesem Zeitraum völlig auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen, der diese Tätigkeiten auch übernahm. In den auf den 4.7.2022 folgenden sieben Wochen war die Klägerin zwar noch immer in ihrer Mobilität eingeschränkt, konnte aber die Hälfte der Haushaltstätigkeiten durchführen.

Aufgrund des Unfalles vom 9.5.2022 war die Klägerin auch auf Pflegeleistungen durch ihren Ehemann zum Anziehen, Umziehen, Duschen, für den WC-Gang, etc angewiesen. Im Zeitraum vom 9.5.2022 bis zum 4.7.2022 musste sie zur Gänze von ihrem Ehemann gepflegt werden, der dies auch tat. In den auf den 4.7.2022 folgenden sieben Wochen war die Klägerin zwar noch immer in ihrer Mobilität eingeschränkt, konnte aber die Hälfte ihres Pflegebedarfes selbst besorgen.

Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 9.5.2022 können bei der Klägerin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Klägerin wird aufgrund des Unfalles vom 9.5.2022 auch in Zukunft (gerafft auf den 24-Stunden-Tag) sieben Tage pro Jahr an leichten Schmerzen leiden. Weiters könnte es zu vorzeitigen Gelenksabnützungen kommen oder könnte ein prothetischer Gelenksersatz notwendig werden, wobei aber nicht festgestellt werden kann, ob diese Folgen und etwaige weitere daraus resultierende Schmerzen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch tatsächlich eintreten werden.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, wegen der Ungewissheit über den weiteren Verlauf sei derzeit keine Globalbemessung des Schmerzengeldanspruchs möglich, sondern nur eine Teilbemessung zum Stichtag des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Unter Berücksichtigung mehrerer Entscheidungen zu vergleichbaren Verletzungen, den festgestellten Schmerzperioden, der Länge der Mobilitätseinschränkung und der mehrwöchige Pflegebedürftigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 9.5.2022 bis zum 10.10.2025 erachtete das Erstgericht ein (Teil-)Schmerzengeld in der Höhe von EUR 18.500,-- für angemessen. Die fiktiven Kosten einer Pflegekraft (EUR 2.100,--) und einer Haushaltshilfe (EUR 1.040,--) sprach das Erstgericht zur Gänze zu, während es die Generalunkosten (EUR 100,--) wegen der Negativfeststellung abwies. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil weitere Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, der Klage zur Gänze stattzugeben oder die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen. Hilfsweise begehrt sie den Zuspruch eines weiteren Kostenbetrags von EUR 1.868,--.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Die Berufung und der Kostenrekurs sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung:

I.1. Die Berufung bekämpft zwar den gesamten klagsabweisenden Teil des Ersturteils, inhaltlich wendet sie sich aber nur gegen die Abweisung des Schmerzengeldteils. Auf die Abweisung der Generalunkosten, die auf einer Negativfeststellung beruht, geht die Berufung nicht näher ein. Diesbezüglich (EUR 100,--) kann die Berufung daher keinesfalls Erfolg haben.

I.2. Die Beklagte erachtet die Berufung mangels substantieller Begründung als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies ist nicht zutreffend. Die Berufung der Klägerin zielt eindeutig auf die Rechtsfrage ab, ob hier eine Globalbemessung des Schmerzengelds unter Berücksichtigung der festgestellten zukünftigen Schmerzperioden möglich ist.

I.3. Die Klägerin sieht einen sekundären Feststellungsmangel darin, dass das Erstgericht in seinen Feststellungen die vom Sachverständigen als Dauerfolge angegebenen sieben Tage (bezogen auf den 24-Tag) leichten Schmerzen pro Jahr nicht explizit als Dauerfolge tituliert hat.

Bereits aufgrund der vom Erstgericht gewählten Formulierung der Feststellung „wird […] auch in Zukunft“ ist aber eindeutig, dass es sich dabei um eine Dauerfolge handelt, so dass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

I.4.1. Grundsätzlich ist Schmerzengeld global unter Berücksichtigung zukünftig beurteilbarer Schmerzen zu bemessen. Eine Globalbemessung ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen noch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. Die Rechtsprechung hat dabei folgende Kriterien für die Zulässigkeit der Teilbemessung entwickelt:

a) wenn noch kein Dauer-End-Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit erblickt werden können;

b) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder

c) wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind.

Die Ausklammerung bestimmter Unfallsfolgen aus der Schmerzengeldbemessung ist dann gerechtfertigt, wenn deren Auswirkungen auch nicht annähernd überblickt und bewertet werden können, wie das etwa dann der Fall ist, wenn weder der Zeitpunkt bevorstehender Operationen noch die damit verbundenen Beeinträchtigungen feststehen. So wurde etwa zu 2 Ob 259/06m eine (erneute) Teilbemessung des Schmerzengeldes nicht beanstandet, weil nicht absehbar war, ob eine Hüftgelenksersatzoperation zukünftig überhaupt notwendig sein werde (5 Ob 120/17h Rz 3.1. f mwN).

I.4.2. Um beurteilen zu können, ob eine Teilbemessung oder eine Globalbemessung vorzunehmen ist, bedarf es Feststellungen über die Vorhersehbarkeit zukünftiger schmerzauslösender Ereignisse (RS0115721 [T6]). Hier besteht eine Ungewissheit über den weiteren Verlauf, weil vorzeitigen Gelenksabnützungen und die Notwendigkeit eines Gelenksersatzes ungewiss sind. Allfällige weitere Operationen sind gerade nicht vorhersehbar, eine Gelenksersatzoperation kann wegen des Unfalls erforderlich werden oder auch nicht.

In der Entscheidung 2 Ob 233/06p bejahte der OGH eine Globalbemessung, aber dort war in etwa acht Jahren „erfahrungsgemäß“ mit dem Implantat eines Kniegelenksersatzes zu rechnen und der Leidenszustand des Klägers vor und nach der Operation bereits abschätzbar, während dies hier völlig unklar ist. Das Erstgericht hat daher zu Recht, keine Globalbemessung des Schmerzengelds vorgenommen.

I.4.3. Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengelds gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen (RS0115721). Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen (RS0115721 [T2]). Bereits bekannte jedenfalls zu erleidende zukünftige Schmerzen bleiben hingegen außer Betracht (RS0115721 [T5]). Die Schmerzen der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat das Erstgericht bereits – auch nach Ansicht der Berufungswerberin richtig - berücksichtigt (vgl UA S 6 f).

I.4.4. Diese Teilbemessung des Schmerzengelds führt auch nicht dazu, dass die Klägerin dazu „verpflichtet“ wäre, alle drei Jahre einen neuen Schmerzengeldprozess anzustrengen, weil die Möglichkeit zur ausnahmsweisen Geltendmachung von Teilschmerzengeld nur in ihrem Interesse eröffnet wird und es angesichts dieser Interessenlage verfehlt wäre, eine verjährungsrechtliche Obliegenheit der Geschädigten anzunehmen, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen eine Teilbemessung des Schmerzengelds zu begehren. Will sie sie nicht wahrnehmen – etwa weil sie das absehbare Erfordernis mehrerer Verfahren scheut –, so gibt es keinen Grund, sie dennoch aus verjährungsrechtlicher Sicht zu einer Leistungsklage zu zwingen. Vielmehr genügt in diesem Fall das Erheben einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist (2 Ob 162/24y Rz [18]). Hier hat das Erstgericht dem Feststellungsbegehren unbekämpft stattgegeben.

I.4.5. Da das Erstgericht zu Recht keine Globalbemessung des Schmerzengelds vorgenommen hat und dies das einzige in der Berufung aufgezeigte inhaltliche Thema ist, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

I.5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.

I.6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

II. Zum Kostenrekurs:

II.1. Die Klägerin wendet sich nur gegen die vom Erstgericht für den vierten Prozessabschnitt vorgenommene Kostenentscheidung und begehrt auch dort die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO.

II.2. Das Erstgericht wies in Punkt 9.3. der Urteilsausfertigung darauf hin, dass die Teilabweisung des Schmerzengeldanspruches in der vierten Prozessphase vor allem auf der Nichtvornahme der begehrten Globalbemessung beruht, und wendete deshalb für den vierten Prozessabschnitt § 43 Abs 1 ZPO an (UA Punkt 9.4. f).

II.3. Der Kostenrekurs der Klägerin geht weder auf dieses Argument des Erstgerichts ein, noch darauf, dass die Abweisung nicht nur einen Teil des Schmerzengelds sondern auch EUR 100,-- Generalunkosten betrifft.

II.4. § 43 Abs 2 ZPO enthält ein Kostenprivileg des Klägers, wenn er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

Von vornherein scheidet in jenen Fällen die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO aus, in denen das teilweise Unterliegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Kläger bereits vorhersehbar war (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.172).

Wie oben im Zuge der Behandlung der Berufung dargestellt, stellt es die Rechtsprechung des OGH nicht in das Ermessen des Gerichts, ob bereits eine Global- oder nur eine Teilbemessung des Schmerzengelds vorzunehmen ist. Im vierten Verfahrensabschnitt lag auch bereits das Sachverständigengutachten vor und wäre es an der Klägerin gelegen, aus den dort genannten möglichen Spät- und Dauerfolgen (zB ON 76 S 8) die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

Damit ist aber eine Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO für das Unterliegen der Klägerin im vierten Verfahrensabschnitt, der abgesehen von den EUR 100,-- Generalunkosten genau diese Rechtsfrage betraf, nicht angebracht.

II.5. Daher bleibt auch der Kostenrekurs ohne Erfolg.

II.6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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