OLG Wien 15R44/26i

15R44/26iOberlandesgericht31.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 15R44/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01500R00044.26I.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. C Limited, **, vertreten durch andreewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 24.595,90 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.293,74) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12.2.2026, **-64, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:

„Der Kostenbestimmungsantrag der zweitbeklagten Partei wird abgewiesen.“

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g

Mit Urteil vom 28.11.2025 (ON 57) wies das Erstgericht das auf Zahlung von EUR 24.595,60 sA gerichtete Klagebegehren ab.

Die dagegen erhobene Berufung des Klägers vom 9.1.2026 (ON 58) zog dieser − nach erfolgter Zustellung an die Beklagten − mit Schriftsatz vom 27.1.2026 (ON 60) zurück.

Mit (deklarativem) Beschluss vom 28.1.2026 (ON 61) nahm das Erstgericht die Zurückziehung der Berufung zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz vom 29.1.2026 (ON 62) beantragte die Zweitbeklagte Kostenersatz für die Berufungsbeantwortung.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht − ohne den Kläger zum Kostenbestimmungsantrag zu hören − aus, dass diesen eine Kostenersatzpflicht von EUR 2.293,74 gegenüber der Zweitbeklagten treffe. Rechtlich führte es aus, dass das Vorliegen einer Berufungsbeantwortung keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten darstelle. Die Zweitbeklagte habe einen fristgerechten Antrag auf Kostenersatz gestellt und die geltend gemachten Kosten ordnungsgemäß verzeichnet.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung des beantragten Kostenersatzes; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Zweitbeklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Kostenrekurs ist berechtigt.

1. Der Rekurswerber macht geltend, dass das Erstgericht die Zustellung des Kostenbestimmungsantrags an ihn unterließ.

Ob es – wie im Falle einer Klagsrücknahme (siehe dazu Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.122; zuletzt OLG Wien, 11 R 60/25m [Pkt 2.1.1 mwN]) - einen Verfahrensmangel begründet, wenn dem Berufungswerber der Kostenbestimmungsantrag des Gegners im Falle einer Berufungsrückziehung nach § 484 ZPO nicht zur Äußerung zugestellt wird, ist strittig (bejahend Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar2 § 484 ZPO Rz 3; verneinend 8 Ob 49/20v). Die Frage muss hier aber nicht abschließend geklärt werden, weil sich der Rekurs schon aus einem anderen Grund als berechtigt erweist:

2. Die Kostenersatz ansprechende Partei hat gemäß § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.

3. Die ordnungsgemäße Verzeichnung der Kosten erfordert also insbesondere auch die fristgerechte Vorlage von Belegen, falls diese zur Bescheinigung der zum Ersatz angesprochenen Kosten erforderlich sind, was immer dann der Fall sein wird, wenn sich die Berechtigung dieser Ansprüche nicht aus dem Akt selbst ergibt. Die bloße „Erklärung“ des Klagevertreters, dass bestimmte Kosten angefallen sind, ist kein taugliches Bescheinigungsmittel (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 54 ZPO E 12/1); auch die bloße Nennung einer kostenverursachenden Verfahrenstatsache reicht für einen Kostenzuspruch nicht hin (Obermaier aaO Rz 1.53). Als Bescheinigungsmittel sind vielmehr ausschließlich Urkunden vorgesehen; dies entspricht den erklärten Intentionen des Gesetzgebers, nach denen das Kostenerstattungsbegehren nicht die Quelle neuen Kostenaufwands sein dürfe, wofür durch § 54 ZPO Gewähr geboten wird (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 54 ZPO Rz 18, 20).

4. Entspricht das Kostenverzeichnis nicht diesen Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht kein Verbesserungsverfahren durchzuführen, die Nachbringung von Bescheinigungsmitteln ist ausgeschlossen (Obermaier aaO Rz 1.52).

5. Wie der Rekurswerber zutreffend ausführt, hätte die Zweitbeklagte daher die tatsächliche Erstellung der nicht im Akt aufscheinenden Berufungsbeantwortung bescheinigen müssen, um nachzuweisen, dass ihm dafür überhaupt nach § 484 Abs 2 ZPO ersatzfähige Kosten angefallen sind. Mangels Bescheinigung stehen der Zweitbeklagten die geltend gemachten Kosten nicht zu.

6. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung spruchgemäß abzuändern.

7. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren fußt auf §§ 41, 50 ZPO.

8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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