OLG Innsbruck 11Bs214/25w

11Bs214/25wOberlandesgericht31.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs214/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00214.25W.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.8.2025, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Landesgericht Innsbruck die Anordnung der Hauptverhandlung a u f g e t r a g e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legt A* mit Strafantrag vom 11.8.2025, AZ **, eine als das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 „fünfter“ (richtig: zweiter) Fall StGB subsumierte Tat zur Last (ON 4).

Danach habe er „am 6.6.2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der B* GmbH (Lokal B*) durch die wahrheitswidrige Vorspielung, ein zahlungsfähiger und williger Kunde zu sein, sowie durch Vorlage und versuchter Verwendung einer Bankomatkarte der C*, über welche er nicht verfügen durfte, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zur Gewährung von Speis und Trank zur Konsumation im Wert von EUR 34,20 sowie zum Ermöglichen des anschließenden bezahlungslosen Verlassens des Lokals, sohin zu Handlungen verleitet, welche die B* GmbH im genannten Betrag am Vermögen schädigten.“

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, wesentliche Umstände des angeklagten Sachverhalts seien ungeklärt, weshalb eine Verurteilung des Angeklagten nicht naheliege. So gebe es keine Erkenntnisse darüber, ob der Angeklagte über die Bankomatkarte nicht habe verfügen dürfen, in der Sachenfahndung sei die Bankomatkarte nicht ausgeschrieben und eine telefonische Rückfrage bei der D* sei ergebnislos geblieben.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht Innsbruck die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen. Argumentativ wird im Wesentlichen vorgebracht, vom Erstgericht seien die Angaben des Zeugen E* übergangen worden, wonach der Angeklagte davon gesprochen habe, dass es die Bankomatkarte seines Chefs sei, er diesen aber nicht wegen des PINs kontaktieren wolle und er kein Bargeld bei sich habe. Diese getätigten Äußerungen seien insofern bemerkenswert, als die Bankomatkarte auf eine weibliche Person „C*“ und eben keine männliche Person (Verwendung von „Chef“ statt „Chefin“) laute. Es sei zudem lebensfremd, dass eine Bankomatkarte zur Verwendung überlassen werde, ohne auch den PIN mitzuteilen, zumal es gemeinhin bekannt sei, dass selbst bei Verwendung der kontaktlosen Bezahlungsfunktion und unter den Betragsgrenzen in regelmäßigen Abständen aus Sicherheitsgründen der PIN eingegeben werden müsse. Keinesfalls nachvollziehbar und abseits einer Entfremdung auch nicht rational erklärbar sei weiters, dass der Beschuldigte die vermeintlich überlassene Bankomatkarte seines Chefs lieber durch die Polizei sicherstellen lassen habe, als diesen wegen des PINs zu kontaktieren oder ihn zumindest der Polizei zu benennen und keinerlei Bemühungen unternommen habe, die Bankomatkarte wiederzuerlangen. Selbst wenn die Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels vom Erstgericht nicht angenommen werden sollte, verbleibe jedenfalls eine Verurteilungswahrscheinlichkeit in Bezug auf zumindest § 146 StGB (ON 6).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und sich der Angeklagte nicht äußerte, kommt Berechtigung zu:

Zur Wahrung der Interessen des Angeklagten sieht § 485 StPO die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vor, da das Einzelrichterverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor Kollegialgerichten kein Einspruchsrecht kennt. Abs 1 leg cit orientiert sich am für Anklageeinsprüche geltenden § 215 StPO sowie an den zugrunde liegenden Gründen des § 212 StPO (Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 1 f).

§ 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO dient dazu, ein Hauptverfahren zu vermeiden, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Damit dieser Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegen und müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel erblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14 ff).

Der Erstrichter erachtet den Sachverhalt insofern als nicht hinreichend geklärt, als die Staatsanwaltschaft gebotene Ermittlungen dazu, ob der Angeklagte über die verwendete Bankomatkarte verfügen habe dürfen, unterlassen habe. Dabei übersieht er allerdings Erkenntnisse, die sich aus dem Abschlussbericht der PI , der Aussage des Zeugen E und den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben und auf die sich die Staatsanwaltschaft stützen kann. So hat der Angeklagte gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten der PI ** auf deren Nachfrage, von wem er die Karte erhalten habe, sinngemäß erklärt, er wolle diese Person nicht nennen (ON 2.2, 3). Der Zeuge E schilderte in seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei, der Angeklagte habe unter Zuhilfenahme einer Übersetzungs-App am Handy sinngemäß angegeben, es sei das Problem des Lokals, wenn das Gerät einen PIN verlange. Er wolle mit der Quickfunktion ohne PIN zahlen oder das Geld überweisen, sie (die Angestellten des Lokals) sollten sich darum kümmern. Hinsichtlich der Bankomatkarte hat er angegeben, dass es sich um die Karte seines Chefs handle, den er jetzt aber nicht anrufen wolle, um den PIN zu erfragen (ON 2.6, 3 f). Der Angeklagte machte zwar bei seiner formellen Vernehmung als Beschuldigter von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zur Sache zu machen, allerdings ist den Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu entnehmen, dass er ein Fußballer ohne Vertrag und demnach offensichtlich einkommenslos ist (ON 2.5).

Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen liegt aber entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine Verurteilung des Angeklagten - auch wegen der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB - mit einfacher Wahrscheinlichkeit bereits nahe. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Bestellung der Speisen und Getränke im B* in ** weder über Bargeld verfügte noch in Kenntnis des PIN für die von ihm verwendete Bankomatkarte war, begründet den für die Erhebung des Strafantrags ausreichenden Verdacht, er habe die Mitarbeiter des Lokals über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und dabei auch mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt. Sein Verhalten (Weigerung der Bekanntgabe der Person, von der er die Bankomatkarte erhalten haben will; Behauptung, bei der Karte handle es sich um die seines Chefs, den er wegen des PINs nicht anrufen wolle, wobei die Karte auf eine weibliche Person ausgestellt ist) deutet zudem bereits mit ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit auf eine widerrechtliche Erlangung der zur Täuschung verwendeten Bankomatkarte hin.

Ob die genannten Beweisergebnisse einen Schuldspruch des Angeklagten, insbesondere auch wegen der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu begründen vermögen, wird letztlich vom erkennenden Erstgericht selbst nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufzutragen.

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