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31Bs72/26d•OLG Wien 31Bs72/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung aufgrund der von der Vorsitzenden des angerufenen Schöffengerichtes des Landesgerichtes Krems an der Donau gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO geäußerten Bedenken gegen dessen sachliche Zuständigkeit nichtöffentlich entschieden:
Das Landesgericht Krems an der Donau als Schöffengericht ist für die Behandlung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 9. Feber 2026, AZ **, GZ **10, zuständig.
Begründung:
Am 14. Jänner 2026 fasste die Einzelrichterin des Landesgerichtes Krems an der Donau (soweit hier von Interesse) hinsichtlich eines wegen des Vorwurfes nach § 107 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrages ein Unzuständigkeitsurteil wegen des Verdachtes nach §§ 15, 75 StGB (ON 9.3, siehe ON 9.5, 53).
Mit der im Spruch genannten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau nunmehr A* die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./) und das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II./) zur Last. Danach habe A* am 22. Juni 2025 in **
I./ B*, C* und D* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sagte „I bring di um! I daschlog di. I stich di ab!“
II./ kurze Zeit später versucht, B* eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einem geöffneten Taschenmesser mit nach vorne gerichteter Klinge auf den nur wenige Schritte entfernten B* zuging und damit eine Stichbewegung in seine Richtung ausführte und erneut äußerste „i bring eich um oida“, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil D* dazwischen ging und B* A* mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, sodass dieser den Angriff beenden musste.
Ein Einspruch gegen diese Anklageschrift wurde nicht erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist teilte die Vorsitzende des angerufenen Schöffengerichtes mit Note vom 5. März 2026 (ON 13) dem Oberlandesgericht Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit. Konkret folgert sie aus der im Unzuständigkeitsurteil geschilderten Anschuldigungsverdachtslage einen zumindest einfachen Verdacht der Begehung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, wonach der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, B* zu töten.
Gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen seine Zuständigkeit diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß. Gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO hat das Oberlandesgericht in den Fällen des § 212 Z 5 und Z 6 StPO die Sache dem zuständigen Gericht zuzuweisen.
Generell hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren gemäß § 212 StPO zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), ob Dringlichkeit oder Gewicht des Tatverdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten (Z 2), ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne des § 211 StPO leidet (Z 4), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (Z 5 und Z 6), ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag des hiezu Berechtigten vorliegt (Z 7) und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hat (Z 8).
Vorliegend leidet die Anklageschrift an keinen der in § 212 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 StPO aufgezählten Mängeln, sie ist jedoch aufgrund der Bedenken der Vorsitzenden unter dem Aspekt des § 212 Z 5 StPO zu prüfen. Sachliche Unzuständigkeit im Sinne jener Bestimmung liegt vor, wenn die Hauptverhandlung nach dem Gesetz nicht vor dem in der Anklageschrift angegebenen Schöffen oder Geschworenengericht, sondern vor einem Gericht anderer, auch niederer Ordnung durchzuführen ist. Bezugspunkt der vorzunehmenden Prüfung ist nach neuerer Rechtsprechung auch bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit die selbstständig durch das Oberlandesgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes anhand der Verdachtslage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises (Birklbauer in WKStPO § 213 Rz 48 iVm § 212 Rz 26/1 mit ablehnender Stellungnahme des Autors; ebenso aM Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 7).
Die somit zu prüfenden Bedenken der Vorsitzenden bestehen jedoch nicht zu Recht.
Die Staatsanwaltschaft konnte sich bei der Annahme eines Verdachtes (bloß) in Richtung §§ 15, 87 Abs 1 StGB auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Aussagen der beteiligten Personen in der ersten Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin stützen. Insbesondere gab das Opfer B* vor der Polizei noch an, der Angeklagte habe ein Messer herausgezogen und ein oder zwei Schritte auf ihn zugemacht, worauf der Zeuge Panik bekommen habe und dem Angreifer aus einer Entfernung von ein bis eineinhalb Meter ins Gesicht gesprüht habe (ON 2.6, 5). Der Zeuge D* schilderte, dass der Angeklagte seine rechte Hand mit einem Messer aus seinem Hoodie gezogen habe, wobei die Klinge nach oben gezeigt habe. Er habe erkennen können, dass der Angeklagte einen Schritt in Richtung B* gemacht habe, welcher plötzlich einen Pfefferspray zog und dem Angeklagten aus einer Entfernung von ca zwei Metern damit ins Gesicht sprühte, woraufhin dieser zurückwich (ON 2.7, 5). Erst in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 2026 gingen das Opfer und der Zeuge D* darüber hinaus. B* sagte, der Angeklagte sei so dagestanden, „dass er mich so stechen kann. Er war also schon am Stechen dran. Er ist auf mich zugekommen und war nahe dran“ (ON 9.5, 30). Der Zeuge D* sagte über die Frage, ob der Angeklagte einen Stich ausgeführt habe, dass dieser das Messer gehabt habe und einen Schritt auf die beiden anderen losgegangen sei, wobei der Zeuge einen angewinkelten Arm und eine Schrittbewegung nach vorne und während der Schrittbewegung einen ausgestreckten Arm wie eine Stichbewegung gezeigt habe, was in einer Entfernung von einem Meter bis eineinhalb Metern geschehen sei (ON 9.5, 50). Im Hinblick auf diese Angaben ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ungeachtet der vom Angeklagten gleichzeitig geäußerten Drohungen auch mit Blick auf die Tatwaffe (ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von rund 5,5 cm, ON 7.14, 2) nicht von einem ausreichenden Verdacht auszugehen, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten, sein Opfer zu töten. Nicht zuletzt ist auch aufgrund der zuvor stattgefundenen Streitigkeiten zwischen teilweise lose bekannten Personen ein Tatmotiv für eine derart weitgehende Handlung nicht annähernd zu erkennen. Aus der im Wesentlichen gänzlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten selbst (ON 3.5 sowie ON 9.5, 3 ff) ist zu dieser Frage im Übrigen nichts zu gewinnen.
Insgesamt ist aufgrund der bisherigen Beweislage der Schluss der Anklagebehörde, einen bedingten Mordvorsatz im Zweifel nicht nachweisen zu können, nicht zu beanstanden.
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