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31Bs357/25i (31 Bs 358/25m)•OLG Wien 31Bs357/25i (31 Bs 358/25m)
31Bs357/25i (31 Bs 358/25m)Oberlandesgericht01.04.2026
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung einer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. November 2025, GZ **-11.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.
Die Anmeldung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit oben genannten Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Strafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters dazu verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* 660 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß „§§ 50 Abs 1 iVm 51 Abs 1, Abs 2 und 52 Abs 1 StGB“ für den Angeklagten Bewährungshilfe ohne zeitliche Befristung angeordnet (vgl aber Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 50 Rz 8) und ihm die Weisung erteilt, binnen eines Jahres ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren (ON 11.3).
Nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger gab der Angeklagte keine Erklärung ab (ON 11.2, 6). Der letzte Tag der dreitägigen Frist für die Anmeldung der Berufung (§§ 489 Abs 1 iVm 466 Abs 1) war der 1. Dezember 2025.
Mit am 2. Dezember 2025 elektronisch eingebrachter Eingabe meldete der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte „volle Berufung“ gegen das genannte Urteil an (ON 13).
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 – mit dem er auch die versäumte Prozesshandlung verband - beantragte A* die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung einer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15.1). Sinngemäß brachte er darin vor, dass sein Verteidiger seit 15. November 2025 über keine eingearbeitete Kanzleikraft verfüge, nachdem die langjährige und einzige Sekretärin der Kanzlei an diesem Tag mitteilte, zumindest bis zum Jahresende arbeitsunfähig zu sein. Um die notwendigsten Schriftsätze abfertigen zu können, sei dessen Tochter von der im Krankenstand befindlichen Sekretärin einer kurzen telefonischen Anleitung im Umgang mit den in der Rechtsanwaltskanzlei verwendeten Programmen unterwiesen worden. Diese habe daraufhin in den darauffolgenden Tagen erfolgreich Schriftsätze zur Zustellung gebracht. Wie vereinbart hätte die Tochter des Rechtsanwalts die am 28. November 2025 besprochene Rechtsmittelanmeldung am 1. Dezember 2025 zur Versendung freigegeben. Damit sei für die sonst als Krankenschwester tätige Tochter die Berufungsanmeldung ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen und es sei der Bearbeitungsstatus „freigegeben“ ersichtlich gewesen (ON 15.2). Der Rechtsanwalt habe sich am selben Tag gegen 15 Uhr bei seiner Tochter telefonisch versichert, dass die Rechtsmittelanmeldung auch tatsächlich eingebracht worden sei; dies sei von seiner Tochter bestätigt worden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Gerichtskanzlei am 2. Dezember 2025 sei dem Verteidiger mitgeteilt worden, dass die Berufungsanmeldung nicht eingelangt sei, woraufhin er diese mit dem selben Befehl (wie seine Tochter) freigegeben habe und diese tatsächlich bei Gericht eingelangt sei. Warum die Rechtsmittel-anmeldung am 1. Dezember 2025 nicht übermittelt worden sei, könne technisch nicht nachvollzogen werden. Dies müsse entweder auf ein technisches Problem zurückzuführen sein oder darauf, dass sich eine Problemstellung ergeben habe, welche für die Tochter des Rechtsanwalts nicht erkennbar gewesen sei, weil es bisher zu keinen solchen Problemen gekommen sei.
Zum Nachweis seines Vorbringens legte er Screenshots aus dem kanzleiinternen ERV-Akt (ON 15.2) und vom Mobiltelefon des Verteidigers betreffend das angeführte Telefongespräch (ON 15.3) sowie einen E-Mail-Verkehr mit der Übermittlungsstelle (ÜST) C* und dem Hersteller des dazugehörigen, in der Kanzlei eingesetzten Softwareprodukts D* (ON 15.4; Einschau in **) vor.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 16) und die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zur begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
In seiner Äußerung zu den Stellungnahmen vom 21. Dezember 2025 brachte der Angeklagte ergänzend vor, dass die Erkrankung der einzigen Sekretärin für den Verteidiger unvorhersehbar gewesen sei und es schwierig sei, verlässliche Kanzleimitarbeiter zu finden, weshalb dieser auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgegriffen habe. Zudem habe sich herausgestellt, dass sein Verteidiger – obwohl er darauf bedacht sei, die verwendeten Softwareprogramme immer auf aktuellem Stand zu halten – eine ältere Version von D* verwendet habe, was dazu geführt haben könnte, dass die Rechtsmittelanmeldung nicht „durchgegangen sei“. Tatsächlich dürfte das Nichteinlangen der Sendung bei Gericht auf technische Gründe zurückzuführen sein, was jedoch weder für den Verteidiger noch dessen Tochter erkennbar gewesen sei.
Für die Richtigkeit des ergänzenden Vorbringens legte der Angeklagte ein E-Mail des Softwareherstellers vom 10. Dezember 2025 vor.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht berechtigt.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Verfahrensbeteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt. Ereignisse höherer Gewalt, welche die Wahrung einer Frist verhindern, sind höchst selten; sie wären typischerweise unvorhersehbar/unabwendbar (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 19).
Auch bei einem Versehen bloß minderen Grades ist die Wiedereinsetzung möglich. Ein Versehen bloß minderen Grades liegt bei einem Fehler vor, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Dies bedeutet daher im Ergebnis, dass erst bei grober Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung ausscheidet (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 20). Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten des Vertreters sind diesem (und deren Verschulden wiederum dem Vertretenen) zuzurechnen (RIS-Justiz RS0101272; vgl auch Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 25) und ermöglichen eine Wiedereinsetzung nur, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen sind (RIS-Justiz RS0036813). Ein einmaliges Versehen eines bewährten und verlässlichen Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen, wenn dem Anwalt kein Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollversehen vorgeworfen werden muss. Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei einem erhöhten Haftungsmaßstab, für die Beurteilung gilt der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei. In diesem Sinn muss ein Rechtsanwalt eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können (RIS-Justiz RS0124904, RS0127149 [T1]). Eine Wiedereinsetzung findet dann nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht mit einem wirksamen Kontrollsystem zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr ausgestaltet ist (RIS-Justiz RS0125861 [T4]).
Eine – wie hier in Rede stehende – elektronische Eingabe (§ 89a Abs 1 GOG) gilt erst dann als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingabe über eine ÜST zu leiten ist (§ 89b Abs 2 GOG), und ist sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gilt sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die ÜST dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat (§ 89d Abs 1 GOG).
Solche Eingaben sind - wie hier geschehen - vom Einbringer unter anderem im Wege einer ÜST zu übermitteln (§ 1 Abs 1 Z 1 ERV 2021). Diese wiederum hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten hat (§ 2 Abs 4 ERV 2021). Den Zeitpunkt, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat, hat sie zu protokollieren und mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist (§ 2 Abs 6 ERV 2021). Auf Anforderung hat die ÜST der teilnehmenden Person die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben (§ 2 Abs 8 ERV 2021).
Hat der Gesetzgeber solcherart die Voraussetzungen für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und Nachweisbarkeit der korrekten und rechtzeitigen Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr geschaffen, liegt es nach den oben dargestellten Grundsätzen am Rechtsanwalt, in seinem Wirkungsbereich (durch Verwendung geeigneter Software und deren Einstellung) Gewähr dafür zu schaffen, dass einerseits die entsprechenden Informationen abrufbar sind und regelmäßig abgerufen sowie überprüft werden und andererseits, dass mit derartigen Aufgaben befasste Mitarbeiter mit den technischen Abläufen vertraut sind, um – bei Dateneingaben notorisch leicht vorkommende – Fehler im sensiblen Bereich des Fristenwesens zu vermeiden.
Gerade das war nach dem Antragsvorbringen nicht der Fall.
Wenn - wie hier – die langjährige, erfahrene und einzige Kanzleikraft des Rechtsanwalts bereits knapp zwei Wochen vor der hier maßgeblichen Rechtsmittelanmeldung erkrankungsbedingt ausgefallen ist und durch die unerfahrene, nur telefonisch eingeschulte Tochter des Rechtsanwalts vertreten wird, wäre es unerlässlich gewesen, ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, das eine Überwachung der Tätigkeit der nicht ausgebildeten Ersatzkraft garantiert. Der Umstand, dass die Tochter des Verteidigers zuvor zwar (einige wenige) Schriftsätze erfolgreich über das elektronische Rechtssystem versenden konnte, hat den Verteidiger von einer funktionierenden Überwachung nicht entbunden. Die hier behauptete (einzig telefonisch erfolgte, nur 26 Sekunden dauernde) Nachfrage gegen 15 Uhr des Tages des Fristablaufs reicht dafür nicht hin. Tatsächlich wäre – trotz auswärtiger zu verrichtender Vertretungshandlung des Verteidigers am 1. Dezember 2025 – noch ausreichend Zeit zu einer wirksamen Kontrolle verblieben und diese wäre ihm auch zumutbar gewesen, ruft doch die vom Rechtsanwalt eingesetzte Software selbst den Rückverkehr (also die Protokolldaten nach § 2 Abs 6 ERV 2021) ab (PDF-Seite 235 Benutzerhandbuch D*; abrufbar unter **) und bietet auch die Möglichkeit diesen manuell abzurufen (PDF-Seite 238 aaO). Dabei wird im Benutzerhandbuch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sendebestätigungen im Regelfall 5-10 Minuten nach dem Sendevorgang mit dem Status negativ oder positiv eingehen und der Schriftsatz erst mit einer positiven Sendebestätigung als eingebracht gilt (PDF-Seite 230 und 239 aaO). Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs hätte ausgehend vom Zeitpunkt des behaupteten Absendens um 14:49 Uhr (ON 15.2) die Bestätigung demnach schon mit dem Status negativ oder positiv vorliegen müssen, zumindest bei tatsächlichem Abschicken der Berufungsanmeldung.
Die Nichtvornahme einer unmittelbaren Kontrolle im sensiblen Bereich des Fristenwesens und die unhinterfragte Hinnahme der ausbleibenden Statusmeldung lassen auf eine mangelhafte, die Wiedereinsetzung ausschließende Organisation schließen.
Ein Unterbleiben der Sendung aufgrund eines technischen Gebrechens wurde nur spekulativ behauptet. Ein solches ergibt sich außerdem weder aus dem einen Bedienungsfehler nahelegenden E-Mail-Verkehr vom 3. Dezember 2025 (ON 15.4), in dem die Übermittlung einer Eingabe an die ÜST am 1. Dezember 2025 ausgeschlossen wurde, noch aus dem E-Mail vom 10. Dezember 2025, in der bloß gemutmaßt wird, dass eine veraltete Softwareversion für eine nicht erfolgte Übermittlung des Schriftsatzes verantwortlich sein könnte. Dabei bleibt zudem völlig offen, warum die am 2. Dezember 2025 eingebrachte Berufungsanmeldung sehr wohl an das Gericht weitergeleitet werden konnte.
Aber auch in Zusammenhang mit dem Softwareupdate ist zu betonen, dass es im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts liegt, die von ihm eingesetzten Programme entsprechend zu aktualisieren, um die Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen.
Die am 2. Dezember 2025 eingebrachte Berufungsanmeldung war daher gemäß den §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO als verspätet angemeldet zurückzuweisen.
Demzufolge trat aber auch die Beschwerdeimplikation des § 498 Abs 3 StPO in Bezug auf den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nicht ein (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 6; RIS-Justiz RS0101863).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Zurückweisung der Anmeldung der Berufung, nicht jedoch den Antrag auf Wiedereinsetzung, weil es dadurch zu keinem Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (RIS-Justiz RS0101552; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 19).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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