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3R37/26z•OLG Graz 3R37/26z
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 27.420,-- s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 32.420,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Jänner 2026, **-44, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Parteibezeichnung der Beklagten wird auf „B*“ berichtigt.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,72 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin wurde erstmals am 11. Jänner 2023 aufgrund einer Einweisung ihrer Gynäkologin Dr. C* zur Hysterektomie mit Tubektomie beidseits in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe im Krankenhaus der Beklagten vorstellig.
Zur Anamnese und Untersuchung der Klägerin hielt der diensthabende EOA Dr. D* Folgendes fest:
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EOA* Dr. D* erörterte mit der Klägerin ihre Beschwerden und verschiedene Operationsmethoden, darunter auch die neuerliche Durchführung der im ersten Versuch erfolglosen Thermoablation (Verödung der Gebärmutterschleimhaut), die Dr. D* aufgrund der Größe der Gebärmutter der Klägerin als durchaus erfolgversprechend erachtete und die er als sehr einfachen, tagesklinisch durchführbaren Eingriff beschrieb. Da bei der Beklagten ein anderes Operationsverfahren zur Thermoablation als in ** verwendet wird, empfahl Dr. D* der Klägerin, diesen Eingriff noch einmal zu probieren. Hormonelle Methoden lehnte die Klägerin aus Kostengründen ab. Sie war sehr auf die Gebärmutterentfernung „fixiert“, zumal ihr Leidensdruck aufgrund der sich jedes Mal über einen Zeitraum von drei Wochen erstreckenden, starken Regelblutungen und der hinzu kommenden Schmerzen, bedingt durch die Endiometrose, sehr groß war. Dazu legte Dr. D* dar, dass es sich bei der Gebärmutterentfernung um einen im Vergleich zu einer Thermoablation sehr großen Eingriff mit entsprechendem Risiko handle. Dr. D* erklärte die einzelnen Operationen und zeichnete auch auf, was dabei gemacht würde. Die Operationsrisiken wurden nicht im Detail beschrieben, aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass die Gebärmutterentfernung gegenüber der Thermoablation weitaus riskanter wäre, einen längeren Krankenhausaufenthalt und eine längere Rekonvaleszenz bedinge und bei der Klägerin auch aufgrund ihrer zwei Kaiserschnittgeburten schwieriger sein könnte. Bereits beim Gespräch mit Dr. D* wurde thematisiert, dass im Zuge der Gebärmutterentfernung die Blase verletzt werden könnte und bei der Klägerin dafür aufgrund der Kaiserschnitte ein erhöhtes Risiko bestünde. Die Folgen einer möglichen Blasenverletzung wurden nicht erörtert.
Es wurde vereinbart, dass sich die Klägerin bis zum gleichzeitig fixierten Termin am 7. Februar 2023 entscheiden solle, welche Operation sie durchführen lassen möchte. Es wurde ihr auch angeboten, zunächst die Thermoablation zu versuchen und bei deren Scheitern in der gleichen Sitzung die Gebärmutterentfernung, am ehesten im Sinne einer LAVH (laparoskopische assistierte vaginale Hysterektomie; Kombination aus laparoskopischen und vaginalen Operationstechniken) durchzuführen. Diese Möglichkeit wurde im Ambulanzbericht auch entsprechend festgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Dr. D* der Klägerin die persönliche Durchführung des Eingriffs zugesagt hätte. [F1] Dies wird von ihm in der Regel auch nur bei Patientinnen mit hoher Krebsgefährdung im Rahmen seiner Privatsprechstunde gemacht.
Noch am 11. Jänner 2023 erfolgte bei der Klägerin die Präanästhesie-Untersuchung und Aufklärung.
Am 7. Februar 2023 fand sich die Klägerin bei der Beklagten zum Aufklärungsgespräch ein und wurde stationär aufgenommen. Das Aufklärungsgespräch wurde von der Assistenzärztin Dr. E* geführt, die sich zu diesem Zweck auch den Bericht von Dr. D* zur Vorbereitung durchlas, wonach die Operation in Form einer Thermoablation und/oder LAVH geplant war. Die Klägerin gab jedoch an, sich für die LAVH mit Tubektomie beidseits entschieden zu haben, was Dr. E* auch entsprechend am Aufklärungsbogen festhielt. Das weitere Aufklärungsgespräch umfasste eine mögliche Thermoablation nicht mehr, sondern beschränkte sich auf die Gebärmutterentfernung mit Tubektomie beidseits, die anhand des standardisierten Thieme Compliance Bogens erfolgte und wie üblich rund 20 Minuten in Anspruch nahm. Da die Klägerin bereits mit einem vorgefassten Operationswunsch zur Beklagten kam, hätte sich an ihrer Entscheidung, die Operation durchzuführen auch nichts geändert, wenn sie bereits am 11. Jänner 2023 vollumfänglich mittels des gegenständlichen Aufklärungsbogens aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin äußerte gegenüber Dr. E* nicht, dass sie nur unter der Voraussetzung, dass Dr. D* sie operiere, in die Operation einwillige. Es gibt auch keine Dokumentation einer derartigen Zusage, die im Übrigen nicht festgestellt werden kann. Der Inhalt des Aufklärungsbogens betreffend den Gegenstand der Operation (nämlich als „laparoskopisch-assistierte vaginale Hysterektomie“) wurde von Dr. E* ebenso erörtert wie mögliche Änderungen oder Erweiterungen des Eingriffs (Gebärmutterhalsentfernung) und Risiken und Komplikationen, wobei insbesondere auch eine mögliche Verletzung der Harnblase besprochen wurde.
Die unmittelbare Nachbarschaft von Genitalorganen und Harntrakt (Niere, Harnleiter/Ureter, Harnblase, Harnröhre/Urethra) bei der Frau bereitet Probleme und macht intraoperative Verletzungen des Harntrakts zum „klassischen“ Thema bei gynäkologischen Operationen. Das Verletzungsrisiko von Nachbarorgangen (Darm und Blase) bei Hysterektomien liegt unter 5 %. Selbst bei der Klägerin, bei der aufgrund der zwei Kaiserschnitte mit Verwachsungen gerechnet werden musste, lag das Risiko einer Blasenverletzung unter 5 %, weshalb man medizinisch von einer risikoarmen Standardoperation spricht. Zum Verletzungsrisiko gibt es hierzu seit Jahrzehnten viel Literatur. In einer repräsentativen Studie aus Finnland (Brummer et al. 2011) beträgt die Rate an Blasenverletzungen bei Hysterektomien aus benigner Indikation 0,8%. Die Literatur ist konsistent in der Beurteilung, dass intraoperativ erkannte und versorgte Blasenverletzungen in aller Regel ohne Dauerfolgen abheilen.
In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin erörtert (ohne Prozentangaben des Risikos zu machen), dass eine Verletzung der Harnblase weitere Eingriffe, wie insbesondere eine Harnblasenübernähung, nach sich ziehen kann. Die Klägerin wurde von Dr. E* auch darauf hingewiesen, dass bei ihr aufgrund der Kaiserschnittgeburten die Wahrscheinlichkeit für eine Blasenverletzung erhöht sei. Die Klägerin wurde nicht darüber aufgeklärt, dass mögliche Folge einer Blasenverletzung eine Inkontinenz mit der Notwendigkeit einer Ileumconduitversorgung sein könnte, da dies praktisch nie vorkommt. Wäre die Klägerin über eine mögliche Inkontinenz aufgeklärt worden, hätte sie ebenso in die Operation eingewilligt, da sie auch schon zuvor einige Operationen hatte, die alle gut verliefen. [F2] Im Zusammenhang mit einem Umstieg auf andere Operationsmethoden wurde mit der Klägerin besprochen, dass es je intraoperativer Situation dazu kommen könne, dass gegebenenfalls über die Scheide oder mittels Bauchschnitt operiert werde; der Umstieg von einer LAVH auf eine LASH (= laparoskopische suprazervikale Hysterektomie, bei der der Gebärmutterkörper mittels laparoskopischer Operationstechniken oberhalb des Gebärmutterhalses abgetrennt und entfernt wird und der Gebärmutterhals bestehen bleibt) wurde aber nicht konkret erörtert. Die Klägerin hätte bei detaillierterer Aufklärung dazu jedoch ebenso in die Operation eingewilligt.
Im Thieme Aufklärungsbogen werden die Risiken, insbesondere betreffend die Harnblase, wie folgt beschrieben:
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Das Aufklärungsgespräch wurde damit abgeschlossen, dass jene Risiken, auf die besonders hingewiesen wurde, wie Allergien, Infektionen, Nachblutungen, Organschäden an Harnblase, Harnleiter und Darm, Thrombose sowie im Notfall „Laparotomie“ von Dr. E* an dessen Ende handschriftlich zusammengefasst wurden. Zugleich wurde Folgendes vermerkt: „Patientin ist einverstanden, keine Fragen“ Der Aufklärungsbogen wurde von der Klägerin unterschrieben.
Die Operation erfolgte am 8. Februar 2023. Sie wurde zunächst vom Assistenzarzt Dr. F* begonnen und in weiterer Folge von dem während des gesamten Eingriffs anwesenden EOA Dr. D* fortgesetzt. Der OP-Plan, wer die Operation durchführen solle, wurde erst am 7. Februar 2023 erstellt. Dr. F* war dazu befähigt, den gegenständlichen Eingriff durchzuführen. Die Durchführung einer Thermoablation vor der Hysterektomie war aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Klägerin kein Thema mehr, obwohl durchaus die Möglichkeit dafür bestanden hätte.
Nach Einleitung der Narkose und Einführen der Optik zeigten sich ausgedehnte Verwachsungen zwischen dem großen Netz und der vorderen Bauchwand sowie zwischen der Gebärmutter und der vorderen Bauchwand. Beim Lösen der Verwachsungen kam es zu einer Eröffnung (Läsion) der Harnblase, wobei von da an Dr. D* die Operation übernahm und die Blasenläsion verschloss und auch die Dichtheit der Harnblase durch deren Auffüllung überprüfte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass während eines Eingriffs ein älterer vom jüngeren Kollegen übernimmt. Die Operation wurde daraufhin von einer totalen zu einer suprazervikalen Hysterektomie reduziert, sodass nur der Gebärmutterkörper, nicht aber auch der Gebärmutterhals (die Zervix) entfernt wurde. Da Verwachsungen zwischen Harnblase, Gebärmutter und vorderer Bauchwand nach zwei Kaiserschnitten nicht selten sind, stellt die Blasenöffnung an sich keinen Behandlungsfehler dar. Eine derartige Verletzung kann bei der vorliegenden Verwachsungssituation bei jedem Zugangsweg zur Hysterektomie passieren, also auch bei offenen Hysterektomien. Die Verletzung wurde erkannt und versorgt, wobei die Dichtheit der Harnblase nach dem Verschluss der Läsion überprüft und bejaht wurde. Intraoperative Blasenverletzungen, die gleich erkannt und noch intraoperativ versorgt werden, heilen in der Regel folgenlos ab. Die Verletzung ist auch abgeheilt. Die intraoperative Entscheidung, nach versorgter Blasenverletzung das Operationsausmaß von einer totalen (LAVH) auf eine subtotale Hysterektomie (LASH) zu reduzieren, war nachvollziehbar und lege artis, da Blutungsprobleme im Corpus der Gebärmutter nicht in der Zervix entstehen und die Klägerin im Wesentlichen an einer Blutungsstörung litt.
Die gynäkologische Behandlung der Klägerin im Vorfeld und anlässlich der Operation am 8. Februar 2023 war entsprechend der OP-Dokumentation lege artis. Die Gebärmutterentfernung war auch medizinisch indiziert, da sie die definitive Lösung für die Beschwerdeproblematik der Klägerin war. Die Versagensquote einer Thermoablation ist auch höher, nur bei rund 80 % der Patientinnen ist mit einem Erfolg zu rechnen. Bei einer Patientin wie der Klägerin mit massiver jahrelanger Blutungsproblematik, erfolgloser Thermoablation und Ablehnung einer Hormonspirale, war die Gebärmutterentfernung das Mittel der Wahl. Die Tubektomie wird deshalb vorbeugend durchgeführt, weil Eierstockkrebs nicht im Ovar selbst, sondern in der Tube entsteht.
Der weitere postoperative Verlauf war unauffällig. Der Harnblasenkatheter wurde am 13. Februar 2023 entfernt. Die Klägerin wurde am 14. Februar 2023 in gutem Allgemeinzustand, laut Pflegebericht „sehr zufrieden und beschwerdefrei“, entlassen.
Am 22. Februar 2023 wurde die Klägerin wegen Harnverlusts ungeplant an der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Beklagten neuerlich aufgenommen und am 27. Februar 2023 entlassen. Dieses Prozedere wiederholte sich am 3. März 2023 (Aufnahme) und am 4. März 2023 (Entlassung). In den nächsten Wochen kam es zu mehreren geplanten und ungeplanten Vorstellungen der Klägerin an der Abteilung für Urologie des **. Der Verdacht auf eine vesikovaginale Fistel, die eine postoperative Komplikation in Form eines entstandenen Verbindungsgangs zwischen Harnblase und Scheide darstellt und so zu einem kontinuierlichen Harnverlust führt, konnte nicht bestätigt werden. Am 26. Mai 2023 wurde die Klägerin vom niedergelassenen Urologen zur Aufklärung zu einem suprapubischen Katheter der urologischen Ambulanz zugewiesen. Der Eingriff erfolgte am 31. Mai 2023. In weiterer Folge kam es vermehrt zu Problemen mit dem Katheter und Harnabgang durch die Harnröhre, weshalb die Klägerin mehrfach in der urologischen Notfallambulanz behandelt wurde. Am 14. Juni 2023 wurde der Verdacht auf ein „Leigh-Syndrom“ geäußert. Die urodynamische Druckmessung zeigte unwillkürliche Kontraktionen der Harnblase mit unwillkürlichem Harnverlust. Auch bei der Zystoskopie (Blasenspiegelung) kam es zur unwillkürlichen Blasenentleerung. Die Klägerin wurde im Zeitraum Juni bis September 2023 mehrfach in der urologischen Notfallsambulanz vorstellig, äußerte Probleme mit dem Katheter und in Folge ihrer Inkontinenz suizidale Gedanken. Botoxinjektionen in den Harnblasenmuskel zeigten nicht den gewünschten Erfolg. Am 12. Oktober 2023 lehnte die Klägerin weitere Botoxinjektionen und eine Elektrotherapie ab. Am 16. Jänner 2024 kam die Klägerin mit einem inzwischen eingeholten psychiatrischen Gutachten in die urologische Ambulanz des **. Das urologische Ambulanzprotokoll zitiert aus der Zusammenfassung des psychiatrischen Gutachtens, wonach aufgrund der Multimorbidität aus psychiatrischer Sicht die „Ultima ratio Lösung, das heißt Ileumkonduit, als Therapieoption zu empfehlen" sei. Im Februar 2024 wurde schließlich die gesamte Harnblase entfernt und ein Ileumkonduit angelegt.
Die Klägerin hat eine erhebliche neurologisch-psychiatrische Vorgeschichte, wobei neurologisch-psychiatrische Erkrankungen oft mit Inkontinenz assoziiert sind, wenngleich die Klägerin vor dem gegenständlichen Eingriff kein Inkontinenzproblem hatte. Das „Auslösen“ einer Dranginkontinenz durch eine intraoperative Blasenverletzung wäre ein sehr seltenes Ereignis im Sinne eines atypischen Kausalverlaufs. Die postoperativ aufgetretene Inkontinenz der Klägerin ist keine kausale Dauerfolge eines Behandlungsfehlers bzw der Blasenläsion. Wahrscheinlich ist vielmehr eine Zusammenhang mit den vorbestehenden neurologischen Problemen der Klägerin. Die Harnblasenentfernung stellt insofern keine Spätfolge der Hysterektomie dar.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt EUR 27.420,-- s.A., bestehend aus EUR 20.000,-- Schmerzengeld und EUR 7.420,-- Kosten für Haushaltshilfe, sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen, nachteiligen, derzeit nicht bekannten Schäden und/oder Folgen aus der fehlerhaften Heilbehandlung vom 8. Februar 2023 sowie der damit verbundenen mangelhaften Aufklärung. Die Klägerin bringt vor, dass sie seit Jahren an einer Hypermenorrhoe (überstarke Regelblutung) gelitten habe. Bei ihr habe nach zwei Kaiserschnittentbindungen samt Sterilisation und einer Ende Oktober 2022 im ** statt der geplanten Thermoablation durchgeführten Kürettage (Ausschabung der Gebärmutterschleimhaut) mit einer schwierigen Ausgangslage gerechnet werden müssen. EOA Dr. D* habe der Klägerin beim Erstgespräch zugesichert, die Operation persönlich durchzuführen und den erneuten Versuch einer Thermoablation angeboten, die von der Klägerin auch vorrangig gewünscht worden sei. Im Gegensatz dazu habe zunächst der Assistenzarzt Dr. F* die Operation vorgenommen und später an EOA Dr. D* übergeben, nachdem es zu einer massiven Blasenläsion gekommen sei. Der neuerliche Versuch einer Thermoablation sei entgegen dem Plan nicht vorgenommen und damit einseitig von der Operationszusicherung abgegangen worden. Bei einer korrekten Operationsvorbereitung hätte im Hinblick auf bei der Klägerin aufgrund der Voroperationen zu erwartende ausgedehnte Verwachsungen, die auch durch Bildgebung erhoben werden hätten müssen, von Anfang an eine abdominelle Hysterektomie im Sinne eines offenen Verfahrens gewählt werden müssen. Um Nachbarorgane und die Harnblase nicht zu verletzen, hätten diese intraoperativ dargestellt werden müssen. Bei dieser Ausgangssituation hätte die Operation nicht durch einen Assistenzarzt mittels Laparoskopie durchgeführt werden dürfen. Es hätte vorerst eine Thermoablation und - bei Scheitern dieser - eine abdominale Hysterektomie durchgeführt werden müssen, wodurch die Blasenläsion hintangehalten werden hätte können. Die Aufklärung sei zu spät erst nach der Aufnahme am 7. Februar 2023 erfolgt. Die vorgeschlagene und von der Klägerin gewünschte LAVH sei nicht durchgeführt worden. Die abdominale Hysterektomie sei gegenüber der Klägerin ebenso wenig dargestellt worden wie ein intraoperativer Wechsel von der LAVH auf die LASH. Dass es bei der Verletzung der Harnblase zu einer Dauerkomplikation wie einer Inkontinenz und dem Erfordernis eines Ileumconduits kommen könne, sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Es werde bestritten, dass der Wechsel der Operationsverfahren zu einer Risikominimierung geführt habe. Wäre die Klägerin über das Risiko einer dauerhaften Inkontinenz aufgeklärt worden, hätte sie um weitere Erklärungen gebeten und sich zum damaligen Zeitpunkt dem Eingriff noch nicht unterzogen. Ebenso hätte sie der Operation nicht zugestimmt, wenn ihr mitgeteilt worden wäre, dass der Assistenzarzt die Operation durchführen werde.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, dass die Klägerin die ihr aufgezeigte Möglichkeit einer Verödung der Gebärmutterschleimhaut abgelehnt und sich für eine LAVH mit Tubektomie beidseits entschieden habe. Die Klägerin sei über die Diagnose, den geplanten Eingriff, eine mögliche Änderung und Erweiterung desselben sowie typische Komplikationen und Risiken, darunter auch Verletzungen bei Harnblase und Harnleiter, aufgeklärt worden. Die Durchführung der Operation durch einen bestimmten Operateur sei ihr nicht zugesichert worden. Auch bei noch umfangreicherer Aufklärung hätte die Klägerin aufgrund des Leidensdrucks und des besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten in die geplante Operation eingewilligt. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Die Operation sei lege artis durch den dazu befähigten Arzt Dr. F* begonnen und dann von dem während der gesamten Zeit im Operationssaal anwesenden EOA Dr. D* abgeschlossen worden. Angesichts der Blasenverletzung sei es geboten gewesen, einen Wechsel der Operationstechnik (auf eine LASH) vorzunehmen, mit der die Beschwerden der Klägerin vollständig eliminiert worden seien. Eine Verletzung der Harnblase führe in der Regel nicht zu Symptomen, die typisch für eine überaktive Blase mit Harnverlust seien. Eine solche Symptomatik könne auch aus anderen Ursachen entstehen. Ein Kausalzusammenhang zur Operation werde bestritten. Wenn überhaupt handle es sich bei der Blasendysfunktion der Klägerin um eine absolut untypische Komplikation, über die präoperativ nicht aufzuklären sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die auf den Urteilsseiten 5 bis 14 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
Die Klägerin habe mit der Beklagten einen „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ geschlossen, bei dem ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt begründet würden und der Arzt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auftrete. EOA Dr. D* sei als bei der Beklagten angestellter Arzt in keiner gesonderten Vertragsbeziehung zur Klägerin gestanden.
Jeder ärztliche Eingriff setze eine wirksame Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer Aufklärung voraus, wofür der Arzt beweispflichtig sei.
Aus dem Krankenhausaufnahmevertrag ergebe sich kein Recht auf eine Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Der Patient habe aber das Recht, die Behandlung durch einen bestimmten Arzt abzulehnen oder seine Einwilligung auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt einzuschränken. Willige der Patient ausgehend von der Erwartung, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, in die Operation ein und sei diese Erwartung dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt, sei die Einwilligung nur auf die Operation durch diesen bestimmten Arzt zu beziehen.
Die Klägerin habe ihre Einwilligungserklärung zur Operation im Aufklärungsgespräch mit Dr. E* nicht auf die persönliche Durchführung des Eingriffs durch EOA Dr. D* eingeschränkt. Eine allfällige solche Absicht sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Eine auch nur schlüssige Zusage Dris. D*, die Operation persönlich durchzuführen, habe nicht festgestellt werden können. Dies gehe zu Lasten der dafür beweispflichtigen Klägerin.
Die Klägerin sei bei zwei Terminen über die Behandlungsmöglichkeiten und die mit dem operativen Eingriff verbundenen Risiken, insbesondere eine mögliche Blasenverletzung, ordnungsgemäß und ausreichend aufgeklärt worden.
Eine mögliche Harninkontinenz bzw Blasendysfunktion sei keine typische Folge einer derartigen Blasenverletzung, die erfahrungsgemäß folgenlos ausheile. Eine Informationspflicht über dieses äußerst geringfügige Risiko habe nicht bestanden.
Im Übrigen hätte die Klägerin jedenfalls in die Operation eingewilligt, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Blasenläsion allenfalls - höchst unwahrscheinlich – eine Blasendysfunktion nach sich ziehen könne.
Die Operation und die Nachbehandlung seien lege artis erfolgt. Die angewendete Operationsmethode sei bei der Ausgangssituation der Klägerin das Mittel der Wahl gewesen, um die Blutungs- und Schmerzsymptomatik zu lösen. Eine andere Operationsmethode hätte gleichermaßen das Problem der zu lösenden Verwachsungen samt Verletzungsgefahr der Harnblase mit sich gebracht.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Operation und der Blasendysfunktion sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Eine geringfügige Erhöhung des Risikos einer Blasendysfunktion reiche für die Haftungsbegründung nicht aus, weil von einem atypischen Kausalverlauf auszugehen sei und weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler der Beklagten festgestellt worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 45).
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 47).
I. Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO:
1. Nachdem die Klägerin in der Klage als Beklagten die als juristische Person nach kanonischem Recht (RIS-Justiz RS0009154, RS0009163) rechts- und parteifähige Ordensniederlassung (vgl Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny 3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 83 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 Rz 12 [Stand 1.7.2015, rdb.at]) - hier „B*“ - als Rechtsträger des Krankenhauses mit der Unternehmensbezeichnung „G*“ angeführt hatte (ON 1, AS 1) wurde der Beklagte im weiteren Verfahren und im angefochtenen Urteil nur unter der Unternehmensbezeichnung „G*“ geführt.
2. Gemäß § 17 Abs 2 UBG kann ein Unternehmer in Gerichtsverfahren über unternehmensbezogene Ansprüche seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Die Firma ist nach Abs 1 leg cit der in das Firmenbuch eingetragene Name des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
3. Das „G*“ ist keine solche im Firmenbuch eingetragene Firma. Daher kommt eine Berufung auf § 17 Abs 2 UGB hier nicht in Betracht. Es liegt lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor, der sich auch nicht eingetragene Unternehmer oder Nichtunternehmer bedienen können (W. Schuhmacher/Fuchs in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Vor § 17 UGB Rz 70 [Stand 1.12.2017, rdb.at]).
4. Das Fehlen der Parteifähigkeit ist als persönliche Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (4 Ob 64/99m mwN). Zur Sanierung dieses Mangels ist, wenn – wie hier - aufgrund des gesamten Vorbringens unzweifelhaft ist, dass ein bestehendes Rechtssubjekt geklagt werden sollte, in Fällen, in denen eine Partei unter einer ihr (hier relevant) nicht protokollierten Unternehmensbezeichnung auftritt, diese unrichtige Parteienbezeichnung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen auf den in Anspruch genommenen rechts- und parteifähigen Unternehmer richtigzustellen (vgl RIS-Justiz RS0039725; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 13 [Stand 1.9.2014, rdb.at], W. Schuhmacher/Fuchs in Straube/Ratka/Rauter, UGBI4 § 17 Rz 19f [Stand 1.12.2017, rdb.at]).
5. Die Passivlegitimation wurde nie bestritten. Beide Parteien stimmten der Berichtigung der Parteibezeichnung auf den „B*“ als Rechtsträger des Krankenhauses ausdrücklich zu. Daher ist – in Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO – die Parteibezeichnung des Beklagten in diesem Sinn zu berichtigen (vgl OLG Wien 2 R 110/15h).
II. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
A. Tatsachenrüge:
1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung [F1] und strebt stattdessen die Ersatzfeststellung an, dass „Dr*. D* gegenüber der Klägerin über ihre ausdrückliche Nachfrage zusicherte, die geplante Operation persönlich durchzuführen, sowie dass - wäre die Klägerin am 07.02.2023 darüber informiert worden, dass Dr. D* nicht operiere - sie auf einen neuen OP-Termin gewartet hätte, um die Operation durch OA Dr. D* selbst sicherzustellen.“
1.1. Das Erstgericht erwog im Zusammenhang mit der bekämpften Negativfeststellung [F1], dass Dr. D*, der bei seiner Einvernahme einen um Aufklärung der Geschehnisse und Wahrheitsfindung bemühten Eindruck vermittelt habe, nachvollziehbar dargelegt habe, die Zusage, eine Operation persönlich durchzuführen, nur bei Krebspatientinnen im Rahmen seiner Privatsprechstunde zu erteilen (was hier nicht der Fall gewesen sei). Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen H*, wonach Dr. D* die persönliche Operationsdurchführung zugesagt habe, stehen damit in Widerspruch. Davon ausgehend traf die Erstrichterin zu diesem Themenkreis die Negativfeststellung [F1], weil sie der Klägerin in Bezug auf die Operationszusage „nicht die Glaubhaftigkeit absprechen“ wollte, aber auch den Nachweis der behaupteten Zusage als nicht erbracht ansah (vgl zum in der ZPO geltenden Regelbeweismaß der „hohen Wahrscheinlichkeit“: RIS-Justiz RS0110701). In diesem Zusammenhang wies die Erstrichterin auch darauf hin, dass die Klägerin die Beklagte nicht wegen Dr. D*, sondern deshalb aufgesucht habe, weil ihr die Abteilung für Gynäkologie der Beklagten von ihrer Frauenärztin empfohlen worden war, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin aufgrund von nur einem Gespräch auf einem bestimmten Operateur beharren hätte sollen, nachdem sie auf den Eingriff bereits so „vorfixiert“ gewesen sei. Hätte die Klägerin tatsächlich Dr. D* ein derart hohes Vertrauen entgegengebracht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie seiner Empfehlung, die Thermoablation durchzuführen, gefolgt wäre (die die Klägerin und ihr Lebensgefährte zunächst überhaupt in Abrede gestellt hätten).
1.2. Die Klägerin kritisiert, dass das Erstgericht nicht ihrer Aussage gefolgt sei, wonach EOA Dr. D* ihr zugesagt habe, die Operation persönlich durchzuführen, und sie auf einen neuen Termin gewartet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dies nicht der Fall sein würde. Die Zusage sei auch von ihrem Lebensgefährten H* bestätigt worden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht daher eine ausdrückliche Zusicherung der persönlichen Durchführung des Eingriffs durch EOA Dr. D* feststellen müssen.
1.3. Die Berufungswerberin hat im Rahmen der Beweisrüge darzulegen, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat und warum es richtigerweise den anderen Beweisergebnissen Glauben hätte schenken müssen (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 201, RIS-Justiz RS0041835). Einer Beweisrüge kann ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 40/2, 40/3). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 39/1).
1.4. Nach diesen Grundsätzen setzt sich die Berufung mit den unbedenklichen erstgerichtlichen beweiswürdigenden Erwägungen zur Negativfeststellung [F1] und der Aussage des EOA Dr. D* nicht substantiiert auseinander. Mit dem pauschalen Hinweis auf die besondere Glaubwürdigkeit ihrer eigenen – von ihrem Lebensgefährten bestätigten – Parteienaussage genügt die Klägerin nicht den Anforderungen an eine Beweisrüge (RIS-Justiz RS0041830). Die Berufungsausführungen geben keinen Anlass zu Bedenken gegen die Negativfeststellung [F1].
2. Weiters wendet sich die Berufungswerberin gegen die Feststellung [F2]. Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung, dass „die Klägerin bei gehöriger Aufklärung über die mögliche – gar dauerhafte – Inkontinenz als Folge nach einer intraoperativen Blasenverletzung zum tatsächlichen Zeitpunkt der gegenständlichen Operation nicht diesem Eingriff zugestimmt hätte, ohne vorher nochmals mit Dr. D* diese Gefahr zu besprechen und auch bei den vorherigen Operationen, wo sie keine Probleme hatte, nicht über diese Gefahr aufgeklärt wurde.“ „Maximal“ wäre ersatzweise eine Negativfeststellung zu treffen gewesen, „wonach nicht festgestellt werden könne, dass und ob sich die Klägerin bei umfassender Aufklärung über die mögliche Folge und die drohende Gefahr einer gar dauerhaften Inkontinenz nach einer Blasenverletzung dem Eingriff unterzogen hätte.“
2.1. Die Erstrichterin stützte die Feststellung [F2] auf die Aussage der Klägerin, wonach sie vermutlich auch dann in die Operation eingewilligt hätte, wenn sie über das Risiko einer Inkontinenz aufgeklärt worden wäre (ON 42.4, AS 6). Die Erstrichterin wies auf den hohen Leidensdruck der Klägerin und deren vorgefassten Operationswunsch hin. Die Aussage der Klägerin, wonach sie noch einmal mit Dr. D* sprechen hätte wollen und nur dann in die Operation eingewilligt hätte, wenn ihr die persönliche Durchführung seinerseits zugesichert worden wäre, hielt das Erstgericht als offensichtlich dem Prozessstandpunkt geschuldet für nicht überzeugend. Der Operationswunsch, „es endlich hinter sich zu bringen“, spreche klar gegen diese Vorgehensweise.
2.2. Die Berufungswerberin bemängelt, dass das Erstgericht im Zuge der Annahme der "hypothetischen Einwilligung“ die Aussage der Klägerin unzutreffend gewürdigt habe. Diese habe glaubwürdig und überzeugend angegeben, dass zwar über die mögliche Blasenverletzung gesprochen worden sei, sie aber gedacht habe, dass es - wie bei früher ohne Probleme durchgeführten Eingriffen - „klappen“ werde. Sie sei aber bereits bei den Voroperationen nicht über die mögliche Inkontinenzfolge aufgeklärt worden, weshalb nicht angenommen werden könne, sie hätte bei umfassender Aufklärung über die mögliche Folge einer Blasenverletzung in die Operation eingewilligt. Der Beklagten sei (nach Ansicht der Klägerin) bei richtiger Würdigung der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht gelungen. Die Blasenverletzung sei ein typisches Risiko. Die daraus resultierende Inkontinenz sei von solcher Erheblichkeit, dass darüber aufgeklärt werden hätte müssen. Der Zusatz in der Feststellung [F2] „da dies praktisch nie vorkommt“ sei ersatzlos zu streichen.
2.3. Ein ersatzloses Entfallen von Feststellungen ist nicht möglich (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 199). Im Übrigen setzt sich die Berufung betreffend die Feststellung [F2] mit den maßgeblich auf ihrer eigenen Parteienvernehmung (wonach sie aufgrund früherer problemloser Eingriffe gedacht habe, das werde schon „klappen“ und sich auch in Kenntnis einer Inkontinenz als möglicher Operationsfolge vermutlich für den operativen Eingriff entschieden hätte; ON 42.4, AS 6) basierenden, unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nicht substantiiert auseinander. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen H*, wonach die Klägerin, nachdem ihr EOA Dr. D* mitgeteilt habe, dass sie sich die (riskantere) Gebärmutterentfernung gut überlegen solle, „auf ihrem Standpunkt geblieben [ist], dass sie den Eingriff haben möchte, dies aufgrund der starken Blutung und der starken Regelschmerzen“ (ON 42.4, AS 4). Die Berufungsausführungen erweisen sich damit als ungeeignet, die erstgerichtlichen Feststellungen [F2] zu erschüttern.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Rechtsrüge:
1. Die Klägerin rügt den Beisatz zur Feststellung, dass eine Aufklärung darüber, dass eine Blasenverletzung zu einer dauerhaften Inkontinenz mit der Notwendigkeit einer Ileumkonduitversorgung führen könnte, nicht erfolgt sei, „da dies praktisch nie vorkommt“, als „rechtlichen/sekundären Feststellungsmangel“, weil rechtsirrtümlich erheblich scheinende Tatsachen unzureichend erörtert worden seien. Diese Einschätzung bzw Erklärung des Erstgerichts stehe (nach Ansicht der Klägerin) in Widerspruch zu den Aussagen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I*, der einen Zusammenhang nicht ausschließen habe können und sogar eine geringfügige Risikoerhöhung eingeräumt habe, sodass die Zusatzfeststellung zu entfallen habe.
1.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0053317 [T5]). Werden zu einem bestimmten Thema – wie hier - (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
1.2. Auch der behauptete Widerspruch der Erklärung der Ärzte der Beklagten für die unterbliebene Aufklärung über die Inkontinenz-Folge („da dies praktisch nie vorkommt“, vgl ON 42.4, AS 2) zur Aussage des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I*, der bestätigte, dass intraoperativ erkannte und versorgte Blasenverletzungen in aller Regel ohne Dauerfolgen abheilen und der Verlauf bei der Klägerin sehr ungewöhnlich sei (ON 40, ON 37.1, AS 11 [Zusammenhang der Blasendysfunktion der Klägerin und der Operation … nicht auszuschließen, aber sehr unwahrscheinlich; kann es nicht ganz ausschließen, dass es zu einer Risikoerhöhung gekommen ist]), ist nicht erkennbar.
2. Die Klägerin moniert weiters, dass sich die Aufklärungspflicht nicht nur auf typische, sondern auch auf seltene, aber schwerwiegende Risiken erstrecke, die für die Entscheidung des Patienten von Bedeutung sein könnten. Sie hätte daher über das bei ihr eingetretene Risiko eines sehr ungewöhnlichen Verlaufs, der zur Entfernung der Harnblase und Anlage eines Ileumkonduits führe, was mit einer gravierenden Konsequenz und lebenswesentlichen Einschränkung verbunden sei, aufgeklärt werden müssen.
2.1. Mit diesen Ausführungen übergeht die Berufung prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0041585) die Feststellung, wonach die Klägerin, wäre sie über eine mögliche Inkontinenz aufgeklärt worden, ebenso in die Operation eingewilligt hätte (US 8). Der Beklagten ist insoweit der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen (RIS-Justiz RS0038485, RS0108185).
2.2. Außerdem muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RIS-Justiz RS0026529, RS0026426). Eine Aufklärungspflicht über Komplikationen, die (hier: sehr ungewöhnliche) Folgen einer aufklärungsbedürftigen Komplikation (hier relevant: Blasenverletzung) sein können, bestand nicht (vgl RIS-Justiz RS0026375 [T14]). Die Aufklärungspflicht darf insgesamt nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026362 [T1]).
2.3. Hinzu kommt, dass nach den (unbekämpften) Feststellungen die bei der Klägerin postoperativ aufgetretene Inkontinenz keine kausale Dauerfolge der Blasenläsion ist (US 14), sodass der Klägerin insofern auch der Nachweis nicht gelungen ist, dass die verfahrensgegenständliche Behandlung den Schaden verursacht hat (vgl RIS-Justiz RS0026783 [T6, T11], RS0026209, 4 Ob 137/07m).
3. Auf die weiteren Klagsgründe kommt die Klägerin in der Rechtsrüge nicht mehr zurück, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen (RIS-Justiz RS0041570).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat dem Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Kosten für die (zustimmende) Äußerung zur Berichtigung der Parteibezeichnung stehen nicht zu, weil in der Verfügung vom 26. März 2026 darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtäußerung angenommen wird, dass kein Einwand gegen die in Aussicht genommene Berichtigung gemäß § 235 Abs 5 ZPO besteht (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.249). Wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, kann eine Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RIS-Justiz RS0035774 [T3]).
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Die Entscheidung war von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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