OLG Graz 3R43/26g

3R43/26gOberlandesgericht01.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R43/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00043.26G.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs und Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in SteindlNeumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG, FN **, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei B AG, HRB **, , Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 30.683,64 samt Anhang, über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 30.683,64) und den Rekurs (Rekursinteresse: EUR 5.553,56) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28.01.2026, C 55, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.02.2026, C 58, und die darin enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 30.683,64 samt 4 % Zinsen p.a. seit 31.08.2020 Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs B* ** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Zinsenmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 4 % Zinsen p.a. aus EUR 5.216,91 von 31.08.2020 bis 18.11.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 14.630,21 (darin EUR 1.849,81 UStund EUR 3.531,35 UStfreie Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs der Marke B* ** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer **. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Abgasklasse Euro 5 verbaut. Der Dieselmotor war am 25.06.2019 mit einem „Thermofenster“ ausgestattet, aufgrund dessen die Abgasrückführung nur bei Umgebungstemperaturen zwischen 17° C und 33° C voll wirksam war.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs, den sie darauf stützt, dass im von ihr erworbenen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien.

Der Komplementär der Klägerin kaufte das Fahrzeug im Namen der Klägerin am 25.06.2019 um EUR 38.000,00 mit einem Kilometerstand von 119.000. Er hätte es nicht für die Klägerin gekauft, wenn er gewusst hätte, dass in diesem verbotene Konstruktionselemente verbaut sind und latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung droht. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des deutschen KraftfahrtBundesamtes (KBA) als zuständiger Typgenehmigungsbehörde betroffen, weil jedenfalls das in seinem Motor am 25.06.2019 vorhandene „Thermofenster“ nicht der VO (EG) 715/2007 entspreche. Die Beklagte bietet für die Motorsteuerung des Fahrzeugs ein SoftwareUpdate an, das die Klägerin bislang noch nicht durchführen ließ. Auch nach Durchführung dieses Updates wäre im Fahrzeug der Klägerin noch ein „Thermofenster“ vorhanden. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Temperaturbereich die Abgasrückführung im Fahrzeug nach Durchführung des SoftwareUpdates voll wirksam wäre. Mit und ohne SoftwareUpdate wird der NoxAusstoß durch die umgebungstemperaturabhängige Reduktion der Abgasrückführung höher. Durch das „Thermofenster“ wird daher die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit gemindert.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 153.849. Die Klägerin legte somit seit seinem Kauf 34.849 km zurück. Die Gesamtlaufleistung dieses Fahrzeugs liegt zwischen 250.000 und 300.000 km. Daraus ergibt sich eine Restlaufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin von rund 131.000 bis 181.000 km.

Die Klägerin fordert von der Beklagten zuletzt die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 30.683,64 samt 4 % Zinsen aus EUR 35.900,55 seit Klagszustellung bis 18.11.2025 sowie aus EUR 30.683,64 ab 19.11.2025 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie stützt ihr Begehren auf Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung, Schutzgesetzverletzungen sowie aufgrund einer Garantie.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, Zinsen stünden nur aus dem tatsächlich zugesprochenen Betrag zu, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die mit EUR 18.591,68 (darin EUR 2.375,28 USt und EUR 4.340,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Es traf neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 5 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.

Rechtlich folgerte es daraus die Berechtigung des Schadenersatzbegehrens der Klägerin, was es zusammengefasst wie folgt begründete:

Die auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:

Gegen den Zinsenzuspruch in diesem Urteil und die darin enthaltene Kostenentscheidung richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem auf „vollinhaltliche Klageabweisung“ gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. In ihrem Rekurs („Berufung im Kostenpunkt“) beantragt sie, sie lediglich zum Kostenersatz von EUR 13.038,12 (darin EUR 1.634,72 USt und EUR 3.229,80 Barauslagen) an die Klägerin zu verpflichten.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung (und erkennbar auch dem Rekurs) nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, und der Rekurs sind teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung

A) Zum Anfechtungsumfang

1. Nach der Berufungserklärung der Beklagten bekämpft sie das Urteil (nur) in Bezug auf den Zinsenzuspruch sowie im Kostenpunkt. Damit im Einklang stehen ihre Berufungsausführungen, mit welchen sie nur den Zinsenzuspruch kritisiert. Damit im Widerspruch steht, dass sie mit ihrem Berufungsantrag die vollinhaltliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt und ihr Berufungsinteresse mit EUR 30.683,64 beziffert sowie auf dieser Basis die Kosten ihres Rechtsmittelschriftsatzes verzeichnet.

2. Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert (RS0041333 [T1]). Bei der nach objektiven Auslegungskriterien vorzunehmenden Prüfung des Anfechtungsumfangs ist der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen (RS0036653; 6 Ob 210/23k mwN). Für die Prüfung des Umfangs der Anfechtung kommt dem Rechtsmittelantrag und den Rechtsmittelgründen auch dann Bedeutung zu, wenn im Rechtsmittel eine damit nicht im Einklang stehende Anfechtungserklärung enthalten ist. Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag ist allerdings (grundsätzlich) der Rechtsmittelantrag maßgeblich (RS0043624 [T1]; RS0109506 [T7, T9]). Wenn sich daraus nach den für den Eintritt einer Teilrechtskraft maßgeblichen objektiven Auslegungskriterien (RS0036653) nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Entscheidung nur zum Teil bzw in welchem Ausmaß sie angefochten wird, dann gilt sie als zur Gänze angefochten (10 Ob 30/18m [Punkte 1.1. bis 1.4.] mwN).

3. Aufgrund des eindeutigen – auf gänzliche Klageabweisung gerichteten – Berufungsantrags und des von der Beklagten bezifferten Berufungsinteresses kann die Teilrechtskraft für das dem Kläger zugesprochene Zahlungshauptbegehren von EUR 30.683,64 auch unter Berücksichtigung der der Berufungserklärung entsprechenden Berufungsausführungen nicht zweifelsfrei angenommen werden, weil die Beklagte auch nicht ausdrücklich erklärte, einen bestimmten Teil des Urteils nicht anzufechten. Es steht somit nicht ohne jeden Zweifel fest, dass lediglich eine Teilanfechtung gewollt ist, weshalb das Urteil im Zweifel als zur Gänze angefochten gilt.

B) Zur Rechtsrüge

1. Die Beklagte wendet sich – zu Recht – gegen den Zuspruch von Zinsen aus dem von der Klägerin ursprünglich eingeklagten Betrag von EUR 35.900,55, obwohl die Klägerin in der Tagsatzung vom 19.11.2025 ihre Klage auf EUR 30.683,64 einschränkte. Verzugszinsen würden der Klägerin nach ihrem Standpunkt ausschließlich aus dem tatsächlich zugesprochenen (obsiegten) Betrag gebühren.

2. Das Erstgericht stützte seine Entscheidung über die Zinsen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20.11.2023, 6 Ob 133/23m, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Auch in jenem Fall forderte die dortige Klägerin von der zweitbeklagten Herstellerin eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz. Das dort zuständige Berufungsgericht hatte der Klägerin EUR 10.433,25 samt Verzugszinsen aus dem für den Zeitpunkt der Einbringung der Klage richtig berechneten Schadenersatzbetrag im Zeitraum ab Fälligstellung (durch Klagszustellung) bis Schluss der Verhandlung und danach aus dem zuerkannten geringeren Punktum zugesprochen und ein Mehrbegehren von EUR 2.370,77 abgewiesen. Nach der Zusammenfassung des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof hatte sich die dortige Klägerin bei Geltendmachung des mit der Klage verlangten Schadenersatzbetrags Benutzungsentgelt – ausgehend von der mit dem Auto im Zeitpunkt der Klage zurückgelegten Kilometerleistung – als Vorteil angerechnet. Der Zuspruch des letztlich geringeren Punktums (durch das Berufungsgericht) beruhte auf der Anrechnung des weiteren Vorteils, der in der Nutzung des Fahrzeugs während des Verfahrens lag. Der Oberste Gerichtshof ist auf die Kritik der dortigen Beklagten in der Revision (Zuspruch von Verzugszinsen aus einem überhöhten Betrag angesichts der nach Klagseinbringung erfolgten weiteren Nutzung des Fahrzeugs ab Klagszustellung bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) jedoch inhaltlich wegen eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht eingegangen, weil diese das von der Klägerin gestellte Zinsenbegehren in erster Instanz nie bestritten hatte (6 Ob 133/23m [Rz 11]). Die Entscheidung lässt die Berechtigung der dort zugesprochenen Verzugszinsen somit offen.

3. Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird gemäß § 1333 Abs 1 ABGB durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist schadenersatzrechtlicher Natur (RS0109502; RS00177336). Der Verzugsschaden gemäß § 1333 Abs 1 ABGB ist eine Folgewirkung des Primärschadens, den der Geschädigte schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat (RS0109502 [T2]). Von Anfang an mit der Klage akzessorisch – weil von einer eingeklagten Hauptforderung abgeleitete – als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen (vgl RS0042813; 3 Ob 119/20a) gebühren für den berechtigten bzw berechtigt beurteilten oder den erfüllten Teil der Geldforderung bis zum Ende des Verzugs (Erfüllung). Wenn die Klagsforderung eingeschränkt wird, hängt das Schicksal der akzessorischen Zinsen davon ab, warum und wie die Einschränkung erfolgt: Wurde der eingeschränkte Teil der Geldforderung erfüllt, besteht ein Zinsenanspruch für den erfüllten (insoweit berechtigt erachteten) Teil der Hauptforderung. Geht die Einschränkung der Klagsforderung auf Umstände zurück, die keiner Erfüllung der Hauptforderung gleichkommen, besteht kein Anspruch auf an die Hauptforderung gebundene (akzessorische) Zinsen für den eingeschränkten Teil der – insoweit weder erfüllten noch berechtigten – Forderung.

4. Der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl RS0036969) ersatzfähige Schaden für den die Beklagte einzustehen hat, ist der der Klägerin zugesprochene Kapitalbetrag von EUR 30.683,64. Da die Klägerin aufgrund ihrer – unbegründeten – Klagseinschränkung um EUR 5.216,91 in der Tagsatzung vom 19.11.2025 (vgl ON 46.5, PS 3 f) zuletzt keinen höheren, ihr von der Beklagten zu ersetzenden Schaden geltend gemacht hat, stehen ihr nur – zur Hauptforderung akzessorische – Verzugszinsen aus dem geltend gemachten und ihr zugesprochenen Betrag von EUR 30.683,64 zu. Dagegen stehen Verzugszinsen für eine ursprünglich behauptete (höhere) Klagsforderung von EUR 35.900,55, die die Klägerin ohne Begründung (wie zB Teilerfüllung) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr in dieser Höhe aufrecht erhielt, nicht zu. Die Klägerin hat – trotz Bestreitung eines Zinsanspruchs aus einem höheren als dem zugesprochenen Betrag (ON 46.5, PS 4) – nicht begründet, aus welchem Grund sie im Zeitraum von 31.08.2020 bis 18.11.2025 Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag haben soll, der ihr eingeschränktes Klagebegehren übersteigt.

5. Da die Berufung keine Rechtsausführungen zum selbstständig zu beurteilenden Hauptanspruch von EUR 30.683,64 enthält, hat insoweit eine materiellrechtliche Überprüfung mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge zu unterbleiben.

6. Die Berufung erweist sich demnach als teilweise (in Bezug auf den bekämpften Zinsenzuspruch) berechtigt.

Das (zur Gänze) angefochtene Urteil ist dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 30.683,64 samt 4 % Zinsen seit 31.08.2020 Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs B* ** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** zu verpflichten war. Das Zinsenmehrbegehren (4 % Zinsen aus EUR 5.216,91 von 31.08.2020 bis 18.11.2025) war abzuweisen.

Da die Abänderung im für den Wert des Streitgegenstandes unerheblichen Zinsenzuspruch (§ 54 Abs 2 JN; RS0042813) zu keiner anderen Obsiegensquote der Klägerin führt und damit nicht kostenwirksam ist, erfordert sie keine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung des Erstgerichts bleibt von der Abänderung durch das Berufungsgericht unberührt (vgl 7 Ob 46/25b mwN; 2 Ob 103/15h mwN; 5 Ob 14/15t; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.449 mwN).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Bei Anfechtung auch eines Kapital(teil)betrags – wie hier – hat der Erfolg mit Nebengebühren (sowohl iSd § 1333 Abs 2 ABGB wie auch Zinsen) gemäß § 54 Abs 2 JN weder auf die Erfolgsquote noch auf die Bemessungsgrundlage für die streitwertabhängigen Kosten einen Einfluss; nur dann, wenn ausschließlich diese Nebengebühren angefochten werden, ist der damit erzielte Erfolg maßgeblich (Obermaier aaO Rz 1.440). Die Beklagte, die das Urteil auch in Bezug auf den zugesprochenen Kapitalbetrag zur Gänze und nicht nur in Bezug auf Nebengebühren anficht, ist im Berufungsverfahren – trotz ihres Erfolgs mit dem bekämpften Zinsenzuspruch – unterlegen, weshalb sie der Klägerin die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht jedenfalls unzulässig im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellte.

II. Zum Rekurs

1. Da die Abänderung des angefochtenen Urteils im Zinsenzuspruch die erstgerichtliche Kostenentscheidung unberührt lässt, ist auf den Kostenrekurs („Berufung im Kostenpunkt“) als Eventualrechtsmittel (Obermaier aaO Rz 1.85 f) einzugehen.

2. Die Beklagte meint, das Erstgericht hätte nicht von einem gänzlichen Obsiegen der Klägerin ausgehen dürfen, weil sie in der Tagsatzung vom 19.11.2025 ihr Feststellungsbegehren sowie ihr Leistungsbegehren von EUR 35.900,55 auf EUR 30.683,64 eingeschränkt habe. Aufgrund der Klagseinschränkung seien ihrer Ansicht nach zwei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen. Damit ist sie teilweise im Recht.

2.1. Die Zurückziehung des nur eventualiter erhobenen Feststellungsbegehrens (Punkt 3. des Begehrens in der Klage [Seiten 7 f]) in der Tagsatzung vom 19.11.2025 ist kostenunschädlich, weil es nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung geworden wäre, wenn das die Rückabwicklung des Kaufvertrags anstrebende Hauptbegehren zurückgewiesen oder als nicht berechtigt abgewiesen worden (RS0110359 [T3]). Da die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren erfolgreich war, wäre über das zurückgezogene Eventualbegehren nicht zu entscheiden gewesen. Die nach dem Prozesserfolg mit dem Hauptbegehren zu bestimmenden Obsiegensquoten der Parteien ändern sich dadurch nicht.

2.2. Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Die in der Klagseinschränkung liegende (teilweise) Aufgabe des Hauptanspruchs spricht dafür, dass ein zumindest formales Unterliegen des Klägers vorliegt. Gibt ein Kläger für die Einschränkung keinen Grund an, gilt er als unterlegen, weil er iSd § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu bescheinigen gehabt hätte, aus denen er entgegen der §§ 41, 43 ZPO dennoch Kostenersatz begehrt (1 Ob 24/21t; OLG Wien 15 R 67/17h = RW0000880; Obermaier aaO Rz 1.150 mwN). Berechtigt weist die Beklagte darauf hin, dass aufgrund der Einschränkung des Zahlungsbegehrens von EUR 35.900,55 auf EUR 30.683,64 in der Tagsatzung vom 19.11.2025 von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen ist. Erfolgt eine Einschränkung der Klage – wie hier im Umfang von EUR 5.216,91 (ON 46.5, PS 3 f) – ohne Begründung, kommt dies einem teilweisen Unterliegen dem Grunde nach im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO gleich.

2.3. Daraus folgt, dass aufgrund der unbegründeten Klagseinschränkung in der ersten Stunde der Tagsatzung vom 19.11.2025 zwei Verfahrensabschnitte zu bilden waren, weil die Klägerin als im Verfahren (dem Grunde nach) nicht zur Gänze obsiegend anzusehen ist.

3. Zum Kostenersatzanspruch in den Verfahrensabschnitten

3.1. Dem ersten Verfahrensabschnitt, der alle Prozesshandlungen bis zur Tagsatzung vom 19.11.2025 umfasste, lag ein Streitwert von EUR 35.900,55 (und nicht von EUR 38.000,00) zugrunde. Die Klägerin obsiegte in diesem Abschnitt mit EUR 30.683,64, sohin zu 85 %. Sie hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO nach der Quotenkompensation (85 % - 15 %) Anspruch auf Ersatz von 70 % ihrer – vom Erstgericht aufgrund der Einwendungen der Beklagten gekürzten – Vertretungskosten und von 85 % ihrer UStfreien Barauslagen in diesem Abschnitt wie folgt:

27.07. 2020Klage TP3A EUR 814,40

Einheitssatz 100 % EUR 814,40

ERV-Kosten EUR 4,10

07.10. 2020 vorbereitender Schriftsatz TP3A EUR 814,40

Einheitssatz 50 % EUR 407,20

ERV-KostenEUR 2,10

ERV-vorbereitender Schriftsatz Teil 2 EUR 2,10

06.11. 2020 Streitverhandlung, TP3A, 2/2 EUR 814,40

Einheitssatz 100 % EUR 814,40

15.07. 2022 Fortsetzungsantrag, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

27.12. 2022 aufgetragene Äußerung, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

24.01. 2023 Fortsetzungsantrag, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

08.02. 2023 aufgetragene Bekanntgabe, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

23.02. 2023 aufgetragene Äußerung, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

23.03. 2023 Fortsetzungsantrag, TP1 EUR 92,20

Einheitssatz 50 % EUR 46,10

ERV-Kosten EUR 2,10

05.04. 2023 aufgetragener Schriftsatz, TP3A EUR 814,40

Einheitssatz 50 % EUR 407,20

ERV-Kosten EUR 2,10

03.05. 2023 Streitverhandlung TP3A, 2/2EUR 978,40

Einheitssatz 100 % EUR 978,40

13.01. 2025 Antrag auf Gutachtenserörterung, TP2 EUR 496,00

Einheitssatz 50 % EUR 248,00

ERV-Kosten EUR 2,60

Nettokosten:EUR 9.257,00

Umsatzsteuer:EUR 1.851,40

Bruttokosten:EUR 11.108,40

Von diesen Vertretungskosten sind der Klägerin 70 %, das sind EUR 7.775,88 inkl. Ust (EUR 11.108,40 x 0,70) zu ersetzen.

Die Klägerin hatte in diesem Verfahrensabschnitt Pauschalgebühren von EUR 1.459,00. Im ersten Verfahrensabschnitt fielen für das schriftliche Gutachten Sachverständigengebühren von EUR 3.932,00 (ON 39) an (vgl Obermaier aaO Rz 1.184), die jeweils zur Hälfte (EUR 1.966,00) aus den Kostenvorschüssen der Parteien abgedeckt wurden. Der Barauslagenersatzanspruch der Klägerin stellt sich unter Berücksichtigung des 15 %igen Barauslagenersatzanspruchs der Beklagten (EUR 1.966,00 x 0,15 = EUR 294,90) wie folgt dar:

PauschalgebührEUR 1.459,00

SV-Gebühren (1. Abschnitt)EUR 1.966,00

GesamtbarauslagenEUR 3.425,00

davon 85 % ErsatzanspruchEUR 2.911,25

abzüglich 15 % Ersatzanspruch Beklagte -EUR 294,90

Barauslagenersatzanspruch Klägerin EUR 2.616,35

3.2. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der die – unrichtig auf Basis von EUR 35.900,55 verzeichnete – Tagsatzung vom 19.11.2025 und die Urkundenvorlage der Klägerin vom 19.11.2025 nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO umfasste, obsiegte die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 30.683,64 zur Gänze. Sie hat demnach gemäß § 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:

19.11. 2025Streitverhandlung, TP3AEUR 1.309,70

Einheitssatz 100 %EUR 1.309,70

19.11. 2025Urkundenvorlage, TP1EUR 98,10

50 % ES EUR 49,05

ERV-Kosten EUR 2,60

NettokostenEUR 2.769,15

UmsatzsteuerEUR 553,83

BruttokostenEUR 3.322,98

In diesem Abschnitt hatte die Klägerin noch (anteilige) Sachverständigengebühren von EUR 915,00 zu tragen.

3.3. Der Kostenersatzanspruch der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren errechnet sich insgesamt mit EUR 14.630,21 wie folgt:

Vertretungskosten (1. Abschnitt) EUR 7.775,88

Vertretungskosten (2. Abschnitt)EUR 3.322,98

Barauslagen (1. Abschnitt)EUR 2.616,35

Barauslagen (2. Abschnitt)EUR 915,00

GesamtanspruchEUR 14.630,21

darin UmsatzsteuerEUR 1.849,81

darin USt-freie BarauslagenEUR 3.531,35

5. Aus den genannten Gründen erweist sich der Rekurs als teilweise berechtigt.

Die angefochtene Kostenentscheidung war dahin abzuändern, dass die Beklagte nur zum Kostenersatz von EUR 14.630,21 (darin EUR 1.849,81 Umsatzsteuer und EUR 3.531,35 UStfreie Barauslagen) an die Klägerin zu verpflichten war.

Die Beklagte hat im Rekursverfahren ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 5.553,56 mit EUR 3.961,47, sohin zu 71 % obsiegt. Ein Kostenersatzzuspruch nach § 43 Abs 1 ZPO scheidet aus, weil sie gesonderte Kosten für den teilweise erfolgreichen Rekurs („Berufung im Kostenpunkt“) im Rechtsmittelschriftsatz nicht verzeichnet hat (3 Ob 43/11m = RS0119892 [T9]; OLG Graz 4 R 198/20z; OLG Linz 11 Rs 44/25g; OLG Wien 10 Ra 43/25d; OLG Innsbruck 5 R 22/23h; Obermaier aaO Rz 1.94). Ein Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens im Spruch konnte unterbleiben, weil auch die Klägerin keine Kosten für eine Rekursbeantwortung verzeichnete.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.