OGH 12Ns28/26b

12Ns28/26bObergericht02.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns28/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00028.26B.0402.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 7/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, AZ 32 Bs 276/25k, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Begründung

[1]Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 19/26x über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des hierfür zuständigen 15. Senats.

[2]Er hat allerdings bereits in diesem Verfahren an der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d, mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der nunmehr zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen.

[3]An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).

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