OLG Graz 9Bs31/26s

9Bs31/26sOberlandesgericht02.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs31/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00031.26S.0402.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Jänner 2026, AZ **, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Gegen A* war zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein in der Zwischenzeit durch teilweise Verfahrenseinstellung und Einbringung eines Strafantrags beim Landesgericht Klagenfurt beendetes Ermittlungsverfahren wegen Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB anhängig, dem der Verdacht zugrundelag, vier Pferden durch unzureichende Fütterung unnötige Qualen zugefügt zu haben. In diesem Ermittlungsverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft die Veterinärmedizinerin Maga. B* zur Sachverständigen aus den Fachgebieten „Reiten, Pferdesport“, „Pferde“, „Tierhaltung“ und „Tierschutz“ und beauftragte sie mit der Erstattung von Befund und Gutachten über die Haltung der vier Pferde (ON 5). Ergänzend wurde die Sachverständige beauftragt, zu Einwänden des (nun) Angeklagten Stellung zu nehmen und auszuführen, ob der Zustand der Pferde durch falsche Haltung oder durch Stress infolge der behördlichen Abnahme verursacht worden war (ON 1.4).

Für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 28. November 2025 verzeichnete die Sachverständige Gebühren von insgesamt 3.881,00 Euro. Der Angeklagte erhob Einwendungen gegen die Gebührennote, in denen er vorbrachte, dass das Gutachten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzulässiger Vornahme von Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung durch die Sachverständige mangelhaft und daher nicht zu honorieren sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der auf seine Einwendungen verweist und vorbringt, dass die Sachverständige alle für ihn sprechenden Umstände ignoriert und damit gegen das Gebot zur objektiven, sachlichen und unparteiischen Vorgangsweise verstoßen habe, weshalb ihr keine Gebühren zuzuerkennen seien.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz GebAG hat der Sachverständige keinen Gebührenanspruch, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist. Auch dann, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinn ist, dass darin eine Erfüllung des gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrags nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nach ständiger Rechtsprechung nicht zugesprochen werden (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 25 GebAG E 256 mwN). Unbrauchbar ist ein Gutachten nach der Rechtsprechung auch dann, wenn es von einem ausgeschlossenen Sachverständigen erstattet wurde. In einem derartigen Fall liegt das Verschulden des Sachverständigen darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungsgrund gemeldet hat (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO § 25 GebAG E 219-223).

Für Sachverständige gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß (§ 126 Abs 4 StPO). Befangenheit kann daher vorliegen aufgrund der Beziehung des Sachverständigen zur Tat oder zum Beschuldigten (Z 1), aufgrund früherer Tätigkeit in einer anderen Funktion (Z 2) oder aus anderen Gründen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Z 3).

Im vorliegenden Fall leitet der Angeklagte die behauptete Befangenheit im Wesentlichen daraus ab, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zu einem für ihn ungünstigen und seiner Verantwortung widersprechenden Ergebnis gelangt ist. Er übersieht dabei, dass die Sachverständige auf seine Argumente – etwa auf eine Infektion oder den durch die Tierabnahme verursachten Stress als Ursache für den schlechten Ernährungszustand der Pferde – sehr wohl eingegangen ist, diese aber für widerlegt angesehen hat, was im Gutachten auch ausführlich begründet wurde. Entgegen der Beschwerde handelt es sich dabei aber keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der in die Befugnis des Gerichts fallenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung, die auf eine Befangenheit hindeuten würde. Das Ziehen rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen und deren Begründung ist vielmehr die im Gesetz ausdrücklich so definierte Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung (vgl § 125 Z 1 StPO). Nach der Aktenlage besteht daher kein Grund dafür, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln.

Dem weiteren Argument, die Sachverständige habe das schriftliche Gutachten erstattet ohne eine vom Angeklagten angekündigte Auflistung tierärztlicher Interventionen abzuwarten, die seinen Standpunkt untermauert hätte, ist zu erwidern, dass die Frage, ob die Einbeziehung dieser Auflistung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens betrifft. Diese ist allerdings im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu prüfen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG E 234 ff).

Die Sachverständige hat sohin dem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft entsprochen, sodass sie jedenfalls einen Gebührenanspruch hat.

Die von der Sachverständigen im einzelnen verzeichneten Gebührenpositionen sind anhand der Aktenlage nachvollziehbar. Der Höhe nach entsprechen die geltend gemachten Gebühren den Tarifansätzen des GebAG, sodass kein Korrekturbedarf besteht. Da die Höhe der Gebühren außerdem weder in den Einwendungen noch in der Beschwerde kritisiert wurde, erübrigt sich insoweit eine nähere Begründung.

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