OLG Wien 33R167/24g

33R167/24gOberlandesgericht07.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R167/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:03300R00167.24G.0407.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner sowie den Richter Mag. Schmoliner (nur ad I.) und den fachkundigen Laienrichter Patentanwalt DI Margotti (nur ad II.) in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die GPK Pegger Kofler Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Innsbruck, unter Mitwirkung der Hübscher Partner Patentanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, unter Mitwirkung des DI Reinhard Hehenberger, Patentanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (EUR 47.500) und Zahlung in noch unbestimmter Höhe, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5.9.2024, **24, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I.:

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II.:

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 7.406,03 (darin enthalten EUR 1.234,34 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Inhaberin des am 21.7.2024 wegen Erreichung der Höchstdauer abgelaufenen österreichischen Patents Nr ** mit dem Titel ZweitaktVerbrennungsmotor, das am 21.7.2004 angemeldet und am 15.3.2007 in das Patentregister eingetragen und veröffentlicht wurde. Der Klägerin steht das ausschließliche Lizenzerteilungsrecht zu. Die Patentschrift lautet auszugsweise wie folgt (./A):

[Bilder entfernt]

Die Seiten 2 bis 5 oben der Beschreibung sind dem Ersturteil angeschlossen.

Die Patentschrift enthält ua folgende weitere Zeichnungen (Figuren):

[Bilder entfernt]

Aus Patentanspruch 1 ergibt sich folgende (von der Beklagten vorgegebene und der Klägerin übernommene) Gliederung, auf die in weiterer Folge zurückgegriffen wird:

M1 Zweitakt-Verbrennungsmotor, der folgende Merkmale aufweist:

M2 wenigstens einen Zylinder;

M3 ein Kurbelgehäuse,

M3.1 das über zumindest einen Überströmkanal mit dem Zylinder strömungsverbunden ist,

M3.2 und das mit einer Luftansaugleitung versehen ist;

M4 eine Einspritzeinrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffes in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse;

M5 die Einspritzeinrichtung umfasst wenigstens eine Einspritzdüse (11);

M6 der Überströmkanal (3) weist einen Einströmbereich (12) auf und geht von der Luftansaugleitung (4) aus;

M7 die Einspritzdüse (11) ist gegen den Einströmbereich (12) hin ausgerichtet;

M8 die Einspritzdüse (11) ist in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens (5) und der Steuerung des Überströmkanals (3) ansteuerbar.

Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Eine Verletzung des Patentanspruchs 4 ist nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beklagte ist Herstellerin von Zweitakt-Motorrädern der Marken C*, D*  und B*, in denen jeweils der gleiche Motor des Typs ** [angegriffenes Produkt] verbaut ist. Dies betrifft die Motorräder der Marken C*, D* und B* mit der Typenbezeichnung **, ** und **, die zumindest seit 2017 von der Beklagten produziert und – eingebaut in Motorräder – im In- und Ausland vertrieben werden. Dieser Motor entspricht im Wesentlichen dem im Patent ** der Beklagten beschriebenen Motor.

Mit der am 15.9.2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin,

(I.) die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin binnen vier Wochen über die im Gebiet der Republik Österreich hergestellten klagsgegenständlichen Motoren des Typs **, welche den ersten Patentanspruch des österreichischen Patents mit der Nummer ** mit dem Wortlaut

(1) ZweitaktVerbrennungsmotor mit wenigstens einem Zylinder, mit einem über zumindest einen Überstromkanal mit dem Zylinder strömungsverbundenen, mit einer Luftansaugleitung versehenen Kurbelgehäuse und mit einer Einspritzeinrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffes im Zylinder oder in das Kurbelgehäuse, dadurch gekennzeichnet, dass die Einspritzeinrichtung wenigstens eine Einspritzdüse (11) umfasst, die gegen den Einströmbereich (12) des von der Luftansaugleitung (4) ausgehenden Überströmkanals (3) hin ausgerichtet und in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens (5) und der Steuerung des Überströmkanals (3) ansteuerbar ist.

verletzen, seit 15.9.2020 Rechnung zu legen und die Richtigkeit der gelegten Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen prüfen zu lassen.

und

(II.) die Beklagte schuldig zu erkennen, für die seit 15.9.2020 erfolgte Herstellung jener Gegenstände in Österreich, welche die in Punkt I. des Urteilsspruchs genannten Patentansprüche verletzen, der Klägerin ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt I. des Urteilsspruchs erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.

Aus der Beschreibung des Klagspatents gehe hervor, dass die Ausrichtung der Einspritzdüse in Richtung auf den Einströmbereich des von der Luftansaugleitung ausgehenden Überströmkanals bewirke, dass der Förderweg des eingespritzten Kraftstoffs von der im Bereich der Einspritzdüse herrschenden Luftströmung und damit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung des Überströmkanals durch den Kolben abhänge. Werde während des Verdichtungshubs des Kolbens Luft über die Luftansaugleitung in das Kurbelgehäuse angesaugt, so werde der gegen den Einströmbereich des Überströmkanals eingespritzte Kraftstoff mit der angesaugten Luft in das Kurbelgehäuse zur Gemischbildung mitgerissen. Bei einer Kraftstoffeinspritzung am Ende des Arbeitshubs des Kolbens werde der Kraftstoff jedoch bei geöffnetem Überströmkanal mit der aus dem Kurbelgehäuse über den Überströmkanal in den Zylinder geförderten Luft mitgenommen, sodass die Gemischbildung im Überströmkanal und im Zylinder zeitverzögert zur Spülung erfolgen könne. Durch die Wahl der Einspritzintervalle in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung des Überströmkanals könne somit je nach der Motordrehzahl bzw der Motorbelastung die Gemischbildung im Kurbelgehäuse oder außerhalb davon erfolgen, um einerseits die Spülverluste klein zu halten und andererseits eine gute Drehzahlfestigkeit sicherzustellen. Die Beklagte verletze das Klagspatent, indem sie die im Klagspatent beschriebene Vorrichtung zur Reduzierung schädlicher Abgase nütze und damit insbesondere die Patentansprüche (1) und (3) verletze (siehe oben). Auch der Motor der Beklagten weise eine Einspritzeinrichtung zum wahlweisen Einspritzen des Kraftstoffs in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse auf. Die Einspritzdüsen seien je in einem Überströmkanal so angeordnet, dass sie gegen den Einströmbereich des Überströmkanals ausgerichtet seien, und würden in Abhängigkeit von der Bewegung des Kolbens und der Steuerung der Überströmkanäle so angesteuert, dass der in die Überströmkanäle eingespritzte Kraftstoff entweder mit der durch die Überströmkanäle strömenden Luft unter einer entsprechenden Gemischbildung in den Brennraum eingetragen oder mit der über die Luftansaugleitung in das Kurbelgehäuse einströmenden Ansaugluft mitgerissen werde. Anspruch (1) sei im Sinn von § 22a PatG anhand der Beschreibung und der Zeichnung auszulegen. Dies betreffe insbesondere das Merkmal, dass wenigstens eine Einspritzdüse gegen den Einströmbereich des von der Luftansaugleitung ausgehenden Überströmkanals hin ausgerichtet sein solle. Ein von der Luftansaugleitung ausgehender Überströmkanal müsse gemäß der Beschreibung des Klagspatents so angeordnet sein, dass der gegen den Einströmbereich des Überströmkanals eingespritzte Kraftstoff mit der angesaugten Luft in das Kurbelgehäuse zur Gemischbildung mitgerissen werde, wenn während des Verdichtungshubs des Kolbens Luft über die Ansaugleitung in das Kurbelgehäuse angesaugt werde. Dies sei beim gegenständlichen Motor [Anm: der Beklagten] zweifellos der Fall, sodass dieser auch dieses Merkmal des Anspruchs (1) benütze, zumal die Luftansaugleitung in einen gegenüber dem Kurbelgehäuse offenen Verteilerraum übergehe, von dem die Überströmkanäle ausgehen würden. Es sei offensichtlich, dass im Motor der Beklagten durch die Wahl der Einspritzintervalle in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung der Überströmkanäle die Gemischbildung je nach der Motordrehzahl bzw der Motorbelastung im Kurbelgehäuse oder außerhalb davon erfolge. Bei einer Gemischbildung außerhalb des Kurbelgehäuses ströme die angesaugte Luft über die Überströmkanäle seitlich neben dem Aufrichterkanal in den Zylinder. Da die Einspritzdüsen gegen den Einströmbereich dieser Überströmkanäle ausgerichtet seien, weise der Motor die Vorrichtung des Patentanspruchs (1) auf. Es zeige sich außerdem, dass die Luft aus der Luftansaugleitung in die an den Aufrichterkanal seitlich anschließenden Überströmkanäle ströme, sodass auch das Merkmal bezüglich des Ausgehens des Überströmkanals von der Luftansaugleitung zumindest in äquivalenter Weise erfüllt sei. Es gehe – wie im Patentanspruch – darum, die angesaugte Luft durch den Überströmkanal in den Zylinder zu fördern.

Durch das betriebsmäßige Herstellen des gegenständlichen Motors verletze die Beklagte gemäß § 22 PatG das Patent der Klägerin. Gemäß § 151 PatG sei die Beklagte der Klägerin zur Rechnungslegung samt Überprüfung durch einen Sachverständigen verpflichtet. Die Herstellung der das Patent der Klägerin verletzenden Motoren der Beklagten erfolge zumindest seit 2017.

Zur Darstellung des angegriffenen Patents legte die Klägerin folgende Lichtbilder vor:

[Bilder entfernt]

Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte im Wesentlichen ein, bei ihrem Motor sei das Merkmal M6 nicht, auch nicht äquivalent, verwirklicht. Beim Klagspatent ergebe sich aus der Patentschrift, dass der Überströmkanal direkt an die Luftansaugleitung und nicht im Abstand von dieser an das Kurbelgehäuse oder die von diesem gebildete Kurbelkammer angeschlossen sein müsse. Für die Interpretation, dass der Überströmkanal beim Klagspatent [Anm: wie beim angegriffenen Produkt der Beklagten] auch einen Einströmbereich haben könnte, der nicht von der Luftansaugleitung, sondern beispielsweise direkt vom Kurbelgehäuse und im Abstand von der Luftansaugleitung ausgehe, bleibe kein Raum. Gegenstand des Patents sei kein Steuerverfahren für einen ZweitaktVerbrennungsmotor, sondern ein konstruktiver Anspruch. Das einzige Merkmal M8, das funktionell relevant sein könnte, gebe nur die allgemein bekannte Funktion wieder, dass die Einspritzdüse in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung des Überströmkanals ansteuerbar sei. Schon allein aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass beim angegriffenen Produkt auch das Merkmal M4 nicht erfüllt sei. Aus der Beschreibung und der Zeichnung der Patentschrift der Klägerin ergebe sich eindeutig, dass der Überströmkanal direkt an die Luftansaugleitung und nicht im Abstand von dieser an das Kurbelgehäuse oder an die von diesem gebildete Kurbelkammer angeschlossen sei. Genau dieser konstruktive Aufbau sei durch das Merkmal M6 festgeschrieben. In diesem Merkmal sei definiert, dass der Überströmkanal an einem Einströmbereich von der Luftansaugleitung ausgehe. In Merkmal M7 sei weiters definiert, dass die Einspritzdüse gegen den hinsichtlich seiner konkreten Lage im Merkmal M6 definierten Einströmbereich hin ausgerichtet sei, also gegen den Anschlussbereich des Überströmkanals an die Luftansaugleitung. Auch das Merkmal M4, wonach die Einspritzrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffs in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse geeignet sein müsse, erfordere, dass nach dem Streitpatent zwingend eine direkte Verbindung des Überströmkanals zur Luftansaugleitung bestehe, weil der Kraftstoff sonst nicht wahlweise in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse eingetragen werden könne. Das wesentliche Merkmal M6, dass der Überströmkanal einen Einströmbereich aufweise und von der Luftansaugleitung ausgehe, sei beim angegriffenen Produkt nicht vorhanden. Im Klagsvorbringen werde an keiner Stelle erwähnt, wo denn nun beim angegriffenen Produkt dieser Anschluss des Überströmkanals an die Luftansaugleitung liegen solle. Die Klägerin versuche offensichtlich, jegliche (auch indirekt über die Kurbelkammer bestehende) Verbindung zwischen der Luftansaugleitung und einem Überströmkanal als Verwirklichung des Merkmals M6 darzustellen, ohne allerdings zu begründen, warum dies konstruktiv dem Merkmal M6 entsprechen sollte.

Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz nach § 41 ZPO in Höhe von EUR 8.317,84 brutto. Auf Grundlage des Klagsvorbringens kam es rechtlich zu dem Ergebnis, dass sich schon allein aus den von der Klägerin selbst wiedergegebenen Fotos, die laut Klagsvorbringen das angegriffene Produkt darstellen sollten, ergebe, dass das Merkmal M6 („Der Überströmkanal weist einen Einströmbereich auf und geht von der Luftansaugleitung aus.“) nicht wortsinngemäß erfüllt sei. Anhand der Lichtbilder ende der Ansaugstutzen beim Produkt der Beklagten beim Strömungsfenster und befinde sich rechts vom Strömungsfenster. Links vom Strömungsfenster und darunter befinde sich das Kurbelgehäuse. Der Überströmkanal gehe somit nicht vom Ansaugstutzen, sondern vom Kurbelgehäuse aus, was unmittelbar anhand der Lichtbilder erkennbar sei. Im Klagsvorbringen fänden sich auch keine nachvollziehbaren Argumente, die einen Anhaltspunkt für eine äquivalente Verwirklichung relevanter Merkmale des Klagspatents liefern würden. Aus diesem Grund sei auch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Frage, ob Äquivalenz vorliege, nicht erforderlich gewesen. So habe die Klägerin etwa nicht vorgebracht, worin die „ausgetauschten Merkmale“ im Vergleich zu den im Patentanspruch festgelegten Merkmale lägen. Anhand dieser „ausgetauschten Merkmale“ wäre festzustellen, ob die patentgemäß angestrebte Wirkung mit den „ausgetauschten Merkmalen“ auftrete. Die gemäß dem Streitpatent angestrebte Wirkung bestehe zusammengefasst darin, dass in Abhängigkeit davon, ob der Kraftstoff während der Aufwärtsbewegung oder während der Abwärtsbewegung des Kolben eingespritzt werde, die Gemischbildung im Kurbelgehäuse oder im Zylinder (Brennraum) erfolge. [Konkret: Bei der Abwärtsbewegung des Kolbens finde die Gemischbildung außerhalb des Kurbelgehäuses im Bereich des Überströmkanals und anschließend im Zylinder statt; wenn das Einspritzintervall in die Ansaugphase der Luft in das Kurbelgehäuse verlegt werde, das heißt, bei der Aufwärtsbewegung des Kolbens, das heißt beim Verdichtungshub, werde der gegen den Einströmbereich des Überströmkanals gespritzte Kraftstoff mit der eingesaugten Luft in das Kurbelgehäuse mitgerissen, es komme zur Gemischaufbereitung im Kurbelgehäuse.] Diese Wirkung solle ua durch das Merkmal M6 erreicht werden. Beim angegriffenen Patent liege das Einspritzintervall schon nach dem Klagsvorbringen immer zur Gänze im Abwärtshub des Kolbens. Selbst wenn es manchmal auch beim angegriffenen Patent zu einer Gemischbildung im Kurbelgehäuse komme, weil bei gewissen Kolbenstellungen Kraftstoff im Bereich des Überströmkanals verbleibe und bei der Aufwärtsbewegung des Kolbens in das Kurbelgehäuse gefördert werde, liege dies nicht – wie beim Klagspatent – daran, dass das Einspritzintervall einmal in der Abwärtsphase und einmal in der Aufwärtsbewegung des Kolbens liege. Ein Verbleiben des Kraftstoffs im Kurbelgehäuse würde technisch nicht auf die im Klagspatent beschriebene Art und Weise, sondern völlig anders zustande kommen.

Auch das Merkmal M4 sei nicht erfüllt; schon nach dem Klagsvorbringen werde das KraftstoffLuftgemisch in jedem Fall in den Brennraum mitgenommen; „eine Einspritzrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffes in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse“, wie in M4 vorgesehen, liege nicht vor, weil der Kraftstoff beim Beklagtenpatent in jedem Fall in den Zylinder eingetragen werde und nur zusätzlich im Leerlauf im Überströmkanal verbliebener Kraftstoff in das Kurbelgehäuse gelange. Ein wahlweises Eintragen des Kraftstoffs in den Zylinder oder das Kurbelgehäuse finde jedenfalls nicht statt. Schließlich gebe es auch keinen Anhaltspunkt für eine Verwirklichung des Merkmals M8, dass die Einspritzdüse in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens ansteuerbar sei, was wohl bedeute, dass der Motor sowohl in dem Fall, dass der Kraftstoff bei der Abwärtsbewegung des Kolbens eingespritzt werde, als auch in dem Fall, dass der Kraftstoff bei der Aufwärtsbewegung des Kolbens eingespritzt werde, brauchbar funktioniere. Es gebe keinen Anhaltspunkt im Klagsvorbringen, dass der Motor der Beklagten auch brauchbar funktioniere, wenn der Kraftstoff bei der Aufwärtsbewegung des Kolbens eingespritzt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die in der Hauptsache darauf abzielt, das angefochtene Urteil aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt; in eventu, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält dieses Rechtsmittel auch eine Kostenrüge mit dem Bestreben, die der Beklagten zugesprochenen Kosten um den „Patentanwaltszuschlag“ zum Einheitssatz auf EUR 6.526,16 zu reduzieren.

Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Das aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Berufungsverfahren ist nun aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzusetzen (siehe Spruchpunkt I.1. dieser Berufungsentscheidung).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Nichtigkeitsrüge:

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der laut Klägerin erfüllt sei, weil das Erstgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe, liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt den Nichtigkeitsgrund nicht (RS0042133; RS0106079).

Das Erstgericht hat ausführlich begründet, wieso es rechtlich zu dem Schluss kam, dass die behauptete Patentverletzung schon aufgrund der Behauptungen der Klägerin nicht vorliege. Diese Begründung ist überprüfbar. Der Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.

Die vorliegende Nichtigkeitsrüge ist deshalb gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO mit Beschluss zu verwerfen (Spruchpunkt I.2. dieser Berufungsentscheidung).

2. Zur Verfahrensrüge:

2.1. Die Klägerin rügt, dass das Erstgericht keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Die Frage, ob das Klagebegehren anhand des Klagsvorbringens abgewiesen werden kann, ist aber eine solche der rechtlichen Beurteilung (vgl RS0043603; siehe dazu näher ad 4.).

2.2. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt und keinen Augenschein vorgenommen hat. Darüber hinaus stelle auch die falsche Interpretation des Klagsvorbringens einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Zunächst ist die Klägerin auch hier darauf zu verweisen, dass die Interpretation des Klagsvorbringens und die Einschätzung, ob dieses zur Begründung der behaupteten Patentverletzung ausreicht, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.

Darüber hinaus argumentiert die Klägerin, dass sich bei Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätte, dass das Klagsvorbringen wie folgt gemeint gewesen sei: Das LuftBrennstoffgemisch zur Zündung müsse stets in den Brennraum gefördert werden, es gehe aber im vorliegenden Fall ua darum, ob das Gemisch im Brennraum gebildet werde, indem der in den Überströmkanal eingespritzte Kraftstoff mit der Luft aus dem Überströmkanal in den Brennraum mitgerissen werde, oder ob die Gemischbildung im Kurbelgehäuse erfolge, aus dem dann das LuftKraftstoffgemisch über die Überströmkanäle in den Brennraum gefördert werde. Anhand des Gutachtens hätte sich gezeigt, dass bei unterschiedlichen Kurbelwinkeln unterschiedliche Einspritzverhältnisse vorliegen würden und in Abhängigkeit von der Bewegung des Kolbens eine ausreichende Luftströmung ausgebildet werde, die ein Mitreißen des im Einströmbereich des Überströmkanals gesammelten Kraftstoffs in den Brennraum ermögliche, oder trotz Öffnung des Überströmkanals (durch den abwärts bewegten Kolben) die eingespritzte Kraftstoffmenge im Bereich des Überströmkanals bleibe und nicht aus dem Überströmkanal in den Brennraum austrete und nach der Bewegungsumkehr des Kolbens im unteren Totpunkt der Kraftstoff wieder in das Kurbelgehäuse gefördert und dort innig mit der angesaugten Luft vermischt werde. Darüber hinaus hätte ein Gutachten deutlich gemacht, dass der Kraftstoff zunächst bei geschlossenen Überströmkanälen in diese eingespritzt werde, bevor die Überströmkanäle freigegeben würden. Nach der Bewegungsumkehr des Kolbens im unteren Totpunkt würde der in die Überströmkanäle eingespritzte Kraftstoff vollständig aus den Überströmkanälen in den Brennraum zur Gemischbildung ausgetragen.

Vorweg wird festgehalten, dass die Klägerin sich in der Begründung dieser Mängelrüge selbst widerspricht, legt sie doch einmal dar, aus dem Gutachten hätte sich ergeben, dass nach der Bewegungsumkehr des Kolbens im unteren Totpunkt der Kraftstoff wieder in das Kurbelgehäuse gefördert werde (Seite 8 der Berufung) und andererseits, dass im Gegenteil nach der Bewegungsumkehr des Kolbens im unteren Totpunkt der in die Überströmkanäle eingespritzte Kraftstoff vollständig aus den Überströmkanälen in den Brennraum zur Gemischbildung ausgetragen werde (Seite 9 der Berufung).

Darüber hinaus zeigt sie mit ihrer Begründung zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen relevanten Verfahrensmangel auf, der sich auf die rechtliche Beurteilung auswirken könnte (RS0043049; RS0043027): Das Erstgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin die sich aus den Klagsbehauptungen ergebende Möglichkeit zugrunde, dass beim Motor der Beklagten im Zuge der Aufwärtsbewegung des Kolbens im Überströmkanal verbliebener Kraftstoff in das Kurbelgehäuse gelange und dort mit Luft vermischt werde.

Inwiefern die Nichtdurchführung eines Augenscheins einen erheblichen Mangel darstellte, zeigt die Berufung nicht auf (vgl RS0043039 [T4, T5]).

3. Zur Beweisrüge:

3.1. Die Klägerin bekämpft die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung:

(F1) „Der Ansaugstutzen (16) endet ganz offensichtlich beim Strömungsfenster (b), er befindet sich rechts davon, und links vom Strömungsfenster (b) und darunter befindet sich des Kurbelgehäuse (7). Der Überströmkanal (10) geht somit nicht vom Ansaugstutzen (16) aus, sondern vom Kurbelgehäuse (17), das ist unmittelbar erkennbar.“

Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung:

(E1) „Der klagsgegenständliche Motor zeigt einen Ansaugstutzen mit seitlichen Begrenzungswänden, von denen die seitlichen Überströmkanäle ausgehen.“

Das Erstgericht stützt die Feststellung zur Gestaltung des Überströmkanals im Motor der Beklagten ganz offensichtlich auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder des Motors (siehe auch oben), insbesondere auf das Foto 1 (UA S 10). Auch aus Sicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus diesem Lichtbild eindeutig, dass der Überströmkanal (10) vom Kurbelgehäuse (7) ausgeht und nicht vom Ansaugstutzen (16; = „Luftansaugkanal“). Für die begehrte Ersatzfeststellung, von den seitlichen Begrenzungswänden des Ansaugstutzens gingen die seitlichen Überströmkanäle aus, besteht kein Anhaltspunkt. Aus den Lichtbildern ist eindeutig erkennbar, dass kein vom Ansaugkanal abgehender Überströmkanal vorliegt. Va auf dem Lichtbild 4 erkennt man deutlich, und zwar dort anhand eines entlang des Strömungswegs verlegten Schlauchs, dass die Luft aus der Luftansaugleitung / dem Ansaugstutzen nur über das Kurbelgehäuse in den Überströmkanal strömen kann, sodass der Überströmkanal nicht von der Luftansaugleitung / dem Ansaugstutzen ausgehen kann.

3.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:

(F2) „Keinesfalls kann man beim angegriffenen Produkt wählen, wo die Gemischbildung stattfindet.“

Stattdessen begehrt sie die Feststellung:

(E1) „Beim angegriffenen Produkt erfolgt die Gemischbildung wahlweise im Kurbelgehäuse oder im Brennraum.“

Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht darlegt, woraus sich die begehrte Ersatzfeststellung ergebe. Zur Klarstellung (siehe dazu auch näher unten zur Rechtsrüge ad 4.) wird darauf verwiesen, dass das vom Klagspatent verwirklichte (funktionelle) Merkmal des wahlweisen Eintragens von Kraftstoff in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse beim Klagspatent dadurch ermöglicht wird, dass ein Eintragen von Kraftstoff durch die gegen den Einströmbereich ausgerichtete Einspritzdüse sowohl bei der Aufwärtsbewegung als auch bei der Abwärtsbewegung des Kolbens erfolgt und je nach Überdruck (bei der Abwärtsbewegung) oder Unterdruck (bei der Aufwärtsbewegung des Kolbens) im Kurbelgehäuse der in den Einströmbereich abgegebene/eingespritzte Kraftstoff in den Brennraum oder ins Kurbelgehäuse befördert wird. Die Beförderung ins Kurbelgehäuse oder in den Brennraum hängt daher von der (vorgegebenen, bewusst bewirkten) Wahl des Einspritzzeitpunkts zum Zeitpunkt der Abwärtsbewegung oder der Aufwärtsbewegung ab. Beim Motor der Beklagten erfolgt die Einspritzung immer nur bei der Abwärtsbewegung des Kolbens.

4. Zur Rechtsrüge:

4.1. Nach § 22a PatG wird der Schutzbereich des Patents und der bekannt gemachten Anmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl 1979/250 (EPÜ), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Nach dem Auslegungsprotokoll zu Art 69 EPÜ ist Art 69 nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des Europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebenso wenig ist Art 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung oder Zeichnung eines Schutzbegehrens des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden. Bei Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: Ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten, das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein (4 Ob 178/03k mwN; 4 Ob 1/22h [16]).

4.2. Die Auslegung des Klagspatents ergibt folgendes:

Das Klagspatent zeichnet sich technisch dadurch aus, dass eine Einspritzeinrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffs mittels Einspritzdüse in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse verwirklicht ist (M4), die Einspritzdüse gegen den Einströmbereich hin ausgerichtet ist (M7) und der Einströmbereich dem Überströmkanal zuzuordnen ist, der von der Luftansaugleitung ausgeht (M6). Funktionell ergibt sich daraus, dass die Einspritzdüse in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung des Überströmkanals ansteuerbar ist (M8). Bezieht man die in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen in die Interpretation ein, ergibt sich, dass der Überströmkanal nur von der Luftansaugleitung und nicht auch vom Kurbelgehäuse ausgeht und die gegen den Einströmbereich hin ausgerichtete Einspritzdüse in die Luftansaugleitung ragt, von der der Überströmkanal ausgeht.

4.3. Diese relevanten Merkmale weist der Motor der Beklagten nicht auf:

4.3.1. Zunächst beruft sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge darauf, dass das Produkt der Beklagten das Merkmal M4, dass „eine Einspritzeinrichtung zum wahlweisen Eintragen eines Kraftstoffs in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse“ vorgesehen sein müsse, erfülle. Wie schon oben dargelegt (ad 3.2.) liegt ein wahlweises Eintragen des Kraftstoffs in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse schon deshalb nicht vor, weil angesichts der sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Konstruktion des Beklagtenmotors mit einem vom Kurbelgehäuse ausgehenden Überströmkanal eine Einspritzung nicht wahlweise in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse erfolgt; aufgrund der Tatsache, dass die Überströmkanäle (die mit der Einspritzvorrichtung ausgestattet sind) vom Kurbelgehäuse ausgehen (und nicht unmittelbar wie beim Klagspatent von der Luftansaugleitung), wird immer ein Teil des Kraftstoffs in den Zylinder und in das Kurbelgehäuse eingebracht.

Die Einbringung des Kraftstoffs erfolgt immer im Bereich des Überströmkanals. Da der Überströmkanal beim Klagspatent unmittelbar von der Luftansaugleitung und nicht vom Kurbelgehäuse ausgeht und die Einspritzeinrichtung gegen den Einströmbereich des Überströmkanals ausgerichtet ist, kann der eingespritzte Kraftstoff je nach Kolbenstellung räumlich vom Kurbelgehäuse getrennt werden oder nicht, sodass die wahlweise Einbringung in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse ermöglicht wird. Hingegen liegen beim Beklagtenpatent die beiden entscheidenden technische Einrichtungen, die das wahlweise Eintragen ermöglichen, nicht vor: Es gibt keine gegen den Einströmbereich des Überströmkanals ausgerichtete Einspritzdüse, und angesichts der unmittelbaren Verbindung zwischen Kurbelgehäuse und Überströmkanal kann das Einströmen von Kraftstoff in das Kurbelgehäuse bei keiner Kolbenstellung verhindert werden. Schon aus der grundlegend abweichenden Konstruktion der Motoren ergibt sich daher, dass der Motor der Beklagten das Merkmal M4 des Klagspatents nicht erfüllt.

Ein in diesem Zusammenhang relevantes Merkmal des Klagspatents besteht weiters darin, dass die gegen den Einströmbereich des Überströmkanals ausgerichtete Einspritzdüse in die Luftansaugleitung ragt, sodass der dort eingetragene Kraftstoff mit der von der Kolbenbewegung beeinflussten Luftströmrichtung je nach Unterdruck oder Überdruck im Kurbelgehäuse „bewegt“ wird. Dass die Vorrichtung der Beklagten keine Einspritzdüse aufweist, die in die Luftansaugleitung / in den Ansaugstutzen ragt, ergibt sich schon aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern des Beklagtenmotors, auf denen im Bereich des, va etwa auf den Lichtbildern 2 und 4 sehr klar im Querschnitt sichtbaren, Luftansaugkanals keine Einspritzvorrichtung, die dort sichtbar hineinragen müsste, erkennbar ist.

4.3.2. Mit ihren Ausführungen zu verschiedenen Kurbelwinkeln, aus denen sich verschiedene Kolbenstellungen und Öffnungen der Überströmkanäle ergeben, übersieht die Klägerin, dass die behauptete Patentverletzung nicht anhand von Verwendungsmodi, sondern anhand der konstruktiven Merkmale des Beklagtenmotors zu prüfen ist. Ob das Erstgericht in diesem Zusammenhang das Klagsvorbringen dahin interpretierte, dass der Kraftstoff in den Brennraum gespritzt werde, ist nicht relevant. Wie die Klägerin selbst auch im Rahmen der Berufung ausführt (S 15), kommt es beim Motor der Beklagten nur im Zuge der Abwärtsbewegung des Kolbens zu einem Einspritzen von Kraftstoff (in den Überströmkanal). Auch daraus ergibt sich, dass beim Beklagtenmotor das Merkmal M4, das wahlweise Einspritzen in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse, das auch durch den Einspritzzeitpunkt bei der Abwärtsbewegung oder Aufwärtsbewegung des Kolbens bedingt wird, nicht erfüllt ist.

4.3.3. Es ist nicht richtig, dass die Abweisung des Klagebegehrens in erster Linie aufgrund des Umstands erfolgte, dass das Erstgericht davon ausging, dass die Kraftstoffeinbringung sowohl beim Leerlauf als auch bei Volllast in den Brennraum erfolge und der einmal im Brennraum befindliche Kraftstoff nicht mehr aus dem Brennraum in das Kurbelgehäuse ausgetragen werden könnte. Da, wie bereits oben herausgearbeitet, beim angegriffenen Produkt kein Überströmkanal direkt von der Luftansaugleitung ausgeht, ist das für die Funktion des wahlweisen Eintragens relevante Merkmal M6 beim beklagten Patent nicht erfüllt.

4.3.4. Das Merkmal M8, dass „die Einspritzdüse in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung des Kolbens und der Steuerung des Überströmkanals ansteuerbar [ist]“, ist schon deshalb nicht erfüllt, weil die Einspritzung von Kraftstoff beim Motor der Beklagten immer nur im Zuge der Abwärtsbewegung des Kolbens erfolgt. Dass auch im Motor der Beklagten naturgemäß aufgrund des Über- oder Unterdrucks im Kurbelgehäuse, der durch die Abwärts- oder Aufwärtsbewegung des Zylinders entsteht, eine „Bewegung“ des Kraftstoffs in Richtung Kurbelgehäuse oder in Richtung Zylinder erfolgt, bedeutet nicht, dass es zu der im Merkmal M8 beschriebenen Ansteuerung „der Einspritzdüse“ kommt; eine Ansteuerung würde ein bewusstes Eintragen in einem bestimmten Moment erfordern, wie dies beim Klagspatent durch den Umstand erfüllt ist, dass die Einspritzung sowohl bei der Abwärts als auch Aufwärtsbewegung des Kolbens erfolgt und damit bewusst eine Konzeption gewählt wurde, bei der der in die vom Kurbelgehäuse räumlich getrennte Luftansaugleitung eingespritzte Kraftstoff durch den Überdruck (bei Abwärtsbewegung) oder Unterdruck (bei Aufwärtsbewegung) im Kurbelgehäuse in den Zylinder oder in das Kurbelgehäuse eingetragen wird. Das Eintragen mittels Einspritzdüse in die Luftansaugleitung ergibt sich nicht nur aus den in der Patentschrift dargestellten Skizzen, sondern auch aus dem beschriebenen Merkmal, dass der Überströmkanal einen Einströmbereich aufweist und von der Luftansaugleitung ausgeht und die Einspritzdüse gegen den Einströmbereich hin ausgerichtet ist (M6, M7).

4.3.5. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung in der Hauptsache kein Erfolg beschieden sein kann.

5. Zur Kostenrüge:

Ob die verzeichneten Kosten für die Beiziehung eines Patentanwalts zuzusprechen sind, hängt davon ab, ob seine Fachkenntnisse für die jeweils verzeichnete Leistung erforderlich und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (17 Ob 19/08f). Der verzeichnete Patentanwaltszuschlag steht hier zu, weil für die Erwiderung – auch im Rechtsmittelverfahren - eine technische Expertise erforderlich war (vgl 4 Ob 71/19y; vgl auch EuGH C-531/20, NovaText). Dieser bezieht sich auch auf die mit dem Einheitssatz abgerechnete Pauschale für die Leistungen nach TP 5, 6 und 8 (vgl § 23 RATG), ist doch davon auszugehen, dass der Patentanwalt auch diesen Aufwand erbrachte.

Die vorliegende Kostenrüge ist daher ebenfalls nicht stichhältig.

6. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; auch hier gilt, dass die angesichts der technischen Problematik erforderliche Beiziehung des Patentanwalts einen Zuschlag rechtfertigt (sieh oben ad 5.).

7. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bezifferung durch die Klägerin. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.