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8Bs55/26p•OLG Graz 8Bs55/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B*, nunmehr C*, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. März 2026, GZ **-60, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin haftet für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 11. Mai 2023 (ON 36) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Jänner 2024, AZ 9 Bs 282/23y (ON 42.3), wurde die am ** geborene A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge (ON 42.3).
Nach dem Schuldspruch hat A* B* „zumindest im Zeitraum von Anfang Juli 2022 bis zum 2. November 2022“ (siehe aber US 5: ab 1. Juli 2022 bis 2. Oktober 2022) in ** gegenüber ihrem Ehegatten D* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt im Sinne des § 107b Abs 2 StGB ausgeübt, indem sie ihn
I. am Körper verletzte, teils zu verletzen versuchte, indem sie ihm in zahlreichen Angriffen, teils mehrfach wöchentlich Tritte gegen die Füße und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie mit der Faust gegen den Rumpf versetzte und ihn würgte, wobei sie ihn einmal im Zuge dessen fest am Arm erfasste, wodurch er Hämatome erlitt;
II. in mehreren Angriffen, teils mehrfach wöchentlich gefährlich mit einer Verletzung am Körper, an der Freiheit, an der Ehre und in einem Fall mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihm gegenüber äußerte, sie werde ihn umbringen, sie werde dafür sorgen, dass er wieder in die Türkei abgeschoben werde, sie werde ihn anzeigen und dabei angeben, von ihm geschlagen worden zu sein und zumindest einmal unter Vorhalt eines Messers äußerte, dass sie ihn umbringen werde.
Mit Antrag vom 8. März 2026 begehrte die Verurteilte gestützt auf § 353 Z 1 und Z 2 StPO unter Vorlage eines Gutachtens der E* KG (ON 56.2) sowie einer Fotobeilage (ON 56.3) die Wiederaufnahme des Verfahrens, da sich die Zeugenaussagen von D* B*, F*, G* H* und I* H*, denen das erkennende Gericht Glaubwürdigkeit zuerkannt habe, angesichts des neu hervorgekommenen Beweismittels im Umfang, die Verurteilte hätte D* B* unter dem Tisch gestoßen und dadurch verletzt, als falsch erwiesen habe (ON 56.1).
Der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben (§ 490 StPO) wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 1.40) – ab und sprach aus, dass der Antragstellerin die durch ihr erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten zur Last fallen (ON 60).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten mit dem Antrag auf Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 62).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der rechtskräftig Verurteilte kann – soweit hier relevant – die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder falsche Beweisaussage oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (§ 353 Z 1 StPO) oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (§ 353 Z 2 StPO).
Für den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO hat der Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist“ (Lewisch, WK StPO § 353 Rz 16; Soyer, LiK StPO § 353 Rz 4 ff). „Dartuung“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde (Soyer, LiK StPO § 353 Rz 5). Dieser Wiederaufnahmegrund liegt fallbezogen nicht vor. Mit dem auf vorgelegte Lichtbilder und daraus abgeleitet auf eine mangelnde Wahrnehmbarkeit von Handlungen unter dem Tisch gestützten Vorwurf einer falschen Beweisaussage der Zeugen D* B*, F*, G* H* und I* H* wird das Vorliegen einer die Verurteilung im Erstverfahren bewirkenden Straftat der genannten Zeugen nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht; dies schon angesichts des Umstandes, dass weder die genaue Sitzposition der am Tisch aufhältigen Personen bekannt ist, noch sich aus den vorgelegten Lichtbildern ein Anhaltspunkt für die von der Rechtsmittelwerberin reklamierte mangelnde Wahrnehmbarkeit von Geschehnissen unter dem Tisch und somit für eine Straftat der Zeugen ergibt (vgl dazu die bereits im Erkenntnisverfahren vorgelegten und in der Beweiswürdigung des Gerichts gewürdigten Lichtbilder vom Innenbereich des Lokals J* [ON 35.3 iVm ON 35.2, 3 und 10; ON 36, 11] und die umfassende und wohlbegründete Beweiswürdigung betreffend die Glaubwürdigkeit und den persönlichen Eindruck der Zeugen).
Die Bestimmung des § 353 Z 2 StPO erfordert die Beibringung von Tatsachen bzw. Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangte (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch, WK StPO § 353 Rz 24, 25, 30 und 45ff; Kirchbacher, StPO15 § 353 Rz 2), sofern sie die Eignung zur Erwirkung einer Freisprechung oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen. Gefordert ist somit die durch neue Tatsachen bzw. Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Urteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Ob ein neues Beweismittel zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet, ist, hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Bei der vorzunehmenden Eignungsprüfung sind im Sinn der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung unvermeidbar ist (RIS-Justiz RS0101243 [T3]; Lewisch, WK StPO § 353 Rz 60ff).
Die von der Rechtsprechung für Privatgutachten aufgestellten Grundsätze sind auf die gegenständliche fachkundige Einschätzung des Detektivs (ON 56) anzuwenden.
Demnach kann grundsätzlich auch ein Privatgutachten ein für die Wiederaufnahme relevantes neues Beweismittel darstellen (so bereits RIS-Justiz RS0098080; vgl auch 12 Os 43/01). Da Privatgutachter keine Sachverständigen im Sinn der Strafprozessordnung sind, gilt für sie allerdings nichts anderes als für Zeugen, mit deren Aussagen sich das Gericht nur insoweit auseinanderzusetzen hat, als sie sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen schildern (Lewisch, WK StPO § 353 Rz 58; RIS-Justiz RS0098139 [insb T3], RS0097545 [T1 und T19], RS0097292 [insb T21]). Daraus folgt, dass (auch) im Wiederaufnahmeverfahren allein der vom Privatsachverständigen erhobene Befund, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt, beachtlich ist, nicht aber die Schlussfolgerungen des Privatsachverständigen, weil das Ziehen von Schlüssen den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen vorbehalten ist (RS0097540 [T12 und T27]; RS0097292 [insb T17, T18 und T21]; RS0118421 [insb T2]; Lewisch, WK StPO § 353 Rz 58).
Abstellend auf diese Grundsätze ist somit ausschließlich der Befund relevant, der fallaktuell aus (weiteren; vgl ON 35) Lichtbildern, welche den Innenbereich des Lokals J* in ** zeigen, besteht (ON 56.3). Aus der Beschaffenheit und Situation der Tische im Lokal zog der Detektiv (neue, im Widerspruch zum Ergebnis der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts [vgl US 11] stehende) Schlüsse zur Wahrnehmbarkeit von Vorgängen unter der Tischplatte, die jedoch unbeachtlich sind.
Die nunmehr vorgelegten Lichtbilder sind nicht geeignet, die Freisprechung der A* B* (nunmehr C*) oder deren Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Die auf den nunmehrigen Lichtbildern abgebildete Situation (Innenbereich des Lokals; Ausgestaltung der Tische) ergab sich bereits aus den in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2023 (mit dem Vorbringen mangelnder Wahrnehmbarkeit von Vorgängen unter dem Tisch) vorgelegten und zum Akt genommenen (siehe ON 35.2, 3 iVm ON 35.3) Bildern, wobei die Örtlichkeit bzw. die Situation der Tische und deren Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit von Vorgängen unter dem Tisch bereits in der Hauptverhandlung thematisiert und im Zuge der Beweiswürdigung verwertet wurde (US 11). Der Berufung der A* B* wegen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO infolge Abweisung des Beweisantrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde vom Rechtsmittelgericht – wie auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – nicht Folge gegeben (vgl ON 42.3). Die im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegten (weiteren) Lichtbilder enthalten keinen über die bisherigen Bilder hinausgehenden Informationswert. Der Schuldspruch der Wiederaufnahmewerberin wurde vom erkennenden Gericht im Zuge einer umfassenden und wohlbegründeten Beweiswürdigung vorwiegend auf die (auch aufgrund dessen persönlichen Eindrucks) für glaubwürdig erachteten Angaben des D* B* sowie zudem – neben den Angaben von Zeugen – auf Verletzungen zeigende Lichtbilder (ON 2.11) sowie mehrere Videoaufnahmen (vgl ON 14; ON 12, 10; ON 20.2, 3) gestützt (ON 36, 8ff). Ein Großteil der Tathandlungen fand nach den Angaben des Tatopfers sowie den Feststellungen des Urteils im häuslichen Bereich und ohne Zeugen statt, sodass die Sichtverhältnisse im Lokal (betreffend einen Vorfall von vielen) überhaupt nur bei einem sehr geringen Teil der Tathandlungen eine Rolle spielen (können). Die Beweismittel sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, Änderungen an der rechtlichen Einschätzung gemäß § 107b Abs 1 StGB herbeizuführen und einen Freispruch oder eine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Zudem sind die genauen Sitzpositionen der Personen am Tisch nicht bekannt. Aus den nunmehr neu vorgelegten Lichtbildern, welche (wiederum) die Größe und Beschaffenheit der Tisch(platten) zeigen, ergibt sich schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Anhaltspunkt für die von der Rechtsmittelwerberin reklamierte mangelnde Wahrnehmbarkeit von Geschehnissen unter dem Tisch. Damit schlägt die Eignungsprüfung insgesamt zum Nachteil der Wiederaufnahmswerberin aus.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 390a Abs 2 StPO Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (vgl Lendl, WK StPO § 390a Rz 17).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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