OGH 1Ob43/26v

1Ob43/26vObergericht08.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob43/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00043.26V.0408.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Katharina HantigGröbl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Maria In der MaurKoenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 45 R 531/25h45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]1. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2]2. Die Beantwortung der Revision wurde dem Beklagten nicht freigestellt, sodass seine „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).

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