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17Bs62/26f•OLG Wien 17Bs62/26f
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen den Antragsgegner B* wegen § 6 Abs 1 MedienG über die Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. November 2025, GZ **8.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Parteien, jedoch in Anwesenheit deren Rechtsvertreter Mag Erasim und Mag Strodl durchgeführten mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß §§ 390a Abs 1, 1a, 393 Abs 4a StPO hat der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten dessen Verteidigung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Anträge des Dr. A*, den B* als Medieninhaber der Facebookseite C*
a) wegen des am 20. Juli 2025 von "D*" zu einem Beitrag des B* vom 20. Juli 2025 mit der Überschrift "Aussagen die eines Arztes nicht würdig sind …" veröffentlichten Kommentars mit dem Wortlaut: "Was erwartet man von einem Alkoholiker" zur Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 8, 6 Abs 1 MedienG an Dr. A* zu verpflichten, und
b) zur Veröffentlichung des Urteils auf der unter C* abrufbaren Website zu verpflichten (§ 34 Abs 1 MedienG), ab und trug dem Antragsteller (entgegen §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO) gemäß § 390 Abs 1 StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens auf.
Dazu traf es nachstehende Feststellungen:
Der Antragsgegner B*, geboren am ** in **, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in **, bezieht als Pensionist 1.400 Euro Nettoeinkommen 14mal jährlich, hat kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten und ist unbescholten.
"Facebook" ist eine Kommunikationsplattform im Internet, die den dort als "User" registrierten Personen die Erstellung von "Profilen" zur Darstellung der eigenen Person ermöglicht. Laut der Enzyklopädie "wikipedia" hat Facebook weltweit rund 2,9 Milliarden Mitglieder. Jede/r User verfügt nach der Registrierung über eine unter www.facebook.com/username weltweit aufrufbare Profilseite, auf der er/sie Texte, Fotos und Videos hochladen ("posten") kann. Die inhaltliche Gestaltung dieser eigenen Webseite, insbesondere die Entscheidung, welche Inhalte dort – durch Hochladen eigener Beiträge oder durch Verlinken ("Teilen") von Beiträgen anderer User – veröffentlicht (oder auch wieder gelöscht) werden, weiters, welcher Nutzerkreis diese Inhalte angezeigt bekommt oder aufrufen kann, obliegt ausschließlich dem:der jeweiligen Nutzer:in. Wer etwas postet, kann über die Schaltfläche "Einstellungen" auswählen, für wen der jeweilige Beitrag wahrnehmbar sein soll. Die gewählte Einstellung ist bei jedem Posting durch ein Symbol ("Icon") angezeigt: Eine stilisierte Weltkugel zeigt, dass der Beitrag weltweit uneingeschränkt für sämtliche bei Facebook registrierten User zugänglich ist. Sofern dies vom bzw. von der Inhaber/in des jeweils eigenen FacebookProfils nicht im Wege der Schaltfläche "Einstellungen" ausgeschlossen wurde, kann jede/r andere FacebookNutzer/in diese Beiträge kommentieren. Kommentare sind auf dem FacebookProfil des Verfassers des kommentierten Beitrags unterhalb dieses Beitrags in chronologischer Reihenfolge sichtbar.
Der Antragsgegner ist im oben genannten Sinne Inhaber eines im Internet unter C* für sämtliche FacebookNutzer/innen uneingeschränkt einsehbaren FacebookProfils. Dort veröffentlichte er am 20. Juli 2025 einen – ebenfalls uneingeschränkt sichtbaren – Beitrag, bestehend aus der Überschrift "Aussagen die eines Arztes nicht würdig sind …" und Abbildungen von FacebookBeiträgen des Dr. A* mit dem Wortlaut: "Plötzlich so ruhig der " samt grinsendem "Smiley"Emoji, bzw. "E „Blödlippe" F ist jetzt endgültig der Sauerstoffunterversorgung seines Gehirns erlegen", die auf den kurz zuvor bekannt gewordenen Unfalltod des E* F* Bezug nehmen.
Zu diesem Beitrag postete am selben Tag (nach sechs weiteren Kommentaren) jemand mit dem Benutzernamen "D*" einen Kommentar mit dem Wortlaut: "Was erwartet man von einem Alkoholiker".
Mit Schreiben vom 8. August 2025 an den Antragsgegner brachte die Rechtsvertretung des Antragstellers vor, das FacebookPosting des Antragsgegners mit der Überschrift "Aussagen die eines Arztes nicht würdig sind …" erfülle den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB, und forderte den Antragsgegner auf, bis spätestens 27. August 2025 die dem Schreiben beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet zu retournieren und eine "symbolische Entschädigungszahlung" von 500 Euro sowie 350 Euro Kostenersatz zu leisten. Eine Aufforderung zur Löschung des Beitrags oder von Kommentaren dazu enthält das Schreiben nicht. Nach Erhalt dieses Schreibens kontrollierte der Antragsgegner sofort seinen betreffenden FacebookBeitrag und löschte unverzüglich – jedenfalls noch am (nicht mehr konkret feststellbaren) Tag des Einlangens des Schreibens bei ihm – den Kommentar "Was erwartet man von einem Alkoholiker" von "D*" sowie darüber hinaus auch noch zwei weitere ihm unangemessen erscheinende Kommentare, nicht aber seinen eigenen ursprünglichen Beitrag.
Dies aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Antragsgegners folgen seinen unbedenklichen Angaben.
Auch die Feststellungen zum Verhalten des Antragsgegners beruhen auf den inhaltlich und nach dem persönlichen Eindruck völlig glaubwürdigen Ausführungen des Antragsgegners in der Hauptverhandlung. Im übrigen gibt kein Beweisergebnis Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 8.8.2025 Kenntnis von dem hier inkriminierten Kommentar von "D*" gehabt hätte.
Der Wortlaut bzw. Inhalt des FacebookBeitrags des Antragsgegners vom 20.7.2025 einschließlich der darin abgebildeten "Postings" des Antragstellers und des Kommentars von "D*" dazu, sowie auch des Aufforderungsschreibens vom 8.8.2025 ergeben sich zweifelsfrei aus den entsprechenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Die Funktionsweise der Kommunikationsplattform "Facebook" und die technischen und inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Nutzer:innen sind allgemein bekannt und wurden betreffend den gegenständlichen Beitrag des Antragsgegners und den inkriminierten Kommentar in der Hauptverhandlung erörtert.
Rechtlich gelangte die Erstrichterin zum Schluss, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG erfüllt sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld des Antragstellers (ON 9), der Berechtigung nicht zukommt.
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO rügt der Antragsteller die unter der rechtlichen Beurteilung (US 4 ff) enthaltene Urteilsbegründung, dass dem Medieninhaber (Antragsgegner) „jedenfalls der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 3a bzw. § 7 Abs 5 MedienG zugute komme“ und begründet diese Rüge damit, dass der Medieninhaber eine Löschung „unverzüglich“, das heißt binnen weniger Tage vorzunehmen habe, und qualifiziert die Begründung des Erstgerichts als Scheinbegründung.
Dabei übersieht er aber, dass aus dem genannten Nichtigkeitsgrund der Ausspruch über entscheidende Tatsachen, nicht aber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts angefochten werden kann und bringt sohin diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil damit eben keine Feststellung des Erstgerichts, sondern dessen rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts angefochten wird.
Mit der Berufung wegen Schuld rügt der Antragsteller die Feststellung des Erstgerichts „dass der Medieninhaber den verfahrensgegenständlichen Kommentar der Privatangeklagten vom 20.7.2025 am Tag des Erhalts des Aufforderungsschreibens des Privatanklägers vom 8.8.2025 gelöscht habe und ihm somit der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 3a bzw. § 7 Abs 5 MedienG zugute komme“ und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, „dass der Medieninhaber den verfahrensgegenständlichen Kommentar nicht unverzüglich löschte und daher seiner medienrechtlich gebotenen Sorgfaltspflicht nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG nicht nachgekommen ist“.
Damit bringt er aber auch die Schuldberufung nicht zur prozessordnungsgemäßen Ausführung. Denn Ziel einer Schuldberufung kann nur sein, tatsächlich getroffene Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung zu bekämpfen und auf Basis einer „richtigen“ Beweiswürdigung durch eine andere Feststellung zu ersetzen. Gegenständlich bekämpft der Antragsteller aber die rechtlichen Schlüsse des Erstgerichts und begehrt mit seiner Ersatzfeststellung eine andere rechtliche Bewertung, nämlich dass auf Basis der getroffenen Feststellung, der Antragsteller habe den Kommentar der Privatangeklagten vom 20. Juli 2025 am 8. August 2025 gelöscht, dies nicht als unverzüglich gelöscht und sohin die gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht lassend zu werten sei. Die rechtlich relevanten Eckdaten, nämlich wann der Kommentar veröffentlicht wurde und wann ihn der Privatankläger gelöscht habe (ebenso wie die Feststellung wann der Antragsgegner von dem Kommentar Kenntnis erlangte) lässt der Antragsteller unbekämpft.
Aber selbst wenn man die Ausführungen im Rahmen der Schuldberufung als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO deutete, wäre der Antragsteller nicht im Recht. Ein Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG besteht nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 6 Abs 2 Z 3a MedienG), wobei festzuhalten ist, dass der Antragsteller einen (möglichen) Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht geltend gemacht hat (ON 2), die Erstrichterin diesbezüglich aber den (zu § 6 Abs 2 Z 3a MedienG inhaltlich identen) Auschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 5 MedienG annahm.
Erlangt ein Medieninhaber Kenntnis von einem persönlichkeitsverletzenden Inhalt, ist er jedenfalls verpflichtet, diesen Inhalt aus dem Netz zu nehmen (Prinzip des „knowledge control“ bzw. „notice take down“). Eine solche Kenntnis ist (schon) dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, also die Rechtswidrigkeit für jedermann leicht erkennbar ist (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar4 § 6 Rz 43c).
Fraglich ist, ob den Medieninhaber die Obliegenheit trifft, die Inhalte seiner Website regelmäßig und zumindest stichprobenweise zu prüfen. ME besteht keine solche Obliegenheit (Rami, WK2 MedienG § 6 Rz 28/5 mwN).
Wie weit die „Versicherungspflicht“ des Medieninhabers reicht, kann daher nicht generell festgelegt werden; sie richtet sich in erster Linie nach dem Konzept des entsprechenden Webangebots, den davon abhängigen Möglichkeiten rechtswidrige Inhalte zu verhindern und dem, was nach Lage der Dinge dem Medieninhaber zumutbar ist. Im Regelfall wird den Medieninhaber bei nicht moderierten Diskussionsforen daher keine Verpflichtung zur regelmäßigen oder auch nur stichprobenartigen Kontrolle der in das Netz gestellten Beiträge treffen (Berka, aaO Rz 43d).
Gegenständlich betreibt der 70jährige Antragsgegner privat ohne kommerziellen Hintergrund ein Facebookprofil. Bei einem privaten Facebookaccount, auf dem – wie gegenständlich – auch keine besonders kontroversiell diskutierten Themen oder ähnliches gepostet werden, trifft den Medieninhaber keinesfalls die Verpflichtung, regelmäßig die Inhalte der Postings anderer zu kontrollieren. Wie die mit der Berufung übermittelten „Beweisvideos“ zeigen, war für den Antragsgegner bei Öffnung seines Facebookaccounts ohne weitere „Klicks“ das inkriminierte Posting nicht sichtbar. Vielmehr demonstrierte der Antragsteller auf seinen Videos, dass er nicht sofort bei Öffnung des Facebookaccounts den inkriminierten Kommentar sieht, sondern vielmehr zumindest mit einem weiteren Klick auf „alle Kommentare“ setzen muss, um diesen inkriminierten Kommentar zu sehen, sodass auch wenn der Antragsgegner ein neues Posting erstellte, er nicht ohne weiteres das inkriminierte Posting sehen musste.
Selbst wenn man von der - wie in der Berufung behauptet amtsbekannten - Tatsache ausgeht, dass jedes Posting eine Benachrichtigung beim Facebookseiteninhaber auslöst (fraglich, ob sich diese Funktion in den Einstellungen nicht ausschalten lässt), wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet, bei jeder Benachrichtigung, dass ein weiteres Posting auf seiner Facebookseite eingegangen ist, dieses Posting zu kontrollieren. Eine derartige Verpflichtung würde die Kontrollpflichten des Medieninhabers deutlich überspannen und damit die Meinungsfreiheit unzulässig einschränken.
Indem der Antragsgegner sofort (nach Erhalt des Schreibens für das inkriminierte Posting eine „symbolische Entschädigungszahlung“ an den Antragsteller zu leisten, sohin) nach Kenntnis des Postings, dieses löschte (sogar ohne in diesem Schreiben dazu aufgefordert worden zu sein), hielt er jedenfalls die gebotene Sorgfalt ein, sodass das Erstgericht zutreffend zur Annahme des Entschädigungstatbestandsausschlussgrundes des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG gelangte. Unklar bleibt, warum der Antragsteller in einem Zeitraum von ca. einer Woche zwar drei „Beweisvideos“ über die Existenz des inkriminierten Postings aufnahm, nicht aber den Antragsgegner zur Löschung des Postings aufforderte.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
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