OLG Wien 17Bs92/26t

17Bs92/26tOberlandesgericht08.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs92/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00092.26T.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklage und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatankläger) A* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin (in der Folge: Angeklagte) B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ **15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat die Angeklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Angeklagten als Medieninhaberin der Website ** für die nicht erfolgte Veröffentlichung der mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 (ON 2) aufgetragenen Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG vom 3. Jänner 2026 bis zum 2. Februar 2026 die Zahlung einer Geldbuße von 70 Euro pro Tag, in Summe daher 2.170 Euro, an den Privatankläger auf und verfällte sie in die Tragung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens.

Dagegen richtet sich die mit 16. März 2026 datierte, am Folgetag per EMail (ON 22.2) eingebrachte Beschwerde (ON 22.1) der Angeklagten, die sich als unzulässig erweist.

Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Eine Eingabe per EMail stellt hingegen nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde weder nach dem MedienG noch nach der StPO der Fall ist (vgl Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 6; Murschetz, WKStPO § 84 Rz 12; vgl RISJustiz RS0127859 [T3]).

Die lediglich per EMail eingebrachte Beschwerde der Angeklagten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen (vgl Rami, WK2 § 20 MedienG Rz 46 mwN zum vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Kostenausspruch im Durchsetzungsverfahren).

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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