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21Bs13/26d•OLG Wien 21Bs13/26d
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2025, GZ *50.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, sowie des Verteidigers Dr. Stephan Messner jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft am 29. Oktober 2023, 00:55 Uhr bis 18:59 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – aufgrund teilweiser Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zutreffend als Abwesenheitsurteil ausgefertigten (vgl RISJustiz RS0116271; zur Zustellung samt korrekt angeordneter Rechtsmittelbelehrung [siehe hiezu RISJustiz RS0096533] vgl ON 1.39) - Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig:) dritter Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Oktober 2023 in **
A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar
I./ Insp B* an der Durchsetzung seiner Festnahme nach § 35 Abs 3 VStG, indem er versuchte, sich gewaltsam aus seiner Fixierung zu lösen sowie dem Genannten einen Kopfstoß zu versetzen,
II./ RvI C*, RvI D*, RvI E*, RvI F* und GrI G* an der Überstellung in eine gesicherte Zelle im Polizeianhaltezentrum, indem er versuchte, GrI G* Tritte zu versetzen,
B./ durch die zu Punkt A./ geschilderten Tathandlungen die Polizeibeamten Insp B* und GrI G* während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von vier Vergehen erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es bei allen Taten beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die umgehend nach Verkündung angemeldete (ON 50.1, 8), zu ON 57 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).
In der zunächst zu behandelnden Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO moniert der Berufungswerber die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Anwalts und der zum Zeitpunkt seiner Entlassung tätigen Justizwachen zum Beweis seines Zustandes und des Zustands seiner Kleidung bei Entlassung, in eventu eine Verletzung der Manuduktionspflicht.
Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 erfordert unter anderem, dass der abgewiesene Beweisantrag erhebliche Tatsachen betrifft (RISJustiz RS0118319). Darunter sind solche zu verstehen, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RISJustiz RS0116987; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 40 f).
Das Auslösen der Manuduktionspflicht setzt voraus, dass sich aus der Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit zur Stellung von Beweisanträgen ergibt (Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 4, E 38, 41; RISJustiz RS0096346), das vom Angeklagten genannte Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären, und dies für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
Unter diesen Prämissen erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht. Der Zustand des Angeklagten und seiner Kleidung bei Entlassung erlauben per se keinerlei Schlüsse auf dessen Ursache, lassen sich die Verletzungen und zerschlissene Kleidung gerade doch mit dem zur Last gelegten gewaltsam renitenten – und darüber hinaus objektiviert selbstverletzenden (vgl das Video ON 5) – Verhalten des Angeklagten erklären (siehe hiezu auch Maßnahmemeldung ON 3.18, 3 f, wonach die Kleidung des Angeklagten beim Versuch, die Handfesseln zu öffnen, beschädigt wurde). Dass die beantragten Zeugen unmittelbare Wahrnehmungen zum Tatgeschehen gemacht hätten, wird vom Angeklagten nicht behauptet und ist auch dem Akt nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist der Zustand des Angeklagten selbst durch die Lichtbilder ON 3.16 und der Zustand der Kleidung durch die Lichtbilder ON 8.12 festgehalten und gaben auch bei der Amtshandlung im Polizeianhaltezentrum beteiligte Polizisten selbst an, dass die Kleidung des Angeklagten möglicherweise bei der Verbringung in die Zelle beschädigt wurde (vgl Verdächtigenvernehmungen H*, ON 8.3, 4; I*, ON 8.4, 3; E*, ON 8.5, 3; J*, ON 8.7, 4).
Da der Beweisantrag somit nicht geeignet ist, eine erhebliche oder entscheidende Tatsache zu erweisen, erfolgte die Abweisung zu Recht und liegt auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vor.
Zur Schuldberufung ist zunächst festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese hat sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 31 f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45).
Diesen Prämissen folgend sind die erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu kritisieren. Das Erstgericht hat nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse logisch einwandfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, wobei es sich auch mit Divergenzen in den Aussagen der Zeugen auseinandersetzte, die es schlüssig auf die inzwischen vergangene Zeit und die Tatsache, dass derartige Vorfälle für Polizisten alltäglich sind und somit schneller in der Erinnerung verblassen, zurückführte (US 6 und 7).
Seine Feststellungen zu den Tathandlungen zum Nachteil des Insp B* konnte es dabei insbesondere auf dessen detailreichen Amtsvermerk ON 2.8 in Verein mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsprotokoll ON 53.1, 3 f) stützten, wobei das vom Zeugen schriftlich festgehaltene und geschilderte überaus aufgebrachte Verhalten des Angeklagten auch durch das Video ON 5 (Selbstverletzung durch mehrfaches festes Schlagen mit dem Kopf gegen die Wand) und die Angaben der weiters an der Amtshandlung beteiligten Polizisten Insp K* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 40.2, 6 f) und Insp L* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 50.1, 3) belegt wird.
Dass der Zeuge Insp K* einen Stoß nach vorne in Erinnerung hat (Hauptverhandlungsprotokoll ON 40.2, 7), kann den Tatverdacht dabei nicht entkräften, schildert doch auch er eine - im Kern übereinstimmende - rasche Bewegung mit dem Kopf in Richtung des Kopfes seines Kollegen, wobei das abweichend geschilderte Detail, ob der Angeklagte eine Bewegung nach vorne oder nach hinten machte, mühelos auf die schon vom Erstgericht erwogenen Umstände des längeren Zurückliegens der Vorfälle in Zusammenhalt mit der Dynamik der Situation zurückzuführen ist. Die Zeugin Insp L* wiederum hatte keine eigene Wahrnehmungen zur Attacke des Angeklagten, bestätigte aber, dass ihr der Kollege unmittelbar danach davon erzählt habe (Hauptverhandlungsprotokoll ON 50.1, 3).
Mit Blick auf die diversen Widersprüche in den Angaben des Angeklagten selbst (vgl nur beispielhalber Beschuldigtenvernehmung ON 2.5, 4, wonach er zuvor allein sechs große Bier und eine halbe Flasche Whiskey getrunken habe; dem gegenüber Anhalteprotokoll IIIb [ON 3.5, 1 ff], wonach er zum Untersuchungszeitpunkt nur neun Stunden nach der Tat keinerlei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen aufwies und zum Tatzeitpunkt lediglich mittelgradig durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei sowie den schon vom Erstgericht relevierten Umstand, wonach er zwar durchgehend behauptete, er sei von zehn Polizeibeamten geschlagen worden, in der Hauptverhandlung jedoch keinen einzigen der in seiner Anwesenheit vernommenen und bei der Amtshandlung beteiligten Polizisten einer Tätlichkeit bezichtigte [US 6; Hauptverhandlungsprotokoll ON 40.2, 8, 10 und 11 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 50.1]), durfte das Erstgericht seine Behauptungen zurecht als unglaubwürdige Schutzbehauptungen verwerfen.
Warum ein Größenunterschied von lediglich 12 cm zwischen dem Angeklagten und Insp B* einen Kopfstoß verunmöglichen soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. Ebenso lässt die Berufung offen, warum ein – in Kenntnis, dass hinter ihm jemand steht – nach hinten gerichteter Kopfstoß nicht zielgerichtet sein kann.
Im Übrigen liegt auch der in den Berufungsausführungen behauptete, vermeintliche Widerspruch zwischen Amtsvermerk (ON 2.8) und Angaben des Zeugen Insp B* mit Blick auf dessen – von der Berufung übergangene – Erläuterungen, dass der Vorgang des Durchsuchens dem Durchsuchten einen gewissen Bewegungsspielraum einräumt, den der Angeklagte auch genutzt habe, um sich zum Beamten zu drehen und zuzustoßen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 45.1, 3 f), nicht vor.
Dass der Angeklagte lediglich sich verletzten wollte, behauptete dieser nicht einmal selbst (vgl gegenteilig Zeugenvernehmung A*, ON 8.10, 4, wo er noch relativierte, er habe lediglich mit der Stirn gegen die Tür geschlagen).
Die Feststellungen zu den Vorfällen im Polizeianhaltezentrum konnte das Erstgericht auf die dasselbe stimmige Bild des überaus wehrhaften und aggressiven Angeklagten ergebenden Angaben der an der Amtshandlung beteiligten Polizisten C* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 40.2, 9), G*, E* und F* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 50.1, 4 ff), die damit in Einklang stehende Maßnahmemeldung ON 3.18 sowie neuerlich das Video ON 5 gründen, die zudem durch die – zeitnah nach den Vorfällen – getätigten Angaben dieser Polizisten sowie weiters der Beamten H*, I* und J* in ihren Verdächtigenvernehmungen gestützt werden (ON 8.3 bis 8.9 [ON 50.1, 6]).
Abermals zeigt die Berufung mit der Frage, ob sich der Angeklagte aus der Fixierung habe lösen können (Zeuge RvI C*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 40.2, 8) oder nicht (Zeuge GI G*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 50.1, 4) nur einen vermeintlichen Widerspruch auf, schilderten doch beide Zeugen – übereinstimmend – ein bloß versuchtes Treten gegen GI G*. Warum eine Fixierung einen Versuch des Hintretens ausschließen soll, bleibt wiederum offen.
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen ab, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RISJustiz RS0116882 [T1], RS0098671 [T5]).
Der Angeklagte vermochte in seinem Rechtsmittel somit nichts vorzubringen, das geeignet wäre, die ausführliche, lebensnahe und mit konkreter Bezugnahme auf den Akteninhalt erfolgte erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, sodass das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt.
Auch die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geht fehl. Deren gesetzmäßige Ausführung setzt das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, voraus (RISJustiz RS0099810; Ratz, WKStPO § 281 Rz 584). Demnach liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Berufungsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten, übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RISJustiz RS0099810 [T15 und T21]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RISJustiz RS0099810 [insbesondere T28]). Maßgeblich ist, ob die tatsächlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 74).
Insofern die Berufung unter – im Rahmen der Rechtsrüge unzulässiger - Anführung eigener Beweiswerterwägugnen das Vorliegen eines gezielten Kopfstoßes gegen Insp B* bzw von gezielten Tritten gegen RvI G* sowie das Vorliegen der subjektiven Tatseite negiert, übergeht sie die eindeutigen erstgerichtlichen Feststellungen (US 4 f) und erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zur Berufung wegen Strafe:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst (vgl zu den urteilsmäßigen Feststellungen, wonach sich die zweite Widerstandshandlung nur gegen GrI G* richtete [US 5] Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 77) und angemessen gewichtet. Der Berufungswerber vermochte keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen. Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die ausgemessene Sanktion als tat und täteradäquat sowie generalpräventiven Erwägungen (vgl RISJustiz RS0090600) gerecht werdend und daher einer Reduktion nicht zugänglich.
Die fehlende Vorhaftanrechnung im Ersturteil war unter Berücksichtigung der Anfechtungsrichtung zugunsten des Angeklagten auch ohne darauf bezogenes Begehren aktenkonform (vgl ON 2.8, 4 und ON 2.9, 1) zu korrigieren (Ratz, WKStPO § 283 Rz 5, § 295 Rz 4 und 10 f; Lässig, aaO § 400 Rz 7).
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