OLG Wien 21Bs472/25b

21Bs472/25bOberlandesgericht08.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs472/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00472.25B.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B*, C* D* und E* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 17. September 2025, GZ 117.5, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten B, seines Verteidigers Mag. Fabian Andreas und seiner gesetzlichen Vertreterin F B*, des Angeklagten D*, seines Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer und seiner gesetzlichen Vertreter G* D* und H D* sowie des Angeklagten F* und seines Verteidigers Dr. Christian Werner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche sowie Adhäsionserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B*, der am ** geborene C* D* und der am ** geborene E* – letztere beide österreichische Staatsbürger - wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (B* zu I./1./, I./3./, I./5./ und I./6./, D* zu I./1./ bis I./3./ und I./5./ bis I./7./ sowie E* zu I./1./ bis I./5./ und I./7./) und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB (B* und D* zu II./2./ und 3./, E* zu II./), sowie „des“ (vgl aber RISJustiz RS0132358 [T3]) Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB (IV./), D* und E* ferner jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 (zu ergänzen:) letzter Fall StGB (III./) und Letzterer weiters eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt. Hierfür wurden sie jeweils unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, B* und D* auch unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie E* ferner unter Anwendung des § 19 Abs 4 JGG iVm § 39a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 4 StGB jeweils nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich B* zu einer von drei Jahren, D* zu einer von dreieinhalb Jahren und E* zu einer von sechs Jahren.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben B*, D* und E* in **

I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf unter einem Vorwand zu einem Treffpunkt gelockte Personen ausgeführt werden (US 11), unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, anderen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt oder dies teils versucht, und zwar

1. / B*, D* und E*

A./ am 24. April 2025 I* Bargeld in Höhe von 1.040 Euro, indem sie ihn nach Wertgegenständen durchsuchten und das Bargeld aus der Geldbörse entnahmen, während sie dem Opfer Schläge und Tritte, auch gegen Kopf und Gesicht versetzten;

B./ am 10. Mai 2025 J* ein Mobiltelefon, eine Geldbörse, Kopfhörer der Marke ** und Bargeld in Höhe von 10 Euro, indem D* ihm drohte, ihn mit einem Messer abzustechen und sie ihn aufforderten, seine Wertgegenstände an B* und E* zu übergeben, während B* dem Opfer Tritte und Stöße versetzte;

C./ am 11. Mai 2025 K* L* und M* L*, indem E* die Opfer unter Androhung, sie sonst „mit einem Messer zu ficken“, aufforderte, Bargeld und Mobiltelefone zu übergeben, wobei E* die Mobiltelefone und Geldbörsen an sich nahm, die Geldbörsen nach Bargeld durchsuchte und 35 Euro aus der Geldbörse des M* L* entnahm, während B* und D* durch ihre Anwesenheit die Drohkulisse verstärkten;

D./ am 11. Mai 2025 N* eine Armbanduhr im Wert von 130 Euro und eine Geldbörse der Marke , indem B unter Androhung von Schlägen dem Opfer die Uhr und E die Geldbörse wegnahmen, während D* durch seine Anwesenheit die Drohkulisse und die Forderungen der anderen verstärkte;

2. / D* und E* und zwei unbekannte Personen am 10. April 2025 O* eine Sonnenbrille im Wert von 20 Euro und Bargeld in Höhe von 45 Euro, indem sie das Opfer im Anschluss an die unter Punkt III./ angeführte Handlung zur Übergabe seiner Bauchtasche aufforderten und daraus die Sonnenbrille und das Bargeld entnahmen und ihm während dessen mehrfach Schläge in das Gesicht versetzten;

3. / B*, D* und E* mit dem abgesondert verurteilten P* am 21. April 2025 Q* R*, indem E* das Opfer unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe aller Wertgegenstände aufforderte, sie ihn nach Wertgegenständen durchsuchten und B* ihm seine Weste im Wert von 200 Euro wegnahm, während D* durch seine Anwesenheit die Drohkulisse verstärkte;

4. / E* mit zwei unbekannten Personen, am 13. April 2025, nämlich

A./ S* R*, indem sie dem Opfer Schläge und Tritte versetzten und dabei die Herausgabe seiner Geldbörse forderten, es jedoch beim Versuch bleib, weil R* der Aufforderung nicht nachkam;

B./ T* Bargeld in Höhe von 15 Euro, indem sie im Anschluss an die unter I./4./A./ angeführte Handlung T* unter der Androhung von Schlägen zur Herausgabe seines Mobiltelefons und der Geldbörse aufforderten und das Bargeld aus der Geldbörse entnahmen;

5. / B*, D* und E*

A./ am 14. April 2025 einem unbekanntem Opfer Bargeld in Höhe von 80 Euro, indem D* und E* dem Opfer Schläge versetzten und das Bargeld wegnahmen, während B* die Tat filmte;

B./ am 20. April 2025 U* Bargeld in Höhe von 20 Euro, indem sie die Herausgabe der Wertgegenstände forderten und das Bargeld wegnahmen und D* und E* ihm Schläge versetzten, während B* die Tat filmte;

C./ am 4. Mai 2025 V*, indem B* und E* das Opfer festhielten, alle drei ihn mit Schlägen bedrohten (US 16) und ihn aufforderten, zu einem Bankomaten zu fahren und B* und E* dabei seinen PKW nach Wertgegenständen durchsuchten, jedoch keine vorfanden;

E./ am 10. Mai 2025

a./ W* ein Mobiltelefon und Bargeld in Höhe von 50 Euro, indem sie ihn festhielten und unter Androhung von Schlägen die Herausgabe seiner Wertgegenstände forderten, das Mobiltelefon und seine Geldbörse an sich nahmen und ihm mehrfach Schläge versetzten;

b./ X*, indem sie ihm Schläge, auch gegen Kopf und Gesicht versetzten und aufforderten, seine Jacke und Umhängetasche zu übergeben, diese nach Wertgegenständen durchsuchten, wobei sie kein Bargeld vorfinden konnten und ihm im Anschluss an die unter II./3./A./ angeführte Handlung wieder zurückgaben;

c./ einem unbekanntem Opfer eine Uhr und Bargeld in Höhe von 130 Euro, indem sie dem Opfer Schläge versetzten und ihm Uhr und Bargeld abnötigten;

6. / B* und D* am 17. April 2025 einem unbekannten Opfer, indem sie ihm Schläge versetzten und nach Wertgegenständen durchsuchten, jedoch keine vorfanden;

7. / D* und E* am 21. April 2025 einem unbekannten Opfer, indem sie ihm Schläge versetzten und nach Wertgegenständen durchsuchten, jedoch keine vorfanden;

II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, unter Androhung von Schlägen, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe nachgenannter Bargeldbeträge genötigt, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, indem sie die Opfer aufforderten, das Bargeld von ihrem Konto am Bankomaten zu beheben bzw. vorab eine Überweisung auf ein Konto vorzunehmen oder eine Überweisung von ihrem Konto zu dulden, und sie die Gelder sodann an einen der Angeklagten aushändigten, und zwar

1. / E* am 13. April 2025 Y* im Anschluss an die unter V./ angeführte Handlung zur Übergabe von 300 Euro;

2. / B*, D* und E* mit dem abgesondert verurteilten R* am 21. April 2025 Q* R* im Anschluss an die unter I./3./ angeführte Handlung zur Übergabe von 30 Euro;

3. / B*, D* und E*

A./ am 10. Mai 2025 in mehrfachen Angriffen J*, W* und X* im Anschluss an die unter I./1./B./ und I./5./E./ angeführten Handlungen zur Übergabe von insgesamt 585 Euro;

B./ am 11. Mai 2025 M* L*, K* L* und N* im Anschluss an die unter I./1./C./ und I./1./D./ angeführten Handlungen zur Übergabe von 360 Euro;

III./ D* und E* am 10. April 2025 O* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung (zu ergänzen:) mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung genötigt, die besonders wichtige Interessen des O*, nämlich seine Menschenwürde, beeinträchtigt, indem sie ihn mit sich zerrten und unter der Androhung von Schlägen aufforderten, wie ein Hund zu bellen und zu äußeren, er sei ein „schmutziger Neger und Sklave“, wobei einer der Täter die Handlungen filmte;

IV./ B*, D* und E* mit dem abgesondert verurteilten P* am 21. April 2025 in verabredeter Verbindung Q* R* nach der unter I./3./ angeführten Handlung am Körper verletzt, und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine an sich schwere Verletzung bei diesem herbeigeführt, indem sie ihm mehrere Schläge und Tritte versetzten, wodurch er einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie Blutunterlaufungen der Augenlider erlitt;

V./ E* am 13. April 2025 Y* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 10 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Y* unter Androhung von Schlägen aufforderte, seine Wertgegenstände herauszugeben und sodann das Bargeld aus der Geldbörse des Opfers entnahm.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei allen Angeklagten das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, bei B* und D* zudem das außergewöhnlich hohe Maß an Gewaltanwendung erschwerend, hingegen bei allen Angeklagten das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie bei E* ferner die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd.

Die Tatrichter erwogen weiters, dass es aufgrund der Vielzahl der Verbrechen, der eine sehr genauen Planung voranging und des Umstands, dass sich die Angeklagten in den von ihnen aufgezeichneten Videos mit ihren Taten rühmten, der solcherart äußerst hohen kriminellen Energie, spürbarer unbedingter Freiheitsstrafen bedurfte, um die Angeklagten, die sich vor Gericht letztlich zwar geständig und reumütig verantworteten, andererseits ihre Taten aber immer wieder vor sich selbst und Dritten zu rechtfertigen versuchten, indem sie angaben, dadurch „Pädophilen“ eine Lektion erteilen haben zu wollen, ihr Tatunrecht und ihre Schuld eindrücklich vor Augen führen zu können. Weiters erachtete der Schöffensenat angesichts des Umstands, dass sich in letzter Zeit mehrere Tätergruppen, der auch Jugendliche und junge Erwachsene angehören, unter der Vorgabe „Pädophile“ zur Strecke bringen zu wollen, zusammenschließen, um ähnliche Straftaten zu begehen, auch die Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen bei der Sanktionsfindung als geboten. Das unterschiedliche Strafausmaß des B* zu jenem des D* gründete das Erstgericht auf den Umstand, dass Letzterer eine höhere Anzahl an Raubtaten und zusätzlich auch eine schwere Nötigung zu verantworten hat (US 29).

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 119, ON 121, ON 122) und fristgerecht ausgeführten Berufungen der Angeklagten B*, D* und E*, mit denen sie jeweils eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen begehren (ON 129, ON 131, ON 134), sowie in Ansehung aller Angeklagten die rechtzeitig angemeldete (ON 120), sodann fristgerecht zu ON 132 zur Darstellung gebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie jeweils eine Erhöhung der Sanktionen anstrebt.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Der Behandlung der Berufungen ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Zunächst sind die vom Schöffengericht zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe zum Nachteil der Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass die im Rahmen des Raubgeschehens zu I./1./A./ und I./4./A./ den jeweiligen Opfern zugefügten Verletzungen (vgl US 12 und 16) erschwerend zu werten sind (RISJustiz RS0090709). Zudem wirkt die Tatbegehung in Gesellschaft bei den Tathandlungen zu II./ und III./ nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RISJustiz RS0118773) ebenso schuldaggravierend wie die Verwirklichung des Raubes zu I./1./B./, I./5./C./ und I./5./E./a./ durch beide Begehungsmittel der Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl RISJustiz RS0093803; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2). Ferner war der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB betreffend die Tathandlungen zu I./1./A./ und I./5./E./b./ (zum Begriffsverständnis vgl 15 Os 141/19b) auch bei E* - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RISJustiz RS0130193; aA Flora in WK2 StGB § 39a Rz 15) - heranzuziehen, handelt es sich bei § 39a StGB doch um eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 54/4).

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auf, dass die Tathandlungen zu I./ - entgegen der Gegenausführung des D* (ON 136) – heimtückisch begangen wurden, konnte das jeweils arglose Opfer doch überhaupt keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen, da es von den Angeklagten jeweils unter Vortäuschung eines Treffens mit einem jugendlichen Mädchen an den jeweiligen Tatort gelockt und dort anstelle eines Mädchens, von den Angeklagten erwartet und, nachdem ihm vorgeworfen worden war, sich mit einer Unmündigen verabredet zu haben, es mit Schlägen und Tritten attackiert bzw. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht wurde (US 11 f). Somit wurde den Opfern de facto jede Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit genommen (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB; vgl RISJustiz RS0091882; RS0091888; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 20). Letztlich verweist die Staatsanwaltschaft auch zu Recht darauf, dass das zum Teil erfolgte Filmen der Tatopfer bei den verübten Raub und Nötigungshandlungen, schuldsteigernd wirkt, geht doch allein durch die Möglichkeit späterer Verbreitung der Videos (vgl ON 38.25, 7 f zur im Übrigen tatsächlich erfolgten Weiterleitung einzelner Aufnahmen an Dritte) eine über die eigentliche Tathandlung hinausgehende Demütigung des Opfers einher.

Hingegen geht die Argumentation der Anklagebehörde, dass die Relation der hier verhängten Freiheitsstrafen mit jener des abgesondert verurteilten P* nicht übereinstimmen würde, schon aufgrund des in § 32 Abs 1 StGB normierten Grundsatzes der Einzeltatschuld und des konkret verwirklichten Tatunrechts als Grundlage der Strafbemessung fehl (vgl RISJustiz RS0090678, RS0090917).

Auch der Umstand, dass einige der Straftaten zum Nachteil desselben Opfers begangen wurden, wirkt – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft - in casu nicht zusätzlich erschwerend, wurde dem doch bereits durch den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB Rechnung getragen.

Die von D* reklamierte Unbesonnenheit läge wiederum nur bei einem (plötzlichen bzw. spontanen) Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, vor (RISJustiz RS0091000, RS0091026; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18). Davon kann aber – wie auch von einem „nicht überdurchschnittlichen“ Handlungsunwert, einem „im unteren Bereich“ gelegenen Erfolgsunwert und „keinem auffälligen“ Gesinnungsunwert - bei wiederholten, aus monetären Gründen begangenen Raubüberfällen hinsichtlich derer die Angeklagten die Opfer mittels eines gefälschten SocialMediaprofils unter einem Vorwand gezielt an die Tatörtlichkeit lockten, diesen Schläge und Tritte teils gegen Kopf und Gesicht versetzten, wodurch auch Verletzungen entstanden, und sie sich sowohl bei den Raubtaten, als auch bei den wiederholten Erpressungen Bargeldbeträge und Wertgegenstände im nicht unbeträchtlichen Ausmaß zueigneten, nicht ausgegangen werden.

Die von E* ins Treffen geführte Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis des von den Privatbeteiligten gestellten Ersatzansprüchen vermag einen Milderungsgrund nicht zu begründen (RISJustiz RS0091354). Selbiges gilt auch für den Umstand, dass sich der Genannte bei den Opfern in der Hauptverhandlung entschuldigte. Seine teilweise Schadensgutmachung in Höhe von 30 Euro (vgl ON 108.2, 45) fällt mit Blick auf die Höhe der Privatbeteiligtenzusprüche und die Vielzahl der Geschädigten nur marginal ins Gewicht.

Dass E* die Straftaten „knapp nach Eintritt der zeitlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit als junger Erwachsener“ beging, wurde vom Schöffengericht – wie der Berufungswerber selbst zugesteht – bereits durch die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 1 StGB berücksichtigt, und angesichts seines Alters von 19,1 Jahren zu Beginn des Tatzeitraums auch angemessen gewichtet.

Einer – von allen Angeklagten reklamierten - stärkeren Gewichtung ihrer Geständnisse steht wiederum entgegen, dass diese jeweils erst nach Auswertung sämtlicher Beweisergebnisse, so insbesondere der zahlreichen sie massiv belastenden Zeugenaussagen (vgl ON 2, ON 11, ON 15, ON 31, ON 38 und ON 44) und Videoaufnahmen (vgl ON 47), zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt sind (vgl zur geringen Bedeutung von Geständnissen unter dem Druck der Beweisergebnisse insbesondere 11 Os 17/94; OLG Wien 18 Bs 270/14h, 21 Bs 261/25).

Unter objektiver Abwägung der, wenngleich nahezu ausschließlich zum Nachteil der Angeklagten zu korrigierenden Strafzumessungslage erweisen sich auch unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB und des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, die vom Schöffensenat bei einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) betreffend den 16jährigen B* und den 17jährigen D* sowie von zwei bis 15 Jahren (§ 19 Abs 4 JGG iVm §§ 143 Abs 1, 39a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 4 StGB) hinsichtlich des 19jährigen E* mit jeweils etwas unter der Hälfte des jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessenen Sanktionen noch als tat und schuldangemessen sowie sämtlichen Strafzwecken entsprechend und sind weder der begehrten Herabsetzung noch einer Erhöhung zugänglich.

Den Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen.

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