OLG Wien 21Bs504/25h

21Bs504/25hOberlandesgericht08.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs504/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00504.25H.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ *-49.3, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen. Der Berufung des Angeklagten wegen Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB auf fünf Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen (Teil)Freispruch enthält, wurde A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./I. und B.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 (ergänze:) Abs 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 500 Euro und dem Privatbeteiligten Mag. C* 120 Euro je binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit dem Mehrbegehren wurden beide Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtswegs verwiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** (jeweils in Ausübung seiner Funktion als Türsteher)

A./ am 18. Mai 2024 B*

I./ am Körper verletzt, indem er ihn würgte, zu Boden warf und in weiterer Folge Fußtritte versetzte, wodurch dieser Prellungen und Hämatome erlitt,

II./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich vom Boden aufzustehen, genötigt, indem er ihn zu Boden presste, den Kopf zu Boden drückte und ihn mit seinem Knie am Oberarm fixierte;

B./ am 11. Jänner 2024 Mag. C* durch einen Schlag am Kehlkopf verletzt.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen dreier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richten sich die je umgehend nach Urteilsverkündung - vom Angeklagten mit umfassenden Anfechtungsziel und von der Staatsanwaltschaft wegen Strafe - angemeldeten (ON 49.2, 20), in weiterer Folge vom Angeklagten zu ON 56 und von der Staatsanwaltschaft zu ON 54 ausgeführten Berufungen.

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit des Angeklagten ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen der schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Der Berufung wegen Schuld ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese hat sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 31 f). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45).

Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es dem Angeklagten in der Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstrichters zu erwecken. Dieser hat nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig dargelegt hat, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb er den Ausführungen des Angeklagten, der die Vorfälle zu bagatellisieren und die Schuld auf die Opfer abzuwälzen versuchte, keinen, hingegen jenen der Opfer Mag. C* und B* Glauben schenkte (US 6 ff).

Zum Vorfall vom 11. Jänner 2024 (B.) konnte sich das Erstgericht dabei insbesondere auf die übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen Mag. C* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 39.2, 15 f und D* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 17 f) stützen, die mit den Aufnahmen der Überwachungskamera, die zwar den Schlag selbst nicht erkennen lassen, wohl aber die Reaktion des Opfers darauf (vgl Video ON 7.22.3 [ident ON 46.2], ab Minute 9:37 ruckartiges Zurückweichen des Mag. C* mit dem Kopf, anschließend diverse Diskussionen zwischen den Beteiligten bzw Gästen und mehrfach Griff bzw Deuten des Mag. C* an seinen Kehlkopf [vgl nur beispielhaft Minuten 9:50, 10:39, 11:28 und 11:47]), völlig in Einklang stehen. Das abrupte Zurückweichen des Zeugen Mag. C* mit seinem Kopf lässt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ausschließlich den Schluss eines Schlages gegen den Kopfbereich zu, war die Bewegung doch derart überraschend und heftig, dass er mit seinem Hinterkopf/Oberkörper sogar gegen das Gesicht der hinter ihm stehenden Zeugin D* knallte (US 4; Video ON 7.22.3, Minute 9:38).

Angesichts dieser Bilder vermögen die Angaben der Zeugin E*, die keinen Schlag wahrnehmen konnte, sich jedoch zum Tatzeitpunkt mit eingeschränktem Blick auf der anderen Seite der Tür vor dem Lokal aufhielt (Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 16), keinen Zweifel an den erstgerichtlichen Konstatierungen zu wecken und sind auch die Angaben des Angeklagten, er habe Mag. C* möglicherweise unabsichtlich am Kehlkopf „erwischt“, als er verhindern wollte, dass dieser das Lokal verlässt (Hauptverhandlungsprotokoll ON 39.2, 7), in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als widerlegt anzusehen.

Auch der (vermutlich) leichten Alkoholisierung des Opfers (vgl Amtsvermerk ON 2.18, 3) maß das Erstgericht fallkonkret zurecht keine Bedeutung zu (US 7), hatte diese doch sichtlich keinen Einfluss auf dessen Erinnerungsvermögen, wie auch aus dessen zielgerichteten Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten erhellt.

Insoweit der Berufungswerber das Vorliegen einer Verletzung bestreitet, weil das Opfer im Anschluss normal sprechen habe können und keine Verletzung zu sehen seien (vgl Lichtbild ON 2.3, 1), ist - neben den Angaben des Opfers und der Zeugin D* - auf den diese bestätigenden Befund des ** (ON 2.10 „lupenlaryngoskopische Begutachtung“) sowie das amtsärztliche Gutachten (ON 2.20) zu verweisen. Danach waren zwar keine frischen Verletzungsanzeichen erkennbar, anhand der – von den behandelnden Ärzten jedoch augenscheinlich als nachvollziehbar eingeschätzten - Angaben des Opfers wurde aber eine Kehlkopfverletzung bei empfohlener analgetischer Behandlung und fachärztlicher Kontrolle (ON 2.10, 2) diagnostiziert.

Dass die anwesenden Rettungssanitäter „eindeutig festgestellt“ hätten, dass keine Verletzung vorliege, ist dem Akt nicht zu entnehmen, sondern entspricht vielmehr der Verantwortung des Angeklagten selbst (Hauptverhandlungsprotokoll ON 39.2, 8). Der Beweisantrag auf Beischaffung des Rettungsprotokolls geht ins Leere, werden doch bekanntlich – und auch in concreto (vgl Amtsvermerk ON 2.18, 3, wonach der Rettungsdienst schon dem Zeugen Mag. C* vor Ort mitteilte, dass die Bescheinigung oder Aufnahme einer Verletzung nicht in deren Zuständigkeit falle) - von der Rettung keine Diagnosen gestellt.

Letztlich ist ein mit einer wie auf dem Video ersichtlichen Wucht gegen eine ungemein empfindliche Körperstelle wie den Halsbereich geführter Schlag zweifelsohne geeignet, die vom Opfer beschriebenen Beeinträchtigungen (Schmerzen, Schluckbeschwerden, vorübergehende kurzfristige Dyspnoe) herbeizuführen. Insofern schlägt auch der vom Angeklagten gestellte Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen fehl, weil hieraus für den Angeklagten nichts zu gewinnen wäre: Selbst bei fehlender Objektivierbarkeit einer Verletzung, wäre nicht zuletzt angesichts der Heftigkeit der Schlagführung und Sensibilität der Körperstelle jedenfalls von einem Verletzungsvorsatz des Angeklagten auszugehen. Die Abgrenzung zwischen Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung eines einheitlichen Tatgeschehens ist aber weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage bedeutend, Gegenstand der Schuldberufung können nur entscheidende Tatsachen sein (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 6; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.180; RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen muss bei einem Beweisantrag bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0107445; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). Mit Blick auf das lange Zeitfenster seit dem inkriminierten Vorfall und dem Fehlen bildgebender Befunde ist – ohne vorgreifende Beweiswürdigung – nicht zu erwarten, dass die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, der sich einmal mehr ausschließlich auf die subjektiven Beschreibungen des Opfers stützen könnte, die erstgerichtlichen Feststellungen widerlegen würde. Auch der Berufungswerber legt nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme geeignet sein soll, die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse ermittelte Sach und Beweislage zu seinen Gunsten maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987).

Der beizuschaffen beantragte Polizeibericht erliegt im Übrigen bereits im Akt (ON 2.2 [ON 2.18]).

Die Feststellungen zu den Vorfällen vom 18. Mai 2024 (A.) konnte das Erstgericht auf die im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 3 f; Zeugenvernehmung ON 7.29.2.11, 3), F* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 9, Zeugenvernehmung ON 7.29.2.10, 3) und G* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 11; Zeugenvernehmung ON 7.29.2.9, 3) gründen, die abermals durch Videos (ON 7.29.3.2 und 3; siehe auch die Videoauswertung in Lichtbildbeilage ON 7.29.2.19) sowie die durch Lichtbilder (ON 7.29.2.20) und – von der Berufung übergangen - Befund (Ambulanzbrief ON 7.29.2.12) objektivierten, mit dem vom Opfer geschilderten Geschehensablauf völlig in Einklang zu bringenden Verletzungen (vgl zB die Rötungen am Hals in Lichtbild ON 7.29.2.20), bestätigt werden. Mit Abweichungen in den Aussagen in einzelnen Details setze sich das Erstgericht ausführlich auseinander und erklärte diese lebensnah mit dem überraschenden Angriff und den unterschiedlichen Blickwinkeln der Zeugen, zumal sich um den Vorfall eine Menschenmenge herum gebildet hatte (US 11).

Am Video ON 7.29.3.2 sind – entgegen der Angaben der Mitangeklagten H* (Hautpverhandlungsprotokoll ON 39.2, 10) und I* (aaO, insbes S 12) - deutlich Schläge des Angeklagten gegen den bereits am Boden befindlichen und – gewaltsam - niedergedrückten B* ersichtlich. Aus beiden Videos gehen weiters die Kalmierungsversuche des Zeugen F*, der beruhigend auf den Angeklagten einredet, hervor. Die Fixierung am Boden gestand der Angeklagte selbst zu (Hauptverhandlungsprotokoll ON 39.2, 4 f), zumal diese selbst die – von Passanten vom Vorfall in Kenntnis gesetzten - ersteinschreitenden Polizisten noch wahrnehmen konnten (Amtsvermerk ON 7.29.2.30, 2).

Letztlich schloss das Erstgericht nachvollziehbar und eingehend begründet das Vorliegen einer Notwehrsituation aus, wobei es auch den Umstand, dass das Opfer nach Lösung der Fixierung in Anwesenheit der Beamten auf den Angeklagten losgehen wollte (siehe Amtsvermerk ON 7.29.2.30, 2), in sein Kalkül mit einbezog und schlüssig folgerte, warum die Erregung des Opfers nach einem brutalen, grundlosen Angriff keine Rückschlüsse auf dessen Verhalten vor dem Angriff zulasse (US 13).

Wie lange genau der Angeklagte B* am Boden festhielt, ist nicht entscheidungserheblich, weswegen auch dem vom Angeklagten gestellten Beweisantrag auf Beschaffung der „objektiven Polizeidaten“, konkret „Uhrzeit meines Notrufs“ nicht näher zu treten war.

Die vom Angeklagten weiters eingeforderten Polizeiberichte befinden sich bereits im Akt (Abschlussbericht ON 7.29.2.2. samt Amtsvermerken ON 7.29.2.23 und 30); aus diesen geht auch die Uhrzeit des Eintreffens der Streife (Amtsvermerk ON 7.29.2.30, 2:23:40 Uhr) sowie die Tatsache, dass der Angeklagte mit Eintreffen der Polizei umgehend seine Fixierung des Opfers löste, hervor (vgl neuerlich aaO, wonach um 23:41 Uhr, somit nur eine Minute später, das Opfer B* sodann von den Polizisten fixiert werden musste, weil dieses wie bereits erörtert nunmehr selbst auf den Angeklagten losgehen wollte). Dass das Lösen der Fixierung bei Eintreffen der Polizei nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit bedeutet, liegt mit Blick auf die Feststellungen, wonach der Angeklagte selbst – grundlos – die Attacke startete, auf der Hand.

Zu den Berufungsausführungen, die ein gewaltsames zu-Boden-Drücken negieren, ist einmal mehr auf die im Akt erliegenden Videos zu verweisen. Warum ein minutenlanges Fixieren zwingend mit Verletzungen einhergehen muss, erschließt sich dem Berufungssenat nicht.

Der letztlich gestellte Beweisantrag auf „Einvernahme neutraler Zeugen“ hält den Anforderungen des § 55 StPO nicht im Ansatz stand.

Die subjektive Tatseite konnte das Erstgericht rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Zusammengefasst hegt das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht den geringsten Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, sodass der Schuldspruch bestand hat.

Zu den Berufungen wegen Strafe:

Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass anstelle der Erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafe und des raschen Rückfalls, die jeweils die Rechtskraft der Vorverurteilung im Tatzeitpunkt voraussetzen (13 Os 114/19t; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 6; vgl auch die schon vom Erstgericht zitierte Entscheidung 15 Os 154/89, wonach ein rascher Rückfall nur bei [zudem nachweislicher Kenntnis der] Rechtskraft der Vorverurteilung vor dem Ende des Tatzeitraums vorliegt), der – ebenso bedeutend schuldaggravierende - Umstand der Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren gegeben ist (RIS-Justiz RS0091369, RS0090984, RS0091048 und RS0119271; Riffel, aaO Rz 9). Die Verurteilung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ , erfolgte zwar bereits am 5. April 2024, sohin zwischen den gegenständlichen Taten, erwuchs allerdings erst am 3. Juli 2024 in Rechtskraft (ON 34). Dem Umstand, dass der Angeklagte nur sechs Wochen nach Teilnahme an der Hauptverhandlung am Bezirksgericht Innere Stadt, in der er wegen des Vergehens einer – wie hier - im Zuge seiner Tätigkeit als Türsteher des Lokals „“ verübten Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von gesamt 1.500 Euro verurteilt wurde (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 37), darüber hinaus auch in Kenntnis des gegenständlich gegen ihn geführten Verfahrens wegen ebensolcher Vorwürfe (zum Faktum B. sowie zu den später ausgeschiedenen Vorwürfen laut Strafantrag ON 7.21.5 fanden am 23. Oktober 2024 [ON 7.20] und 18. Dezember 2024 [ON 7.30] bereits Verhandlungstermine statt) in seiner Delinquenz verharrt, kommt dabei erhebliches Gewicht zu. Denn dieses Verhalten belegt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Angeklagten (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; vgl neuerlich RIS-Justiz RS0119271).

Der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels ist jedoch weiterhin nicht anzunehmen, setzt dieser doch (auch) voraus, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallenden Widerspruch steht (vgl zur Nichtannahme trotz Entfalls der Vorstrafenbelastung neuerlich 13 Os 114/19t; siehe auch RIS-Justiz RS0126178).

Der Angeklagte vermochte dagegen keine weiteren als mildernd zu berücksichtigen Umstände aufzuzeigen.

Auch in Anbetracht dieser präzisierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht im untersten Strafrahmenbereich ausgemessene Sanktion nicht als überhöht, sondern vielmehr weder dem Gesinnungsunwert, noch dem sozialen Störwert der Taten oder generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) ausreichend Rechnung tragend. Vor dem Hintergrund der – durch die je völlig anlasslose Tatbegehung aufgezeigte - gegenüber den rechtlich geschützten Werten der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit abwertenden und respektlosen Einstellung des Angeklagten sowie der Tatsache, dass ihn nicht einmal die anhängigen Strafverfahren von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, war die Strafe dem Begehren der Staatsanwaltschaft folgend auf das im Spruch angeführte Maß zu erhöhen.

Der Verhängung einer Geldstrafe steht deren geringere verhaltenssteuernde Wirkung entgegen, zumal eine solche die gebotene Warnfunktion verfehlen würde. Bei der Persönlichkeit des Angeklagten bedarf es offenkundig des drohenden Strafvollzugs, um ihn nachhaltig von der weiteren Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtliche Ansprüche ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht die Vernehmung des Angeklagten zu den geltend gemachten Ansprüchen unterlassen hat. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde jedoch in der Berufungsverhandlung saniert (RIS-Justiz RS0101178 [T5]).

Wird jemand durch eine strafbare Handlung am Körper verletzt, ist ihm der entgangene oder auch der künftig entgehende Verdienst zu ersetzen und über Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in der Praxis herangezogenen Schmerzengeldsätze nach Schmerztagen keine Berechnungsmethode, sondern nur eine Berechnungshilfe dar. Vielmehr ist das Schmerzengeld grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191, RS0031040). Mit Blick auf die – durch die Angaben der Opfer und die (schon oben angeführten) Krankenunterlagen begründeten – Urteilsfeststellungen, wonach das Opfer Mag. C* durch die Kehlkopfverletzung einige Tage Schmerzen und Schluckbeschwerden (US 4; vgl hiezu Hauptverhandlungsprotokoll ON 39.2, 15) und das Opfer B* durch die erlittene(n) Schädel- und Brustkorbprellung sowie Blutergüsse etwa zwei Wochen Schmerzen (US 5; vgl hiezu Hauptverhandlungsprotokoll ON 49.2, 6) hatte, sind die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge nicht zu beanstanden.

Der Berufung des Angeklagten war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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