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6R44/26x•OLG Linz 6R44/26x
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Koch, **gasse **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien gegen die Beklagte B N.V., **, *, Curacao, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 40.979,00 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 3. Februar 2026, Cg-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-898/24 und C-440/23 wird abgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.679,92 (darin EUR 613,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte mit Sitz in Curacao verfügt über eine Konzession zum Anbieten von Online-Glücksspielen in Curacao, über eine österreichische Glücksspiellizenz verfügt sie nicht. Im klagsgegenständlichen Zeitraum (18. September 2023 bis 20. August 2025) bot sie verschiedene Glücksspiele über ihre auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Website ** an. Sowohl die Website als auch die Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien der Beklagten sind in deutscher Sprache abrufbar. Sie verfügt über einen Kundendienst, der in deutscher Sprache geführt wird.
Der Kläger ist Privatperson, sah sich zu Unterhaltungszwecken am Handy im Internet um und stieß auf die Website der Beklagten. Er registrierte sich auf der deutschsprachigen Website der Beklagten mit seiner E-Mail-Adresse und gab seine Daten an. Der Vertragsschluss erfolgte direkt auf der Internetseite. In der Folge konsumierte der Kläger diverse Glücksspiele (Slot-Spiele) innerhalb von Österreich. Auf das von ihm eröffnete Spielerkonto zahlte er vom 18. September 2023 bis 20. August 2025 EUR 112.108,00 an die Beklagte und erhielt Auszahlungen von EUR 71.129,00, sein Gesamtverlust beträgt somit EUR 40.979,00. In der Folge wandte sich der Kläger an einen Anwalt und forderte den Gesamtverlust von der Beklagten bis längstens 15. Oktober 2025 zurück. Der Kläger ging davon aus, dass die Spiele legal angeboten werden. Seine Account-Daten gab er keinem Dritten zum Spielen weiter. Die angebotenen Spiele der Beklagten konsumierte der Kläger selbst und ausschließlich von Österreich aus.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig. Eine Rückforderung der Verluste sei auch deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger kein Verbraucher sei. Er habe von der Möglichkeit der Rückforderung Bescheid gewusst und in diesem Wissen risikofrei Glücksspiele konsumiert.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen sowie sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 40.979,00 sA. Es legte seiner Entscheidung die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der Aktenlage eine Übersetzung der Klage nicht erforderlich gewesen sei, da von ausreichenden Sprachkenntnissen der Beklagten auszugehen sei. Die Beklagte habe auch in weiterer Folge dem Verfahren beigewohnt. Weiters verwies es auf den hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand iSd Art 17ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzession nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Angesichts der geklärten Rechtslage sei das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 zu unterbrechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Abänderungsantrag im Sinn einer Klagsabweisung und einen Aufhebungsantrag. Darüber hinaus werden zwei Unterbrechungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch nicht die von der Beklagten beantragte mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Beklagten sei das Verfahren nichtig iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil ihr die Klage dem Haager Prozessübereinkommen 1954 widersprechend ohne Übersetzung zugestellt worden sei.
Damit der genannte Nichtigkeitsgrund vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 44; RS0042202).
Der Oberste Gerichtshof vertritt die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (RS0083731 [T9]; vgl auch Gitschthaler in Klicka/Koller6 § 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 7). Dieser Fall liegt hier zweifellos vor, hat sich doch die Beklagte mit der Vollmachtsbekanntgabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2025 und Erstattung der Klagebeantwortung vom 12. Dezember 2025 mit einem eingehenden inhaltlichen Bestreitungsvorbringen in den gegenständlichen Rechtsstreit eingelassen. In der Folge war sie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte hat damit genauso gehandelt, wie sie gehandelt hätte, wenn ihr die Klage samt Übersetzung zugestellt worden wäre. Der Empfänger kann sich nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RS0083731 [T6]; 4 Ob 257/14v; 10 ObS 95/17v). Die Beklagte hat sich – ohne einen Verfahrensnachteil zu erleiden – auf den Rechtsstreit eingelassen und es wurde ihr damit nicht die Möglichkeit genommen, vor dem Erstgericht zu verhandeln, womit der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt (so auch OLG Linz 2 R 30/26h und 3 R 14/26p; OLG Wien 1 R 174/25b).
Die Beklagte macht auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei. Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, kann sich der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO berufen. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 Rz 3.37 und 3.467). Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden.
Die Beklagte meint nun, es fehle dem Kläger an der Verbrauchereigenschaft, sodass er sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand stützen könne. Hier ist vorweg darauf zu verweisen, dass die in der Berufung vorgetragenen Argumente zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht überzeugen.
Verbraucher iSd Art 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52 mwN). Ob der Kläger auch bei anderen Glücksspielanbietern gespielt hat oder auch gewusst hat bzw hätte wissen müssen, dass er allfällige Spielverluste zurückfordern kann, ist in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft iSd Art 17 EuGVVO unbeachtlich. Ein solches Spielen kann nicht der beruflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden; selbst ein Spielen zur Deckung des privaten Eigenbedarfs wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich (EuGH C-774/19; siehe auch OLG Wien 1 R 174/25b). Im Übrigen hat das Erstgericht zu dieser Frage Beweise aufgenommen und die Angaben des Klägers, er habe früher hauptsächlich auf Gratis-Online-Plattformen gespielt und nur geringfügig bei einem anderen Anbieter, er sei als Koch tätig gewesen und habe zum Zeitvertreib um des Spielens willen gespielt (ON 9 S 8), wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn ebenso weniger zum Unternehmer wie die Hoffnung, bei einem Glücksspiel einen Gewinn zu erzielen (so auch OLG Linz 3 R 14/26p).
Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO auch deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Abrufbarkeit einer Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend.
Dazu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, wonach die Beklagte im hier klagsgegenständlichen Zeitraum ihre Glücksspiele über ihre auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Website anbot. Sowohl diese Website als auch die Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien der Beklagten sind in deutscher Sprache abrufbar und verfügt die Beklagte über einen Kundendienst, der in deutscher Sprache geführt wird. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Insgesamt ist damit auch die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Bestimmungen der Art 18 Abs 1, Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO nicht aufzugreifen.
Zusammenfassend war daher die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 2 R 30/26h, 3 R 14/26p, 6 R 41/26f; OLG Wien 1 R 174/25b, 10 R 47/25t ua).
Hier rügt die Beklagte zunächst, dass das Erstgericht keine Anordnungen getroffen habe, um die in der Beilage./G aufscheinenden Transaktionen erschöpfend erörtern und gründlich beurteilen zu können. Zudem seien die maßgeblichen Stellen dieser Urkunde nicht hervorgehoben und diese verwertet worden, obwohl sie nicht beglaubigt übersetzt worden sei.
Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027; RS0043049), wenn es durch das Erstgericht zu einer fehlerhaften Saldierung oder zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre. Die Beklagte behauptet allerdings nicht einmal, dass das Erstgericht für die Spielverluste unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Für die Saldierung der in Beilage./G genannten Beträge kommt es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde gar nicht an. Insofern ist die Übersetzung auch nicht von Bedeutung (Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 99). Zudem unterlässt die Beklagte auszuführen, dass bei entsprechender Erörterung durch das Erstgericht ein geänderter Sachverhalt festgestellt worden wäre, sodass die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Soweit die Beklagte bei weiteren Feststellungen eine fehlende Begründung des Erstgerichts moniert, ist sie auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 ZPO ist als ultima ratio nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10ff [19]; OLG Linz 6 R 125/25g, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f uvm). Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bei den in der Tatsachenrüge enthaltenen Argumenten handelt es sich um bloße Wiederholungen der schon im Rahmen der Mängelrüge enthaltenen Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen. Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung halten einer Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht problemlos Stand (vgl Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Website auf Österreich ausgerichtet war bzw ob die Beklagte eine Tätigkeit darauf ausgerichtet hat, eine Rechts- und keine mit Tatsachenrüge bekämpfbare Tatfrage darstellt.
Zur in der Rechtsrüge neuerlich angesprochenen Frage der internationalen Zuständigkeit wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung Stellung genommen.
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des Glücksspielgesetzes als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x und zuletzt etwa 6 Ob 157/25v) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in Kenntnis der in der Berufung angeführten Judikatur des VfGH abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Online-Glücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i, 7 Ob 112/25h, 6 Ob 135/25h uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b, 6 Ob 157/25v mwN). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auch in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Beklagte nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Klagsvorbringen auch nicht unschlüssig. Es wäre als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens anzusehen, würde man für jede einzelne von unter Umständen 100-en, während eines längeren Zeitraums aufgelaufenen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern (vgl RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T1, T9, T13]; zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten: 7 Ob 112/25h und 1 Ob 192/25a). Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Kläger seine Verluste durch Bekanntgabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen hinreichend konkretisiert.
Soweit die Beklagte dem Kläger die Verbrauchereigenschaft abspricht und daraus ableiten möchte, dass nach Art 4 Abs 1 lit b Rom-I-VO curacaoisches Recht anzuwenden wäre, kann sie zunächst auf obige Ausführungen verwiesen werden. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18 RN 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]).
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Verbots von Glücksspielen, die den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben (RS0025607 [T1]; vgl auch RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a; 9 Ob 54/22i; 2 Ob 138/22s; 5 Ob 13/24h; 8 Ob 21/24g). Der Verbotszweck erfordert die Rückabwicklung selbst dann, wenn sich das Verbot gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und den Schutz der Spieler bewirken soll (9 Ob 79/21i; 6 Ob 77/23a). Der Rückforderungsanspruch besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431ff ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; 1 Ob 172/22h; 6 Ob 77/23a; 3 Ob 69/23b). Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es auch nicht an (6 Ob 50/22d uva). Damit gehen die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt und damit gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßen, ins Leere. Selbst der von der Beklagten relevierte Nemo-auditur-Grundsatz, wonach sich niemand auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können soll bzw niemand aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen darf, spricht gerade gegen die Beklagte, denn sie ist es, die illegal in Österreich Online-Glücksspiel angeboten hat. Daraus und aus dem von ihr erblickten Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben lässt sich für sie nichts gewinnen (vgl 7 Ob 102/22h; 6 Ob 19/25z).
Ob der Klägerin neben der Kondiktion auch ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben, sodass auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht näher einzugehen ist.
Die von der Beklagten letztendlich behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Es fehlen weder Feststellungen, anhand welcher Berechnungsmethode sich der Klagsbetrag aus der Beilage./G errechne, noch benötigt es aufgrund der gefestigten Judikatur, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen im hier relevanten Zeitraum nicht gegen das Unionsrecht verstößt, eigener Feststellungen des Erstgerichts.
Der in der Berufung beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 und C-898/24 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden Fragen bereits geklärt erscheinen (8 Ob 19/26s).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da auf gesicherte Rechtsprechung des OGH zurückgegriffen werden konnte.
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