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9Bs98/26v•OLG Graz 9Bs98/26v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2025, AZ B*, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (Beilagenordner).
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Mai 2027. Die Hälfte der Strafe war mit 2. November 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 2. Mai 2026 vollzogen sein (ON 2.4, S 2). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. August 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner).
Mit Beschluss vom 10. März 2026 lehnte das Erstgericht auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.3, S 2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Strafgefangenen (ON 5 und ON 6) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 3 ff) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene weist in Österreich seit 2006 unter Außerachtlassung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B* (Anlassverurteilung), drei einschlägige Vorstrafen auf. Im Zuge dieser Verurteilungen wurde über ihn zweimal eine bedingte, einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe (kombiniert mit einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher [nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum] gemäß § 21 Abs 2 StGB) verhängt. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. August 2010, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. April 2013, AZ **, widerrufen. Zuletzt wurde er mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2018, AZ **, aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) am 2. Juli 2018 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen (ON 4). Diese Sanktionen wirkten allesamt nicht legalbewährend. Ungeachtet der Tatsache, dass eine bedingte Strafnachsicht bereits in der Vergangenheit widerrufen wurde und ihm zuletzt eine bedingte Entlassung (samt Anordnung von Bewährungshilfe) gewährt wurde, delinquierte er neuerlich innerhalb einer Probezeit, weshalb es letztlich zur oben angeführten Anlassverurteilung kam.
Das getrübte Vorleben des Strafgefangenen zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen. In diesem Zusammenhang ist abermals auf das auffällige Bewährungsversagen hinzuweisen, wobei ihm die Konsequenzen seines kriminellen Handelns bereits in der Vergangenheit durch den Vollzug auch einer mehrjähriger Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB vor Augen geführt wurde, was ihn jedoch nicht zum Umdenken bewog.
Der vom Strafgefangenen ins Treffen geführte soziale Empfangsraum, die begonnene Psychotherapie „Süchtiges Verhalten“ (seit Jänner 2026), seine Bereitschaft, im Falle einer bedingten Entlassung Weisungen zu befolgen und eine Arbeit aufzunehmen (eine konkrete Einstellungszusage konnte nicht vorgelegt werden), sowie sein tadelloses Vollzugsverhalten sind zwar positive Aspekte, vermögen aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern.
Es ist somit auch bei Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 46 Rz 7).
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