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9Bs102/26g•OLG Graz 9Bs102/26g
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. März 2026, AZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2025, AZ **, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, AZ 13 Os 128/25k, und dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Februar 2026, AZ 10 Bs 18/26m, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Februar 2029. Die Hälfte der Strafe wird am 27. Februar 2027, zwei Drittel werden am 27. Oktober 2027 verbüßt sein (ON 3, S 2).
Mit Beschluss vom 13. März 2026 wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe vom 8. März 2026 (ON 2) als verfrüht zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), die nicht erfolgreich ist.
Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist gemäß § 46 Abs 1 StGB die Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe. Dies ist fallbezogen der 27. Februar 2027. Die Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung ist frühestens drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) möglich, davor jedoch ausgeschlossen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 17). Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall frühestens am 27. November 2026 über eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgesprochen werden kann.
Der verfrühte Antrag des Strafgefangenen wurde daher vom Erstgericht zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
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