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10Bs77/26p•OLG Graz 10Bs77/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 20. Februar 2026, AZ ** (ON 10 der Akten AZ ** des Landesgerichts Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Leoben dem am ** geborenen A* B* das Verbrechen (zu ergänzen:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG zur Last.
A* B* wird vorgeworfen, er habe sich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach August 2020 bis zum 8. Oktober 2025 in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er in seiner Wohnung zahlreiche NS-Devotionalien, nämlich Hakenkreuz-Anstecknadeln, Dienstorden, mehrere eiserne Kreuze nebst Hakenkreuz, (Kampf-)Abzeichen, diverse Mutterkreuze nebst Hakenkreuz, ein großes Hakenkreuz „auf einem Podest“ (gemeint[ON 6.11, 2]: eine Standartenspitze), einen Bierkrug mit Hakenkreuz, ein (gemaltes) Portrait von Adolf Hitler, einen Helm (ON 6.12, 10: mit der Aufschrift „Luftschutz“ und Hakenkreuz), eine historische Ausgabe von „Mein Kampf“, Dolche der SA mit Inschrift „Alles für Deutschland“ sowie weitere Gegenstände mit nationalsozialistischem Bezug (Magnete, Schlösser, Schlüsselanhänger, Feuerzeuge etc.) in einer Vitrine für seine Ehefrau C* B* sowie am 19. August 2025 für Insp. D* und KI E* wahrnehmbar schreinartig und sohin glorifizierend präsentierte sowie eine Wehrmachts- und eine SA-Uniform in seiner Garderobe ausstellte „und so sich selbst gegenüber Dritten als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person darstellte“.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 10, 2 ff) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der Einspruch des Angeklagten, in dem er im Wesentlichen geltend macht, dass der Tatbestand des § 3g VerbotsG nicht erfüllt und auf Basis der Ermittlungsergebnisse die gebotene Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei, und beantragt, die „Anklage nicht zuzulassen“, in eventu die Anklageschrift zurückzuweisen (ON 11.2).
Der Anklageeinspruch ist nicht berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.
Die Staatsanwaltschaft beschreibt in der Anklageschrift – Tenor und Gründe bilden insoweit eine Einheit – ein Tatgeschehen, und zwar die Zurschaustellung von Objekten mit nationalsozialistischem Bezug mit dem entsprechenden (Wiederbetätigungs-)Vorsatz, das, wenn es sich so ereignet habe, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4), unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung – das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG – zu subsumieren ist (§ 212 Z 1 erste Variante StPO).
„Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ meint nämlich jedes Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter fällt vor allem jede unsachliche, einseitig sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele (Lässig in WK2 VerbotsG § 3g Rz 4; RIS-Justiz RS0079934 [T1], RS0080029), wobei ein ausdrückliches Gutheißen nicht erforderlich ist (vgl. RIS-Justiz RS0079980).
Dem Einwand des Einspruchswerbers, er sei nur Besitzer einer Sammlung von ihm überwiegend geschenkten NS-Devotionalien, die er in der nur von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung in „seine allgemeine Sammlerleidenschaft eingebettet“ habe, und der bloße Besitz ohne Absicht der Wiederbetätigung sei nicht strafbar, ist zu entgegnen, dass der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3g VerbotsG jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt, erfasst. Schon jede für die Außenwelt wahrnehmbare tätergewollte Betätigung im nationalsozialistischen Sinn stellt das vollendete Delikt nach § 3g VerbotsG her (RIS-Justiz RS0079829). Warum mit dem fallbezogenen Zurschaustellen der inkriminierten Objekte gerade in zentralen, auch allfälligen Besuchern oder Dritten (u.a. den amtshandelnden Polizisten) zugänglichen Bereichen der Wohnung (Uniformen von Wehrmacht und SA im Vorzimmer [ON 6.13, Lichtbild 9 und Beschreibung zum Auffindungsort ON 6.13, 8] sowie in den Vitrinen des Wohnzimmerschranks [ON 6.13, 7 ff]), a prima vista gerade nicht propagandistische Zwecke verfolgt werden, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar.
Weil § 3g VerbotsG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist, stellen der Eintritt des tätergewollten Erfolgs einer konkreten Gefährdung oder – wie für §§ 3d und 3h VerbotsG – einer qualifizierten Publizitätswirkung entgegen den Ausführungen im Einspruch, die die Wahrnehmung der Gegenstände durch die Ehefrau und die amtshandelnden Beamten ignorieren – keine Voraussetzung für die objektive Tatseite dar (RIS-Justiz RS0079825 [T1, T4]).
Subjektiv genügt der von der Staatsanwaltschaft aus dem Umgang mit den NS- Devotionalien und dem auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten einschlägigen Bildmaterial abgeleitete bedingte Vorsatz, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen (RIS-Justiz RS0079980 [T1]; zu allem auch Lässig in WK2 VerbotsG § 3g Rz 4 bis 9).
Mit Blick auf allfällige rechtliche Irrtümer geht die Judikatur davon aus, dass das bereits seit dem Jahr 1945 (im Verfassungsrang) bestehende Verbot nationalsozialistischer Betätigung grundsätzlich jedem erwachsenen Österreicher bekannt ist (RIS-Justiz RS0080005). Mangelt es dem Handelnden an auf nationalsozialistische Betätigung gerichtetem Vorsatz – was eine vom Geschworenengericht zu lösende Tatfrage ist –, ist die Frage eines allfälligen Verbotsirrtums nach § 9 StGB, den der Einspruchswerber für sich reklamiert, gar nicht zu prüfen. Der Begriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn kommt als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des § 9 StGB nicht in Betracht, weil er als normatives Tatbestandsmerkmal vom Tätervorsatz umfasst sein muss und ein diesbezüglicher Irrtum – wie bereits dargelegt – demnach schon die Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens ausschließen würde (zum Ganzen Lässig in WK2 VerbotsG § 3g Rz 10 sowie Vor Verbotsgesetz Rz 2 f). Somit liegen auch sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 2. Variante StPO), nicht vor.
Auch die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht.
Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher – das heißt nicht nur der in der Anklage vorgetragenen – belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (stRsp, etwa OLG Graz 10 Bs 180/23f mwN; Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 15).
Die prominente Präsentation der inkriminierten Gegenstände, deren Eigentum der Angeklagte nicht in Abrede stellt, ist durch die Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten Insp D* und KI E* sowie die anlässlich der durchgeführten Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Angeklagten erfolgte fotografische Dokumentation belegt (Amtsvermerk ON 2.3, Lichtbildbeilagen ON 6.9 bis 6.13, Einvernahme des Angeklagten ON 6.7). Der nationalsozialistische Bezug der Gegenstände ist zweifelsfrei gegeben. Der überwiegende Teil der Stücke war so ausgestellt, dass sie jedem Besucher auffallen mussten, wobei angenommen werden kann, dass die Wohnung des Angeklagten im über fünfjährigen Deliktszeitraum tatsächlich auch von anderen Personen frequentiert wurde. Die große Anzahl von ausgestellten Gegenständen in Verbindung mit den am Mobiltelefon des Angeklagten vorgefundenen Lichtbildern mit nationalsozialistischem oder ausländerfeindlichem Bezug (ON 8.3, 8.4 und 8.5) verdichten den Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht ausreichend. Die in der Angeklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können auch gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen – welche im Übrigen auch vom Einspruchswerber nicht genannt werden – stehen nicht aus.
Ob die für eine Anklageerhebung ausreichende Verdachtsintensität auch hinreicht, um den Einspruchswerber, der die subjektive Tatseite in seiner Beschuldigteneinvernahme (ON 6.7) in Abrede stellt, im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht vorbehalten.
Die Anklageschrift, die das Zurschaustellen der inkriminierten Gegenstände beginnend ab der letzten waffenrechtlichen Überprüfung, die im Jahr 2000 ohne besondere Vorkommnisse erfolgte, unter Anklage stellt, erfüllt die Formerfordernisse des § 212 Z 4 StPO, indem sie das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich bezeichnet. Verbrechen nach § 3g VerbotsG begründen nach § 31 Abs 2 Z 12 StPO iVm § 3j VerbotsG die sachliche Zuständigkeit des Geschworenengerichts (§ 212 Z 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft Leoben ist berechtigte öffentliche Anklägerin und hat in Ansehung des Tatorts beim örtlich zuständigen Landesgericht Leoben als Geschworenengericht die Anklageschrift eingebracht (§ 212 Z 6 und 7 StPO). Das Verfahren wurde zudem nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Die Abweisung des Einspruchs und die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift sind die Folge (§ 215 Abs 6 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.
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