Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1R210/25d•OLG Innsbruck 1R210/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Patrick Beichl, LL.M., Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B*-C*, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 33.334,68 s.A., über I. die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 27.806,36 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.11.2025, und II. den Kostenrekurs der klagenden Partei (Kostenrekursinteresse EUR 325,--) gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin enthalten EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
II. Der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt und dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird hingegen F o l g e gegeben.
Die erstgerichtliche Kostenentscheidung, die im Umfang eines Kostenzuspruchs von EUR 8.093,13 an die klagende Partei als unangefochten aufrecht bleibt, wird im darüber hinausgehenden (angefochtenen) Umfang a u f g e h o b e n und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Kostenentscheidung a u f g e t r a g e n .
Die Kosten des Rekursverfahrens betreffend den Kostenrekurs der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin leidet als Grunderkrankung an einer Neufibromatose und befand sich im Jahr 2021 in einem B*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist (in der Folge: Krankenhaus der Beklagten), in Behandlung. Dort wurde sie aufgrund einer Myelopathie, also einer Schädigung des Rückenmarks, sowie einer instabilen Wirbelsäule erstmals am 7.6.2021 operiert. Weitere Operationen im Krankenhaus der Beklagten fanden am 14.6.2021, 21.6.2021 und 20.7.2021 statt.
Die Klägerin begehrte an Schadenersatz (nach Einschränkung und Ausdehnung) zuletzt EUR 33.334,68 s.A. (EUR 23.000,-- Schmerzengeld, EUR 7.700,-- Haushaltshilfe, EUR 2.494,96 Heilungskosten, EUR 69,72 Fahrtkosten, EUR 70,-- pauschale Unkosten). Das ursprünglich erhobene (und mit EUR 3.000,-- bewertete) Feststellungsbegehren ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2025 ebenso fallen wie den ursprünglich geltend gemachten Pflegekostenanspruch (ON 71).
Sie brachte – soweit im Rechtsmittelverfahren relevant – zusammengefasst vor, die Ärzte der Beklagten hätten mehrere Behandlungsfehler zu vertreten. Die Erstoperation am 7.6.2021 sei nicht fachgerecht erfolgt. Entgegen der Dokumentation im Operationsbericht sei die Fehlstellung zwischen III. und IV. Halswirbel bei der Erstoperation nicht behandelt oder stabilisiert worden, weshalb am 14.6.2021 eine Zweitoperation vorgenommen werden habe müssen, bei welcher es dann aufgrund handwerklicher Fehler zu einer Nervenverletzung gekommen sei. Hätte eine exakte Operationsplanung stattgefunden und wäre die Erstoperation richtig durchgeführt worden, hätte sich die Klägerin die Zweitoperation erspart. Die dritte Operation vom 21.6.2021 wiederum sei den neurologischen Ausfällen nach der Zweitoperation geschuldet gewesen. Die Beklagte habe ihr daher für sämtliche Schmerzen und Beschwerden, die sie aufgrund der damaligen Operationen und der Nervenverletzung erlitten habe, zu haften. Die Beklagte habe auch Aufklärungsfehler zu vertreten.
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, Aufklärung und Behandlung der Klägerin seien lege artis erfolgt. Aufgrund der daraus resultierenden Bewegungsbeeinträchtigung sei beim Ersteingriff die Fusionsstrecke so gering wie möglich gehalten worden. Erst postoperativ habe sich die Indikation zur Erweiterung der Fusionsstrecke ergeben. Das Risiko einer Nervenverletzung bzw der neurologischen Ausfälle sei für die Klägerin aus der Durchführung einer Zweitoperation am 14.6.2021 nicht (bedeutend) erhöht worden. Die hieraus resultierenden Folgen seien daher der Erstoperation vom 7.6.2021 nicht kausal zurechenbar.
Die Ausdehnung der Haushaltshilfekosten von EUR 3.000,-- auf EUR 7.700,-- sei verjährt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil einen Schadenersatz von EUR 27.806,36 s.A. zu, verpflichtete die Beklagte weiters zum Kostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 21.456,30 und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 5.528,32 s.A. ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 1 und 5 bis 15 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden daraus noch folgende Feststellungen – stark verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die von der Beklagten mit Beweisrüge angefochtenen Sachverhaltsannahmen in Fettdruck (und mit vorangestellten Kleinbuchstaben) angeführt werden:
„Der Klägerin wurde aufgrund der Myelopathie ein operativer Eingriff empfohlen und zugleich erklärt, dass es ohne Operation zu einer Querschnittslähmung kommen könne (US 5).
Vor der Erstoperation wurde die Klägerin darüber aufgeklärt, dass der empfohlene operative Eingriff sehr aufwendig und risikoreich, nämlich – wegen ihrer Grunderkrankung – unter anderem mit dem Risiko einer Rückenmarksverletzung verbunden sei (US 5). Am Tag vor dem ersten operativen Eingriff wurde die Klägerin nochmals unter Zuhilfenahme eines „Standardaufklärungsbogens“ eingehend aufgeklärt (US 5). Unter anderem wurde die Klägerin dabei darüber aufgeklärt, dass mit dem geplanten operativen Eingriff das Risiko eines Infekts, einer Lähmung, eines Querschnittssyndroms, einer Verletzung von Nerven und Gefäßen einhergehe und Folgeoperationen (Revisionen) notwendig werden könnten. Die Klägerin willigte, so aufgeklärt, ausdrücklich in den operativen Eingriff vom 7.6.2021 ein (US 7).
Bei der Erstoperation am 7.6.2021 wurde unter anderem eine Versteifung mit Schrauben und Stangen von mehreren Halswirbeln durchgeführt und der Rückenmarkskanal auf Höhe des III. und IV. Halswirbels von ihn bedrängendem Gewebe befreit (US 7).
Postoperativ zeigte sich eine Fehlstellung zwischen III. und IV. Halswirbel, und zwar oberhalb des am 7.6.2021 versteiften Segments, weshalb die Ärzte der Beklagten die Indikation zur Erweiterung der Versteifung von C2 auf C4 stellten, welche sodann am 14.6.2021 durchgeführt wurde (US 7 f).
Vor dem Zweiteingriff war die Klägerin über die Indikation zur Erweiterung der Versteifung und damit einhergehende Risiken, wie einer Lähmung, aufgeklärt worden. Darüber hinaus war sie darüber aufgeklärt worden, dass infolge des nunmehrigen Zweiteingriffs das Infektionsrisiko gesteigert sei. Danach willigte die Klägerin ausdrücklich in den Eingriff vom 14.6.2021 ein (US 7 f).
Nach der Erweiterung der Versteifung am 14.6.2021 zeigte sich postoperativ eine reguläre Stellung der Halswirbelsäule. Allerdings traten bei der Klägerin Lähmungserscheinungen betreffend den linken Delta- und Bizepsmuskel auf, weshalb die Ärzte der Beklagten erneut die Indikation zur Revision stellten, welche am 21.6.2021 erfolgte (US 8 f).
Zuvor wurde die Klägerin wiederum über die neuerliche Indikation zur Operation und mit dem Eingriff einhergehende Risiken, unter anderem die Möglichkeit einer Querschnittslähmung, aufgeklärt. Die Klägerin willigte danach in den operativen Eingriff vom 21.6.2021 ausdrücklich ein (US 8 f).
Bei der Operation am 21.6.2021 befreiten die Ärzte der Beklagten die Nervenaustrittslöcher zwischen IV. und V. sowie V. und VI. Halswirbel links (US 9).
Am 2.7.2021 wurde die Klägerin in häusliche Pflege entlassen. Der Klägerin wurde Morphin zur Schmerzbehandlung, ein Nervenschmerzen-Schmerzmittel und eine antibiotische Behandlung verordnet sowie das Tragen einer Halskrause für sechs Wochen empfohlen (US 9).
Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 6.7.2021 wurde der Klägerin aufgetragen, die antibiotische Behandlung für zehn Wochen ab Entlassung weiterzuführen (US 9 f).
Am 19.7.2021 wurde die Klägerin mit Verdacht auf Wundinfektion nochmals stationär aufgenommen und sodann am 20.7.2021 ein viertes Mal operiert. Dabei wurde die Wunde an der Halswirbelsäule hinten revidiert, Proben entnommen, Gewebe entfernt und eingeschickt und das komplette Implantat gewechselt. Die antibiotische Behandlung wurde angepasst und die Klägerin mit Schmerzmitteln (Morphinen) weiterbehandelt (US 10).
Bei Wiederentlassung aus stationärer Behandlung war die Klägerin schmerzkompensiert, die Wunden waren trocken und infektfrei. Allerdings bestand nach wie vor eine Lähmung der linken oberen Extremität. Die Ärzte der Beklagten verordneten der Klägerin das Tragen der Halskrause bis Ende August 2021 und Physiotherapie. Sie empfahlen ihr unter bestimmten Voraussetzungen eine sofortige Wiedervorstellung und händigten ihr ein Schema aus, wie man sich nach Halswirbelsäulen-Versteifungen verhalten soll. Es fanden noch weitere Kontrolltermine statt und wurde die antibiotische Behandlung bis 12.10.2021 fortgesetzt (US 10).
Aufgrund der operativen Versteifung ist die Beweglichkeit der Halswirbelsäule der Klägerin in allen Ebenen eingeschränkt. Neurologische Ausfälle finden sich bei der Klägerin bis auf geringe Sensibilitätsstörungen an der Außenseite des linken Oberarms und des Schulterblatts im Bereich der Achsel nicht (US 11).
Stellungskorrekturen an der Halswirbelsäule sind komplexe und komplikationsträchtige Eingriffe und bedürfen einer genauen Analyse der Fehlstellung, um das operative Vorgehen festlegen zu können (US 11).
Bei der Erstoperation am 7.6.2021 wurde die Stabilisierung kopfwärts zu kurz gewählt, sodass eine Fehlstellung verblieb, die bei einem weiteren Eingriff korrigiert wurde (US 14).
Durch das Einsetzen eines neu gebogenen Stabs zur Beseitigung der krankhaft bestehenden Halswirbelsäulen-Fehlstellung [offenbar gemeint: bei der Zweitoperation – vgl GA SV Schmid S 16 in ON 43; US 12, US 14] wurden die Nervenaustrittsbereiche aufgrund vorbestehender Veränderungen zu eng, die Nervenwurzeln erlitten dadurch Schaden (US 12).
Die Ärzte der Beklagten stellten die Stellung der Halswirbelsäule trotz erschwerter Operationsbedingungen bestmöglich wieder her. Die von ihnen gesetzten Maßnahmen sind – mit Ausnahme der Lokalisation der Instrumentierung [offenbar gemeint: Ausmaß der Versteifung beim Ersteingriff, keine ausreichend Stabilisierung bei der Erstoperation – vgl US 11, US 14] – als fachgerecht zu werten. Das Endergebnis wäre bei ausreichend lang gewählter Instrumentierung bei der Erstoperation auch zu erzielen gewesen. Dem Operateur unterlief beim Ersteingriff vom 7.6.2021 jedoch ein Kunstfehler, weil von ihm keine ausreichende Versteifung gewählt wurde, obwohl sie ihm möglich gewesen wäre (US 12).
(a) Der operative Eingriff vom 14.6.2021 [Zweiteingriff], bei welchem es zur Nervenschädigung kam, hätte daher gar nicht stattfinden müssen, wäre der Eingriff vom 7.6.2021 [Erstoperation] lege artis, das heißt durch hinreichende Versteifung der Halswirbelsäule, durchgeführt worden (US 12).
Die Operation vom 21.6.2021 (Drittoperation) war den neurologischen Ausfällen nach der Zweitoperation geschuldet (US 12).
Die Operation vom 20.7.2021 (Viertoperation) erfolgte aufgrund des Wundinfekts (US 10). Aufgrund des Infekts hätte die Klägerin nach dem ersten operativen Eingriff jedenfalls noch einmal operiert werden müssen, um den Infekt zu behandeln (US 11).
Mit der Operation vom 21.6.2021 (Drittoperation) waren aus unfallchirurgischer Sicht starke Schmerzen im Ausmaß von einem Tag, mittelstarke Schmerzen von einem Tag sowie leichte Schmerzen von vier Tagen, jeweils in komprimierter Form, aufgrund der verlängerten Wundheilung verbunden (US 13). (b) Bei ausreichend lang gewählter Instrumentierung bei der Erstoperation hätte die Klägerin während ihres ersten stationären Aufenthalts lediglich zweimal operiert werden müssen [gemeint wohl: insgesamt nur zweimal, nämlich Erst- und Viertoperation als Sowieso-Operationen] und wären diese Schmerzperioden vermieden worden (US 13).
Die stationäre Aufnahme im Juli 2021 und die Operation aufgrund des Infekts (Viertoperation) hingegen waren eine (aufgeklärte) Komplikation und kein Behandlungsfehler (US 13).
(c1) Aus neurologischer Sicht hatte die Klägerin aufgrund des Kunstfehlers anlässlich der Erstoperation 7 Tage starke Schmerzen, 41 Tage mittelstarke Schmerzen und 41 Tage leichte Schmerzen, jeweils in komprimierter Form, zu erdulden (US 13). Eine Überschneidung mit den Schmerzperioden aus dem chirurgischen Fachgebiet liegt nicht vor (US 13).
(c2) Aufgrund des Kunstfehlers – nicht wegen des Grundleidens – war die Klägerin in der Haushaltsführung von 20.7.2021 bis 30.11.2021 zwei Stunden täglich und von 1.12.2021 bis 15.3.2022 eine Stunde täglich in der Haushaltsführung eingeschränkt (US 13).
(c3) Auch die physiotherapeutische Behandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum 20.7.2021 bis Juli 2022 ist auf den ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen (US 13).
Dauer- und/oder Spätfolgen aufgrund des Kunstfehlers (Stabilisierung kopfwärts zu kurz gewählt) sind aus orthopädisch-traumatologischer sowie aus neurologischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (US 14).
(d) Das Risiko, das mit jeder Halswirbelsäulen-Versteifung einhergeht, nämlich dass es zu Nervenverletzungen wie der vorliegenden kommen kann, ist bei jedem operativen Eingriff gleich hoch, das heißt sowohl am 7.6.2021 [Erstoperation] als auch am 14.6.2021 [Zweitoperation] bestand diesbezüglich dasselbe Risiko. Allerdings wurde das Risiko insgesamt, nämlich bei Zusammenschau beider Operationstermine, durch den Kunstfehler beim ersten operativen Eingriff insofern nicht nur unwesentlich erhöht, als es ohne den Kunstfehler vom 7.6.2021 zum Eingriff vom 14.6.2021, bei welchem es zur Nervenschädigung kam, überhaupt nicht gekommen, dieser nicht notwendig geworden wäre (US 14).
(e) Aufgrund des ärztlichen Kunstfehlers entstanden der Klägerin an Fahrtkosten EUR 60,-- (US 14).
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 18.7.2022 äußerte der Hausarzt der Klägerin gegenüber, dass bei den Operationen im Krankenhaus der Beklagten wohl etwas nicht ganz optimal gelaufen sei (US 15).“
In seiner rechtlichen Beurteilung verwarf das Erstgericht zunächst den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung des ausgedehnten Haushaltshilfebegehrens unter Hinweis darauf, dass die Negativfeststellung zur Kenntnis der Klägerin (von einem allfälligen Behandlungsfehler) nach dem 18.7.2022, aber vor dem 3.2.2023 (Klagseinbringung) zu Lasten der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten gehe.
Betreffend den Anspruchsgrund verneinte das Erstgericht (erkennbar) das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers (vgl US 4, US 21). Zugleich ging es jedoch von einem anlässlich der Erstoperation unterlaufenen Kunstfehler in Form der zu kurz gewählten Versteifung aus. Bei der Zweitoperation, die diesen Kunstfehler beheben habe sollen, sei es zu einer typischen und auch aufgeklärten Komplikation, nämlich einer Lähmung gekommen. Zwar sei durch den Kunstfehler anlässlich der Erstoperation das mit der Zweitoperation grundsätzlich verbundene Risiko einer Lähmung nicht wesentlich erhöht worden, doch wäre der Zweiteingriff gar nicht notwendig geworden, wenn beim Ersteingriff kein Kunstfehler unterlaufen wäre. Angesichts dieser Konstellation könne eine Haftung nicht mit dem rein formellen Argument verneint werden, das Risiko für den Zweiteingriff habe sich – isoliert betrachtet – nicht erhöht. Die Beklagte könne sich nicht der Haftung für einen Kunstfehler des Operateurs mit dem Hinweis entledigen, der infolge des Kunstfehlers erst notwendige Zweiteingriff sei nicht mit höheren Risiken verbunden gewesen, als wenn es den Kunstfehler nicht gegeben hätte. Ohne den Kunstfehler hätte nämlich gar nicht ein zweites Mal operiert werden müssen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schmerzengeld für die Zweitoperation und die damit verbundenen Folgen verursacht durch den Kunstfehler. Der Beklagten sei der Beweis, dass die schädlichen Folgen auch ohne den Kunstfehler beim Ersteingriff eingetreten wären, nicht gelungen.
Der Höhe nach befand das Erstgericht ein Schmerzengeld von EUR 20.000,-- als angemessen und sprach der Klägerin aus dem Titel Haushaltshilfe insgesamt EUR 5.565,-- zu. Die geltend gemachten Heilungskosten erachtete es mit EUR 2.111,36 für berechtigt, während es die Fahrtkosten in Anwendung des § 273 ZPO mit EUR 60,-- und die der Höhe nach unstrittigen pauschalen Unkosten mit EUR 70,-- zuerkannte.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO, wobei es der Klägerin Kostenersatz „auf Basis des obsiegten Betrags“ zusprach.
Das Urteil ist in seinem klagsabweisenden Umfang in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagszurück-, in eventu Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte bekämpft das Urteil darüber hinaus auch im Kostenpunkt und beantragt, der Klägerin lediglich einen Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 8.093,13 zuzusprechen.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich überdies der Kostenrekurs der Klägerin, mit welchem diese einen weiteren Kostenzuspruch in Höhe von EUR 325,-- anstrebt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Berufung der Beklagten in der Hauptsache kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und der Kostenrekurs der Klägerin erweisen sich im Sinn des in jedem Abänderungsantrag implizit enthaltenen Aufhebungsantrags als berechtigt.
A) Zur Berufung der Beklagten in der Hauptsache:
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Beklagte führt in ihrer Mängelrüge aus, das Erstgericht habe sie in ihrem Fragerecht unrechtmäßig beschnitten, indem es von der von ihr beantragten ergänzenden Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens abgesehen habe, dies entgegen der Ankündigung in der vorausgegangenen Tagsatzung. Der Beklagtenvertreter habe an diesem Tag lediglich deswegen keine weiteren Fragen mehr an den Sachverständigen gehabt, weil der Gegenvertreter weg habe müssen. Er habe aber sehr wohl noch offene Fragen gehabt bzw habe sich Diskussionsbedarf ergeben, was er informell am Ende der Verhandlung auch so geäußert habe.
Mit einer ergänzenden Befragung des (unfallchirurgisch-)orthopädischen Sachverständigen hätte der Beklagtenvertreter weiter klarstellend herausgearbeitet, dass die von den Sachverständigen eingeschätzten Schmerzperioden und Haushaltshilfebeeinträchtigungen aus einer Nervenverletzung bei der Zweitoperation vom 14.6.2021 medizinisch der Erstoperation vom 7.6.2021 nicht kausal zurechenbar seien bzw dies zumindest zweifelhaft gewesen sei. In diesem Sinn habe der orthopädische Sachverständige ausgeführt und angedeutet, dass dann, wenn man nun die neurologischen Ausfälle durch den Zweiteingriff vom 14.6.2021 als regulär aufgeklärte Komplikation einer eigenständigen Operation ansehe, sich keine behandlungsfehlertechnischen Schmerzen ergeben würden. Er habe damit in den Raum gestellt, dass der Zweiteingriff allenfalls vom Ersteingriff abgekoppelt zu sehen sei. Der Sachverständige wäre daher zur medizinischen Kausalität der Eingriffe und der Folgen daraus ergänzend zu befragen gewesen, dies auch deshalb, weil diese Aussage mit den restlichen Aussagen des Sachverständigen nicht ganz stimmig erscheine und daher nach Ansicht und Bestreben der Beklagten weiter erörtert hätte werden sollen. Wenn es medizinisch so sei, dass in dieser Spezialsituation die beiden Eingriffe abgekoppelt zu sehen seien, wie es der Sachverständige in den Raum gestellt habe, wäre dies nicht nur so festzustellen gewesen, sondern wäre dann in rechtlicher Hinsicht die Kausalkette für die Zurechnung eines Behandlungsfehlers aus der Erstoperation relevant unterbrochen. Dann wären der Beklagten die Folgen der Zweit- und Drittoperation nicht zurechenbar, dies unabhängig von einer Adäquanzebene und umso mehr, weil die Klägerin über die Komplikation einer Nervenverletzung/Lähmung aufgeklärt gewesen sei. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel.
Dazu wurde erwogen:
1. Mit ihren Ausführungen zur unterbliebenen ergänzenden Erörterung des (unfallchirurgisch-)orthopädischen Gutachtens macht die Beklagte einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend.
Unter einem Stoffsammlungsmangel ist ein Fehler des Verfahrens zu verstehen, der eine unvollständige Sachgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 136). Von einem Stoffsammlungsmangel ist insbesondere auszugehen, wenn das Absehen von einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben könnte, die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme somit die Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
2. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels setzt keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055; RS0037041), sehr wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels im Rechtsmittel (Pochmarski/Tanczos/ Kober aaO 137). Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 ZPO E 12, 13, 19/3 mwN). Der Rechtsmittelwerber muss daher, um den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gesetzmäßig auszuführen, nachvollziehbar darlegen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und in welcher Hinsicht sich eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
Diesen Anforderungen entspricht die Mängelrüge der Beklagten nicht. Die Beklagte bringt weder zur Darstellung, welche konkreten ergänzenden Fragen sie an den unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen im Fall einer ergänzenden – und damit zweiten mündlichen – Gutachtenserörterung gestellt hätte, noch welche konkreten für sie günstigeren Verfahrensergebnisse diesfalls zu erwarten gewesen wären.
Es kann als unzweifelhaft und unstrittig zugrunde gelegt werden, dass die Erstoperation und die Zweitoperation an sich (faktisch) eigenständige Operationen darstellten, was bereits der zeitliche Abstand zwischen beiden Eingriffen impliziert.
Die Frage nach der (medizinischen) Kausalität hat der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige insoweit abschließend und eindeutig beantwortet, als er klarstellte, dass die Operation vom 14.6.2021 nur deshalb notwendig war, weil im Rahmen der Erstoperation keine ausreichende Stabilisierung (Instrumentierung) erfolgte (S 16 ff, S 19 in ON 43). Die in der Berufung zitierte Aussage des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen vermag daran nichts zu ändern. Die diesbezügliche Aussage ist in einer Gesamtzusammenschau dieses Gutachtens zu sehen. Insbesondere aus dem letzten Absatz in Seite 16, dem ersten Absatz in Seite 17, dem letzten Absatz in Seite 17 und dem ersten Absatz in Seite 18, je im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten in ON 43, folgt, dass der Sachverständige damit offenbar lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass es eine reine Rechtsfrage darstellt, ob die Komplikation der Nervenwurzelschädigung im Rahmen der Zweitoperation rechtlich dem Behandlungsfehler anlässlich der Erstoperation, welche die Zweitoperation erst notwendig machte, zuzurechnen ist oder ob es sich bei der Zweitoperation (rechtlich) um eine eigenständige Operation unabhängig von deren Ursache handelt und die eingetretene Komplikation ein aufgeklärtes Risiko darstellt.
Reine Rechtsfragen sind aber naturgemäß einer Klärung durch den Gerichtssachverständigen nicht zugänglich. Dass das Erstgericht von einer neuerlichen Ladung des unfallchirurgischen Sachverständigen Abstand nahm, begründet daher keinen Verfahrensmangel.
3. Selbst wenn das Erstgericht eine neuerliche Ladung des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigen ausdrücklich zugesichert hätte, was sich dem Verhandlungsprotokoll vom 14.3.2025 so jedenfalls nicht entnehmen lässt (S 12 in ON 57.2), würde dies am Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels nichts ändern, weil es der unterbliebenen neuerlichen Erörterung – wie dargestellt – an der abstrakten Eignung fehlt, eine Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt zu haben.
Lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass der Beklagtenvertreter anlässlich der Tagsatzung vom 14.3.2025 sein Fragerecht ausüben konnte (S 6, S 11 f in ON 57.2) und am Ende der Erörterung mit dem unfallchirurgischen Sachverständigen unwidersprochen protokolliert wurde, dass keine weiteren Fragen bestehen. Das Protokoll liefert insoweit gemäß § 211 Abs 1 ZPO über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
II. Zur Beweisrüge:
1.1. Zunächst bekämpft die Beklagte die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (a) gekennzeichnete Feststellung und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der operative Eingriff vom 14.6.2021, bei welchem es zur Nervenschädigung kam, nicht stattfinden hätte müssen, wäre der Eingriff vom 7.6.2021 lege artis durchgeführt worden.“
Begründend dazu führt sie aus, die angefochtene Feststellung finde sich zwar in den Angaben des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen. Sie bleibe aber in Zusammenschau mit anderen Aussagen des Sachverständigen, konkret mit der von ihm erwähnten Möglichkeit einer medizinisch abgekoppelten Operation vom 14.6.2021, zumindest ungenügend, weil nicht eindeutig. Auf Basis der derzeitigen Beweisergebnisse wäre daher nur eine Negativfeststellung möglich gewesen.
1.2. Als unrichtig erachtet die Beklagte auch die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (b) gekennzeichnete Feststellung. Im Austausch damit wünscht sie folgende Ersatzfeststellung:
„Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin während ihres ersten stationären Aufenthalts lediglich zweimal operiert hätte werden müssen und diese Schmerzperioden (der Operation vom 21.6.2021) vermieden worden wären.“
Die Argumentation der Beklagten in diesem Zusammenhang beschränkt sich auf einen Verweis auf ihre Überlegungen zur angefochtenen Feststellung zu (a).
1.3. Sodann moniert die Beklagte die oben in Fettdruck wiedergegebenen und mit (c1) bis (c3) gekennzeichneten Feststellungen als unrichtig, dies im Austausch mit folgenden Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin hatte aus neurologischer Sicht wegen eines anlässlich der Zweitoperation erlittenen Nervenschadens 7 Tage starke Schmerzen, 41 Tage mittelstarke Schmerzen und 41 Tage leichte Schmerzen, jeweils in komprimierter Form, zu erdulden. … Aufgrund der Nervenverletzung beim Zweiteingriff – nicht wegen des Grundleidens – war die Klägerin in der Haushaltsführung von 20.7.2021 bis 30.11.2021 zwei Stunden täglich und von 1.12.2021 bis 15.3.2022 eine Stunde täglich in der Haushaltsführung eingeschränkt. … Auch die physiotherapeutische Behandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum 20.7.2021 bis Juli 2022 ist auf den Zweiteingriff und die dort erlittene Nervenverletzung zurückzuführen.“
Die Beklagte führt dazu aus, die Feststellungen würden bekämpft, weil der [gemeint: neurologische] Sachverständige darin unrichtige und rechtliche Schlüsse ziehe und auch unpräzise bzw eigentlich medizinisch widersprüchlich in seinen Aussagen sei. Unstrittig sei, dass die Nervenverletzung nicht beim Ersteingriff, sondern erst beim Zweiteingriff passiert sei. Die Feststellungen seien daher unrichtig, weil die „Schmerzperiodenrechnungen“ aus der zweiten Operation resultierten und der Sachverständige eine jedenfalls rechtlich unzulässige Zurechnung zur Erstoperation vornehme.
1.4. Die Beklagte wendet sich auch gegen die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit [richtig] (d) gekennzeichneten Feststellungen und möchte diese durch die Feststellungen ersetzt wissen, dass
„das Risiko, das mit jeder Halswirbelsäulen-Versteifung einhergeht, nämlich dass es zu Nervenverletzungen wie der vorliegenden kommen kann, bei jedem operativen Eingriff gleich hoch, das heißt sehr geringen 1,2 %, liegt und sowohl am 7.6.2021 als auch am 14.6.2021 diesbezüglich dasselbe Risiko bestand. Das Risiko insgesamt, nämlich bei Zusammenschau beider Operationstermine, wurde durch den missglückten Ersteingriff, der dann einen lege artis durchgeführten Zweiteingriff nach sich zog (indem es dann zu einer Nervenschädigung kam), nicht erhöht.“
Die Beklagte führt dazu aus, die angefochtenen Feststellungen zu (d) seien medizinisch unrichtig und von den Aussagen der (beiden) Sachverständigen nicht gedeckt. Dass das Risiko einer Nervenschädigung bei Zusammenschau beider Operationstermine (Erst- und Zweitoperation) wesentlich erhöht worden sei, hätten diese gerade nicht gesagt, sondern das Gegenteil. Auf Basis der Aussagen der Sachverständigen hätten daher die Ersatzfeststellungen getroffen werden müssen.
1.5. Schließlich bekämpft die Beklagte die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit [richtig] (e) gekennzeichnete Feststellung. An deren Stelle wünscht sie folgende Negativfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers kausal Fahrtkosten von EUR 60,-- entstanden waren.“
Es lägen keine Beweisergebnisse für solche Fahrtkosten der Klägerin vor, insbesondere nicht zu einer medizinischen Kausalität. Bei Beurteilung der medizinischen Kausalität von Körperfolgen habe § 273 ZPO keinen Anwendungsbereich.
Dazu wurde erwogen:
2. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, müssen die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 26/24h; RI0100145).
3. Die Erledigung einer Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386) bzw Feststellungen angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0043190).
4. Wie bereits bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, hat der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige entgegen der Auffassung und Darstellung der Beklagten sehr wohl eindeutig klargestellt, dass die Zweitoperation nur deshalb notwendig war, weil bei der Erstoperation keine ausreichende Stabilisierung (Instrumentierung) erfolgt, also die Versteifung „zu kurz“ gemacht worden war (S 16 ff in ON 43, S 3 in ON 57.2). Der Hinweis des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen auf die Thematik der Behandlung der Zweitoperation als „selbständige“ Operation steht dem – wie aufgezeigt – nicht entgegen, sondern ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass dieser Sachverständige gegenüber dem Gericht und den Parteien offenlegen wollte, dass er der rechtlichen Zurechnung einer Komplikation bei der Zweitoperation zum Behandlungsfehler anlässlich der Erstoperation nicht vorgreifen kann und will.
Die angefochtene Feststellung zu (a) begegnet daher keinerlei Bedenken und ist vom Berufungsgericht zu übernehmen.
5. Da die Beklagte keine eigenständige Begründung zur Bekämpfung der Feststellung zu (b) tätigt, kann auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden, welche auch für die Feststellung zu (b) gelten.
Ergänzend angemerkt wird, dass die angefochtene Feststellung zu (b) eindeutig von den gutachterlichen Ausführungen des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen gedeckt ist (S 18 ff in ON 43). Die Beklagte vermag dem nichts entgegenzusetzen.
Ungeachtet dessen bleibt die angebotene Ersatzfeststellung auch formal unvollständig, weil darin im Gegensatz zur angefochtenen Feststellung keine Bezugnahme auf ein bestimmtes Verhalten (ausreichend lang gewählte Instrumentierung bei der Erstoperation) erfolgt.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die angefochtene Feststellung zu (b) in einer Gesamtzusammenschau unzweifelhaft so zu verstehen ist, dass die Klägerin insgesamt nur zweimal operiert werden hätte müssen, wenn bei der Erstoperation kein Behandlungsfehler unterlaufen wäre. Diesfalls hätte sich die Klägerin nämlich die Zweit- und Drittoperation (die während des ersten stationären Aufenthalts stattfanden) erspart und wäre lediglich die sowieso aufgrund des Infekts erforderlich gewordene Viertoperation (die tatsächlich anlässlich des zweiten stationären Aufenthalts der Klägerin durchgeführt wurde) zusätzlich zur Erstoperation notwendig gewesen.
6. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der neurologische Sachverständige keine eigenen rechtlichen Schlüsse gezogen, sondern unter Zugrundelegung der vom Erstgericht vorgegebenen rechtlichen Prämisse, dass ein Behandlungsfehler anlässlich der Erstoperation die die Nervenschädigung hervorrufende Zweitoperation provoziert habe, die daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen in der Haushaltsführung ermittelt und insoweit auch die Physiotherapien dem Behandlungsfehler zugeschrieben (S 8, S 10 in ON 57.2).
Inwiefern die entsprechenden Aussagen des neurologischen Sachverständigen unpräzise bzw medizinisch widersprüchlich sein sollten, lässt sich der Beweisrüge der Beklagten nicht entnehmen und ist nicht nachvollziehbar.
Mit dem Vorwurf der Unrichtigkeit zielt die Beklagte offenbar wieder auf die Frage der rechtlichen Kausalitätsbejahung ab, welche – wie im Rahmen der Rechtsrüge noch aufzuzeigen sein wird – vom Erstgericht im Ergebnis jedoch frei von Rechtsirrtum erfolgte. Die vom Erstgericht unter Zugrundelegung der Ausführungen des neurologischen Sachverständigen und der rechtlich bejahten Kausalität getroffenen Feststellungen zu (c1) bis (c3) sind daher nicht zu beanstanden und nicht korrekturbedürftig, auch wenn im Sinn einer sauberen Trennung der Feststellungen einerseits von der rechtlichen Beurteilung andererseits die Kausalitätsschlussfolgerung richtigerweise der rechtlichen Beurteilung vorzubehalten gewesen wäre. Dass dies nicht erfolgte, schadet vorliegend schon deshalb nicht, weil sich selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten zu den Feststellungen (c1) bis (c3) gewünschten Ersatzfeststellungen an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert hätte. Der Beweisrüge der Beklagten mangelt es insoweit auch an der rechtlichen Entscheidungsrelevanz.
7. Auch den angefochtenen Feststellungen zu (d) fehlt es insgesamt an Entscheidungsrelevanz, da es – wie im Rahmen der Rechtsrüge noch aufzuzeigen sein wird – vorliegend nicht darauf ankommt, ob durch den Behandlungsfehler anlässlich der Erstoperation das Risiko einer Nervenschädigung im Rahmen der Zweitoperation nicht bloß unwesentlich, also wesentlich erhöht wurde. Eines Rückgriffs auf eine derartige Beweiserleichterung bedarf es im vorliegenden Fall nämlich deshalb nicht, weil ohnedies von der Klägerin der Kausalitätsbeweis erbracht wurde, wobei auch dazu im Detail auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.
Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass der erste Satz der zu (d) angefochtenen Feststellungen ohnedies der dazu angebotenen ersten Ersatzfeststellung entspricht. Der Einschub, dass das Risiko sehr geringe 1,2 % betrug, stellt in Wahrheit eine Zusatzfeststellung dar, welcher es in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht bedarf, weshalb insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Der zweite Satz der zu (d) angefochtenen Feststellungen ist in Zusammenschau mit der unmittelbar vorangehenden Feststellung auf den Aussagegehalt zu reduzieren, dass es ohne Erstoperation nicht zur Zweitoperation gekommen wäre und sich die Klägerin insoweit – auch wenn beim jeweiligen Eingriff das Risiko für eine Nervenschädigung gleich hoch war – diesem Risiko bei zwei Operationen aussetzen musste. Dies steht mit der Aussage des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen, wonach das Risiko für eine Nervenverletzung, wenn zwei Eingriffe durchgeführt werden, dann kumuliert, obwohl sich das individuelle Risiko pro Eingriff nicht ändert (S 11 in ON 57.2), im Einklang. Der neurologische Sachverständige verwies zum Risiko für die Nervenschädigung im Detail auf die Ausführungen des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen (S 10 in ON 57.2). Ob der genannte Umstand rechtlich eine nicht bloß unwesentliche Risikoerhöhung bedeutet, ist eine (hier ohnedies nicht relevante) Frage der rechtlichen Beurteilung.
Neuerlich zu betonen ist, dass insbesondere der zweite Satz der zu (d) angefochtenen Feststellung nicht entscheidungsrelevant ist, weil es – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Frage der nicht bloß unwesentlichen bzw wesentlichen Risikoerhöhung ankommt und die tatsächlich entscheidungswesentliche Feststellung, dass die Zweitoperation nicht stattfinden hätte müssen, wenn die Erstoperation lege artis erfolgt wäre, bereits aus der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung zu (a) folgt.
8. Auch die zu (e) angefochtene Feststellung erscheint schließlich nicht korrekturbedürftig.
Der Argumentation, dass keine Beweisergebnisse für kausale Fahrtkosten vorliegen würden, kann so nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin gab an, über ein halbes Jahr Physiotherapie gemacht zu haben (S 7 in ON 23), was auch durch Beilage ./D belegt ist. Dass diese Physiotherapien wiederum aus dem ärztlichen Behandlungsfehler resultieren, hat der neurologische Sachverständige bestätigt (S 10 in ON 57.2). Allein die mit diesen Behandlungen einhergehenden Fahrten rechtfertigen nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Kostenersatz und erscheint der in Anwendung des § 273 ZPO ausgemittelte Betrag von EUR 60,-- unbedenklich, wobei es sich insoweit ohnedies richtigerweise um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt (RS0040322; RS0111576), die mit Rechtsrüge geltend zu machen gewesen wäre.
9. Die Beweisrüge erweist sich damit insgesamt als nicht berechtigt.
III. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte vertritt in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt, die Ausdehnung sowohl der Haushaltshilfekosten als auch des Schmerzengelds mit Schriftsatz vom 21.10.2025 sei verspätet erfolgt und verjährt, was das Erstgericht verkannt habe.
Dazu wurde erwogen:
1.1. Die für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch maßgebliche kurze (dreijährige) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; RS0034374; RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034524 [T27, T29]; RS0034374 [T13]; RS0034951 [T5, T7]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322).
Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände, hier also dafür, dass diese Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen (RS0034456 [T3, T4]).
1.2. Das Erstgericht stellte fest, dass der Hausarzt der Klägerin dieser gegenüber nach dem 18.7.2022 äußerte, dass bei den Operationen im Krankenhaus der Beklagten wohl etwas nicht ganz optimal gelaufen sei (US 15). Darüber hinaus stellte es – wenngleich disloziert – unangefochten fest, dass der Klägerin ein allfälliger Behandlungsfehler der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten erst nach dem 18.7.2022 und vor dem 3.2.2023 (Klagseinbringung) auffiel, wobei nicht mehr feststellbar ist, wann in diesem Zeitraum (US 23).
Damit hat die – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – beweisbelastete Beklagte schon den Nachweis nicht erbracht, dass die Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 21.10.2025 außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt wäre. Das Erstgericht hat demgemäß eine Verjährung (des ausgedehnten Betrags an Haushaltshilfekosten) zutreffend verneint.
Auf die Frage der Schlüssigstellung der Klagsforderung und auf das von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge auch thematisierte Feststellungsbegehren kommt es daher nicht mehr an.
Der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt wird, dass die Beklagte in erster Instanz mit der Verjährungseinrede dezidiert nur die Haushaltshilfekosten adressierte und nicht auch das ausgedehnte Schmerzengeld. Für dieses gilt jedoch nicht anderes wie für die Haushaltshilfekosten.
2. Anspruchsgrund und Schadenszurechnung:
Die Beklagte bemängelt in ihrer Rechtsrüge weiters, dass die Ausführungen des Erstgerichts zur Haftungsbegründung teilweise in sich widersprüchlich seien. Inwieweit einem Schädiger Folgen aus einem unfallchirurgischen Behandlungsfehler dann bei Hinzutreten eines weiteren Schadens kausal zurechenbar seien, wenn sich trotz lege-artis-Durchführung ein (identes) Komplikationsrisiko verwirkliche, über welches aufgeklärt worden sei, sei soweit erkennbar noch nicht gefestigt ausjudiziert. Nach Auffassung der Beklagten sei insoweit die kausale Zurechnungskette unterbrochen.
Die Beweislastumkehr für die Kausalität bei Feststehen eines ärztlichen Behandlungsfehlers setze voraus, dass der Patient die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Fehler nachweise, was vorliegend nicht erfolgt sei. Eine Risikoerhöhung sei gerade nicht festgestellt worden. Die Klägerin hätte daher den konkreten und medizinisch direkten Kausalnachweis erbringen müssen. Ein solcher Beweis sei jedoch nicht erfolgt. Es könne nicht angehen, bei einer vorwerfbar unvollständig gebliebenen Behandlung, die dann in einer Revisionsoperation münde, undifferenziert automatisch eine Haftung für einen bei dieser Revisionsoperation entstandenen Schaden dem Behandler zuzurechnen. In der vorliegenden speziellen Situation sollte im Rahmen der Kausalitätsprüfung eine zusätzliche Prüfungsebene im Hinblick auf eine Aufklärungsrisikolage der beiden Eingriffe miteinbezogen werden. Hätte sich das aufgeklärte Risiko beim Ersteingriff verwirklicht, hätte die Klägerin daraus keine Ansprüche stellen können. Der Beklagten sei daher schadenersatzrechtlich auf Kausalitätsebene auch die Risikoverwirklichung beim Zweiteingriff nicht zurechenbar.
Dazu wurde erwogen:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Parteien im Rechtsmittelverfahren nicht mehr auf einen – vom Erstgericht implizit verneinten – Aufklärungsfehler zurückkommen. Dieser selbständige Streitpunkt ist daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).
2.2. Dass bei der Erstoperation ein Behandlungsfehler unterlief und allein aufgrund desselben die Zweitoperation erforderlich wurde, anlässlich der es dann zu einer Nervenverletzung kam, bei welcher es sich um eine typische und auch aufgeklärte Komplikation handelte (disloziert US 25), steht aufgrund des (vom Rechtsmittelgericht überprüften) Sachverhalts fest und ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2.3. Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, das heißt jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (RS0022687).
Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin den Nachweis erbracht, dass der bei der Erstoperation unterlaufene Behandlungsfehler kausal für die Nervenverletzung anlässlich der Zweitoperation war, weil es ohne den Behandlungsfehler bei der Erstoperation gar nicht zur Schaden verursachenden Zweitoperation gekommen wäre. Die aus der Nervenverletzung bei der Zweitoperation resultierenden Folgen wären daher bei ordnungsgemäßer Erstoperation nicht für die Klägerin eingetreten (vgl 4 Ob 204/13y). Der Behandlungsfehler bei der Erstoperation war insoweit notwendige Bedingung (conditio sine qua non; Äquivalenztheorie) für den geltend gemachten Schaden (vgl RS0128162; RS0109228).
2.4. Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen (RS0038222 [T3]). Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768), kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität (RS0038222 [T7, T9, T11]). Dem Arzt oder Krankenanstaltenträger obliegt nämlich in diesem Fall der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T6, T7, T10]). Es kehrt also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (RS0026768 [T4]; RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0106890 [T18]).
Da die Klägerin den Kausalitätsbeweis – wie zu Punkt 2.3. dargestellt – ohnedies erbracht hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch den Behandlungsfehler bei der Erstoperation die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bei der Zweitoperation nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, weil es eines Rückgriffs auf die damit einhergehende Beweiserleichterung nicht bedarf.
2.5. Der eingetretene Schaden in Form der Nervenverletzung samt daraus resultierenden Schmerzen, Einschränkungen und Aufwendungen ist auch adäquate Folge des Behandlungsfehlers.
Der Schädiger hat nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (RS0022906). Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (vgl RS0022906; RS0088955). Die Adäquanz fehlt daher, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939; 6 Ob 179/25d mwN), wenn also die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RS0098939 [T4]). Der Schädiger soll lediglich keine Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind (vgl RS0098939 [T12]; 6 Ob 179/25d mwN).
In der ebenfalls eine Arzthaftung betreffenden Entscheidung 4 Ob 204/13y bejahte der Oberste Gerichtshof die Adäquanz auch hinsichtlich jener Schäden, die auf die Unverträglichkeit der erst aufgrund eines Behandlungsfehlers erforderlichen Therapie zurückzuführen waren. Es liege gerade nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass eine sonst geeignete Therapie in einem konkreten Fall aufgrund körperlicher Eigenheiten des Betroffenen nicht greife und dies zu noch gravierenderen Folgen führe; solches sei vielmehr wegen der Eigenheiten der menschlichen Natur nie auszuschließen.
Der vorliegende Fall ist mit dieser Entscheidung gut vergleichbar. Dass sich im Rahmen einer (Folge-)Operation auch bei sach- und fachgerechtem ärztlichen Vorgehen ein Operationsrisiko (schicksalhaft) verwirklichen kann, liegt genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung, sondern ist geradezu jedem operativen Eingriff immanent, weshalb die Adäquanz zu bejahen ist.
2.6. Es entspricht überdies ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vorliegt, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt (RS0022918).
Der Schädiger haftet für alle, auch zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg (Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB-PraxKom5 § 1295 Rz 8a).
Hat ein Schädiger (Ersttäter) eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten (Zweittäter) vorwerfbare (oder ihm sonst zuzurechnende) Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch. Werden daher bei der Heilbehandlung des vom Ersttäter Verletzten durch einen ärztlichen Kunstfehler die Folgen vergrößert, so haftet nach Rechtsprechung und herrschender Lehre der Ersttäter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, – von Fällen vorsätzlicher Fehlbehandlung des Arzts abgesehen – auch weiterhin neben dem Arzt für die Folgen (6 Ob 182/18k mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 ABGB Rz 20; vgl RS0022618).
In der Entscheidung 1 Ob 303/99m pflichtete der Oberste Gerichtshof der Auffassung des dortigen Berufungsgerichts bei, wonach ein weiterer Diagnose-, Aufklärungs- oder Behandlungsfehler (zu langes Zuwarten mit Operation) durch den nachbehandelnden Arzt eine adäquate Folge einer Aufklärungspflichtverletzung (unterbliebene Aufklärung über unbedingte Notwendigkeit einer Operation) durch den erstbehandelnden Arzt sei.
Die Beklagte haftet daher (schon kraft Größenschluss) für die anlässlich der kausal verursachten Zweitoperation eingetretene Nervenschädigung unabhängig davon, dass ihren Ärzten bei der Zweitoperation kein (weiterer) Behandlungsfehler unterlief und sich ein aufgeklärtes Operationsrisiko verwirklichte.
2.7. Eine zusätzliche Prüfungsebene „im Hinblick auf die Aufklärungsrisikolage der beiden Eingriffe“, wie sie die Beklagte in ihrer Berufung fordert, ist dem österreichischen Recht im Übrigen fremd, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
2.8. Dass es im Fall einer lege artis durchgeführten Erstoperation auch bei der Erstoperation zu einer denselben Schaden verursachenden Nervenschädigung gekommen wäre, also sich der eingetretene Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten verwirklicht hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.
2.9. Im Ergebnis hat das Erstgericht daher die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht.
3. Sekundäre Feststellungsmängel:
Die Beklagte rügt das Fehlen diverser, in der Berufung im Detail zur Darstellung gebrachter Feststellungen zur Risikoaufklärung der Klägerin samt Aufklärung über die Möglichkeit von Revisionen, zur unfallchirurgischen Eigenständigkeit der Zweitoperation, zum Nichtvorliegen einer Risikoerhöhung durch den unvollständigen Ersteingriff sowie zur medizinisch kausalen Korrelation beider Eingriffe (S 10 f in der Berufung).
Dazu wurde erwogen:
3.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann überdies nicht erfolgreich erhoben werden, wenn vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15, T19]; RS0053317 [T1]).
3.2. Weiterer Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung bedarf es nicht, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel jedenfalls nicht vorliegt.
Das Erstgericht hat umfangreiche Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin getroffen und einen Aufklärungsfehler (ohnedies) verneint. Für die Frage der Zurechnung der Nervenschädigung anlässlich der Zweitoperation zum Behandlungsfehler bei der Erstoperation kommt es – wie ausgeführt – nicht darauf an, ob es sich um ein aufgeklärtes Risiko handelte oder nicht.
Dass der Zweiteingriff als solcher lege artis durchgeführt wurde, hat das Erstgericht festgestellt (US 12, vgl US 25). Zur – wie ausgeführt – nicht entscheidungswesentlichen Frage der Risikoerhöhung kann auf die dazu vom Erstgericht getroffenen und von der Beklagten angefochtenen Feststellungen zu (d) verwiesen werden und zur Kausalität des Behandlungsfehlers bei der Erstoperation für die Zweitoperation samt damit einhergehenden Folgen insbesondere auf die vom Erstgericht getroffenen und von der Beklagten angefochtenen Feststellungen zu (a) und (c).
Die Fragen der Eigenständigkeit der Operationen und der Schadenszurechnung sind im Übrigen Fragen der rechtlichen Beurteilung.
Gegen die Höhe der vom Erstgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen zuerkannten Schadenersatzbeträge aus dem Titel Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Heilungskosten, Fahrtkosten und pauschale Unkosten wendet sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge nicht. Dem Rechtsmittelgericht steht daher eine diesbezügliche Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht zu, weil es an eine Beschränkung des Rechtsmittelgegenstands durch den Rechtsmittelwerber gebunden ist (vgl 1 Ob 34/24t; vgl RS0043338).
B) Zur Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und zum Kostenrekurs der Klägerin:
1. Berufung der Beklagten im Kostenpunkt:
Die Beklagte wendet sich in ihrer Kostenrüge gegen die Honorierung der als nebenprozessuale Leistungen verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 2.309,40 für einen Vergleichsversuch, gegen die damit im Zusammenhang stehenden Mitteilungen vom 26.3.2025, 29.4.2025, 13.5.2025 und 2.6.2025 sowie gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 21.10.2025.
Darüber hinaus rügt die Beklagte die erstgerichtliche Kostenentscheidung als „markant unrichtig und unvollständig“. Das Erstgericht habe zu Unrecht keine Prozessphasen gebildet, unter den Tisch fallen lassen, dass die Klägerin ihr mit EUR 3.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren sowie das Pflegekostenbegehren in Höhe von EUR 3.528,-- fallen gelassen habe, und auch die Abweisung des Mehrbegehrens in keiner Weise berücksichtigt. Der Klägerin seien richtigerweise in der ersten Phase maximal 70 % ihrer Barauslagen und 40 % ihrer Kosten zu ersetzen und in der zweiten Phase maximal 83 % der Barauslagen und 66 % der Kosten.
Die Klägerin wendet sich in ihrem Kostenrekurs nur gegen die Nichthonorierung der von ihr verzeichneten Fahrtkosten für die Befundaufnahmen zu den beiden Gerichtssachverständigen (EUR 153,-- und EUR 172,--).
3.1. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung ausdrücklich auf die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO gestützt und dazu ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten auf Basis des obsiegten Betrags von EUR 27.806,36 habe. In der Folge führte es – nach Auseinandersetzung mit den von der Beklagten erhobenen Kosteneinwendungen – aus, dass insgesamt eine Kürzung der Vertretungskosten in Höhe von EUR 193,55 netto gerechtfertigt sei, sodass sich die Nettovertretungskosten „auf Streitwert obsiegter Betrag“ auf EUR 9.683,35 netto und die Barauslagen auf EUR 7.526,88 belaufen würden. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Vergleichsbemühungen in Höhe von EUR 2.309,40 ergebe sich ein ersatzfähiger Gesamtbetrag von EUR 21.456,30.
3.2. Eine Kostenentscheidung ist so weit zu begründen, als dies zum Verständnis des Spruchs erforderlich ist. Begründungspflichtig ist es beispielsweise, wenn einzelne verzeichnete Kosten aberkannt oder nach einer anderen Tarifpost gekürzt zuerkannt werden, wenn sich die Frage einer Quotenkompensation oder der Bestimmung der Kosten auf Basis des ersiegten Betrags (§ 43 Abs 2 ZPO) – mit oder ohne Bildung von Verfahrensabschnitten – stellt. Die Kostenentscheidung muss für die Parteien wie auch für das Rekursgericht rechnerisch nachvollziehbar sein, das heißt all jene einzelnen Positionen, die im Vergleich zum Antrag (Kostenverzeichnis) gekürzt oder gar nicht zugesprochen werden, sind in der Begründung so darzustellen, dass die Kostenentscheidung insgesamt auch verständlich (nachrechenbar) ist. Entspricht eine Kostenentscheidung diesen Begründungserfordernissen nicht, wobei die Scheinbegründung der fehlenden Begründung gleichsteht, so ist sie nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.75 mwN).
Es ist nicht die Aufgabe des Rekursgerichts, (erstmals) eine erstgerichtliche Kostenentscheidung zu fällen, sondern ausschließlich, die erstinstanzlich hinreichend substanziiert und begründet getroffene Kostenentscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehlt es der erstinstanzlichen Kostenentscheidung an einer ausreichenden Begründung, ist sie zu beheben (Obermaier aaO Rz 1.91 mwN).
3.3. Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht entspricht die vorliegende Kostenentscheidung nicht.
Mit ihren Ausführungen betreffend die markante Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Kostenentscheidung hat die Beklagte (erkennbar) auf eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der angefochtenen Kostenentscheidung und daher auf den Begründungsmangel des Erstgerichts hingewiesen.
Die erstgerichtliche Kostenentscheidung ist tatsächlich nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Insbesondere ist – selbst in Zusammenschau mit dem Kostenverzeichnis der Klägerin und unter Berücksichtigung der Erledigung der Kosteneinwendungen der Beklagten durch das Erstgericht – nicht ersichtlich, wie das Erstgericht zum Nettovertretungskostenbetrag von EUR 9.683,35 gelangte. Die Klägerin hat insgesamt Nettovertretungskosten in Höhe von EUR 9.999,25 verzeichnet. Wird hievon der vom Erstgericht ausgewiesene Kürzungsbetrag von EUR 193,55 abgezogen, ergibt sich ein rechnerischer Betrag von EUR 9.805,70. Insoweit hat das Erstgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, auf Basis welcher Rechenoperationen es den Betrag von EUR 9.683,35 ermittelte.
Auch hat es das Erstgericht unterlassen, das Verfahren kostenrechtlich in Prozessphasen zu untergliedern, obwohl mit Schriftsatz vom 21.10.2025 eine durchaus weitgehende Klagsmodifikation erfolgte. Folglich hat es die Nettovertretungskosten auch lediglich als Gesamtbetrag angeführt, obwohl diese auf zwei unterschiedlichen Kostenphasen aufzuteilen gewesen wären.
Darüber hinaus ist die angefochtene Kostenentscheidung insofern nicht nachvollziehbar, als das Erstgericht der Klägerin offenkundig Kostenersatz auf Basis eines gänzlichen Obsiegens zusprach, obwohl die Klägerin ihr Feststellungs- und Pflegekostenbegehren fallen ließ, was als (nicht bloß geringfügiges) Unterliegen anzusehen ist, weshalb eine ausschließliche Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO jedenfalls in der ersten Prozessphase ausscheidet. Schließlich erfolgte auch eine Teilabweisung hinsichtlich des übrigen Leistungsbegehrens, mit deren Kostenfolgen sich das Erstgericht ebenfalls nicht in überprüfbarer Weise auseinandersetzte.
Insgesamt hat es das Erstgericht unterlassen zu begründen, welchen der in § 43 Abs 2 ZPO normierten, voneinander streng zu trennenden Anwendungsfälle es aus welchen Gründen für verwirklicht ansah, und zwar sowohl differenziert nach den beiden Prozessphasen als auch nach den einzelnen Anspruchspositionen.
Obwohl sich das Erstgericht mit den Kosteneinwendungen der Beklagten auseinandersetzte, kann aufgrund der im Übrigen bloß kursorischen Begründung seiner Kostenentscheidung nicht nachvollzogen und daher nicht überprüft werden, welche Kostenersatzbestimmung das Erstgericht für die einzelnen Prozessabschnitte tatsächlich zur Anwendung brachte, wie es zu einem vollständigen Obsiegen der Klägerin gelangte sowie auf Basis welcher Streitwerte und Tarifansätze es die Nettovertretungskosten ermittelte.
Es liegt weder an den Parteien in ihren Rechtsmittelschriften noch am Rekursgericht bei der Kostenrekursentscheidung, Vermutungen anzustellen, was das Erstgericht seiner Entscheidung für Überlegungen zugrundelegen wollte.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die angefochtene Kostenentscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufzutragen.
Das Erstgericht wird bei seiner neu zu treffenden Entscheidung zwei Prozessphasen zu bilden und sodann nachvollziehbar zu begründen haben, wie und auf welcher Grundlage es in der jeweiligen Prozessphase einerseits zu einem quotenmäßigen und andererseits zu einem betragsmäßigen Kostenersatzanspruch der Klägerin kommt.
Vom Erstgericht zu berücksichtigen sein wird dabei, dass die Kostenentscheidung teilweise unbekämpft blieb, weshalb die Klägerin keinen höheren Kostenzuspruch als insgesamt EUR 21.781,30 (Zuspruch von EUR 21.456,30 zuzüglich Mehrbegehren im Kostenrekurs der Klägerinvon EUR 325,--) mehr erlangen kann und die Beklagte keine den in ihrer Berufung im Kostenpunkt begehrten Betrag von EUR 8.093,13 unterschreitende Kostenreduktion.
C)
Der Berufung der Beklagten in der Hauptsache war damit ein Erfolg zu versagen, während der Berufung im Kostenpunkt und dem Kostenrekurs der Klägerin im Sinn einer Aufhebung stattzugeben war.
D) Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren (Berufung in der Hauptsache) gründet in §§ 41, 50 ZPO. Da sich die Berufung der Beklagten in der Hauptsache als erfolglos erwies, hat die Beklagte der Klägerin deren tarifgemäß verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Über die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Berufung im Kostenpunkt) kann bereits abschließend abgesprochen werden, weil eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge von vornherein nicht gesondert zu entlohnen sind, da diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden (RS0119892 [T3, T4, T5, T7]).
3. Demgegenüber gründet der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Kostenrekursverfahrens betreffend den Kostenrekurs der Klägerin in § 52 ZPO.
4. Ein Bewertungsausspruch hatte im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Teil des Zahlungsbegehrens bildete, nicht zu erfolgen.
5. Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (5 Ob 21/22g mwN). Auch die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquat kausale Folge der Handlung des Schädigers war, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 303/99m mwN; RS0081105 [T1]). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision lagen somit nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.