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20Bs103/26g•OLG Wien 20Bs103/26g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, Abs 3 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ **18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zur Zahl ** gegen den ägyptischen Staatsangehörigen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, Abs 3 Z 1, 15 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den vom Angeklagten unter Zuhilfenahme des dafür vorgesehenen Formulars ZPForm1, jedoch ohne Anschluss irgendeines Beleges zur Untermauerung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 2 StPO ab und führte begründend aus, dass es sich um ein Verfahren geringen Umfangs ohne rechtliche oder sachliche Komplexität handle und kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege (ON 18).
Anlässlich der Hauptverhandlung am 27. März 2026 erhob A* nach Rechtsbelehrung gegen den genannten Beschluss rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, Opfer des anklagegegenständlichen Vorfalls zu sein, jemanden zu brauchen, der ihm „das Ganze“ erkläre, jedoch ohne Beschäftigung zu sein und von 1.220 Euro an Mindestsicherung zu leben (ON 20.2). Die die Hauptverhandlung vertagende Erstrichterin hielt in einem Aktenvermerk fest, aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Fähigkeit des Angeklagten, sich im Verfahren selbst zu verteidigen, Bedenken zu hegen (ON 1.15).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass A* gemäß § 61 Abs 2 StPO für das gesamte weitere Verfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werde.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht für den Fall, dass der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten, in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit (Z 2) auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Als Richtwert für eine einfache Lebensführung ziehen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen heran (Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 50 f). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ist sowohl sein Einkommen als auch sein Vermögen zu berücksichtigen. Lässt sich das Vermögen leicht verwerten und ist dies zumutbar, so muss die Substanz notfalls angegriffen werden. Kreditaufnahme sowie (mögliche) Ratenvereinbarung mit dem Verteidiger werden uU für zumutbar erachtet (vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² Band 1 § 61 Rz 23; McAllister/Wess, LiKStPO § 61 Rz 14).
Nach § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen anzuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Fallbezogen hat sich das Erstgericht mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieser hatte in seinem Antrag zwar angegeben, erwerbs und vermögenslos zu sein, von Mindestsicherung und in einer Einrichtung der Wiener Wohnungslosenhilfe zu leben, jedoch entgegen entsprechender Hinweise im Antragsformular keine einzige seiner Angaben zur finanziellen Situation bescheinigt. Auch in der Hauptverhandlung unterließ er es, seine Behauptungen zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation zu belegen. Letztlich ist somit ungeklärt geblieben, über welche Bezüge und Einkommensquellen im In und Ausland der über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügende Angeklagte verfügt und in welchen finanziellen Verhältnissen er sich befindet. Ausgehend davon ist – unabhängig von der Frage, ob die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege gelegen ist – nicht einmal die Bedürftigkeit des Angeklagten im Sinne des § 61 Abs 2 StPO abgeklärt.
Somit war der bekämpfte Beschluss, der wesentliche Angaben iSd § 61 Abs 2 StPO vermissen lässt, in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie allfällige Sorgepflichten zu erheben haben. Anschließend wird neuerlich zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 erster Satz StPO tatsächlich vorliegen.
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