OLG Wien 23Bs35/26d

23Bs35/26dOberlandesgericht09.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs35/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00035.26D.0409.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2025, GZ *-16.2, nach der am 9. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Paula Mensdorff-Pouilly durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe – unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB – gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er „zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2021 oder 2022“ in ** B*, die tief und fest schlief, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie abwechselnd vaginal und anal mit zumindest einem Finger penetrierte.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den (bisher) ordentlichen Lebenswandel.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 148/25s-4 (ON 21.4), ist nunmehr über die eine Reduktion der Sanktion und deren gänzlich bedingte Nachsicht anstrebende Berufung (ON 19) zu entscheiden.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und auch zutreffend gewichtet.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten kommt ihm der Milderungsgrund der Tatbegehung aus Unbesonnenheit nicht zusätzlich zugute, steht doch bei einem – wie hier – mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohtem Verbrechen die damit verbundene höhere Hemmschwelle einem Verständnis für die aus dem Augenblick entstandene Tatbegehung entgegen (11 Os 2/06p mwN).

Unter Berücksichtigung der im Urteil genannten Strafzumessungslage sowie allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB (insbesondere des fallkonkret verwirklichten Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwerts) und unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 7) erweist sich die durch das Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit einem fünftel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen, jedenfalls aber nicht überhöht und sohin einer Reduktion nicht zugänglich.

Der aktuell 56-jährige Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er nunmehr erstmals wegen einer (singulären) Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtfertigt solcherart fallbezogen – der Ansicht des Erstgerichts zuwider – die Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung derselben genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da in casu auch generalpräventive Erwägungen (gerade noch) nicht die Vollstreckung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe erfordern, war selbige gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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