Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Bs39/26y•OLG Linz 7Bs39/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 9. September 2025, GZ Hv*-21, nach der in Anwesenheit von Staatsanwaltschaft Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Dr. Helml MSc durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 1./) und zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 2./) schuldig erkannt und dafür – soweit hier relevant – unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs (1 und [vgl US 3 sowie 14 Os 105/23g]) 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs habe er am 13. März 2025 in **
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten (ON 22), der den Schuld- sowie den Strafausspruch bekämpft und primär einen Freispruch, allenfalls eine Kassation der Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht, jedenfalls aber eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
Mit seiner Behauptung, die Tatbestandsmerkmale seien nicht erfüllt (ON 22, 2), macht der Berufungswerber erkennbar einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a [§ 489 Abs 1] StPO; zum Begriff: Ratz in WK-StPO § 281 Rz 605), ohne aber darzulegen, welcher weiterer Konstatierungen es zur Subsumtion der Taten unter die herangezogenen strafbaren Handlungen bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0116565). Tatsächlich wurden alle erforderlichen Feststellungen getroffen und haftet dem Urteil die geltend gemachte (im Fall ihres Vorliegens auch amtswegig wahrzunehmende [§ 290 Abs 1 zweiter Satz {§§ 471, 489 Abs 1} StPO]) Nichtigkeit nicht an (zur Zurechenbarkeit der zu 2.2./ erlittenen Verletzungsfolgen: Burgstaller/Schütz in WK-StGB² § 83 Rz 19 mwN).
Den Argumenten der im Gerichtstag näher ausgeführten Schulberufung (vgl dazu: RIS-Justiz RS0101780 [insbes T1], RS0100300) zuwider überzeugt auch die erstgerichtliche Beweiswürdigung. So wurde die Feststellung des Faustschlags gegen BezInsp B* auf dessen dezidiert für glaubhaft befundenen Angaben bereits im Ermittlungsverfahren (ON 7.13) und in der Hauptverhandlung (ON 20, 4 f) gestützt (US 4). Mit den Divergenzen zwischen den Aussagen der damaligen Mithäftlinge H* (ON 7.9, ON 11, 13 f, ON 20, 6 f) und I* (ON 7.10, ON 11, 14 f) hat sich die Erstrichterin eingehend auseinandergesetzt (US 7 f) und ihnen erkennbar und zu Recht (nur) insoweit Relevanz beigemessen, als nach deren übereinstimmender Schilderung die körperliche Auseinandersetzung vom Berufungswerber (und nicht, wie von diesem in seiner polizeilichen Einvernahme behauptet [ON 7.5, 4; vgl auch noch ON 11, 3], von BezInsp B*) ausgegangen sei (US 7; in diesem Sinne bereits: ON 2, 4). Inwieweit darin ein unzulässiger logischer Fehlschluss zu sehen sein soll, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen (vgl zur partiellen Glaubhaftigkeit von Aussagen: RIS-Justiz RS0098372, RS0098345; Nimmervoll/Riffel in LiK-StPO² § 258 Rz 30; Danek/Mann in WK-StPO § 270 Rz 39). Auch die einen Faustschlag in Abrede stellende Verantwortung des Berufungswerbers (zuletzt: ON 20, 6) fand Berücksichtigung (US 7), wurde aber ersichtlich verworfen. Dasselbe gilt übrigens für den zweiten Teil des Geschehens, der zur Verletzung von Insp C* geführt hat (erneut: US 7). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit seinen Angaben war das Erstgericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0100300, RS0098377, RS0106642, RS0098778; Danek/Mann aaO § 270 Rz 24; Ratz aaO § 281 Rz 428).
Insgesamt (vgl Ratz aaO § 467 Rz 2) hat die über den unmittelbaren Eindruck von den Auskunftspersonen verfügende Erstrichterin für den erkennenden Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb sie bei ihrer Beweiswürdigung den Schilderungen der vernommenen Justizwachebeamten, nicht aber der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er sich lediglich gegen ungerechtfertigte Übergriffe zur Wehr gesetzt habe, Glauben schenkte. Bedenken an diesen Schlussfolgerungen als Voraussetzung für eine Beweiswiederholung und ein allfälliges Abgehen von den erstgerichtlichen Konstatierungen (§ 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO) bestehen nicht.
Es bleibt daher beim Schuldspruch.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Erstgericht zwölf einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen sowohl nach § 39 Abs 1 als auch nach Abs 1a StGB (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und das Zusammentreffen von (drei) Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend; den Umstand, dass es bezüglich des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB), und die „tatsachengeständige Verantwortung“ des Berufungswerbers dagegen als mildernd.
Tatsächlich ist das Vorleben des Berufungswerbers sogar durch 13 einschlägige Vorstrafen belastet (RIS-Justiz RS0090759), stehen doch nur zwei der 15 Vorverurteilungen zu anderen in einem Zusatzstrafenverhältnis (Positionen 05 und 09 der Strafregisterauskunft; zum Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe [Position 01 der Strafregisterauskunft]: Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 6; Schroll/Oshidari in WK-StGB² § 12 JGG Rz 9; Rauf in Marchart/Potmesil/ Rauf/Rechenmacher, JGG § 13 Rz 22) und beruhen (neben den übrigen ohnehin gegen die gleichen Rechtsgüter gerichteten Vorstrafen) im konkreten Fall (RIS-Justiz RS0092151, RS0092047) sowohl die Sachbeschädigung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2007 (Position 03 der Strafregisterauskunft, ON 7.13 des Bs-Akts) als auch die Vergehen nach dem Waffengesetz aus dem Urteil desselben Gerichts vom 26. Juli 2024 (Position 15 der Strafregisterauskunft, ON 7.1 des Bs-Akts) auf der gleichen schädlichen Neigung wie die hier zu sanktionierenden Delikte (vgl RIS-Justiz RS0091417 [T3, T4], RS0091478).
Demgegenüber stellt das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens (vgl ON 7.5, ON 11, 3 f, und zuletzt noch ON 20, 7: „obwohl er eigentlich gestolpert ist, wie er auf mich hingehaut hat“) den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) nicht her. Und unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) wäre eine solche Verantwortung nur dann von Bedeutung, wenn sie sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt, was hier auch nicht der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0091585, RS0091460; Riffel aaO § 34 Rz 38).
Das im Rahmen der Berufungsverhandlung hervorgehobene Anerkenntnis der privatrechtlichen Ansprüche (vgl ON 20, 5 und 7) wirkt nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091354, RS0091364; Riffel aaO § 34 Rz 33; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 23; differenzierend: Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 34 Rz 106). Von geordneten Lebensverhältnissen und einem regelmäßigen Einkommen ist entgegen dem Rechtsmittelvorbingen (derzeit) nicht auszugehen (vgl S 3 des Protokolls der Berufungsverhandlung) und könnte dies angesichts des Vorlebens des Berufungswerbers die Spezialprognose auch nicht entscheidend zu seinen Gunsten verändern. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er für ein Kind zu sorgen hat, zu einer Herabsetzung der Sanktion zu führen, wurde doch eine Bedachtnahme auf solche vollzugsspezifischen Nachteile vom Gesetzgeber bewusst abgelehnt und würden ansonsten Verurteilte mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und solche ohne (intakte) Beziehungen zu Angehörigen grundsätzlich schlechtergestellt (RIS-Justiz RS0090905).
Schon bei der Strafbemessung im engeren Sinn (§ 32 Abs 2 StGB) sind jedoch die Tatbegehung bei aufrechtem Strafvollzug (vgl RIS-Justiz RS0091750) und offener Probezeit (zu Position 13 der Strafregisterauskunft, vgl zur Verlängerung der Probezeit durch den nachfolgenden 18-monatigen Strafvollzug: § 49 zweiter Satz StGB) zu berücksichtigen (Riffel aaO § 33 Rz 9 f). Außerdem wirkt die Opfermehrheit beim Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldaggravierend (Riffel aaO § 32 Rz 77).
Ausgehend von den solcherart bloß zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungsüberlegungen ist die mit zwei Jahren ausgemittelte, nicht einmal die Hälfte des möglichen Höchstmaßes von viereinhalb Jahren erreichende, Freiheitsstrafe einer Reduktion nicht zugänglich. Das massiv belastete Vorleben des Berufungswerbers und die konkreten Tatmodalitäten verbieten überdies eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht.
Das Rechtsmittel bleibt daher zur Gänze erfolglos und ist kostenpflichtig (§ 390a Abs 1 StPO) abzuweisen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine (den Berufungswerber benachteiligende) Subsumtion des Tatgeschehens (zu 2.2/) auch (vgl RIS-Justiz RS0132358) unter § 84 Abs 4 StGB eine Urteilsanfechtung durch die Anklagebehörde (§ 281 Abs 1 Z 10 [§ 489 Abs 1] StPO) vorausgesetzt hätte. Zwar hat Insp C* nach dem Akteninhalt nicht den festgestellten Bänderriss (dazu: 11 Os 42/87; Burgstaller/Schütz aaO § 84 Rz 26; Messner in SbgK-StGB § 84 Rz 57), sondern eine Verstauchung des oberen Sprunggelenks rechts verbunden mit einer Längsruptur der kurzen Wadenbeinsehne im Verlauf um den Außenknöchel (vgl ON 13.3, wo bloß eine ältere Ruptur des vorderen Außenbandes beschrieben wird; in diesem Sinne auch ON 6.6, 2) erlitten. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 11, 7) hat er aber für zumindest fünf Wochen eine „Sprunggelenksfixierschiene“ tragen müssen, was eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung indiziert (Burgstaller/Schütz aaO § 84 Rz 8; Messner aaO § 84 Rz 34; zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln: RIS-Justiz RS0118580).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.