OLG Innsbruck 2R36/26z

2R36/26zOberlandesgericht09.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R36/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00036.26Z.0409.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen EUR 30.100,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 35.100,-- s.A.), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 607,14) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten in Teilrechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 21.459,54 (darin EUR 3.576,59 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 89,34 (darin EUR 14,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe von EUR 30.100,-- s.A. sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für sämtliche künftigen Schäden, Nachteile und Folgen resultierend aus der Operation vom 11.10.2022 in der von ihr betriebenen Krankenanstalt hafte.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung.

Mit Urteil vom 28.11.2025 (ON 68) wies das Erstgericht die Klage vollinhaltlich ab und verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei die mit EUR 21.257,16 (darin EUR 3.542,86 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Es stützte die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO iVm § 54 Abs 1a ZPO und erachtete die fristgerecht erhobenen Einwendungen des Klägers teilweise als berechtigt.

Während das Urteil in der Hauptsache in Rechtskraft erwuchs, erhob die beklagte Partei gegen die darin beinhaltete Kostenentscheidung einen fristgerechten Rekurs. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ihr weitere Prozesskosten von EUR 607,14 (darin EUR 101,19 USt) an Vertretungskosten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen werden.

Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt:

Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Nichthonorierung ihrer Schriftsätze vom 8.8.2024 (ON 8), 29.8.2024 (ON 12) und 26.6.2025 (ON 57). Das Erstgericht habe diese Schriftsätze zu Unrecht nicht als zweckentsprechend erachtet. Bei Hinzurechnen der darauf entfallenden Schriftsatzkosten ergebe sich ein Vertretungskostenersatz von EUR 21.864,30 (darin EUR 3.644,05 USt).

1. Zum Schriftsatz vom 8.8.2024 (ON 8):

1.1. Die Rekurswerberin führt dazu ins Treffen, dass ihr vom Erstgericht mit Note vom 2.8.2024 ausdrücklich freigestellt worden sei, sich binnen einer Woche zum Antrag des Klägers vom 31.7.2024 (ON 6) gemäß § 303 ZPO zu äußern. Es sei daher notwendig gewesen, sich innerhalb dieser Frist gegen die Stattgebung dieses Antrags auszusprechen. Der vier Tage später eingebrachte Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2024 stehe damit in keinem Zusammenhang, weil die Beklagte darin ein weiteres Vorbringen erstattet und weitere ergänzende Beweise angeboten habe. Auch dieser Schriftsatz vom 12.8.2024 (ON 9) sei der Beklagten vom Erstgericht ausdrücklich aufgetragen worden. Eine Verbindungspflicht mit dem Schriftsatz ON 8 habe nicht bestanden.

Diese Ausführungen erweisen sich im Ergebnis als berechtigt:

1.2. Die zu §§ 41 ff ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass nur notwendige und zweckmäßige Vertretungsleistungen zu ersetzen sind. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RS0035774 [T2, T3]; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; vgl Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1, § 41 ZPO Rz 20 mwN und Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.240 f mwN). Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22m); sie sind immer ex ante vorzunehmen (RS0036038).

1.3. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet (Obermaier aaO, Rz 1.244 ff sowie Rz 3.56).

1.4. Richtig ist, dass es das Erstgericht der beklagten Partei freistellte, binnen einer Woche zum Antrag des Klägers im Schriftsatz ON 6 Stellung zu nehmen. Die Äußerung vom 8.8.2024 erfolgte innerhalb dieser Frist. Der vorbereitende Schriftsatz vom 12.8.2024 wurde zwar wenige Tage später, aber bereits außerhalb der einwöchigen Frist (zur Erbringung einer Replik zum Schriftsatz der Gegenseite vom 31.7.2024) erstattet. Am 8.8.2024 war diese Frist noch nicht abgelaufen. Damit liegt keine Verletzung der oben dargelegten Verbindungspflicht vor, weil diese bei fristgebundenen Schriftsätzen nur dann besteht, wenn für die Einbringung dieser Schriftsätze eine gleich lange Frist offen steht (OLG Innsbruck 2 R 44/15k).

Die Äußerung ON 8 war daher zweckentsprechend und notwendig.

2. Zum Schriftsatz vom 29.8.2024 (ON 12):

2.1. Die Rekurswerberin führt dazu aus, dass diese Eingabe deshalb zweckentsprechend gewesen sei, weil eine telefonische Nachfrage bei Gericht ergeben habe, dass die beiden Zeugen Dr. C* und Dr.D* zu der für den 8.10.2024 anberaumten Tagsatzung persönlich und nicht für eine Zoom-Einvernahme geladen worden seien. Daher sei umgehend ein neuerlicher Antrag auf Zoom-Einvernahme dieser beiden Zeugen gestellt worden. Da das Gericht auf das erste Ersuchen der Beklagten vom 14.8.2024 (ON 10) nicht entsprechend reagiert habe, sei die neuerliche Antragstellung ersatzfähig.

2.2. Die Zeugin Dr. C* wurde zur vorbereitenden Tagsatzung am 8.10.2024 nicht geladen. Nach Einlangen des Schriftsatzes der beklagten Partei ON 10, mit dem das Gericht über den Umstand informiert wurde, dass sich die Zeugin Dr. C* in Mutterschutz befinde und sich nicht in Tirol aufhalte, weshalb deren Einvernahme via Zoom beantragt werde, wurde der Akt vom Erstgericht auf den 3.9.2024 kalendiert, um über den vom Kläger im Schriftsatz ON 6 gestellten Antrag auf Auftrag zur Urkundenvorlage an die Beklagte nach § 303 ZPO zu entscheiden (ON 11). Zugleich vermerkte das Erstgericht, dass die Einvernahme mit Zoom abzuklären sei und notierte diesbezüglich die Antragstellung der Beklagten im Schriftsatz ON 10. Die neuerliche Antragstellung mit Eingabe vom 29.8.2024 (ON 12) war daher weder notwendig noch zweckentsprechend, weil das Erstgericht die bereits erfolgte Antragstellung sehr wohl zur Kenntnis genommen hatte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichthonorierung des Schriftsatzes ON 12 nicht als korrekturbedürftig.

3. Zum Schriftsatz vom 26.6.2025 (ON 57):

3.1. Die Rekurswerberin argumentiert, dass sie mit Note vom 26.6.2025 aufgefordert worden sei, dem Gericht mitzuteilen, ob einer Gutachtenserörterung via Zoom über die Videokonferenzanlage zugestimmt werde oder nicht. Mit der im Schriftsatz ON 57 erfolgten Mitteilung habe die Beklagte diesem Auftrag entsprochen. Dieser Schriftsatz wäre daher sehr wohl zu honorieren gewesen.

3.2. Wie das Erstgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung zutreffend hervorhob, wurde den Parteien im Rahmen der oa Fristsetzung ausdrücklich mitgeteilt, dass im Fall der Nichtäußerung binnen 14 Tagen von einer Zustimmung zur mündlichen Gutachtenserörterung über Zoom ausgegangen werde. Damit war aber keine schriftliche Zustimmungserklärung erforderlich, sondern hätte es einer Äußerung nur im Fall eines Einwands bedurft.

Der Schriftsatz ON 57 ist somit nicht ersatzfähig.

4. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs insofern teilweise als berechtigt, als die Äußerung vom 8.8.2024 (der Höhe nach richtig verzeichnet mit netto EUR 168,65) zu den vom Erstgericht ermittelten Nettovertretungskosten von EUR 17.714,30 hinzuzurechnen ist. Dies ergibt in Summe einen Vertretungskostenersatz von netto EUR 17.882,95. Zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 3.576,59 ergeben sich ersatzfähige Kosten von EUR 21.459,54 für das Verfahren erster Instanz.

5. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren stützt sich auf §§ 40, 50 und 43 Abs 1 ZPO. Die Rekurswerberin ist mit einem Drittel ihres Begehrens (EUR 202,38 von EUR 607,14) durchgedrungen und hat daher dem Kläger ein Drittel der Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen. Dies ergibt den im Spruch ausgewiesenen Bruttobetrag von EUR 67,98 (darin EUR 11,33 USt).

6. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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