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7Bs39/26g•OLG Innsbruck 7Bs39/26g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.11.2025, GZ **-18, nach der am 9.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* von der Anklage, er habe am 16.8.2025 in ** B*
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14 = ON 15.3) und in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die sich ausschließlich gegen den erfolgten Freispruch zu 2./ wendet und auf einen strafantragskonformen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe abzielt; in eventu wird die Kassation des Urteils [im angefochtenen Punkt] und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beantragt (ON 21.3).
Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht (ON 1.10), sich in der Berufungsverhandlung jedoch gegen einen Erfolg der Berufung ausgesprochen.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 13.2.2026 dem Rechtsmittel der Anklagebehörde bei.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Schuldberufung, die gegenüber einer Rechtsrüge prävaliert (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9), bleibt erfolglos. Das Erstgericht konstatierte zum Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowohl die äußere als auch innere Tatseite (US 3 f) und bestehen gegen die Richtigkeit der – vom Rechtsmittel ohnehin nicht bekämpften – entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zur vorgelegenen Notwehrsituation (US 4 und 6 f) keine Bedenken. Der von der Berufungswerberin – durch Verweis auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsberufung – relevierte Feststellungsmangel kann indes mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0122980; Ratz aao § 464 Rz 1 f und 8, Vor §§ 280-296a Rz 13 f mwN).
Mit ihrer Rechtsrüge (nominell nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 9 lit a leg cit; vgl RIS-Justiz RS0118286 [insb T1]; Ratz aaO § 281 Rz 562 und 634) kritisiert die Staatsanwaltschaft das Fehlen von indizierten Feststellungen zum Vorliegen einer notwehrausschließenden Absichtsprovokation. Dem Rechtsmittel zuwider bestehen jedoch (auch) unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten Videoaufzeichnung in Zusammenschau mit den (unbekämpft gebliebenen) erstgerichtlichen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte – zusammengefasst – frustriert und verärgert war, weil ihm der Zutritt ins Lokal versagt wurde, infolgedessen aufgebracht und beleidigend reagierte und (deshalb) die [nicht von Ernstlichkeit getragene] Äußerung „ich würde dir so gerne deine Hand brechen“ [vorsatzlos] tätigte, in Richtung des Türstehers spuckte, gegen die metallene Absperrung trat und diese kraftvoll wegschob (US 3 ff), keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Feststellungen in Richtung einer Absichtsprovokation, also dahingehend, dass der Angeklagte den Angriff von B* ausschließlich um der Gelegenheit zur Abwehr willen herausforderte und demnach eine Notwehrlage gerade in der Absicht, um den anderen kraft Notwehrrechts zu beeinträchtigen, herbeiführte (vgl zur Absichtsprovokation RIS-Justiz RS0088970, RS0088966; 14 Os 180/95; 15 Os 27/89; 13 Os 23/87), indiziert hätten.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
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