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13R18/26a•OLG Wien 13R18/26a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Ltd., , M-, vertreten durch Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 21.156, sA, infolge Antrages der beklagten Partei auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.2.2026, 13 R 18/26a, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.2.2026, 13 R 18/26a, und die ordentliche Revision werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Beschluss bedarf keiner Begründung (§ 508 Abs 4 ZPO).
2. Dennoch sei kurz ausgeführt:
2.1. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der
Rechtseinheit,
Rechtsentwicklung,
Rechtssicherheit
erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Dass es zu den vom Berufungsgericht zu lösenden Rechtsfragen divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gäbe, wird im Antrag nicht behauptet.
Dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation abgewichen sei, wird im Antrag nicht behauptet.
Dass es zu den im Antrag aufgeworfenen Fragen keine Rechtsprechung des Oberstne Gerichtshofs gäbe, wird im Antrag nicht behauptet.
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