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17Bs99/26x•OLG Wien 17Bs99/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Februar 2026, GZ **-20.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem am 4. April 2002 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2001, AZ **, *, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (idF BGBl 1989/242) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (unter dem auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Einfluss) am 6. Juni 2001 in ** außer dem Fall des Abs 1 (des § 201 StGB) versucht, Dr. B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie am Hals packte und würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte, ihr mit der Zunge den Hals ableckte und einen Geschlechtsverkehr durchzuführen versuchte.
Die Strafe ist seit 6. Juni 2004 verbüßt.
Der Untergebrachte befindet sich seit 4. April 2002 im Maßnahmenvollzug, wobei er – nach zahlreichen Vollzugsortswechseln aufgrund von wiederholten Konflikten mit Mitinsassen und Justizmitarbeitern (vgl ON 11, 3 und ON 17.1, 12) – nunmehr seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt Stein angehalten wird.
Zuletzt bestätigte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 31. März 2025 zu AZ ** (ON 6.1), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 91/25v (ON 6.2), die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Eingewiesenen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht das Erfordernis dessen weiteren Unterbringung in einem FTZ fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des (bei der mündlichen Verkündung des Beschlusses abwesenden [vgl ON 20, 2]) Untergebrachten (ON 21.2 und ON 22).
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten (Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Eine solche günstige Prognose ist im Anlassfall, mag der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Stellungnahmen des Department Maßnahmenvollzug (ON 12 und ON 17.1) und der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (in der Folge: BEST; ON 11) sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C* (ON 6.3) unsubstantiiert bestreiten, nach wie vor nicht gegeben.
Zutreffend konnte sich das Erstgericht nämlich in diesem Zusammenhang zunächst auf das genannte Sachverständigengutachten vom 7. März 2025 (ON 6.3) stützen, welches dem Angehaltenen eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Erkrankung attestiert, nämlich eine schizotype Störung (ICD-10 F21). Nachvollziehbar kam der Sachverständige unter Anwendung von Methoden der psychiatrischen Kriminalprognostik (ON 6.3, 21 ff) zur Einschätzung, es sei als Ausfluss dieser im Falle einer bedingten Entlassung des Angehaltenen innerhalb weniger Monate erneut mit der Begehung von Delikten wie das einweisungsgegenständliche – sohin mit Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB - durch diesen zu rechnen, also körperlichen und sexuellen Übergriffen an Frauen, von denen er sich manipuliert fühlt, insbesondere an seinem früheren Opfer. Die medizinischen Voraussetzungen der Einweisung in ein FTZ bestehen nach gutachterlicher Sicht somit unvermittelt fort, zumal der Beschwerdeführer bislang jegliche therapeutischen Angebote ablehnte, weshalb angesichts des langjährigen und völlig therapieresistenten wie auch unveränderten Zustandsbildes eine extramurale Behandlung, durch die die Gefährlichkeit hintangehalten werden könnte, derzeit nicht in Betracht kommt (aaO S 40).
Damit in Einklang stehend weist auch das Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 (ON 17.1) kurz zusammengefasst auf die weiterhin bestehenden relevanten Risikofaktoren (aaO S 7 ff), nämlich insbesondere sexuelle Zwanghaftigkeit, zwischenmenschliche Aggression, kognitive Verzerrungen, (fehlende) Behandlungscompliance und Initimitätsdefizite hin, sowie vor allem darauf, dass der Angehaltene zwar im Rahmen der klinisch-psychologischen Behandlung nunmehr zunächst erstmals eine beginnende Bereitschaft zeigte, das Anlassdelikt zu thematisieren, jedoch aufgrund der starken kognitiven Verzerrungen und der damit einhergehenden Rigidität die Bearbeitung der deliktrelevanten Aspekte äußerst erschwert war und er in der Folge konstatierte, zu einer solchen Behandlung nicht länger bereit zu sein, zumal sie „zu keiner Veränderung“ führe. Er imponierte in der Interaktion mit der klinischen Psychologin zumeist ungehalten, anmaßend, entwertend und feindselig. Darüber hinaus waren wiederholt Momente einer erhöhten spontanen Aggressionsbereitschaft fassbar, die letztlich zu Gesprächsabbrüchen führten. Nachvollziehbar legte die Leiterin des Department Maßnahmenvollzug abschließend dar, dass der Angehaltene aufgrund seiner verzerrten Realitätswahrnehmung weiterhin an seiner Überzeugung einer rechtswidrigen auf die Falschaussagen des Opfers zurückzuführenden Verurteilung festhält (vgl insoweit auch dessen Beschwerdevorbringen in ON 22, 1, wonach er sich gegen den Aktenvortrag im Rahmen seiner Anhörung deshalb aussprach, weil er aufgrund einer „Verleumdung eingesperrt“ sei, anschließend auf die Anhörung verzichtete und den Saal verließ [ON 20, 2]), daher die Entwicklung eines Problembewusstseins nicht möglich sei und auch im letzten Beobachtungszeitraum mangels Etablierung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen keine gefährlichkeitsreduzierenden Veränderungen festzustellen seien.
Auch die BEST weist in ihrer Äußerung vom 23. Oktober 2025 (ON 11) darauf hin, dass der Angehaltene Gespräche mit der zuständigen Case-Managerin sowie dem Psychiater ablehne, eine Besprechung des zuletzt erstellten Sachverständigengutachtens aufgrund seiner ablehnenden Haltung nicht möglich gewesen sei, weiterhin weder eine Störungs- und Delikteinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft (va betreffend eine medikamentöse Behandlung) bestehe und die Behandlungsansprechbarkeit insgesamt als schlecht und die therapeutischen Beeinflussbarkeit wohl als begrenzt zu werten sei.
Aus all diesen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen getroffenen Erwägungen sowie dem geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung am 27. Februar 2026 (ON 20, 2) ist – wie schon vom Erstgericht - begründet zu erschließen, dass weiterhin keine (ausreichenden) Fortschritte in der Behandlung der Persönlichkeit des Angehaltenen erzielt werden konnten, verweigert der Angehaltene doch weiterhin die aus gutachterlicher Sicht dringlich empfohlenen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen aufgrund seiner anhaltenden Rigidität. Das nach wie vor evidente Risiko, der bereits mehrfach einschlägig Vorbestrafte (vgl die Strafregisterauskunft ON 4) A* könnte in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, konnte insbesondere aufgrund seiner völlig fehlenden Störungseinsicht und Therapiebereitschaft nicht entscheidend reduziert werden. Das Erstgericht gelangte daher zutreffend zu der Überzeugung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebaut ist, um sie außerhalb der Anstalt wirksam hintanhalten zu können.
Auch mit dem weiteren Monitum, mit welchem der Beschwerdeführer bloß darstellte, weshalb er im Rahmen der Anhörung beantragt habe, den Aktenvortrag zu unterlassen (ON 22, 1), vermag er diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen.
Bleibt abschließend anzumerken, dass gemäß § 25 Abs 3 StGB das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich darüber zu entscheiden hat, ob die Unterbringung in einem FTZ noch notwendig ist. Das Erstgericht hat daher zulässig, unabhängig von einem allfälligen Antrag auf bedingte Entlassung und ohne die (mittlerweile ohnehin [vgl den Beschluss des OLG Wien vom 12. März 2026 zu AZ 23 Bs 76/26h]) rechtskräftige Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeantrages abzuwarten, über die Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung in einem FTZ abgesprochen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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