OLG Graz 5R44/26v

5R44/26vOberlandesgericht10.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 5R44/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00044.26V.0410.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* B* GmbH, , Deutschland, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei C D GmbH, FN **, **, vertreten durch die Kapp Partner Rechtsanwälte GmbH in Seiersberg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 34.500,00), über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Februar 2026, E*12, (Rekursstreitwert: EUR 34.500,00), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 2.120,10 (darin EUR 353,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 1 und 4 EO) ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die gefährdete Partei (in Folge: Antragstellerin) betreibt in mehreren Ländern in Europa Fitnessstudios, und zwar teilweise mittelbar selbst, teilweise durch Franchisenehmer. Die Gegnerin der gefährdeten Partei (in Folge: Antragsgegnerin) betreibt ein Fitnessstudio an der Adresse F*.

Die Antragsgegnerin gehört zur „GGruppe“, der weitere sieben Gesellschaften angehören, die jeweils Fitnessstudios in H (zwei Studios), I*, J*, K*, L* und M* betreiben.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene und als „Lizenzvertrag" bezeichneten Franchisevertrag zur Führung des Fitnessstudios F*, umfasst folgende, von der Antragstellerin als Franchisegeberin zu erbringende Leistungen:

Darüber hinaus verpflichtet sich die Antragstellerin zur Vermittlung des Knowhow für die fachgerechte Anwendung des „A* B*“ Geschäftskonzeptes, für die aktive Marktbearbeitung, für die Vertriebsmethoden und für eine rationelle Unternehmensführung an die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verpflichtet sich im Vertrag weiters zur Durchführung von MitarbeiterSchulungen, TrainerAusbildungen und ManagementAusbildungen. Sie verpflichtet sich weiters, der Antragsgegnerin Gebietsschutz für einen Umkreis von 5 km um das Fitnessstudio zu gewähren, die Antragstellerin [vergibt] während der Dauer des Lizenzvertrages in diesem Gebiet keine vergleichbare Lizenz für ein „A* B*“ Fitnessstudio.

Die Antragsgegnerin ist vertraglich verpflichtet, Lizenzgebühren, Schulungspauschalen und Werbekostenbeiträge zu bezahlen. Sie ist weiters verpflichtet,

Der Franchisevertrag hat eine vereinbarte Laufzeit bis 31. Mai 2031 und kann innerhalb dieser Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Die Antragsgegnerin zahlt seit rund zwei Jahren die vereinbarten Entgelte nicht. Darum kam es zu Vergleichsversuchen, insbesondere einem Vergleichsgespräch im August 2025. Diese Vergleichsbemühungen scheiterten. Am 6. November 2025 kündigte die Antragsgegnerin den Franchisevertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Die Antragsgegnerin betreibt ihr Fitnessstudio in der F*, nunmehr unter der Bezeichnung „O*“.Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

Die Antragstellerin verfügt weltweit über 475 Fitnessstudios, darunter 48 Fitnessstudios in Österreich. Davon gehören 33 Studios der „PGruppe“, die mittelbar im Eigentum der Antragstellerin stehen. 9 Studios – darunter das gegenständliche Studio - gehören zur „G-Gruppe“, die wirtschaftlich Q* G* zuzurechnen ist. Die weiteren Studios stehen im Eigentum einzelner Dritter.

Die Antragstellerin nutzte zum Vertragsabschluss mit ihren Vertragspartnern vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie ihren Vertragspartnern (Franchisenehmern) übermittelte, so auch bei Abschluss des Vertrages mit der Antragsgegnerin.

Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Franchisevertrag vom 20. Mai 2021 beinhaltet – zusätzlich zu den oben zusammengefasst wiedergegebenen, unstrittigen Inhalten – nachstehende hier relevante Bestimmungen:

„1 Vertragsgegenstand

[...]

1. 5 Der Lizenznehmer wird vorab alle notwendigen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen einholen. Er wird das A* B* Fitnessstudio spätestens zu dem in Anlage 2 genannten ‚spätesten Eröffnungstag‘ für den regulären Kundenverkehr eröffnen. Sollte die Eröffnung bis zu diesem Termin aufgrund von Umständen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, nicht erfolgen, ist der Lizenzgeber berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von drei (3) Monaten den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen.

[…]

5 Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

[...]

5. 2 Der Lizenzgeber entwickelt und aktualisiert Konzepte für überregionale Marketing- und Werbemaßnahmen sowie für Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Der Lizenzgeber führt außerdem überregionale Marketing- und Werbemaßnahmen sowie Presse und Öffentlichkeitsarbeit nach seinem Ermessen durch. Die vorstehend genannten Maßnahmen werden aus einem ‚überregionalen Marketingpool‘ finanziert und getragen, dessen Führung, Fortführung, Management und Organisation in dem Ermessen des Lizenzgebers liegt. [...] Der Lizenznehmer beteiligt sich mit einer monatlichen Werbekostengebühr in Höhe von EUR 500,00 zzgl. gesetzliche MwSt., die er an den Lizenzgeber bzw. an eine von dem Lizenzgeber dafür benannte Gesellschaft zahlt und die in den überregionalen Marketingpool fließt.

[...]

7 Errichtung und Führung des A* B* Fitnessstudios

[...]

7. 11 Verbindliche Richtlinien betreffen niemals die Verkaufspreise. Der Lizenznehmer ist in der Gestaltung seiner Verkaufspreise stets frei. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Lizenzgeber wird im zulässigen Rahmen Preisempfehlungen aussprechen und ggf. Höchstpreise festsetzen. [...]

13 Wettbewerbsverbot

13. 1 Der Lizenznehmer unterlässt es, sich während der Dauer dieses Vertrags an einem Unternehmen, das mit dem Lizenzgeber und/oder einem A* B* Lizenznehmer In einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht (‚Wettbewerbsunternehmen‘) mittelbar und/oder unmittelbar, direkt und/oder indirekt zu beteiligen. Er unterlässt es, ein Wettbewerbsunternehmen zu führen, zu erwerben, zu errichten, zu gründen, zu beraten, zu unterstützen, zu finanzieren und/oder anderweitig zu fördern. Er wird nicht für ein Wettbewerbsunternehmen tätig sein, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das Wettbewerbsverbot gilt innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes, d.h. auch in etwaigen ehemaligen Vertragsgebieten des Lizenznehmers aus etwaigen anderen A* B* Lizenzverträgen, die etwaig vor der Laufzeit des vorliegenden Vertrags enden.

Jedes andere Fitness oder Sportstudio ist ein Wettbewerbsunternehmen, unabhängig von dem Preissegment bzw Leistungsangebot.

Die Regelung dieses § 13.1 gilt nicht für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Lizenznehmers an einem Wettbewerbsunternehmen, wenn dessen diesbezügliche Beteiligungsquote unter 5 % des Stamm/Grund/Nennkapitals des Wettbewerbsunternehmens liegt und im Rahmen der Vermögensverwaltung des Lizenznehmers erfolgt.

13. 2 Die Regelung des § 13.1 gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten, gerechnet ab Beendigung, allerdings räumlich beschränkt auf das Vertragsgebiet, das am letzten Tag der Vertragsdauer maßgeblich war.

13. 3 Hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gemäß § 13.2 wird klargestellt, dass der Lizenznehmer aus etwaigen weiteren zwischen den Vertragspartnern bestehenden A* B* Lizenzverträgen für etwaige andere Standorte zu einer Wettbewerbsunterlassung verpflichtet sein kann, die über § 13.2 hinausgeht.

14 Vertragsdauer

14. 1 Dieser Vertrag tritt mit dem Anfangsdatum In Kraft, das in Anlage 2 festgelegt ist, und hat eine feste Laufzeit bis [zu] dem in Anlage 2 vereinbarten Enddatum. Innerhalb dieser festen Laufzeit Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Das vorstehend erwähnte Enddatum soll nach dem Wunsch der Vertragspartner dem voraussichtlichen, kalkulatorischen (erstmöglichen) Ende des Mietvertrags entsprechen, wobei das in der Anlage 2 vereinbarte Enddatum in jedem Fall einer Abweichung allein maßgeblich ist.

[...]

16. Vorzeitige Vertragsbeendigung

16. 1 Dieser Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder Partei gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

Ist die Verletzung nicht von der Art oder Schwere, dass sie gemäß den Bestimmungen des BGB eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist eine außerordentliche Kündigung erst möglich, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

[...]

20 Schlichtung, Mediation

20. 1 Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichtes zunächst zwei (2) Monate ernsthaft um eine Einigung zu bemühen (sog. Schlichtung). Bis dahin ist die Erhebung einer Klage unzulässig. [...] Die Regelung dieses § 20.1 gilt nicht für den einstweiligen Rechtsschutz. [...]

20. 2 Nach Beendigung der Schlichtung im Sinne von § 20.1 sind die Vertragspartner verpflichtet, den betreffenden Streitgegenstand im Wege der Mediation einer Einigung zuzuführen, bevor sie ein Gericht anrufen. Bis zur Beendigung der Mediation ist die Erhebung einer Klage unzulässig. […] Die Regelung dieses § 20.2 gilt nicht für den einstweiligen Rechtsschutz. […]

21 Schlussbestimmungen

21. 1 Dieser Vertrag und seine sämtlichen Anlagen unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Anlage 2 zum Lizenzvertrag vom 20. Mai 2021

Individuelle Festlegungen

Standort (Adresse): F*

Vertragsbeginn (Datum): 20. Mai 2021

Spätester Eröffnungstag: 31. August 2021

Ende der festen Vertragslaufzeit: 31. Mai 2031 (Enddatum)

Dieses Enddatum soll nach dem Wunsch der Vertragspartner dem voraussichtlichen, kalkulatorischen (erstmöglichen) Ende des Mietvertrages entsprechen, wobei dieses Enddatum im Fall einer Abweichung allein maßgeblich ist. Weitere Regelungen zum Beendigungszeitpunkt des Lizenzvertrages im Hinblick auf den Mietvertrag sind in § 14 des Lizenzvertrages geregelt.

[...]“

Seit ca 2022 war der Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin und dem Franchisesystem nicht mehr zufrieden. Ein wesentlicher Grund bestand darin, dass der Oberste Gerichtshof gewisse zusätzliche Gebühren für unzulässig erachtete und somit ein wesentlicher Bestandteil der Einnahmen der Fitnessstudios wegfiel.

Aus diesem Grund und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellte die Antragsgegnerin auch die Zahlung der Franchisegebühren ein.

Da die Antragsgegnerin, bzw Q* G* mit all seinen Fitnessstudios, aus dem Franchisesystem der Antragstellerin aussteigen wollte, kam es zu Gesprächen über die Übernahme der Fitnessstudios durch die Antragstellerin. Im Zuge dieser Vergleichsbemühungen fand am 12. August 2025 ein Gespräch statt, an dem u.a. die Anwälte der Vertragsteile sowie die damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, R* S* und T* U*, anwesend waren. Bei diesen Gesprächen stellte S* Investitionen in Millionenhöhe in die Marke „A* B*“ in Österreich in Aussicht. Weiters erzählte er, dass er von seinem Tennistrainer – der auch der Tennistrainer von Q* G* war – erfahren habe, dass G* regelmäßig Alkohol trinke. Außerdem könne G* nicht mit Geld umgehen und werfe das Geld beim Fenster hinaus. Diese Aussagen erfuhr G* später von seinem Anwalt. Durch diese Äußerungen zum Alkoholkonsum und zum mangelhaften Umgang mit Geld wurde das Vertrauen des Q* G* als Geschäftsführer der Antragsgegnerin erheblich beschädigt, zumal er mit S* seit ca 15 Jahren zusammengearbeitet hatte.

Zum Zeitpunkt des Termins am 12. August 2025 führte S* bereits Verhandlungen mit Vertretern des niederländischen Unternehmens „VB“, das die Geschäftsanteile an „A* B*“ erwerben wollte. Zu diesem Zeitpunkt war man sich bereits handelseinig, vorbehaltlich der Durchführung einer duedilligencePrüfung. Die Gespräche zwischen „VB“ und „A* B*“ wurden gegenüber der Antragsgegnerin, ihren Vertretern und auch allen anderen Franchisenehmern nicht offen gelegt. Da die Öffentlichkeit erst nach der Unterzeichnung von den Gesprächen erfahren durfte, mussten die an den Verhandlungen und der duediligence Prüfung beteiligten Personen eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen.

Der Vertrag zur Übernahme von „A* B*“ durch „VB“ wurde am 24. Oktober 2025 unterschrieben. Die Franchisepartner hatten zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der geplanten Übernahme. Q* G* erhielt am 3. November 2025 ein Video, in dem sich R* S* von „A* B*“ verabschiedete. Erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr Q* G* davon, dass „A* B*“ an „VB“ verkauft worden war.

Auf Instagram gibt es einen Account mit der Bezeichnung „A* B* W*“. Dieser wird mit Duldung der Antragstellerin von den Fitnessstudios der „P*Gruppe“ betrieben und sieht wie folgt aus:

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Auf diesem Account wird u.a. Werbung damit gemacht, dass man mehrere Monate lang gratis trainieren könne.

Weiters wurde am 12. Oktober 2025 in einem Chat auf Instagram vom Account „A* B* W*“ gepostet, dass M* nicht „zu unserer Gruppe“ gehöre, obwohl eine weitere Gesellschaft der „GGruppe“, die also P F* zuzurechnen ist, das Fitnessstudio in M* unter der Marke „A* B*“ betreibt.

„VB“ sieht als Discounter besonders niedrige Mitgliedschaftsbeiträge vor. Q* G* hatte Sorge, dass sich diese Politik niedriger Preise weiter fortsetzen würde. Da er seine Fitnessstudios mit guten Geräten und unter hohen Investitionen eingerichtet hatte, ging er davon aus, dass sich das Geschäftsmodell für ihn dann nicht mehr rechnen würde.

Aus all diesen Gründen, vor allem aber aufgrund der Übernahme von „A* B*“ durch „VB“, richtete die Antragsgegnerin am 6. November 2025 nachstehendes Kündigungsschreiben an die Antragstellerin:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr S*, lieber R*!

Sehr geehrter Herr U*, lieber T*!

Als Geschäftsführer der [Antragsgegnerin] nehme ich Bezug auf die bisherige Korrespondenz sowie unzählige Besprechungen/Telefonate und insbesondere auf die mir am 3. November 2025 zugegangene persönliche Videobotschaft von Dir, R* S*, über den Verkauf der gesamten A* B* Gruppe an die VB Gruppe.

Sollte das bestehende Vertragsverhältnis tatsächlich noch immer aufrecht sein (bekanntlich gehen wir ohnedies von einer Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrags aus), kündigen wir hiermit den zwischen uns abgeschlossenen Lizenzvertrag (Franchisevertrag) vom 4. Oktober 2022 (sowie sämtliche allfälligen sonstigen Vertragsverhältnisse) gemäß § 314 BGB außerordentlich mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund.

Die Kündigungsgründe liegen in einer Vielzahl an Pflichtverletzungen/Fehlverhalten durch die Franchisegeberin, welche bereits teilweise über Jahre hinweg kommuniziert wurden sowie insbesondere durch das finale Scheitern der Vergleichsgespräche im Oktober 2025 und schlussendlich durch die Videobotschaft (erhalten am 3. November 2025) über den vollzogenen Verkauf der A* B* GmbH an den VB Konzern (wörtlich: „Der Deal ist bereits vollzogen“) bzw den gleichzeitigen Rückzug Deiner Person aus dem Unternehmen der Franchisegeberin, welche zu einem gänzlichen Vertrauensverlust in das Franchisesystem geführt hat.

Seit der ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung in Österreich (‚A* B*Entscheidung‘ zu AZ 4 Ob 59/22p) hinsichtlich der unzulässigen Entgeltklauseln betreffend die Servicepauschalen, Chipgebühr und die automatische Verlängerung von Mitgliederverträgen wurde auf die Unwirtschaftlichkeit des gesamten Franchisesystems zu weiteren Discountpreisen sowie die Täuschung über wesentliche Vertragsgrundlagen (insbesondere ua die Rentabilität des Franchisesystems) hingewiesen.

Bis zum heutigen Tag werden weiters zentrale Pflichten der Lizenzgeberin laut dem Lizenzvertrag nicht erfüllt und wird ua das Werbebudget in Österreich für vernichtende Werbeschaltungen (‚laufende Gratismitgliedschaften bei den eigenen Studios‘) und ausschließlich für die eigenen Fitnessbetriebe genutzt.

Im Rahmen der seit Monaten bestehenden Vergleichsverhandlungen wurden wir erneut getäuscht und mit keinem Wort ein geplanter Verkauf der A* B* Gruppe an die VB Gruppe als noch größeren Discountanbieter erwähnt. Vielmehr wurde oftmals eine weitere Expansion in den kommenden Jahren sowie finanzielle Unterstützung zur Insolvenzvermeidung suggeriert und wurden wir im Rahmen der Verhandlungen offenkundig arglistig getäuscht.

In diesem Sinne stellen unter anderem

jeweils für sich, aber auch in der Gesamtschau (gänzlicher Vertrauensverlust), einen Grund für die außerordentliche Kündigung iSd § 314 BGB dar. Aufgrund all dieser Umstände ist uns auch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit unzumutbar.

Wenngleich dies aufgrund des massiven Vertrauensbruches gar nicht notwendig ist, halten wir fest, dass im Zuge der unzähligen Besprechungen und Korrespondenzen anlässlich des jeweiligen Ausstiegs aus dem Franchisevertrags samt Vergleichsverhandlungen, diverse Abmahnungen ausgesprochen und somit den Erfordernissen des § 314 BGB jedenfalls Genüge getan wurde.

Abschließend halten wir auch fest, dass wir anlässlich des sofortigen Ausstiegs aus dem Franchisesystem die Entfernung sämtlicher Markenbestandteile von ‚A* B*‘ im Fitnessstudio und online binnen angemessener Frist ohne schuldhaftes Zögern, längstens bis 31. Dezember 2025, sowie die Weiterführung der Studios unter neuer, eigener Marke vornehmen werden.“

Die Marke „A* B*“ soll trotz der Übernahme durch „VB“ weiterhin erhalten bleiben. Bestehende Franchisepartner können entscheiden, ob sie ihr Studio unter „A* B*“ weiterbetreiben oder in „VB“ umbranden. Es gibt aber auch für neue Partner die Möglichkeit, Fitnessstudios unter der Marke „A* B*“ zu eröffnen. Der Fokus liegt zukünftig aber auf der Marke „VB“. Im Jahr 2026 ist derzeit etwa nicht geplant, ein neues „A* B*“ Studio in Österreich zu eröffnen. Der Beschluss dazu, dass neue Franchisepartner weiterhin auch „A* B*“ Studios eröffnen können und nicht bloß „VB“ Studios, wurde erst Anfang Februar 2026 gefasst, bis dahin gab es die Vorgabe, dass durch neue Franchisenehmer keine neuen „A* B*“ Studios eröffnet werden können.

Die 33 Studios der „P*Gruppe“ sollen bis Ende des Jahres 2026 umgebrandet werden. Nach dem erfolgten Umbranding zahlen weniger Studios in den Marketingtopf der Antragstellerin ein, sodass insgesamt auch weniger Kapital im Marketingtopf vorhanden ist.

Nach Ausspruch der Kündigung begann die Antragsgegnerin, ihr Fitnessstudio in „O*“ umzubranden. Vor Ausspruch der Kündigung waren weder Vorbereitungshandlungen noch Umbrandingmaßnahmen erfolgt.

Mit dem am 27. November 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu E* eingebrachten und mit EUR 34.500,00 bewerteten Antrag begehrte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:

„1. a) Der Gegnerin der gefährdeten Partei wird zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Führung des Fitnessstudios in F*, unter der Marke und Geschäftsbezeichnung ‚A* B*‘ und auf Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeit verboten, den Betrieb des Fitnessstudios in F*, unter der Marke und Geschäftsbezeichnung ‚A* B*‘ einzustellen, insbesondere (in eventu: ohne das vorstehende ‚insbesondere‘) indem das erwähnte Fitnessstudio unter einer anderen Marke oder Geschäftsbezeichnung als ‚A* B*‘, insbesondere unter ‚O*‘, betrieben wird.

b) In eventu zu 1.a): Der Gegnerin der gefährdeten Partei wird zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeit verboten, das Fitnessstudio in F*, unter einer anderen Marke oder Geschäftsbezeichnung als ‚A* B*‘, insbesondere unter der Marke oder Geschäftsbezeichnung ‚O*‘, zu betreiben.

2. a) Die gefährdete Partei hat die Klage zur Geltendmachung des gesicherten Anspruchs binnen vier Wochen ab Beendigung des Schlichtungs und Mediationsverfahrens gemäß Punkt 20 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Lizenzvertrages vom 20. Mai 2021 bei Gericht einzubringen.

b) In eventu zu 2.a): Die gefährdete Partei hat die Klage zur Geltendmachung des gesicherten Anspruchs binnen 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung bei Gericht einzubringen.

3. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruchs.“

Die Antragstellerin brachte zusammengefasst vor, „A* B*“ gehöre zu den führenden Fitnessketten in Europa und verfüge weltweit über 500 Fitnessstudios, welche teils (mittelbar) selbst und teils durch Franchisenehmer betrieben würden. Die Studios hätten insgesamt über 1 Mio. Mitglieder. In Deutschland sei „A* B*“ die standortstärkste Fitnesskette. Im Jahr 2015 habe der Deutsche Franchiseverband „A* B*“ als „Franchisesystem des Jahres“ ausgezeichnet. In Österreich gebe es 48 „A* B*“ Studios und insgesamt ca 120.000 Mitglieder.

Die Antragsgegnerin sei ein Fitnessstudio-Unternehmen und Teil der sogenannten „G*Gruppe“, zu der neben der Antragsgegnerin sieben weitere Gesellschaften gehören würden, welche ebenfalls Lizenzverträge mit der Antragstellerin geschlossen hätten.

Geschäftsführer und (mittelbarer) Alleingesellschafter der Antragsgegnerin und dieser Gesellschaften sei Q* G*. Dieser kenne das Franchisesystem der Antragstellerin seit über einem Jahrzehnt und habe laufend neue Lizenzverträge mit der Antragstellerin geschlossen.

Die Parteien hätten am 20. Mai 2021 einen Lizenzvertrag zur Nutzung des „A* B*“ Geschäftskonzeptes für das „A* B*“ Studio in F*, geschlossen. Rechtlich handle es sich um einen Franchisevertrag. Der Vertrag unterliege deutschem Recht.

Das „A* B*“ Geschäftskonzept umfasse insbesondere folgende Leistungen:

Darüber hinaus vermittle die Antragstellerin der Antragsgegnerin das Knowhow für die fachgerechte Anwendung des „A* B*“ Geschäftskonzeptes, für die aktive Marktbearbeitung, für die Vertriebsmethoden und für eine rationelle Unternehmensführung. Der Antragsgegnerin würden insbesondere Handbücher (Marketing, Geschäftsausstattung, etc) und der Zugang zum „A* B*“ Intranet überlassen, in welchem das maßgebliche, laufend angepasste Knowhow in Schulungsprogrammen vor Ort, via Zoom und via ELearning vermittelt werde. Das Angebot sei umfassend. Dazu würden MitarbeiterSchulungen, mehrstufige TrainerAusbildungen und Management-Ausbildungen gehören. Die Antragsgegnerin habe diese Leistungen auch in Anspruch genommen. Insbesondere hätten ihre Mitarbeiter die angebotenen Schulungen und Weiterbildungen besucht.

Die Antragsstellerin gewähre der Antragsgegnerin laut Anlage 3 des Lizenzvertrags Gebietsschutz für das Vertragsgebiet F*, sowie einen Umkreis von 5 km. Gebietsschutz bedeute, dass die Antragstellerin während der Dauer des Lizenzvertrages in diesem Gebiet keine vergleichbare Lizenz für ein „A* B*“ Fitnessstudio vergebe.

Die Antragsgegnerin sei zur Bezahlung von Lizenzgebühren, Schulungspauschalen und Werbekostenbeiträgen verpflichtet. Weiters müsse sie bestimmte Pflichten einhalten, die der Umsetzung und dem Schutz des Franchisesystems dienen würden. Die Antragsgegnerin müsse

Der Antragsgegnerin sei es untersagt, sich während der Dauer des Vertrags an einem Unternehmen, das mit der Antragstellerin und/oder einem „A* B*“ Lizenznehmer in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb stehe, zu beteiligen, ein solches zu führen, zu erwerben, zu errichten, zu gründen, zu beraten, zu unterstützen, zu finanzieren und/oder anderweitig zu fördern sowie für ein solches tätig zu sein. Das Wettbewerbsverbot gelte innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes. Jedes andere Fitness oder Sportstudio sei ein Wettbewerbsunternehmen. Das Wettbewerbsverbot gelte auch nach Beendigung des Lizenzvertrages für einen Zeitraum von zwölf Monaten, jedoch räumlich beschränkt auf das Vertragsgebiet.

Im Fall einer Beendigung des Lizenzvertrags sei die Antragstellerin oder ein von ihr benannter Nachfolger berechtigt, den Lizenzbetrieb von der Antragsgegnerin zu kaufen. Als Kaufpreis werde der Unternehmenswert des Lizenzbetriebs vereinbart. Wenn sich die Vertragspartner nicht unverzüglich auf den Kaufpreis verständigen könnten, sei ein Schiedsgutachterverfahren vorgesehen. Diese Regelung diene dazu, den aufgebauten Standort für das Franchisesystem zu erhalten.

Der Lizenzvertrag habe am 20. Mai 2021 begonnen und laufe bis 31. Mai 2031. Innerhalb dieser Laufzeit sei die ordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

Das Enddatum entspreche nach dem Wunsch der Vertragspartner dem voraussichtlichen, kalkulatorischen (erstmöglichen) Ende des Mietvertrags über die Immobilie, in welcher das Fitnessstudio betrieben werde. Die Befristung des Lizenzvertrags und die Unzulässigkeit einer ordentlichen Kündigung während der Befristungsdauer solle beiden Parteien zugutekommen: Dem Lizenznehmer insofern, als er für die Dauer des von ihm geschlossenen Mietvertrags mit einem aufrechten Bestand des Lizenzvertrags rechnen könne. Dem Lizenzgeber insofern, dass er für diese Dauer auch einen Lizenznehmer für diesen Standort erhalte.

Die Gesellschaften der „GGruppe“ hätten seit geraumer Zeit, im Fall der Antragsgegnerin sogar seit rund zwei Jahren grundlos die im Lizenzvertrag vereinbarten Entgelte nicht gezahlt, obwohl sie das „A B*“ Geschäftskonzept nutzen würden.

Die Antragstellerin habe daher am 19. Februar 2025 zu X* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz Klage auf Zahlung der ausständigen (Mindest)Lizenzgebühren zunächst gegen die Antragsgegnerin eingebracht. Die Antragsgegnerin habe eingewandt, dass der Lizenzvertrag aufgrund seiner Ausgestaltung gesamtnichtig sei. Weiters habe sie den Lizenzvertrag mit weitgehend unsubstantiierten Behauptungen (insbesondere einer Verletzung von Aufklärungspflichten) angefochten und Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes behauptet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz habe mit Urteil vom 18. Juni 2025 der Klage der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Die von der Antragsgegnerin behauptete (Gesamt)Nichtigkeit des Lizenzvertrags habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in seinem Urteil völlig zutreffend verneint und die behaupteten Anfechtungsgründe und Gegenforderungen allesamt und völlig richtig als unschlüssig und verfristet befunden.

Über Wunsch von Q* G* und seinen Gesellschaften seien im Sommer 2025 Vergleichsgespräche zwischen den Parteien mit dem Ziel aufgenommen worden, dass die Antragstellerin einige Studios der „GGruppe“ übernehme und hinsichtlich der restlichen die Geschäftsbeziehung beendet werde. Q G* hätte sehr hohe Kaufpreisvorstellungen für seine Studios gehabt, welche die Antragstellerin nicht ohne Weiteres akzeptieren habe können. Die Antragstellerin habe daher verlangt, dass Q* G* nähere Informationen über seine Gesellschaften offenlege. Diese Informationen seien jedoch nicht dargelegt worden – primär mit der Behauptung, der Steuerberater werde nicht bezahlt, und daher sei die Buchhaltung der Gesellschaften nicht in Ordnung/vollständig. Die Antragstellerin habe daraufhin die Rechtsvertreterin der „G*Gruppe“ kontaktiert und Mitte/Ende Oktober 2025 ersucht, zumindest jene Informationen offenzulegen, die man selbst, ohne Zutun des Steuerberaters bereitstellen könne.

Die [richtig: Antragstellerin] habe dann plötzlich von allen Lizenznehmern der „G*Gruppe“, also auch der Antragsgegnerin, gleichlautende Schreiben vom 6. November 2025 erhalten, in welchen die Kündigung aller Lizenzverträge aus wichtigem Grund erklärt werde. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Kündigungsgründe würden jedoch nicht vorliegen.

Zu den vermeintlichen Kündigungsgründen sei wie folgt festzuhalten:

Die Antragstellerin habe die Kündigungen daher mit Schreiben vom 21. November 2025 als unberechtigt zurückgewiesen.

Dafür, dass diese Kündigung nach deutschem Recht wirksam sei, treffe die Antragsgegnerin (auch) im Rahmen des Provisorialverfahrens nach allgemeinen Regeln die Behauptungs und Bescheinigungslast.

Vor Kurzem habe die Antragstellerin feststellen müssen, dass die Antragsgegnerin das Fitnessstudio in F*, in ein Fitnessstudio der Marke „O*“ umgebrandet habe. So werde das Fitnessstudio auf der Website Y* als eines von mehreren „O*“ Studios angeführt. Die Mitglieder des Fitnessstudios seien mit E-Mail informiert worden, dass es sich um kein „A* B*“ Studio mehr handle, sondern der Auftritt nun unter „O*“ erfolge. Das äußere Erscheinungsbild des Fitnessstudios habe die Antragsgegnerin, zumindest soweit ersichtlich, noch nicht geändert. Dies solle nach Informationen der Antragstellerin aber unmittelbar bevorstehen.

Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. November 2025 aufgefordert, das Umbranding des Studios unverzüglich zu unterlassen und das Studio vertragsgemäß unter der Marke „A* B*“ zu führen. Die Antragsgegnerin habe darauf nicht reagiert.

Die Antragsgegnerin habe, indem sie das Studio unter der Bezeichnung „O*“ führe, gegen die im Lizenzvertrag normierte Pflicht verstoßen, dieses Studio unter der Marke und Geschäftsbezeichnung „A* B*“ zu betreiben. Die Antragsgegnerin habe dadurch auch gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Selbst wenn die Kündigung der Antragsgegnerin den Lizenzvertrag beendet hätte, treffe die Antragsgegnerin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr und in einem Radius von acht Kilometern um das Studio. Auch dieses verbiete ihr ein Umbranding und den Weiterbetrieb des Studios unter einer anderen Marke als „A* B*“.

Die Antragsgegnerin habe das Fitnessstudio mit dem Geschäftskonzept der Antragstellerin aufgebaut. Sie habe mit den Leistungen der Antragstellerin Mitarbeiter ausgebildet, Knowhow zum Betrieb des Fitnessstudios erworben sowie – dies auch unter den Werbemaßnahmen und der Markenmacht der Antragstellerin – Mitglieder geworben. Der Lizenzvertrag sehe vor, dass die Antragstellerin ein „Anwartschaftsrecht“ auf dieses aufgebaute Fitnessstudio insofern habe, als ihr im Fall einer Beendigung des Lizenzvertrags eine Kaufoption zustehe. Das sei auch naheliegend, weil dieser aufgebaute Standort für das Franchisesystem erhalten bleiben solle. Die Antragsgegnerin habe das Umbranding auf „O*“ von langer Hand geplant. Sie habe sich dabei schlagartig und rechtswidrig all die Errungenschaften der Franchisebeziehung angeeignet, um unter einer eigenen Marke das Fitnessstudio weiterzubetreiben und damit in Konkurrenz zum Franchisesystem zu treten. Dies alles bestätige das InformationsEMail, welches die Mitglieder des Studios erhalten hätten. Darin werde angeführt, dass für die Mitglieder „alles gleich, nur besser [bleibt]“. Es werde betont, dass dies kein Bruch mit dem Alten sei, sondern eine Weiterführung von allem, was „ihr liebt“, nur mit noch mehr Leidenschaft, Energie und Persönlichkeit. Die Antragsgegnerin gestehe daher offen zu, dass sie alle im Franchisesystem gewonnenen Strukturen und Errungenschaften beibehalte; das einzige, was sich ändere, sei, dass es in Zukunft mehr „Leidenschaft, Energie und Persönlichkeit“ geben solle, was die Antragsgegnerin bzw ihre Vertreter aber bisher auch im Rahmen des Franchisesystems tun hätten sollen. Es liege daher nicht nur ein Vertragsbruch vor, sondern auch ein lauterkeitswidriges Verhalten.

Die Antragsgegnerin habe es vertraglich übernommen, das gegenständliche Fitnessstudio unter der Marke und Geschäftsbezeichnung „A* B*“ zu führen (insb Punkte 1.2 und 7 des Lizenzvertrags). Es gehe daher darum, eine Betriebspflicht unter einer bestimmen Marke und Geschäftsbezeichnung zu sichern. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Betriebspflicht seien zulässig. Das müsse auch für den Fall gelten, dass der Betrieb unter einer bestimmten Marke und Geschäftsbezeichnung zu führen sei. Diese Pflicht verletze die Antragsgegnerin, indem sie das Studio unter einer anderen Marke bzw Geschäftsbezeichnung („O*“) führe. Die Antragsstellerin habe dieser Pflichtverletzung in ihrem Antrag (Antragspunkt 1.a) ein „insbesondere“ vorangestellt, weil aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin eine Verletzung der Betriebspflicht auf andere Weise nicht ausgeschlossen sei, und Unterlassungsbegehren zulässigerweise weit formuliert werden dürfen, um Umgehungen zu verhindern. Sollte das Gericht den Antrag durch diesen „insbesondere“Einschub für zu weit erachten, werde in eventu der Antrag ohne diesen „insbesondere“Einschub gestellt.

Sollte das Gericht die Betriebspflicht verneinen, stelle die Antragstellerin ein Eventualbegehren, welches der Antragsgegnerin die Führung des Studios unter anderer Marke oder Geschäftsbezeichnung als „A* B*“ verbiete (Antragspunkt 1.b).

Im Rahmen des UWG und in vergleichbaren Rechtsgebieten würden Sicherungsanträge, die Unterlassungspflichten zum Gegenstand hätten, auch das Gebot enthalten, bestehende Pflichtverletzungen zu beseitigen. Davon abgesehen gelte generell, dass ein Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluss auch dann vorliege, wenn der Verpflichtete einen – sei es von wem immer geschaffenen – den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitige, soweit ihm die Verfügung zustehe.

Zur Sicherung von Ansprüchen nach dem UWG auf Unterlassung (und Beseitigung) könnten einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen würden. Einer Gefahrenbescheinigung bedürfe es daher nicht. Genauso wenig sei eine Dringlichkeitsbescheinigung notwendig.

Sollte das Gericht eine Gefahren bzw Dringlichkeitsbescheinigung dennoch für notwendig erachten, ergebe sie sich aus folgendem Umstand: Das aufgebaute „A* B*“ Fitnessstudio solle im Franchisesystem erhalten bleiben, weshalb auch eine Kaufoption der Antragsstellerin für das Fitnessstudio am Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen sei. Sollte es der Antragsgegnerin nicht sofort verboten werden, das Fitnessstudio unter der Marke „O*“ zu führen, würden daher auch die Mitglieder für das „A* B*“ Franchise verloren gehen. Ein (drohender) Kundenverlust stelle einen unwiederbringlichen Schaden dar.

Der Lizenzvertrag sehe ein zweistufiges vorprozessuales Schlichtungs und Mediationsverfahren vor, welches erst scheitern müsse, damit Klage erhoben werden dürfe. Dieses stelle sich wie folgt dar:

a) Im Fall von Streitigkeiten (ausgenommen Zahlung von Entgelten) müssten sich die Parteien vor Anrufung eines Gerichts zunächst zwei Monate um eine Einigung bemühen. Bis dahin sei die Erhebung einer Klage unzulässig. Die Schlichtung beginne mit der schriftlichen Aufforderung eines Vertragspartners, eine Schlichtung durchzuführen. Die Schlichtung gelte als beendet, wenn der genannte Zeitraum ohne eine Einigung verstrichen sei, ein Vertragspartner die Schlichtung ablehne, oder wenn der zweite Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf die schriftliche Aufforderung nicht reagiert habe.

b) Nach Beendigung der Schlichtung seien die Partien verpflichtet, eine Mediation durchzuführen, bevor sie ein Gericht anrufen dürften. Der Mediator habe das Mediationsverfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag seiner Benennung, durchzuführen und zu beenden. Wenn während dieser Zeit keine Einigung zustande komme, oder wenn der Mediator davor das Scheitern der Mediation schriftlich feststelle, sei die Mediation beendet und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes seien von diesen Schlichtungs und Mediationsklauseln ausdrücklich ausgenommen. Bei der Bemessung der Rechtfertigungsfrist sei das obligatorische Schlichtungs und Mediationsverfahren aber zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Rechtfertigungsklage erst einbringen könne, wenn diese Verfahren beendet seien. Konkret sei die Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage so festzusetzen, dass diese Frist erst zu laufen beginne, wenn das Schlichtungs- und Mediationsverfahren gemäß Pkt 20 des Lizenzvertrages beendet sei.

Eine solche Fristbemessung sei rechtlich zulässig: Wenn der den Gegenstand der einstweiligen Verfügung bildende Anspruch nämlich bedingt oder betagt sei (§ 378 Abs 2 EO), so sei auch die Umschreibung der Rechtfertigungsfrist mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder der Fälligkeit festsetzbar, wenngleich auch hier eine bestimmte zeitliche Umschreibung der Frist vorzuziehen sei. Obligatorische Schlichtungsklauseln würden den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit begründen, sohin unter § 378 Abs 2 EO fallen.

Sollte das Gericht einen solchen „bedingten“ Fristbeginn für nicht zulässig erachten, sondern eine feste zeitliche Umschreibung der Frist vorziehen, sei eine Frist von insgesamt mindestens sechs Monaten für die Einbringung der Rechtfertigungsklage festzusetzen, weil für das „reine“ Schlichtungs und Mediationsverfahren ein Zeitraum von insgesamt maximal vier Monaten vorgesehen sei, dabei aber auch noch Zeit für eine Mediatorenbestellung einzurechnen sei (ein Monat) und der Antragstellerin noch Zeit zur Vorbereitung der Klage gewährt werden müsse, wenn Schlichtung und Mediation scheitern würden, welche ebenfalls mit einem zusätzlichen Monat zu bemessen sei.

Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom Tag vor der Einbringung des Sicherungsantrages zur Schlichtung aufgefordert.

Die Antragstellerin stütze ihren Antrag auf alle erdenklichen Rechtsgründe. Durch ein erstattetes Rechtsvorbringen soll der Prüfungsumfang des Gerichtes nicht eingeschränkt werden. (ON 1)

Am 12. Dezember 2025 sei den Parteien die Berufungsentscheidung im Verfahren X* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zugestellt worden. Der Berufung der Antragsgegnerin sei keine Folge gegeben und die ordentliche Revision nicht zugelassen worden. Das Oberlandesgericht Graz habe bestätigt, dass

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin keinen Kündigungsgrund – schon gar nicht schuldhaft – gesetzt habe, habe die Antragsgegnerin sich jedenfalls nicht von der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede losgesagt. Eine Lossagung wäre mittlerweile auch verfristet. Bei Franchiseverträgen sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht per se mit einer Karenzentschädigung zu hinterlegen. Dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mangels Karenzentschädigung nichtig wäre, sei auch unrichtig. Wenn es auch gegenteilige Meinungen gebe, so würden allfällige Unklarheiten zum deutschen Recht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.

Der Sicherungsantrag sei somit zumindest iSd Eventualantrags berechtigt: Die Antragsgegnerin würde aufgrund der Beendigung des Lizenzvertrags zwar keine Pflicht mehr zum Betrieb des „A* B*“ Studios treffen, sie dürfe dieses aufgrund des in Kraft stehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aber jedenfalls nicht unter einer anderen Marke als „A* B*“ führen.

Die Kündigungsgründe müssten im Kündigungszeitpunkt vorliegen. Ein Aussterben von „A* B*“ werde im Kündigungsschreiben nicht erwähnt. Die Beilage ./9, auf welche sich die Antragsgegnerin stütze, stamme vom 2. Dezember 2025, somit nach Kündigung. Selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sollten erst im September bzw Ende 2026 die mittelbar im Eigentum der Antragstellerin stehenden Studios umgebrandet werden. Im Kündigungszeitpunkt und auch derzeit gebe es daher alle „A* B*“ Studios wie bisher und die Markenpräsenz sei unverändert.

Die Antragstellerin lasse die Marke „A* B*“ nicht „sterben“. Davon abgesehen würden sich nicht alle der weltweiten „A* B*“ Studios im (mittelbaren) Eigentum der Antragstellerin befinden und könnten daher auch nicht ohne Weiteres umgebrandet werden. Denn die Antragstellerin habe – wie auch mit der Antragsgegnerin – Lizenzverträge geschlossen, an welche sie gebunden sei.

Die Antragstellerin habe Lizenznehmern auch kein anderes Konzept auferlegt oder das „A* B*“ Konzept eingestellt, sondern wolle den Franchisenehmern die Wahl überlassen. Genauso wenig habe die Antragstellerin „Investments“ in die Marke „A* B*“ eingestellt, diese nicht weiterentwickelt, „eingestampft“ oder Lizenznehmern die vertragsgemäße Unterstützung entzogen. Die Antragstellerin habe dies auch nicht vor.

Die Antragstellerin habe den Verkauf an „VB“ nicht offenlegen können, weil „VB“ börsenotiert sei und natürlich Stillschweigen vereinbart worden sei. Es sei aber ohnehin unklar, warum die Antragsgegnerin wegen einer unterlassenen Vorabinformation über den Verkauf zur Kündigung berechtigt sein solle. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, was bei dieser Vorabinformation anders gewesen wäre.

Unrichtig sei, dass es durch den Verkauf einen „Austausch der Lizenzgeberin“ gegeben hätte und es mangels Zustimmung der Antragsgegnerin kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit dem „neuen“ Vertragspartner (wem?) gebe. Es habe weder eine Änderung des Vertragspartners gegeben, noch enthalte der Lizenzvertrag auf Lizenzgeberseite eine „ChangeofControlKlausel“.

Die Antragsgegnerin habe im Verfahren X* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz noch massiv gegen die Marke „A* B*“ gewettert. Nun stütze die Antragsgegnerin ihre Kündigung auf die vermeintliche Aufgabe dieser Marke, von welcher man sich wenige Monate zuvor noch so weit wie möglich distanzieren habe wollen. Auch das zeige, wie konstruiert die Kündigung sei.

Dass „VB“ ein „ertragsschwächeres Tarifsystem“ sei, werde bestritten, sei aber unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen auch unerheblich. Die Lizenznehmer seien in der Preisbildung frei. Dies gelte auch für die Studios im mittelbaren Eigentum der Antragstellerin. Wenn diese Studios zu Werbezwecken Gratis-Zeiträume oder reduzierte Preise für einen gewissen Zeitraum anbieten würden, sei dies zulässig. Es handle sich um übliche Werbeaktionen, die in nahezu allen Branchen vorkommen würden. Auch der Antragsgegnerin würden diese Werbemaßnahmen freistehen. Der Lizenznehmer sei selbstständiger Unternehmer und daher im Rahmen des Franchising selbst für seinen Betrieb wirtschaftlich verantwortlich.

Es sei frei erfunden, dass die Antragstellerin mit diesen Aktionen das Ziel verfolge, Mitglieder der Antragsgegnerin abzuwerben, um ihre Lizenznehmer zu schädigen und die „Braut für einen Verkauf zu schmücken“. Die Antragsgegnerin übersehe, dass sich von den weltweit 493 „A* B*“ Studios nur 39 (= 8 %) im mittelbaren Eigentum der Antragstellerin befinden würden und „VB“ (daher) Interesse am Franchisesystem der Antragstellerin habe. Warum solle die Antragstellerin daher das Franchisesystem schädigen?

Die Antragstellerin sei auch nicht mit der „P*“ oder „Z*“ ident, sondern nur deren mittelbare Gesellschafterin, und daher nach dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip für deren Handlungen nicht verantwortlich.

Der Kündigungsgrund wäre auch verfristet: Die Antragsgegnerin wisse schon seit 2024 von vermeintlichen Mangelhaftigkeiten.

Das Vorbringen zur „Irreführenden Werbung durch „A* B* W*“ sei widersprüchlich: Zum einen sollten Mitglieder nicht über die Trennung der Studios in jene der „ZGruppe“ und „GGruppe“ informiert worden sein. Zum anderen fühle sich die Antragsgegnerin beschwert, wenn Mitglieder darüber informiert würden.

Die „P*“ habe im Beitrag vom 12. Oktober 2025 nicht mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nicht zur „A* B*“ Gruppe gehöre, sondern nur, dass sie nicht zur „P*“ bzw „ZGruppe“ gehöre, was richtig sei. Selbst die Antragsgegnerin verwende die Begriffe „PGruppe“ bzw „ZGruppe“ und „G-Gruppe“ und nun meine sie, dass diese Bezeichnungen („Gruppe“) irreführend seien. Der InstagramAccount sei jener der „P*“, worauf im Account auch ausdrücklich hingewiesen werde. Auch dieser Kündigungsgrund wäre im Übrigen verfristet: Der Auftritt unter „A* B* W*“ bestehe seit Langem (länger als zwei Jahre), was der Antragsgegnerin bekannt sei. Die Antragsgegnerin hätte zudem eine Abmahnung aussprechen müssen.

Die Antragsgegnerin lege auch nicht dar, was sie getan hätte, wenn es diese angebliche „ExpansionsAussage“ nicht gegeben hätte. Gegenstand der Vergleichsgespräche sei ja gerade eine Aufteilung der Studios gewesen, wobei jene Studios, die in der „GGruppe“ verbleiben sollten, ohnehin aus dem Franchise ausgeschieden wären. Es sei daher für Q G* irrelevant, ob „A* B*“ expandiere.

Dass R* S* Q* G* in der Besprechung am 12. August 2025 als Alkoholiker und verschwenderisch oder dergleichen bezeichnet habe, sei unrichtig. R* S* habe nur ihm zugetragene Erzählungen geschildert.

Q* G* sei bei der Besprechung am 12. August 2025 auch nicht anwesend gewesen, sondern nur seine Anwälte, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, weshalb keine Öffentlichkeit und damit auch keine Ehrenbeleidigung vorliegen könne. Die vermeintliche Ehrenbeleidigung werde im Kündigungsschreiben auch nicht erwähnt. Dort werde gegenteilig behauptet, dass durch das Ausscheiden von R* S* das Vertrauen verloren gegangen sei.

R* S* sei im Kündigungszeitpunkt jedenfalls bereits bei „A* B*“ ausgeschieden und sei dies der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen, weil sie im Kündigungsschreiben vom zwischenzeitig erfolgten Rückzug von R* S* schreibe. Selbst wenn es eine Ehrenbeleidigung gegeben hätte, wäre durch das Ausscheiden von R* S* Abhilfe geschaffen worden. Auch hier hätte die Antragsgegnerin eine Abmahnung aussprechen müssen.

Zu den behaupteten „Pflichtverletzungen aus dem Lizenzvertrag“ soll es sich um Vorkommnisse in der Einführungsphase des Franchisebetriebs (also 2022/2023) gehandelt haben, sodass der Kündigungsgrund auch verfristet wäre. Eine Abmahnung seitens der Antragsgegnerin sei ebenfalls nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin bezahle – wie das OLG Graz bestätigt habe – grundlos seit Jahren keine Lizenzgebühren. Ihr Geschäftsführer und dominus litis der „G*-Gruppe“, Q* G*, habe trotz des ihn auch persönlich treffenden Wettbewerbsverbotes und zeitlich sogar deutlich vor Ausspruch der verfahrensgegenständlichen Kündigungen bereits Geschäftsführerfunktionen bei der BA* BB* GmbH und der BA* BC* GmbH übernommen, die konkurrenzierende Fitnessstudios betreiben würden. Weiters habe Q* G* kürzlich die Kette „B* BD*“ übernommen.

Nachdem die Antragsgegnerin im Verfahren X* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz noch die Nichtigkeit des Lizenzvertrags behauptet und versucht habe, diesen anzufechten, kündige die zur selben Gruppe gehörige Antragsgegnerin diesen nun aus vermeintlich wichtigem Grund. Dabei behaupte Q* G* (als Geschäftsführer der Antragsgegnerin) – mit teils schweren Anschuldigungen gegen die Antragstellerin und ihre Vertreter – stets das, was ihm opportun erscheine, auch wenn er sich in eindeutigen Widerspruch zu seinen bisherigen Behauptungen setze.

Es zeige sich daher ein Bild: Die G*Gruppe (darunter die Antragsgegnerin) versuche unter Vorwänden aus den Lizenzverträgen, die sie permanent breche, auszusteigen und sich die Studios für Zwecke einer eigenen Studiokette anzueignen. Wenn daher jemand treu und sittenwidrig handle und damit die Vertrauensbasis zerstöre, sei es die Antragsgegnerin, weshalb dieser kein Kündigungsrecht zustehe.

Es wäre der Antragsgegnerin freigestanden, das Umbranding zu unterlassen. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 21. November 2025 zur Unterlassung der Maßnahmen aufgefordert. Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei jedenfalls der Außenbereich des Studios noch nicht umgebrandet gewesen. Wenn die Antragsgegnerin dennoch ein Umbranding vornehme, verwirkliche sich mit der einstweiligen Verfügung ein Risiko, welches sie bewusst eingegangen sei.

Eine Betriebspflicht ergebe sich insbesondere aus folgenden Vertragsregelungen:

Der Lizenzvertrag enthalte auch mehrere Klauseln, die ohne eine Betriebspflicht keinen Sinn ergeben würden. So sehe beispielsweise Punkt 7.3 vor, dass das Studio alle 72 Monate renoviert und mit neuen Fitnessgeräten ausgestattet werden müsse. Wenn es kein Studio gäbe, würde diese Regelung keinen Sinn machen.

Im Kündigungsschreiben nenne die Antragsgegnerin „knebelnde Vertragsbestimmungen“ noch als Kündigungsgrund, und im LizenzgebührenVerfahren habe sie vorgebracht, im Franchisesystem „gefangen“ zu sein, und der Franchisenehmerin würden „nur einseitige Pflichten“ auferlegt werden. Nun meine sie umgekehrt, dass sie eigentlich nur Rechte hätte.

Die Antragsgegnerin habe den Lizenzvertrag im Oktober 2022 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihrem Geschäftsführer, Q* G*, längst bekannt gewesen, dass die Bundesarbeitskammer Verbandsverfahren wegen unzulässiger Zusatzentgelte führe.

Bei der „GGruppe“ habe (bestehe?) Insolvenzgefahr bestanden. Jedenfalls sei es der Antragstellerin so von der AntragsgegnerinVertretung mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei auch für einen Außenstehenden ersichtlich, dass die Kaufpreisvorstellungen der „GGruppe“ nicht ganz „fair und marktgerecht“ gewesen seien, was die Antragstellerin in Beilage ./O auch aufgezeigt habe.

Die Antragstellerin habe die notwendigen Informationen für ein Kaufpreis(gegen)angebot nicht gehabt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin dazu sei auch widersprüchlich, weil sie einmal behaupte, die Antragstellerin hätte die Informationen ohnehin gehabt, anderseits aber meine, sie hätte der Antragsgegnerin die Informationen arglistig herauslocken wollen.

Frei erfunden sei, dass es der Antragstellerin um „ungefähre“ Kaufpreisvorstellungen von Q* G* gegangen wäre, damit sie die Studios an „VB“ weiterverkaufen könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie man mit der bloßen Kenntnis von Kaufpreisvorstellungen etwas weiterverkaufen könne (schließlich kaufe man es dadurch ja noch nicht, was aber Voraussetzung für einen Weiterverkauf wäre).

Generell meine die Antragsgegnerin stets unsubstantiiert, die Antragstellerin hätte Gespräche zum „Schein“ geführt. Gleichzeitig bringe sie aber vor, dass die Antragstellerin Studios der „G*Gruppe“ übernehmen habe wollen, sodass unklar sei, worin nun der „Schein“ bestehen solle.

Das Vorbringen zur Übernahme der „Z*“ sei nicht relevant. Es zeige nur eines: Die Antragstellerin sei bereit, in Schieflage geratene Lizenznehmer aufzufangen. (ON 7.1)

Es sei bis dato kein Studio in „VB“ umgebrandet worden. Bestehende Franchisenehmer der Antragstellerin würden nach wie vor unter „A* B*“ weitere Studios eröffnen können. Wenn die Antragsgegnerin wegen des zukünftigen Umbrandings bestehender Studios Nachteile fürchte, hätte sie die Antragstellerin auch abmahnen müssen.

Die Antragstellerin sei als Franchisegeber nicht zu einem bestimmten Markenimage verpflichtet. Das Markenimage unterliege, zumindest innerhalb angemessener Grenzen, dem alleinigen Ermessen des Franchisegebers. Die Antragstellerin als Franchisegeber sei auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl anderer Franchisenehmer im Netzwerk aufrechtzuerhalten. Das sei offensichtlich, weil ein Netzwerk nur mit einem oder wenigen Franchisenehmern beginne.

Die „PStudios“ seien auch Franchisenehmer. Die „PStudios“ und jene der „GGruppe“ würden sich nicht in denselben Gemeinden befinden. Die „PGruppe“ sei verstärkt in BE* und BF* tätig. In BG* verfüge sie über Studios in BH*, BI*, BJ* sowie in der BK* in BL* und BM*.

Maßgeblich für den FitnessstudioKunden sei die örtliche Nähe des Studios zu Wohnsitz oder Arbeitsplatz.

In Bezug auf das InstagramPosting der PGruppe sei seitens der Antragsgegnerin bzw der „GGruppe“ auch keine Abmahnung erfolgt. Dieser Kündigungsgrund sei verfristet. Q* G* und R* S* würden sich seit 15 Jahren kennen. Eine einmalige vermeintliche beleidigende Äußerung reiche nicht, um eine Zerrüttung herbeizuführen.

Die „GStudios“ hätten nach der Kündigung noch MitarbeiterSchulungen bei der Antragstellerin gebucht und besucht. Die Antragsgegnerin habe auch Schulungspauschalen nicht bezahlt. Die BA BB* GmbH und die BA* BC* GmbH würden Fitnessstudios in BN* bei BL*, BC*, BO*, BP* und BLBQ betreiben.

Die Antragsgegnerin sei selbst für lokale Werbung zuständig. Gemäß dem Lizenzvertrag stehe die Verwendung des Werbepools auch im Ermessen des Lizenzgebers.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei wegen der nicht erwähnten Karenzentschädigung nicht nichtig. Selbst wenn, wäre wegen der salvatorischen Klausel (Pkt 21.5 des Lizenzvertrags) bzw im Wege ergänzender Vertragsauslegung das nachvertragliche Wettbewerbsverbot um die ausdrückliche Nennung einer Karenzentschädigung zu ergänzen. Diese vertragliche Klarstellung (der Anspruch auf Karenzentschädigung resultiere bereits aus dem Gesetz) würde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Willen der Parteien, nämlich einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entsprechen. (11.2)

Das von der Antragsgegnerin zitierte Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe sei bis zum BGH gegangen und der BGH habe die Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung in einem Formularvertrag nichtig sei, offen gelassen. In der deutschen Literatur werde dies verneint.

Würde die Kündigung für rechtswirksam erkannt werden und die einstweilige Verfügung erlassen werden, würde die Antragstellerin oder die BRUG Co KG oder VB* GmbH als Markeninhaberin keine Markenrechtsverletzung vorwerfen. Die BRUG Co KG sei nicht mehr Markeninhaberin, die Marke sei zunächst an die VB* GmbH verkauft worden und gehöre nunmehr der Antragstellerin. (11.5)

Die Antragsgegnerin bestritt das Vorbringen der Antragstellerin, beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Sicherungsbegehren unschlüssig, teilweise sprachlich unverständlich und auch in dieser Form nicht exekutierbar seien. Die Vorgehensweise stelle einen augenscheinlichen Umgehungsversuch dar. Die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz durch die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich und beruhe lediglich auf unlauteren Motiven. Der Antrag erweise sich in mehrfacher Hinsicht – inhaltlich und formal – als unberechtigt.

Der Lizenzvertrag vom 20. Mai 2021 sei durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 6. November 2025 rechtswirksam beendet worden. Es könnten daher keine Ansprüche – schon gar nicht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche – aus diesem rechtswirksam beendeten Lizenzvertrag abgeleitet werden. Insbesondere erschließe sich aus dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin nicht, zur Sicherung welcher Ansprüche einstweiliger Rechtsschutz zustehen solle.

Es handle sich um Kunden der Antragsgegnerin. Sämtliche Mitgliedsbeiträge seien der Antragsgegnerin zuzurechnen. Die Antragstellerin habe keinerlei Ansprüche auf die Kunden und Umsätze der Antragsgegnerin, auch nicht vor der außerordentlichen Kündigung vom 6. November 2025. Das Umbranding sei zur Gänze erfolgt und somit abgeschlossen. Ein potenzieller Anspruch wäre, wenn überhaupt, als Schadenersatzforderung im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.

Durch die offenkundig geplante Aufgabe der Marke „A* B*“ der Antragstellerin (insbesondere in Österreich) bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse.

Die Antragstellerin habe keine gerichtliche Klagen gegen die Antragsgegnerin erhoben.

Es liege daher weder eine Verletzung des Lizenzvertrags vom 20. Mai 2021 noch ein unlauterer Wettbewerbsverstoß iSd UWG oder irgendein Sicherungsinteresse vor.

„A* B*“ gehöre keinesfalls zu den führenden Fitnessketten in Europa, sondern verfüge die Antragsstellerin weltweit lediglich über rund 40 eigene Studios. Alle restlichen Studios stünden nicht im Eigentum der Antragsstellerin, sondern bestehe lediglich ein Lizenznetzwerk. Bis Oktober [2025] habe es 48 „A* B*“ Studios in Österreich gegeben. Davon würden 33 Studios seit dem 23. Juni 2023 (aufgrund der Übernahme von der insolvenzgefährdeten Z* Holding GmbH, FN BS*) im Eigentum der Antragstellerin selbst stehen. Die Z* Holding GmbH, FN BS*, fungiere als Holdinggesellschaft für den Betrieb von rund 33 „A* B*“ Studios in Österreich. Seit der Übernahme im Juni 2023 führe somit die Lizenzgeberin die absolute Mehrheit der Fitnessstudios in Österreich selbst. Die überwiegend weiteren (ehemaligen) „A* B*“ Studios würden derzeit im Eigentum der „G*Gruppe“ stehen, sechs Studios (rund 12 %) im sonstigen Einzeleigentum.

Ende Oktober 2025/Anfang November 2025 sei die gesamte Franchisekette „A* B*“, ohne die jeweiligen Lizenznehmer vorzuwarnen oder zu informieren, an die führende europäische (Discount)Fitnesskette „VB“ aus den Niederlanden veräußert und der systemische Abbau der „A* B*“ Präsenz (Marke) in Österreich besiegelt worden.

Die Gesellschaften der „GGruppe“ hätten im Zeitraum 2015 bis 4. Oktober 2022 Lizenzverträge mit der Antragstellerin abgeschlossen. Seit den OGHEntscheidungen zu 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p im November 2022 habe die „GGruppe“ keine weiteren Lizenzverträge mehr abgeschlossen, zumal sich das gesamte BusinessModell seither aufgrund des Wegfalls der zusätzlichen Kundengebühren – entgegen den Jahren zuvor – geändert habe.

Die OGHEntscheidungen hätten auch zur finanziellen Schieflage der Z* Holding GmbH, FN BS*, und schlussendlich zur mittelbaren Übernahme von 33 österreichischen Standorten durch die „A* B*“ BT* GmbH, HRB BU*, als Franchisegeberin selbst geführt, um eine Insolvenz der größten Franchisenehmerin in Österreich zu vermeiden.

Das gesamte Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin sei seit Ende 2022 aufgrund diverser Vorkommnisse stark zerrüttet und sei im Jahr 2023 die Zahlung der Lizenzgebühren eingestellt worden. Sämtliche Vergleichsgespräche zwischen der „A* B*“ Gruppe und der „GGruppe“ seien überwiegend von der „A B*“ Gruppe ausgegangen. Ziel dieser Gespräche durch die Antragstellerin sei durchgehend offenbar die neuerliche kostengünstige Übernahme der aufgebauten Studios der „GGruppe“ (nach dem Übernahmemodell Z Holding GmbH) gewesen. Dies räume die Antragstellerin selbst ein, wenn sie vorbringe, von Q* G* die Offenlegung näherer Informationen verlangt zu haben, womit sie ihr eigenes Erwerbsinteresse ausdrücklich dokumentiert habe.

Dieses Erwerbsinteresse bestehe offenbar auch unverändert fort. Die Antragstellerin sei auch nach Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen weiterhin bemüht, die „GGruppe“ zu einem Verkauf von Studios zu bewegen. So habe sich etwa der Geschäftsführer der Antragstellerin, T U*, erst zuletzt am 9. Dezember 2025 via WhatsApp an Q* G* gewandt und sich erkundigt, ob noch „Interesse am Verkauf deiner Studios“ bestehe.

In den Kanzleiräumlichkeiten der Antragsgegnerin-Vertretung sei am 12. August 2025 auf Wunsch der Antragstellerin eine umfassende gemeinsame Besprechung abgehalten worden, bei der einerseits für die Antragstellerin R* S* (vormaliger Eigentümer), T* U*, BV*, RA Prof. MMag. Dr. BW*, E.M.L.E., RA Mag. BX*, und andererseits für die Antragsgegnerin RA Mag. BY*, MSc, RA Mag. BZ* und RA Mag. CA* anwesend gewesen seien. Besprochen worden sei die aktuelle Ausgangslage rund um die Streitigkeiten zwischen Q* G*, der „GGruppe“ und der „A B*“ Gruppe sowie die (strittigen) offenen Rückstände an Franchisegebühren samt allfälligen Lösungsszenarien.

Die „G*Gruppe“ habe mit Schreiben vom 22. August 2025 ihre klaren und überaus fairen sowie marktgerechten Kaufpreisvorstellungen für die von der Antragstellerin begehrten Studios deutlich kommuniziert. Damit hätte ein Grundkonsens über die maßgebenden Umstände erreicht werden sollen. Ein solcher sei aufgrund der Wunschvorstellungen der Antragstellerin schlussendlich nicht erreicht worden.

Die „G*Gruppe“ habe die Studios mit jeweils EUR 300.000,00 abzüglich offener (strittiger) Franchisegebühren/Werbekostenbeiträge und sonstiger Verbindlichkeiten im Ausmaß von jeweils maximal EUR 50.000,00 bewertet. Die Antragstellerin habe über weitere notwendige Informationen (Mitgliederanzahl, Frequentierung, Leasingverträge für Fitnessgeräte etc.) bereits selbst verfügt, zumal sie einerseits als Lizenzgeberin einen entsprechenden Einblick gehabt habe, und andererseits für bestimmte Verbindlichkeiten ohnedies mithafte oder vielmehr laufend Provisionen für den Abschluss von Rechtsgeschäften erhalte.

Dass die „G*Gruppe“ nicht bereit gewesen sei, noch weitere Informationen und Buchhaltungsunterlagen offenzulegen, ohne dass seitens der Antragstellerin eine entsprechende Absichtserklärung erfolgt oder Grundkonsens erzielt worden sei, sei nachvollziehbar und bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Schließlich wäre eine detaillierte duediligencePrüfung auch nicht sinnvoll gewesen, wenn nicht einmal dem Grunde nach Konsens bestanden habe.

Die Antragstellerin habe über ausreichend Informationen und Bewertungsmaterial verfügt, um entsprechende Bewertungen und Kaufgespräche mit der „GGruppe“ führen zu können. Die Antragstellerin habe jedoch arglistig den Erwerb der Studios der „GGruppe“ nicht zur eigenen Fortführung verfolgt, sondern ausschließlich, um diese mit Gewinn umgehend an die niederländische „VBGruppe“ weiter zu veräußern. Die von der Antragstellerin ohne sachliche Rechtfertigung erhobenen Offenlegungsersuchen hätten offenkundig allein dem Zweck gedient, Informationsmaterial zu erlangen, um den von langer Hand vorbereiteten und der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Weiterverkauf an „VB“ vorzubereiten und zu verhandeln.

Der geplante Verkauf sei in der Besprechung vom 12. August 2025 und in den folgenden Korrespondenzen arglistig verschwiegen worden. Vielmehr sei in der Besprechung am 12. August 2025 vom damaligen Eigentümer R* S*, Gründer von „A* B*“, im Beisein aller Anwesenden avisiert worden, dass die Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung von „A* B*“ auch in Zukunft sichergestellt sei und er selbst mehrere Millionen für nächstes Jahr als Budget zur Verfügung stelle. Die offenkundig unrichtigen Angaben von R* S* seien insbesondere vor dem Hintergrund verwerflich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Verhandlungen mit „VB“ über die gesamte Übernahme von „A* B*“ weit fortgeschritten gewesen seien. Ein derartiges Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar. Mit der Verbreitung irreführender Behauptungen habe die Antragstellerin gezielt Druck auf die „G*Gruppe“ ausgeübt, um einen Verkauf der Studios herbeizuführen und diese anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern.

Zudem habe R* S* in der Besprechung vom 12. August 2025 für weitere rufschädigende Äußerungen gesorgt: Er habe Q* G* ua sinngemäß als „Alkoholiker“ bezeichnet und ihn als jemanden dargestellt, der sein Leben lang erfolglos bzw verschwenderisch sein werde. Dadurch habe er zumindest eine rufschädigende Ehrverletzung im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB verwirklicht. Diese Aussagen seien von R* S* offenbar auch gegenüber weiteren Dritten erwähnt worden.

Ende Oktober bzw Anfang November 2025 sei öffentlich geworden, dass „A* B*“ von der niederländischen „VBGruppe“ zu einem kolportierten Betrag von EUR 160 Millionen und zusätzlich um bis zu EUR 15 Millionen im Rahmen einer EarnoutVereinbarung übernommen worden sei. Durch die Übernahme von „A* B*“ hätte „VB“ zur Marktführerin in Deutschland werden sollen.

Das Schicksal der Marke „A* B*“ sei durch die Übernahme des Marktführers „VB“, eines börsennotierten Unternehmens, besiegelt worden: Die „A* B*“ Studios würden sukzessive in „VB“ umgebrandet. Spätestens Ende September 2026 solle im ersten Schritt das vollständige Umbranding aller „A* B*“ Studios im Eigentum der Antragstellerin in „VB“ abgeschlossen sein. Dies sei bereits offen an diverse Franchisenehmer sowie Zulieferer kommuniziert und auch in den Investorenunterlagen vom 2. Dezember 2025 offengelegt worden.

Die Konzepte von „A* B*“ und „VB“ könnten jedoch unterschiedlicher kaum sein: Während „A* B*“ sich als DiscountPremiumAnbieter bezeichne, gelte „VB“ als absoluter Discounter in Europa, der bereits Abos über vier Wochen für nur EUR 9,99 anbiete. Bei „VB“ handle es sich um ein deutlich ertragsschwächeres Tarifsystem, welches ausschließlich über eine hohe Mitgliederzahl rentabel sei.

Durch diese avisierte und absolute Konzeptumstellung sowie durch die Einstellung von „A* B*“ Studios seien selbstverständlich auch die einzelnen Lizenznehmer massiv betroffen. Schließlich sei die Wahrnehmung einzelner „A* B*“ Studios von der allgemeinen Markenwahrnehmung abhängig und habe die Umstellung negative Auswirkungen auf die Umsatzlage. Der Verkauf von „A* B*“ an „VB“ stelle eine wesentliche System und Identitätsänderung dar. Es führe zu einem umfassenden Wechsel des Geschäftsmodells (LowCostSystem) mit einem signifikant anderen Tarif und Ertragsmodell.

Mit der Übernahme von „A* B*“ und der Etablierung von „VB“ erübrige sich auch jegliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Markennutzung und Einhaltung des Lizenzvertrags, zumal zumindest 70 % bzw 85 % der österreichischen Standorte in „VB“ umgebrandet würden. Durch die offenkundig geplante gänzliche Aufgabe der Marke „A* B*“ durch die Antragstellerin in Österreich bestehe für sie auch kein schutzwürdiges Interesse.

Aus dem Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu X* ergebe sich keine Bindungswirkung. Dort habe es sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte und Streitgegenstände gehandelt, nämlich offene (strittige) Franchisegebühren und die Anfechtung des Franchisevertrags wegen Nichtigkeit. Der aktuell wesentliche Sachverhalt für die außerordentliche Kündigung sei zum damaligen Zeitpunkt der Antragsgegnerin nicht einmal bekannt gewesen, wenn auch bereits von der Antragstellerin von langer Hand geplant.

In Punkt 20 des Lizenzvertrags sei eine Schlichtungs- und Mediationsklausel vorgesehen. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. November 2025 zur Durchführung einer Schlichtung aufgefordert. Streitgegenstand der Schlichtung hätte sein sollen:

Gerade diese Themen und daraus abgeleitete Ansprüche seien auch Streitgegenstand in diesem Verfahren. Die vertraglich vereinbarte Schlichtungsklausel sei Erfolgsvoraussetzung für die Klagbarkeit der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag. Das Fehlen eines solchen Schlichtungsversuches sei auf Einrede geltend zu machen und führe bei NichtVorliegen zur Klagsabweisung. Insofern könnten die – aktuell noch nicht klagbaren – Ansprüche erst mit dessen Klagbarkeit, also frühestens zugleich mit Einbringung der Klage, auch über eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

Die Antragstellerin übersehe, dass der Lizenzvertrag zwischen den Streitparteien rechtswirksam beendet sei und daher keine Ansprüche aus dem Lizenzvertrag abgeleitet werden könnten, insbesondere keine Ansprüche auf Führung eines Fitnessstudios unter der Marke „A* B*“ bzw auf Fortführung dieses Franchisesystems.

Unabhängig davon stehe die Antragsgegnerin einem Schlichtungs und Mediationsverfahren (völlig unpräjudiziell) weiterhin offen gegenüber. Sie bezweifle aber die (vertraglich vorgesehene) Ernsthaftigkeit der Antragstellerin an der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Denn einerseits habe die Antragstellerin einen Tag nach Übermittlung der Schlichtungsaufforderung, sohin am 27. November 2025 bereits die hier anhängige einstweilige Verfügung beantragt. Andererseits habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 der Antragstellerin Termine im Zeitraum zwischen 13. bis 23. Jänner 2026 vorgeschlagen. Bis dato habe die Antragsgegnerin jedoch keine Rückmeldung von der Antragstellerin erhalten.

Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es daher befremdlich, dass die Antragstellerin nunmehr dennoch laufend einstweilige Verfügungen gegen Gesellschaften der „GGruppe“ einbringe, um offenbar den Druck zu erhöhen und in der Folge die Standorte der „GGruppe“ zu erwerben. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragstellerin (welche nach wie vor von einem aufrechten Lizenzvertrag ausgehe) bestehe auch ein offenkundiger Unzulässigkeitsgrund für die einstweilige Verfügung mangels Einhaltung der Schlichtungsklausel als Prozesshindernis.

Die Antragsgegnerin habe den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 6. November 2025 aus wichtigen Gründen gemäß § 314 BGB außerordentlich gekündigt. § 314 Abs 1 BGB und Punkt 16 des Lizenzvertrags würden vorsehen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grunds jeder Vertragsteil ohne Einhaltung einer Frist kündigen könne, wobei ein wichtiger Grund dann vorliege, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Die in Punkt 16.1 aufgezählten wichtigen Kündigungsgründe seien durch die Formulierung „insbesondere“ lediglich demonstrativ. Für die Antragsgegnerin würden daher etwa auch folgende Gründe für eine außerordentliche Kündigung in Frage kommen:

Es komme nur mehr darauf an, ob der vom Kündigenden geltend gemachte „wichtige Grund“ die Intensitätsschwelle des § 314 dBGB erreiche, das heißt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Eine Gesamtschau könne dazu führen, dass einzelne Pflichtverstöße, die jeweils nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten oder für sich genommen keinen vertraglich vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsgrund erfüllen würden, in der Summe eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen würden. Somit sei es für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht zwingend erforderlich, dass jeder Pflichtverstoß für sich alleine derart schwerwiegend sein müsse, dass er einem Vertragspartner das Festhalten am Franchisevertrag unzumutbar mache, vielmehr solle eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn es eine Vielzahl einzelner Vertragspflichtverletzungen gebe, die für sich alleine eine entsprechende Kündigung zwar nicht rechtfertigen würden, die in ihrer Gesamtheit aber eine Fortführung des Vertragsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen ließen.

Die außerordentliche Kündigung durch die Antragsgegnerin beruhe vielmehr auf einer klar nachvollziehbaren Handlung (Verkauf der gesamten „A* B*“ Gruppe/Marke) sowie weiteren multiplen schwerwiegenden Faktoren und Entwicklungen.

Der schwerwiegendste und einschlägige Sorgfalts bzw Pflichtverstoß bzw Umstand sei der Verkauf des gesamten FranchiseSystems „A* B*“ (bzw der Marke) an die „VB B.V.“. Dies sogar ohne jegliche vorherige Information der Lizenznehmer, sowie entgegen des am 12. August 2025 diskutierten weiteren „Fahrplans“ inklusive der geplanten strategischen Weiterentwicklung der Marke „A* B*“.

Diese geradezu arglistige Vorgehensweise zeuge neben einem kompletten Strategiewechsel und dem Verlust bzw des Aussterbens der Marke „A* B*“ von einer vollständigen Missachtung der Interessen und Rechte der Partner im Franchisesystem Österreich und zerstöre jegliches Vertrauen in die Handlungsweise der Antragstellerin als Lizenzgeberin. Ein solcher Eingriff habe unheilbare Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lizenznehmerin und Lizenzgeberin, das in einem FranchiseVerhältnis von zentraler Bedeutung sei.

Die Antragsgegnerin sei erstmals über die Medien über den Verkauf aufmerksam gemacht worden und habe schlussendlich ein persönliches Video vom vormaligen Eigentümer (welches offenbar an sämtliche Lizenznehmer übermittelt worden sei) am 3. November 2025 erhalten. Offenkundig habe die Antragstellerin als Lizenzgeberin den Gesamtverkauf der Marke und des FranchiseSystems von „A* B*“ an „VB“ „von langer Hand im Geheimen“ geplant und offenkundig „nur zum Schein“ das Gespräch am 12. August 2025 gesucht, um die ungefähren Verkaufswertvorstellungen der CBUnternehmensgruppe für ihre Fitnessstudios auszuloten, damit man diese in der Folge kostengünstig (rück)übernehmen und in der Folge gewinnbringend an die „VB* B.V.“ weiterveräußern könne.

Aufgrund dieses Umstands des Gesamtverkaufs sei ein vollständiger Systemwechsel sowie ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten. Die gesamte Marke „A* B*“ werde weder weiterentwickelt, noch würden irgendwelche Investments in die Marke getätigt. Stattdessen werde die Marke „A* B*“ durch die neue niederländische Eigentümerin „V*-B* B.V.“ sprichwörtlich „in Grund und Boden gestampft“.

„VB“ kommuniziere nicht nur gegenüber diversen Lizenznehmern sowie Zulieferern das geplante Szenario, sondern werde vielmehr auch in der offiziellen und öffentlichen Analysten/Investorenunterlage von „VB“ ausdrücklich das Ziel „ONE STRONG PAN EUROPEAN BRAND“ und Nachfolgendes festgehalten: „Expansion with new franchisees only with VB“.

Zudem werde der konkrete Rebranding Plan 2026 für die Umstellung der „owned clubs“ in Deutschland und Österreich offen so kommuniziert:

Die Antragstellerin plane somit offenkundig selbst einen systematischen Abbau der „A* B*“ Präsenz in den eigenen Clubs (insbesondere in Österreich). Dies entspreche einem Abbau von rund 70 % der „A* B*“ Präsenz in Österreich bzw ohne Berücksichtigung der „G*Gruppe“, sogar von rund 85 % der bestehenden Studios in Österreich.

Durch diese Vorgehensweise werde in Österreich die Marke und die Basis von „A* B*“ faktisch gänzlich entzogen. Auch sämtliche neuen Franchisenehmer sollten ausschließlich über „VB“ betrieben werden. Es würden für aktuelle „A* B*“ Franchisenehmer sohin bereits aus diesem Grund keinerlei Beweggründe/Vorteile bestehen, in einem de facto nicht existenten bzw aussterbenden Franchisesystem zu verbleiben.

Auch in der Franchisetagung in Deutschland im Dezember 2025 sei nach der Übernahme deutlich kommuniziert worden, dass alle Clubs im Eigentum der Antragstellerin bis Ende 2026 ein Rebranding erhalten sollten und es keine neuen „A* B*“ Betriebe mehr geben werde. Der Fokus werde ausschließlich auf die Marke „VB“ gelegt. Es werde keine Weiterentwicklung oder Investments mehr in die Marke „A* B*“ geben, sohin auch keine vertragsgemäße Unterstützung der Franchisenehmer.

Der Verkauf an die „VB“ Gruppe habe somit nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf das gesamte Franchisesystem laut Lizenzvertrag und werde dies auch offen von der neuen Eigentümerin an die Investoren kommuniziert. Das offen geplante Rebranding der 33 österreichischen Clubs auf „VB“ bis Ende 2026, welche im Eigentum der Antragstellerin stünden, sei eine einschlägige und wesentliche systematische Änderung des österreichischen Franchisekonzeptes. Die Marke „A* B*“ verliere in Österreich völlig ihre Flächenpräsenz.

Zudem verliere ein Franchisesystem, das keine Markenentwicklung und keine Expansion unter der Systemmarke vorsehe, ihre gesamte Grundlage.

Hierbei gehe es auch nicht darum, ob sich die Antragstellerin verpflichtet habe, ihre Gesellschafterstruktur beizubehalten, oder nicht, sondern allein um die einschlägigen Änderungen, Strukturwechsel sowie insbesondere auch um den durch diese Vorgehensweise verursachten umfassenden Vertrauensverlust.

Die Handlungen von R* S* und der Antragstellerin würden somit – allgemein begreiflich – zugleich auch zu einem massiven Vertrauensverlust der Antragsgegnerin bzw deren Geschäftsführer Q* G* führen. Diese unkoordinierte und die Interessen der FranchisePartner schlicht ignorierende Handlungsweise im Zuge des Gesamtverkaufs von „A* B*“ an „VB“ habe die Vertrauensbasis irreparabel und nachhaltig beschädigt, sodass der Antragsgegnerin (so wie auch allen anderen Mitgliedern der „CBUnternehmensgruppe“ und dem Geschäftsführer Q G*) eine weitere Zusammenarbeit – endgültig – nicht mehr zumutbar sei, weshalb Q* G* den Lizenzvertrag für die Antragsgegnerin und sämtliche weitere Gesellschaften der „G*Gruppe“ zum 6. November 2025 aus wichtigem Grund rechtswirksam außerordentlich gekündigt habe.

Der ChangeofControl auf Seiten der Antragstellerin habe ua auch de facto zu einem Austausch bzw Wechsel der Lizenzgeberin im Lizenzvertrag geführt. Diese Änderung der Umstände hätte für die Rechtswirksamkeit zwingend einer Zustimmung der Vertragspartnerin bedurft. Da eine solche Zustimmung nicht erfolgt sei, bestehe zwischen der Antragsgegnerin und dem nunmehr „neuen“ Vertragspartner kein aufrechtes Vertragsverhältnis. Die Antragsgegnerin habe ihre ablehnende Haltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und unmittelbar nach Kenntnis vom „ChangeofControl“ die außerordentliche Kündigung erklärt.

Sollte der Pflichtverstoß des Verkaufs der gesamten „A* B*“ Gruppe samt Änderung der Marke, des Images bzw des gesamten Geschäftsmodells nicht für sich allein schwerwiegend genug für eine außerordentliche Kündigung sein, dann seien es die kumulierten Ereignisse, welche – in Gesamtschau – letztlich zu einem unheilbaren Vertrauensverlust führen würden, der die weitere Grundlage für die außerordentliche Kündigung vom 6. November 2025 bilde.

Insbesondere seien nachstehende Kündigungsgründe seitens der Antragstellerin gesetzt worden:

Die Kündigung der Antragsgegnerin basiere nicht nur auf einem isolierten Ereignis (Verkauf der gesamten „A* B*“ Gruppe und kommunizierte Strategie der neuen Eigentümerin), sondern auch auf einer Reihe von zusammenhängenden und schwerwiegenden Vorfällen, die kumulativ das Vertrauensverhältnis unheilbar zerrüttet hätten. Die vorgenannten Gründe und schließlich insbesondere der Verkauf des FranchiseSystems und der Marke „A* B*“ an einen Dritten („VB B.V.“) ohne vorherige Konsultation der Partner (Lizenznehmer) würden in ihrer Gesamtheit eine nachhaltige Beschädigung der Vertrauensbasis und sohin eine legitime Grundlage für die außerordentliche Kündigung darstellen, weil den Lizenznehmern diese Handlungsweisen des Lizenzgebers nicht zumutbar seien.

Da der Lizenzvertrag ordnungsgemäß aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt worden und diese Kündigung der Antragstellerin auch zugegangen sei, liege kein Vertragsverhältnis mehr vor. Folglich sei auch kein Vertragsbruch der Antragsgegnerin gegeben. Auch ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 13. 2. des Lizenzvertrags) sei ausgeschlossen, weil der Lizenzvertrag keine Karenzentschädigung vorsehe. Zudem könne das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht greifen, weil ansonsten die Antragstellerin für ihre Pflichtverletzungen „belohnt“ werden würde.

Im Umbranding, in der Markeneintragung und der Fortführung unter dem Namen „O*“ liege kein Vertragsbruch, weil der streitgegenständliche Lizenzvertrag – infolge der außerordentlichen Kündigung – nicht (mehr) bestanden habe. Infolgedessen werde auch kein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin verwirklicht.

Ungeachtet des Rechtsstandpunktes, dass die Auflösung aus wichtigem Grund rechtswirksam sei, sei die Antragsgegnerin den sie infolge der Vertragskündigung treffenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen: Sie habe die Verwendung der Marke und der Geschäftsbezeichnung „A* B*“ vollständig unterlassen und jegliche Hinweise vollständig entfernt. Ferner habe die Antragsgegnerin es auch unterlassen, in der Werbung für die weitere Geschäftstätigkeit noch in irgendeiner Weise auf die Marke „A* B*“ Bezug zu nehmen. Das Umbranding der Antragsgegnerin sei zur Gänze abgeschlossen. Das Studio in der F* werde unter der Bezeichnung „O*“ geführt. Die Unterlassung des Betriebs unter der derzeitigen Bezeichnung und Aufmachung sowie die Wiederherstellung des behaupteten vertraglichen Zustands gemäß Beilage ./A würden für die Antragsgegnerin mit unverhältnismäßigen, ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährdenden Kosten einhergehen.

Unabhängig davon würde die Verpflichtung zur Einhaltung des von „A* B*“ vorgegebenen, objektiv unrentablen und dauerhaft verlustträchtigen Betriebskonzeptes eine zusätzliche, nicht hinnehmbare Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragsgegnerin darstellen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Marke nachweislich nicht mehr weiterentwickelt und untergehen werde. Die Wiederherstellung des vertraglichen Zustands sei deshalb unzumutbar und unverhältnismäßig. Sie scheitere bereits an faktischen, an der Antragstellerin gelegenen Gründen. Wenn nicht einmal – wie bereits zuvor ausgeführt – die neue niederländische Eigentümerin „VB B.V.“ ein Interesse am Erhalt und der Fortführung der Marke „A* B*“ habe, könne auch der Antragsgegnerin kein Interesse zugemutet werden, und sei die beantragte einstweilige Verfügung offenkundig rechtsmissbräuchlich. Allfällige Ansprüche könnten ohnehin als Schadenersatzforderungen in einem ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Zwischen den Streitparteien seien stets nur Lizenzverträge abgeschlossen worden. Eine Verpflichtung zum Betrieb von Fitnessstudios unter Nutzung der Marke und der Geschäftsbezeichnung „A* B*“ und des Lizenzsystems sei nicht vereinbart worden. Allfällige der Antragsgegnerin auferlegte Pflichten seien nur für den Fall zu berücksichtigen, wenn die Lizenznehmerin tatsächlich vom vertragsgegenständlichen Nutzungsrecht Gebrauch machen würde.

Lizenzverträge würden die Nutzung von immateriellen Rechten betreffen und sich somit wesentlich von Verträgen, deren Natur von einer „Betriebspflicht“ getragen sei, wie zB einem Pachtvertrag, unterscheiden. Im Kontext von Markenlizenzverträgen sei die Ausübungspflicht kein zwingendes Element. Eine Betriebs bzw Lizenzausübungspflicht bestehe nur, wenn sich der Vertragspartner zu dieser ausdrücklich (zu nicht sittenwidrigen Bedingungen) verpflichtet habe. Gegenständlich finde sich an keiner Stelle des Vertrags die Normierung einer Ausübungspflicht bzw einer Betriebspflicht. Die Antragsgegnerin habe demgemäß keine Pflicht, ein FitnessStudio unter der Marke der Antragstellerin zu führen, sondern ein Recht, eine Lizenz zu überaus umfangreichen (und teilweise sittenwidrigen) Bedingungen auszuüben. Der letzte Satz des Punkt 1.2. der Beilage ./A bedeute, dass die im Lizenzvertrag vereinbarten Pflichten nur beachtet werden müssten, wenn der Lizenznehmer von den eingeräumten Rechten tatsächlich Gebrauch mache.

Der Lizenzvertrag sei von der Antragstellerin formuliert worden, sodass die enthaltenen Klauseln unwirksam seien, wenn sie die Antragsgegnerin entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Auf Basis des gesamten Vorbringens der Antragstellerin und des vorgelegten Beilagenkonvolutes lasse sich nicht erschließen, woraus eine Betriebspflicht unter einer bestimmten Marke und Geschäftsbezeichnung abzuleiten sei. (ON 3.1)

Die Antragstellerin habe gegen zwei weitere Gesellschaften der „GGruppe“, nämlich die CD D* GmbH und die CE* D* GmbH jeweils die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Streitgegenstand und Ausgangssachverhalt seien mit dem gegenständlichen Verfahren inhaltlich ident. Mittlerweile seien die Anträge der Antragsstellerin in den Verfahren gegen die CD* D* GmbH CF* und gegen die CE* G* GmbH zu CG*, jeweils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens jeweils mit Beschluss vom 30. Jänner 2026 abgewiesen worden. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz habe in diesen Beschlüssen insbesondere festgehalten, dass

Das Umbranden des Studios der Antragsgegnerin in [gemeint wohl: F*] sei zwingend erforderlich gewesen, weil mit der Auflösungserklärung des Lizenzvertrags auch die Nutzungsrechte an der Marke „A* B*“ erloschen seien. Bei einer Weiternutzung der Marke „A* B*“ bzw einem zwangsweisen „Rückbranding“ durch eine einstweilige Verfügung würde die Antragsgegnerin eine Markenrechtsverletzung begehen und wäre wiederum Schadenersatzansprüchen der Markenrechtsinhaberin ausgesetzt, wenn im zu führenden Hauptverfahren die Kündigung als rechtswirksam festgestellt werde. Dass die der „A* B*“ Gruppe zuzurechnende Markeninhaberin, die BRUG Co. KG, vor solchen Schritten nicht zurückschrecke, demonstriere eindrucksvoll das Verfahren beim Handelsgericht Wien zu CH, in welchem die Markeninhaberin gegen die Franchisenehmerin (CI* GmbH) sowie deren Geschäftsführer (darunter Q G*) die Unterlassung der Markennutzung, die Beseitigung der vermeintlichen Markenrechtsverletzung und ein angemessenes Entgelt gerichtlich geltend gemacht habe.

Die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. November 2025, zu X* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, sei ohne Präjudiz für das gegenständliche Verfahren, zumal das Gericht dort die Gesamtnichtigkeit des Lizenzvertrags und nicht die Nichtigkeit einzelner Klauseln zu beurteilen gehabt habe. Die Frage der Rechtsfolge, wenn der Vertrag keine Karenzentschädigung im Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vorsehe, habe das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen.

Im FranchiseRecht sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn es in einem vom FranchiseGeber vorformulierten Formularvertrag AGBmäßig enthalten und darin keine Karenzentschädigung vorgesehen sei. Der streitgegenständliche Lizenzvertrag sei ein AGBmäßiger Formularvertrag, der von der Antragstellerin erstellt bzw in Auftrag gegeben worden sei. Dieser Lizenzvertrag werde von der Antragstellerin mit allen Franchisenehmern in dieser Form und mit diesem Inhalt abgeschlossen. Folglich handle es sich bei § 13.2 zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB, welche die Antragstellerin der Antragsgegnerin gestellt habe. Nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Das in § 13.2 des Lizenzvertrags geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot benachteilige die Antragsgegnerin als Franchisenehmerin unangemessen, weil ein Ausgleich für das nachvertragliche Tätigkeits bzw Berufsverbot gänzlich fehle. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 13.2 des Lizenzvertrags sei daher – gesamthaft betrachtet – gemäß § 307 Abs 1 BGB unwirksam.

Die dem „VBKonzern“ zugehörige VB CJ* GmbH, HRB , habe alle Anteile (100 %) an der Antragstellerin von der R S Beteiligungs GmbH übernommen. Die „VBGruppe“ sei im gleichen Unternehmensbereich wie die „A* B*“ Gruppe, nämlich in der Betreibung von Fitnessstudios und Lizenzierung eines Franchisesystems, tätig (gewesen). Damit werde ein vollständiger Eigentümerwechsel durch einen direkten Wettbewerber, nämlich der „VB“, vollzogen. Durch diese Übernahme und den Kontrollwechsel sei auch der Marken und Lizenzsystembestand von „A* B*“ massiv gefährdet.

Der für die Antragsgegnerin relevante Zielmarkt sei für die Markenwirkung von „A* B*“ nicht die gesamte Welt, sondern nur Österreich. Das von „VB“ bereits öffentlich bekanntgemachte Umbranding der in ihrem mittelbaren Eigentum stehenden „A* B*“ Studios reduziere die Markenpräsenz von „A* B*“ um zumindest 70 %. Die Betriebsgrundlage für die verbleibenden Franchisenehmer werde damit wesentlich verändert. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Marke „A* B*“ in Österreich weiterentwickelt werde. Im Gegenteil: Die Markenpräsenz in Österreich werde massiv beeinträchtigt und de facto zerstört. Schließlich handle es sich bei „VB“ auch um einen direkten Konkurrenten.

Der Franchisegeber sei auch verpflichtet, den Franchisenehmer bei seiner Absatzförderungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg stören könnte. Die Umstellung von zumindest 70 % der Franchisepartner auf ein Konkurrenzsystem sei als massive Treuepflichtverletzung gegenüber der Antragsgegnerin zu qualifizieren.

Durch die mittelbare Betreibung eines konkurrenzierendes Franchisesystems, das Mitgliedschaften weitaus günstiger anbiete, handle die Antragstellerin vertrags und wettbewerbswidrig.

Der Lizenzvertrag sei personenbezogen und zwischen den Streitparteien erst aufgrund des ursprünglich bestehenden Vertrauensverhältnisses zu R* S* geschlossen worden. Mit der vollständigen Abtretung der Anteile an der Antragstellerin an einen direkten Konkurrenten („VB“) habe die Antragstellerin einen massiven Vertrauensbruch verursacht, der es der Antragsgegnerin unzumutbar mache, weiterhin am Lizenzvertrag festzuhalten. Die Marke „A* B*“ sei entsprechend stark durch R* S* geprägt gewesen und Gespräche betreffend die gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten aus den Lizenzverträgen sowie die Verkaufsverhandlungen von Studios der „GGruppe“ seien stets mit dem vormaligen wirtschaftlichen Eigentümer R S* geführt worden.

Bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen werde grundsätzlich auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abgestellt. Nach allgemeinem Verständnis und auch aus Sicht des Leitbilds des Durchschnittsverbrauchers sei die InstagramProfilbezeichnung „A* B* W*“ so zu verstehen, dass mit diesem Profil jedenfalls alle „A* B*“ Studios in Österreich repräsentiert würden. Die Bezeichnung des Accounts und die gesamten darunter geführten Aktivitäten seien daher irreführend iSd § 2 UWG. Der Verbraucher werde darüber getäuscht, dass sämtliche „A* B*“ Studios in Österreich zur Gruppe der Antragstellerin gehören würden. Diese Geschäftspraktik sei jedenfalls geeignet, um Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, insbesondere Verträge mit ihr abzuschließen, zumal der Auftritt unter „A* B* W*" oder „AB_**", die „P*Gruppe“ mit weitaus mehr Präsenz und Renommee darstelle.

Neben den anwaltlichen Vertretungen seien auch T* U* und BV* bei den ehrenbeleidigenden Äußerungen des R* S* anwesend gewesen. Diese würden keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Es habe sohin mit einer Weiterverbreitung gerechnet werden müssen. Zudem gestehe die Antragstellerin selbst ein, dass R* S* ihm zugetragene Erzählungen wiedergegeben habe. Das „Verbreiten“ erfasse sowohl das Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. (ON 11.3)

Die in Österreich befindlichen 33 Studios, die im mittelbaren Eigentum der „A* B*“ stünden, würden im Jahr 2026 umgebrandet werden. Der zukünftige Fokus sei auf die Marke „VB“ gerichtet. Die Studios befänden sich zumindest im Nahebereich im selben Bundesland, nämlich beispielsweise der BK*. Der Kündigungsgrund zum InstagramPosting sei jedenfalls aber in einer Gesamtschau nicht verfristet, weil die Kündigung weniger als einen Monat nach dem Posting erfolgt sei. Das Verhältnis zwischen Q* G* und R* S* sei bereits seit längerem angespannt, nicht nur erst aufgrund der Aussage im Vergleichsgespräch im August 2025. Dies unter anderem aufgrund diverser nicht eingehaltener Zusagen, weshalb letztlich eine Zerrüttung eingetreten sei. In Bezug auf die Schulungsanmeldungen sei festzuhalten, dass diese offensichtlich unabsichtlich erfolgt seien, weil die Mitarbeiterkommunikation offenbar noch nicht von allen Mitarbeitern wahrgenommen worden sei.

Ein Umbranding sei zwingend erforderlich, weil mit Aufkündigung des Lizenzvertrags auch die Nutzungsrechte an der Marke „A* B*“ erloschen seien. Bei einer Weiterverwendung bzw einem zwangsweisen Rückbranding würde die Antragsgegnerin eine Markenrechtsverletzung begehen und wäre Ansprüchen der nunmehr neuen Markenrechtsinhaberin ausgesetzt.

Der Verlust von rund 70 % aller „A* B*“ Standorten in Österreich führe zu einer erheblichen Reduktion der Sichtbarkeit, Marktpräsenz und Wiedererkennung der Marke „A* B*“. Die verbleibenden Studios müssten gegen einen Bedeutungsverlust ankämpfen, den sie nicht verursacht hätten. Die bisher bundesweit vertretende Marke sei insbesondere am Hauptmarkt BE* nicht mehr vertreten. Auch hier würden die restlichen 15 Studios (auch jene der „GGruppe“) die negativen Folgen einer Marktverwirrung tragen, ohne diese verursacht zu haben. Die Marke „A B*“ werde am österreichischen Markt nicht mehr als Big Player wahrgenommen. Es habe auch negative Folgen auf die Verhandlungsposition der Studiobetreiber gegenüber Lieferanten und Vermietern und insofern auch auf die Mitgliederaquirierung.

Q* G* habe mit der Entwicklung und dem Ausbau von „A* B*“ Studios in Österreich begonnen und handle es sich um eine völlig andere Ausgangssituation. Wesentlich sei die Situation zum Zeitpunkt der Kündigung bzw im zeitlichen Nahebereich, jedoch nicht eine seit Jahren historisch zurückliegende Situation. Es sei auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher die Marke „VB“ mit „A* B*“ assoziiere. Insofern könne sich aus der Markenreichweite oder Markenkraft von „VB“ kein Vorteil für „A* B*“ Studios ergeben. Im Zeitpunkt der Kündigung am 6. November 2025 sei es ausgeschlossen gewesen, dass neue FranchiseNehmer unter der Marke „A* B*“ eröffnen dürfen. (ON 11.5)

Mit dem als „Einstweilige Verfügung“ bezeichneten bekämpften Beschluss (ON 12) wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung im Haupt und Eventualbegehren ab und verpflichtete die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die mit brutto EUR 6.228,90 bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründete das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt:

„Die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist als verfahrensrechtliche Frage nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen. Die Streitteile haben vereinbart, dass vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ein Schlichtungs und Mediationsverfahren zu durchlaufen ist. Abgesehen davon, dass der einstweilige Rechtsschutz explizit von diesem Schlichtungs und Mediationsverfahren ausgenommen wurde, besteht ein Sicherungsbedürfnis auch dann, wenn zwar die aktuelle Klagbarkeit des zu sichernden Anspruchs fehlt, der Anspruch aber – etwa nach Durchführung eines obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens – vor Gericht durchgesetzt werden kann (RISJustiz RS0004795 [T5]; 4 Ob 203/12 z). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher zulässig.

Unstrittig ist, dass auf den Franchisevertrag deutsches Recht anzuwenden ist (siehe Punkt 21.1 des Lizenzvertrags Beilage ./A).

Nach § 314 Abs 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Maßgeblicher, ausschlaggebender Grund für die Kündigung war die Übernahme von ‚A* B*‘ durch ‚VB‘. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin handelt es sich dabei nicht bloß um die Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch neue Gesellschafter – das wäre wohl kaum ein Kündigungsgrund, weil damit keine Interessen der Antragsgegnerin berührt wären. Vielmehr wird die [richtig: Antragsgegnerin] durch die Übernahme vor die Wahl gestellt: Entweder sie übernimmt das neue Konzept von ‚VB‘, eines Discounters mit einer aggressiven Preispolitik, also niedrigen Mitgliedsbeiträgen, wodurch die Antragsgegnerin aufgrund der von ihr gebotenen Qualität und damit verbundenen höheren Investitionen die Wirtschaftlichkeit gefährdet sieht, oder sie behält die Marke A* B*. In diesem Fall muss sie damit rechnen, dass nur die von der ‚GGruppe‘ betriebenen Fitnessstudios unter der Marke A B* in Österreich betrieben werden, allenfalls kommen noch einzelne von Dritten betriebene Fitnessstudios hinzu. Da der Fokus aber künftig auf „VB“ liegt, wäre der wesentliche Vorteil, den ein Franchisesystem für den Franchisenehmer bietet – gemeinsames Marketing für eine größere Anzahl an Betrieben, die damit auch in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden – damit faktisch nicht mehr vorhanden. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Antragstellerin sich nunmehr bemüht zeigt, beide Marken im Verbund zu halten, und zusagte, dass auch neue Studios unter der Marke ‚A* B*‘ eröffnet werden könnten, zumal derzeit kein einziges neues „A* B*“ Studio in Österreich geplant ist. Neben der sinkenden Markensichtbarkeit bedeutet das Umbranding einer Vielzahl der Studios für die verbleibenden ‚A* B*‘ Studios zudem auch eine erhebliche Verringerung des Marketingtopfes und der diesbezüglichen finanziellen Mittel.

Hinzu [kommt] eine Reihe weiterer Faktoren: So hat die Antragstellerin zugelassen, dass die ‚VGruppe‘ den InstagramAccount ‚A B* W*‘ betreibt, auf dem sie nicht nur Werbung macht, die auf die ‚PStudios‘ (und nicht auf die gemeinsame Marke ‚A B*‘) zugeschnitten ist, sondern auch das der ‚GGruppe‘ zugehörige Fitnessstudio in M als ‚nicht zu unserer Gruppe‘ gehörig bezeichnet, was vom durchschnittlichen Leser nur so aufgefasst werden kann, dass das Studio in M* nicht zu ‚A* B*‘ gehört. Dadurch wird das Franchisesystem ad absurdum geführt.

Weiters ist nachvollziehbar, dass die beleidigenden Äußerungen von R* S* über den Geschäftsführer der Antragsgegnerin anlässlich der Vergleichsgespräche am 12. August 2025 das Vertrauen zwischen diesen beiden massiv beschädigte.

Zumindest subjektiv verständlich ist auch die Enttäuschung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, dass am 12. August 2025 erhebliche Investitionen in die Marke ‚A* B*‘ in Österreich versprochen wurden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verkaufsbemühungen schon weit fortgeschritten und die Parteien schon handelseinig waren.

Aus diesen Überlegungen war es für die Antragsgegnerin am 6. November 2025 nicht mehr zumutbar, das Franchiseverhältnis weiter aufrecht zu erhalten, dies insbesondere unter Berücksichtigung der [langen] Laufzeit des Vertragsverhältnisses.

Nach § 314 Abs 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat am 3. November 2025 vom Verkauf von ‚A* B*‘ an ‚VB‘ erfahren und die Kündigung am 6. November 2025 ausgesprochen. Die Kündigung erfolgte daher jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist. Die weiteren angeführten Gründe für die Kündigung wären zwar für sich allein genommen verfristet. Allerdings ist bei der vorzunehmenden Gesamtschau (so zur vergleichbaren österreichischen Rechtslage: RISJustiz RS0070321; RS0018813 [T9]) zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Kenntnis des Verkaufs das Vertrauensverhältnis bereits stark beschädigt war und die Kenntnis des Verkaufs bloß den entscheidenden, wesentlichen Anlass für die Kündigung bot. Somit sind auch diese Faktoren bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu beachten, auch wenn sie für sich allein genommen verfristet wären.

Zusammengefasst war die außerordentliche Kündigung per 6. November 2025 wirksam. Die Grundlage des Hauptbegehrens – nämlich das Aufrechtbestehen des Franchisevertrages – liegt somit nicht vor. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, das Fitnessstudio unter der Marke ‚A* B*‘ weiter zu betreiben – unabhängig von der wohl zu bejahenden Betriebspflicht (vgl Punkt 1.5, 16.1 vierter Gedankenstrich des Franchisevertrags Beilage ./A).

Nach § 90a letzter Satz dHGB, der auch auf Franchiseverträge angewendet wird, hat der Unternehmer im Fall der Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbotes für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ohne eine solche Karenzentschädigung ist nichtig. Der vom OLG Graz in 2 R 143/25d zitierte Richtungsstreit, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig ist oder zu einer Zahlungspflicht führt, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart wurde, scheint zu Gunsten der ersten Ansicht entschieden (BGH II ZR 81/07).

Selbst wenn man von der Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung ausgehen würde, so handelt es sich bei den Vertragsbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs 1 erster Satz BGB). Das ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall, wenn bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entgegen § 92a letzter Satz dHGB keine Karenzentschädigung vereinbart wird. Zwar ist der Antragstellerin zu Gute zu halten, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot räumlich begrenzt ist. Allerdings hat die Antragsgegnerin das bestehende Studio auf eigene Kosten eingerichtet. Würde man das nachträgliche Wettbewerbsverbot innerhalb des Gebietsschutzes für zulässig erachten, wären die Investitionen in die Räumlichkeiten verloren. Ausgehend davon, dass die Kündigung aus Gründen in der Sphäre der Antragstellerin erfolgte, erscheint diese Konsequenz unbillig.

Aus diesen Gründen ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Das Eventualbegehren scheitert an der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes. Mangels Zurechtbestehens eines Sicherungsantrages war auch keine Frist für die Einbringung der Klage gem § 391 Abs 2 EO zu bestimmen.

[...]“

Gegen die Abweisung des Sicherungsantrages richtet sich der Rekurs der Antragstellerin (ON 13). Gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) beantragt sie die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung im Hauptbegehren, hilfsweise im Eventualbegehren, stattgegeben werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Mit ihrer Rekursbeantwortung (ON 15) beantragt die Antragsgegnerin, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

I. Die Antragstellerin stützt ihre Rechtsrüge zusammengefasst auf folgende Punkte:

Das Erstgericht führe im Kopf seines Beschlusses an, eine einstweilige Verfügung zu „erlassen“. Sodann weise es den Haupt und Eventualsicherungsantrag der Antragstellerin jedoch ab und begründe dies nachfolgend auch. Trotz der Formulierung des Beschlusskopfes sei aufgrund des Gesamtzusammenhaltes des angefochtenen Beschlusses daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Erstgericht die Sicherungsanträge abgewiesen und (daher) keine einstweilige Verfügung erlassen habe.

A. Kündigung nicht berechtigt:

1. Rechtlicher Rahmen:

Bei Franchiseverträgen sei die fristlose Kündigung ultima ratio. An den wichtigen Kündigungsgrund sei ein strenger Maßstab anzulegen. Bestehe der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, sei die Kündigung zudem erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für eine Abmahnung genüge die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus müsse aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Der Berechtigte könne schließlich auch nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hätte. Diese Frist sei knapp zu bemessen, dürfe aber keinesfalls länger als zwei Monate betragen.

Die Antragsgegnerin trage auch im Provisorialverfahren die Behauptungs und Bescheinigungslast für

2. Zu den angenommenen Kündigungsgründen:

Das Erstgericht habe zu Unrecht die Kündigung der Antragsgegnerin vom 6. November 2025 als berechtigt erachtet.

a) Vorab I: Grundhaltung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin:

Q* K* sei seit ca 2022 mit der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin und dem Franchisesystem nicht mehr zufrieden und habe mit all seinen Studios aus dem Franchisesystem der Antragstellerin aussteigen wollen. Q* K* bzw die Antragsgegnerin habe in einem von der Antragstellerin Anfang 2025 angestrengten Verfahren, in welchem es um die Bezahlung offener Lizenzgebühren gegangen sei, erfolglos die Nichtigkeit des Lizenzvertrags behauptet, um an den Lizenzvertrag nicht gebunden zu sein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Oberlandesgericht Graz hätten eine solche Nichtigkeit verneint.

Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Q* G*, habe seit Jahren Bestrebungen, aus dem Franchisesystem auszusteigen, was ihm bis zuletzt nicht gelungen sei. Die von ihm für seine Gesellschaften, darunter die Antragsgegnerin, erklärten Kündigungen seien aufgrund dieser „Grundhaltung“ von Q* G* besonders kritisch zu betrachten. Es liege auf der Hand, dass jemand, der sogar bereit sei, die Gesamtnichtigkeit eines Vertrages zu behaupten, um kein Argument verlegen sei, wenn es um den von ihm seit langem beabsichtigten Ausstieg aus den Vertragsverhältnis gehe.

Die erklärten Kündigungen seien aufgrund dieser „Grundhaltung“ von Q* G* besonders kritisch zu betrachten. Die Kündigung sei konstruiert.

b) Vorab II: Vertragsuntreue der „G*Gruppe“ (ba und bb)

Die Antragsgegnerin habe sich vertragswidrig bzw untreu verhalten, indem sie zunächst seit rund zwei Jahren keine Lizenzgebühren bezahlt habe. Sofern das Erstgericht den Grund dafür im Wegfall der Zusatzentgelte infolge von OGHEntscheidungen sehe, habe die Antragsgegnerin dies nie vorgebracht; insofern liege eine unbeachtliche überschießende Feststellung vor. Zum anderen – und hierzu würden trotz Vorbringens der Antragstellerin Feststellungen fehlen (sekundärer Feststellungsmangel) – habe Q* K* trotz eines ihn auch persönlich treffenden Wettbewerbsverbotes schon lange vor der Kündigung am 6. November 2025, nach eigenen Angaben seit über einem Jahr (zumindest) Geschäftsführerfunktionen bei der BA* BB* GmbH und BA* BC* GmbH übernommen, die konkurrenzierende Fitnessstudios in BN* bei BL*, BC*, BO*, BP* und BLBQ betreiben würden. Beide zuvor genannten Handlungen würden sogar ausdrücklich wichtige Kündigungsgründe iSd Lizenzvertrags darstellen. Liege – so wie hier – in der Person des Kündigenden eine Vertragsuntreue vor, so sei sein Kündigungsrecht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kündigende durch seine Vertragsuntreue die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht habe, was die Antragstellerin auch ausdrücklich vorgebracht habe.

c) Verkauf an „VB“:

ca) Kündigungsgründe müssten im Kündigungszeitpunkt vorliegen. Das sei gegenständlich nicht der Fall:

cb) Selbst wenn es später einmal zum Umbranding der P*Studios kommen sollte, würden sich aus dem als bescheinigt angenommen Sachverhalt keine Nachteile für die Antragsgegnerin ergeben.

Die Weiterführung der beiden Marken in Österreich sei unerheblich, weil dazu immer zwei gehören würden, nämlich die Antragstellerin als Franchisegeber und ein Interessent als Franchisepartner. Dass „derzeit“ (also aktuell) kein „A* B*“ Studio in Österreich in Planung sei, sei daher unerheblich. Die Antragsgegnerin habe auch keinen Anspruch auf laufende Erweiterungen der Franchisebetriebe.

Das Erstgericht meine auch, dass „das Umbranding einer Vielzahl der Studios für die verbleibenden „A* B*“ Studios zudem auch eine erhebliche Verringerung des Marketingtopfes und der diesbezüglichen finanziellen Mittel“ bedeuten würde. Dazu sei wie folgt festzuhalten:

Die Aussage des Geschäftsführers der Antragstellerin zeige, dass die Marketinggebarung durch das (erst zukünftige) Umbranding der 33 „PStudios“ nicht wesentlich beeinflusst werde, weil die Marketingarbeiten (jedenfalls) für die deutschen und österreichischen Studios gemeinsam erfolgen und diese daher auch von allen Studios aus Deutschland und Österreich im Verhältnis der Studioanzahl, zum größten Teil sohin von Deutschland, getragen würden. Der relevante Marketingtopf verringere sich durch den erst zukünftigen Wegfall der „PStudios“ daher um nur 7,4 %.

Zudem übersehe das Erstgericht auch in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von FranchiseStudios habe. Das gelte ganz besonders in Bezug auf das Marketingbudget, weil nach dem auch als bescheinigt angenommenen Punkt 5.2 des Lizenzvertrags, die Führung, die Fortführung, das Management und die Organisation des Marketingpools dem Ermessen des Lizenzgebers obliege.

Schließlich bringe der Einstieg von „VB“ auch Verbesserungen für die bestehenden „A* B*“ Franchisenehmer, dies zB bei Einkaufskonditionen, weil aufgrund der Beteiligung von „VB“ eine größere Marktmacht bestehe. Diese größere Marktmacht führe auch dazu, dass Franchisenehmer – auch der Marke „A* B*“ – gegenüber Vermietern und anderen Vertragspartnern eine bessere Verhandlungsposition hätten. Auch zu diesem Vorbringen habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffenen (sekundärer Feststellungsmangel).

cc) Die Kündigung könne sich nicht darauf stützen, dass „VB“ als Discounter besonders niedrige Mitgliedsbeiträge vorsehe und Q* G* deshalb Sorge gehabt hätte, dass sich diese Politik niedriger Preise weiter fortsetzen würde, und weil er seine Fitnessstudios mit besonders guten Geräten eingerichtet, somit unter besonders hohen Investitionen, hätte, er davon ausgegangen sei, dass sich das Geschäftsmodell für ihn dann nicht mehr rechnen würde.

cd) Schließlich hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch gemäß § 314 Abs 2 BGB abmahnen müssen, wenn sie sich durch das (erst) zukünftige Umbranding beeinträchtigt sehe. Die behauptungs und beweisbelastete Antragsgegnerin habe aber nicht einmal vorgebracht, dass eine solche Abmahnung erfolgt wäre.

ce) Davon abgesehen habe das Erstgericht auch übersehen, dass die 33 Studios, welche umgebrandet werden sollen, nicht einmal 7 % aller weltweit bestehenden 475 „A* B*“ Studios darstellen würden. Die Markenpräsenz leide daher nicht.

cf) Das Erstgericht habe trotz Vorbringens der Antragstellerin nicht berücksichtigt (sekundärer Feststellungsmangel), dass die „KGruppe“ (konkret die Antragsgegnerin) im Verfahren X des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz noch massiv gegen die Marke „A* B*“ gewettert habe. Nun stütze sie ihre Kündigung auf die vermeintliche Aufgabe dieser Marke, von welcher sie sich wenige Monate zuvor noch so weit wie möglich distanzieren habe wollen. Auch das zeige, wie konstruiert die Kündigung sei.

cg) Q* K* mache dem Franchisesystem selbst Konkurrenz, und zwar mit immerhin fünf Studios die – anders als der Großteil der „PStudios“ – in den Bundesländern der „KGruppe“ BK* und BG* tätig seien. Gleichzeitig solle er aber berechtigt sein, zu kündigen, weil die „PStudios“ irgendwann in der Zukunft umgebrandet werden und dies angeblich seine „A B*“ Studios – für die er seit Jahren keine Lizenzentgelte bezahlt – beeinträchtige.

d) „P*Gruppe“

Die Kündigung sei auch deshalb nicht berechtigt, weil die „PGruppe“ auf ihrem Instagram Account das Studio in M als nicht „zur Gruppe“ gehörig bezeichnet habe. Das Studio in M* sei nicht verfahrensgegenständlich. Es sei daher irrelevant, was die „P*Gruppe“ über dieses Studio auf ihrem InstagramKanal poste.

Die Antragstellerin hafte jedenfalls nicht für die „PGruppe“. Es habe nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Firmenbuchauszügen und ihrem Vorbringen im Zeitpunkt des Postings (und auch der Kündigung) auch keine (teilweise) Identität der Geschäftsführer der Antragstellerin und der „PGruppe“ bestanden; anders bei Q* K*, der Geschäftsführer aller Gesellschaften der K*Gruppe sei. Der InstagramAccount sei jener der PGruppe, worauf im Account auch hingewiesen werde. Fragwürdige Handlungen eines anderen Franchisenehmers seien kein Grund, einen Franchisevertrag zu kündigen. Es stehe auch nicht fest, wie der Verfasser des Postings dies („Gruppe“) gemeint habe. Der Kündigungsgrund sei auch verfristet, weil das Posting vom 12. Oktober 2025 stamme. Die Antragsgegnerin hätte auch eine Abmahnung aussprechen müssen. Im Ergebnis liege dieser Kündigungsgrund daher ebenfalls nicht vor.

e) Äußerung von R* S*

Die Äußerungen von R* S* anlässlich der Besprechung am 12. August 2025 könnten die Kündigung ebenfalls nicht tragen. R* S* habe nur ihm zugetragene Erzählungen geschildert, wonach Q* G* „regelmäßig Alkohol“ trinke, „nicht mit Geld umgehen könne und es zum Fenster hinauswirft“. Das alles stelle aber keine Beleidigung dar. Es stehe auch nicht fest, dass diese Äußerungen unrichtig gewesen wären. Q* G* sei bei der Besprechung nicht anwesend gewesen, sondern nur seine Anwälte, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, weshalb keine Öffentlichkeit und damit auch keine Ehrenbeleidigung vorliegen könnten. Q* G* und R* S* hätten sich seit 15 Jahren gekannt. Eine einmalige vermeintlich „beleidigende Äußerung” reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um eine Zerrüttung herbeizuführen. Zudem gehe das Erstgericht davon aus, dass das Vertrauensverhältnis schon vor der Kündigung „stark beschädigt“ gewesen sein solle, was in Widerspruch dazu stehe, dass es durch die Äußerung maßgeblich gelitten habe. Die vermeintliche Ehrenbeleidigung werde im Kündigungsschreiben auch nicht erwähnt. Dort werde gegenteilig behauptet, dass durch das Ausscheiden von R* S* das Vertrauen verloren gegangen sei. Der Kündigungsgrund sei auch verfristet. Die Antragsgegnerin habe diesbezüglich auch keine Abmahnung ausgesprochen. Selbst wenn es eine Ehrenbeleidigung gegeben hätte, wäre durch den Rückzug von R* S* bereits Abhilfe geschaffen worden.

f) Investitionszusage

Verfehlt sei auch die Annahme des Erstgerichtes, dass die Kündigung auf die Aussage von R* S* anlässlich der Besprechung am 12. August 2025 gestützt werden könne, wonach es Investitionen in die Marke „A* B*“ geben werde. Die Antragsgegnerin habe nicht einmal dargelegt, was sie getan hätte, hätte es diese Aussage nicht gegeben. Es steht auch nicht fest, dass diese Aussage von R* S* unrichtig gewesen sei. Die Marke „A* B*“ bleibe trotz der Übernahme durch „VB“ erhalten. Die Antragstellerin habe auch vorgebracht, dass in diese Marke weiterhin investiert werde, wozu das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen habe (sekundärer Feststellungsmangel). Das Erstgericht gehe auch bei diesem vermeintlichen Kündigungsgrund zu Recht von einer Verfristung aus.

B. Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

1. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam

a) Das Erstgericht habe sich mit den Beilagen ./AI und ./AJ nicht auseinandergesetzt, obwohl diese die deutsche Rechtslage darlegen würden.

b) Die vom Erstgericht als maßgeblich erachtete Entscheidung des BGH zu II ZR 81/07 sei zu §§ 74 ff HGB ergangen. Verfahrensgegenständlich sei aber § 90a HGB, also eine andere Gesetzesbestimmung. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 90a Abs 1 S 3 HGB unterscheide sich deutlich von der Regelung für den Handlungsgehilfen (§ 74 Abs 2 HGB), wonach die Gültigkeit der Wettbewerbsabrede von der Übernahme der Entschädigungspflicht abhänge. Die vom deutschen Gesetzgeber bei Kenntnis des § 74 Abs 2 HGB offenbar beabsichtigte abweichende Regelung in § 90a Abs 1 S 3 HGB schließe eine entsprechende Anwendung der Unwirksamkeitsrechtsfolge des § 74 Abs 2 HGB auf Wettbewerbsabreden mit Handelsvertretern aus.

c) Im Anwendungsbereich des § 90a HGB müsse nach der ganz herrschenden Meinung die Entschädigungsregelung nicht Bestandteil der schriftlichen Urkunde sein. Denn die Verpflichtung des Unternehmers zur Zahlung einer Wettbewerbsentschädigung ergebe sich zwingend und unmittelbar bereits aus dem Gesetz.

d) Die Frage, ob in einer AGB-Klausel der Entschädigungsanspruch explizit aufgenommen werden müsse, habe der BGH in VII ZR 100/15 zuletzt offengelassen. Dabei handle es sich im Übrigen um jene BGHEntscheidung zu der von der Antragsgegnerin wiederholt zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe zu CK*. Der BGH habe die Ansicht des OLG Karlsruhe, wonach eine Entschädigungsleistung bei Formularverträgen vorgesehen sein müsse, daher nicht bestätigt. Diese Frage sei aber nach der nahezu einhelligen deutschen Literatur klar zu verneinen; es sei auch in AGBKlauseln nicht notwendig, gesetzlich bestehende Ansprüche zu erwähnen. In der deutschen Judikatur stelle den Letztstand daher nach wie vor BGH DB 1987, 1039, dar: In dieser Entscheidung habe der BGH für einen Franchisevertrag eine explizite Regelung zur Entschädigung nicht für erforderlich erachtet.

e) Das Argument der Antragsgegnerin, dass es einer „geltungserhaltenden Reduktion gleichkäme“, wenn man trotz des Fehlens einer Entschädigungsvereinbarung eine Karenzentschädigung auf gesetzlicher Grundlage gewähren wolle, sei ein Zirkelschluss: Wenn sich der Anspruch auf die Karenzentschädigung aus dem Gesetz ergebe, sodass er vertraglich kein zweites Mal vereinbart werden müsse, dann sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ohne eine Entschädigungsvereinbarung wirksam, sodass von einer geltungserhaltenden Reduktion keine Rede sein könne. Denn wenn etwas gelte, bedürfe es keiner „Geltungserhaltung“.

Im Ergebnis müsse die Karenzentschädigung daher nicht im Franchisevertrag enthalten sein. Wenn überhaupt könnte man meinen, die deutsche Rechtslage sei unklar, was aber zu Lasten der beweisbelasteten Antragsgegnerin gehe und damit im Ergebnis auch nichts ändere. Die Antragsgegnerin habe sich vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch nicht losgesagt. Das Erstgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, die Antragsgegnerin habe dieses Vorbringen der Antragstellerin aber nicht bestritten und insbesondere auch nicht behauptet, sich losgesagt zu haben. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei aufrecht und das Eventualsicherungsbegehren daher jedenfalls berechtigt.

2. Salvatorische Klausel, ergänzende Vertragsauslegung

Selbst wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig wäre (quod non), wäre es – wie die Antragstellerin auch vorgebracht habe – wegen der salvatorischen Klausel (Pkt 21.5 des LV) bzw im Wege ergänzender Vertragsauslegung um die ausdrückliche Nennung einer Karenzentschädigung zu ergänzen. Diese vertragliche Klarstellung (der Anspruch auf Karenzentschädigung resultiere bereits aus dem Gesetz) würde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Willen der Parteien, nämlich einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsbot, entsprechen.

3. Kosten der Studioeinrichtung

Das Erstgericht gehe unzutreffenderweise von einer Nichtigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auch deswegen aus, weil die Antragsgegnerin die Studioeinrichtung bezahlt hätte und diese Investitionen verloren wären. Zum einen habe die Antragsgegnerin erstinstanzlich nie behauptet, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot deshalb nichtig sei. Das Erstgericht hätte seinen Beschluss daher auch nicht auf diese Annahme stützen dürfen. Zum anderen übersehe das Erstgericht, dass das OLG Graz im LizenzgebührenVerfahren der C* D* GmbH dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot bereits als zulässig befunden habe.

Schließlich übergehe das Erstgericht auch den Gesamtzusammenhalt des Vertrages, obwohl die Antragstellerin dazu Vorbringen erstattet habe. § 15.4 des Lizenzvertrages sehe vor, dass der Lizenzgeber oder ein von ihm benannter Nachfolger das Recht habe, den Betrieb des Franchisenehmers käuflich zu erwerben. Dem Lizenznehmer werde damit erspart, den Betrieb zu schließen (aufgrund des Konkurrenzverbotes dürfe er diesen unter anderer Marke nicht weiterführen). Der Lizenznehmer erhalte dafür einen angemessenen Unternehmenskaufpreis. Alles in allem würden daher auch die Hilfsbegründungen des Erstgerichts zur vermeintlichen Nichtigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes nicht überzeugen. Das Erstgericht hätte auch deshalb zumindest dem Eventualsicherungsantrag stattgeben müssen.

4. Befristung der einstweiligen Verfügung

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei mit 12 Monaten nach Vertragsbeendigung befristet. Das Rekursgericht könne den Sicherungsantrag amtswegig dahingehend begrenzen.

C. Offenkundiger Schreibfehler

Das Erstgericht habe auf Beschlussseite 3 offensichtlich irrtümlich festgehalten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, sich während der Dauer des Vertrags an „einem“ (statt „keinem“) Unternehmen, welches mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehe, zu beteiligen. Es handle sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welchen das Rekursgericht auch von Amtswegen aufgreifen könne.

D. (Weitere) Sekundäre Feststellungsmängel

Da das Erstgericht die Kündigung der Antragsgegnerin für berechtigt und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam gehalten habe, habe es unterlassen, insbesondere folgende entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen:

1. Die strittige Betriebspflicht der Antragsgegnerin unter der Marke „A* B*“ sei nach Ansicht der Antragstellerin aus der als bescheinigt angenommenen Vertragsbestimmung Punkt 1.5. ableitbar. Darüber hinaus hätte das Erstgericht noch die Vertragsbestimmungen Punkte 1.2, 1.6 und 6.1 feststellen müssen, die dies nochmals untermauern würden. Sollte das Rekursgericht in Zusammenhang mit diesem Betriebspflichtmoment (und dem daraus resultierenden Verbot der Betriebseinstellung) Bedenken haben, habe die Antragstellerin erstinstanzlich ein Eventualbegehren gestellt, welches der Antragsgegnerin die Führung des Studios unter anderer Marke oder Geschäftsbezeichnung als „A* B*“ verbiete (Antragspunkt 1.b). Dies ergebe sich insbesondere aus dem von der Antragstellerin vorgebrachten Wettbewerbsverbot während aufrechtem Vertrag und nach dessen Beendigung (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

2. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin als Franchisegeberin zur Verfügung gestellten Leistungen (insbesondere Mitarbeiterschulungen) bezogen habe. Das habe die Antragsgegnerin aber auch nie bestritten. Die „G*Gruppe“ habe sogar nach Ausspruch der Kündigung ihre Mitarbeiter zu Schulungen bei der Antragstellerin angemeldet, und hätten Mitarbeiter diese Schulungen besucht.

3. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Antragsgegnerin durch das Umbranding des Studios unlauter iSd UWG gehandelt hat. Die Antragstellerin habe dazu unbestritten vorgebracht, dass die Antragsgegnerin das gegenständliche Fitnessstudio mit dem Geschäftskonzept der Antragstellerin aufgebaut habe. Sie habe mit den Leistungen der Antragstellerin Mitarbeiter ausgebildet, Know-how zum Betrieb des Fitnessstudios erworben sowie – dies auch unter den Werbemaßnahmen und der Markenmacht der Antragstellerin – Mitglieder geworben. Dies alles, obwohl sie rund zwei Jahre keine Lizenzgebühren und Schulungspauschalen bezahlt habe, welche sich per Oktober 2025 auf insgesamt EUR 51.165,60 belaufen hätten. Die Antragstellerin habe weiters unbestritten vorgebracht, dass die Antragsgegnerin sich (daher) durch das Umbranding in „O*“ schlagartig und rechtswidrig all die Errungenschaften der Franchisebeziehung angeeignet habe, um unter einer eigenen Marke das Fitnessstudio weiterzubetreiben und damit in Konkurrenz zum Franchisesystem zu treten.

4. Wenn das Rekursgericht von keiner Lauterkeitswidrigkeit ausgehe und daher eine Gefahrenbescheinigung verlange, hätte das Erstgericht Feststellungen zum Vorbringen der Antragsgegnerin auf Seite 16 (mittig) ihres Antrags treffen müssen.

2. Die Antragsgegnerin hält dem wie folgt entgegen:

1. Allgemeines:

Der von der Rekurswerberin geltend gemachte Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundären Feststellungsmängeln) liege nicht vor. Der Rekurs sei zudem in weiten Teilen nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsrüge werde für neues Vorbringen „missbraucht“ und entferne sich regelmäßig vom festgestellten Sachverhalt. Zudem würden teilweise Feststellung bekämpft und de facto Ersatzfeststellungen begehrt, anstatt fehlende Feststellungen zu rügen.

2. Zum rechtlichen Rahmen:

Die Rekurswerberin lasse wesentliche – für ihre Rechtsposition nachteilige – Aspekte unerwähnt. So bringe sie in ihrem Rekurs zu Punkt I. A. 1. im Wesentlichen nur vor, dass eine außerordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit eine vorherige deutliche Abmahnung des Vertragspartners erfordere und eine Kündigung nur binnen angemessener Frist ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes zulässig sei.

Bei Franchiseverträgen handle es sich jedoch im Grundsatz um auf Dauer angelegte Austauschverhältnisse, die durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gekennzeichnet seien. Für solche Dauerschuldverhältnisse sei § 314 BGB der zentrale Kündigungstatbestand. Ein wichtiger Grund liege danach immer dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Bei § 314 Abs 1 BGB handle es sich um einen zweigeteilten Tatbestand, welcher sich einerseits aus dem zur Kündigung berechtigenden Umstand und andererseits einer Interessenabwägung zusammensetze. Dabei seien sämtliche Einzelfallumstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Der wichtige Grund setze nicht zwingend eine Pflichtverletzung der Parteien voraus. Vielmehr genüge auch ein gravierender, die Vertrauensgrundlage zerstörender Umstand, der nicht notwendig auf einem Verschulden der Parteien beruhen müsse. Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds sei eine schuldhafte Verletzung des anderen Teils weder erforderlich noch ausreichend. Auch eine wesentliche Änderung der Vertragsverhältnisse könne ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen.

Der Verlust des eigenen Vertriebsrechtes wegen eines Verkaufs der vertriebenen Marke durch eine Konzerngesellschaft könne die Vertriebsgesellschaft zur außerordentlichen Kündigung eines von ihr abgeschlossenen Vertrags gemäß § 89a I HGB und § 314 BGB berechtigen. Ein Franchisenehmer könne die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Franchisevertrages erklären, wenn ein wichtiger Grund in der Sphäre des Franchisegebers gegeben sei.

Bei Franchiseverträgen herrsche eine besonders enge Verknüpfung der Parteien. Sie würden sich durch ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeits- bzw Vertrauensverhältnis auszeichnen, binde sich der Franchisenehmer mit seiner wirtschaftlichen Existenz an das Franchisesystem und die Marke des Franchisegebers. Er investiere erhebliche Mittel in den Aufbau seines Betriebs und sei insoweit darauf angewiesen, dass der Franchisegeber selbst das System, die Marke und deren Präsenz in den Grundzügen stabil halte. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, die eine enge Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens voraussetzen würden, sei die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Ein planmäßiger Rückzug aus der Marke bzw deren umfassende Einschränkung und Präsenz im nationalen Zielmarkt oder deren substantielle Ersetzung durch eine andere Marke stehe hierzu im Widerspruch und überschreite die Grenze zur Unzumutbarkeit. In gleicher Weise stelle auch ein Kontrollwechsel auf Seiten des Franchisegebers (Übernahme durch ein Konkurrenzunternehmen mit DiscountpreisSystem) einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Gemäß § 314 Abs 2 BGB sei die Kündigung bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Funktion einer solchen Abmahnung solle darin bestehen, den Vertragspartner in die Lage zu versetzen, heilbare Verstöße einzustellen und damit die Vertrauensgrundlage wiederherzustellen. Die Abmahnung sei jedoch dann nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen würden. Der Verweis in § 314 Abs 2 S 2 BGB auf § 323 Abs 2 BGB regle nunmehr ausdrücklich die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer solchen Abmahnung, namentlich wenn der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigere oder besondere Umstände vorliegen würden, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen würden.

Eine Abmahnung könne insbesondere entbehrlich sein, wenn sie offensichtlich erfolglos wäre, oder wenn eine so gravierende Pflichtverletzung vorliege, dass dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Laufzeitende schlechthin unzumutbar sei. Wenn der Kündigungsgrund in einer irreversiblen Strukturentscheidung liege, die durch ein schlichtes Unterlassen eines Einzelaktes nicht mehr korrigierbar sei, wären Abmahnungen bloße Formelei, die ihren Zweck nicht zu erfüllen geeignet seien.

Laut § 16.1. des Lizenzvertrags sei im Fall des Vorliegens eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, der nach Art oder Schwere eine Verletzung darstelle, die gemäß den Bestimmungen des BGB eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertige, keine vorherige Abmahnung erforderlich. Bereits aus dieser Vereinbarung ergebe sich somit, dass eine sofortige außerordentliche Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – nach dem Lizenzvertrag selbst zulässig sei, wenn die Art der Verletzung eine besondere Intensität (wie sie gegenständlich jedenfalls gegeben sei) erreiche.

Die für Handelsvertreter geltenden Bestimmungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote seien nach dem BGH auf Franchiseverhältnisse entsprechend anzuwenden, soweit eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Nach herrschender Auffassung bedürfe es beim Franchising, ebenso wie bei anderen interessenwahrenden Absatzmittlungsverhältnissen nach § 90a HGB, der ausdrücklichen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unter Wahrung der dort genannten Formerfordernisse.

Formularmäßige Wettbewerbsverbote in Franchiseverträgen würden einer strengen Klauselkontrolle nach den § 305 ff BGB unterliegen. Gemäß § 307 Abs 1 S 1 BGB seien Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Auszugehen sei bei der nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle von den gesetzlichen Regelungen, die ohne die Vereinbarung gelten würden. Unangemessen sei danach eine Regelung, die den Vertragspartner dadurch benachteilige, dass der Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Eine unangemessene Benachteiligung sei insoweit im Zweifel dann anzunehmen (§ 307 Abs 2 Nr 1 BGB), wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Die neuere Instanzrechtsprechung habe ausdrücklich entschieden, dass ein in AGB vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung den Franchisenehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Eine geltungserhaltende Reduktion, die das Verbot durch Hinzudenken einer Entschädigung rette, sei AGBrechtlich ausgeschlossen.

Die in § 90a Abs 1 S 3 HGB vorgesehene Zahlung solle dem Absatzmittler ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbsenthaltung gewähren, um ihm den Lebensbedarf für die Dauer der auferlegten Wettbewerbsbeschränkung zu sichern. Der Entschädigungsanspruch sei als die vertragliche Gegenleistung für das vorgesehene Unterlassen des Wettbewerbs anzusehen.

Der Franchisenehmer sei hinsichtlich dieser Karenzentschädigung noch deutlich schutzwürdiger als der Handelsvertreter: Während der Handelsvertreter sein unternehmerisches Risiko nämlich durch Mehrfachvertretungen streuen könne, setze der FranchiseNehmer in einer mit Wettbewerbsverbot versehener Subordination „alles auf eine Karte".

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürften nach Art, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwürdigen Interessen des Begünstigten hinausgehen. Neben der Entschädigung bedürfe ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot der Bestimmtheit und müsse sich im sachlichen und räumlichen Zuschnitt am berechtigten Interesse des Systems orientieren. Klauseln, die dem ausgeschiedenen Franchisenehmer schlechthin jede wettbewerbliche Tätigkeit im Vertragsgebiet untersagen würden, ohne die Schutzbedürftigkeit des Systems in sachlicher Hinsicht einzuhegen, würden ebenso in den Fokus geraten wie Bestimmungen, die über Gebot und Maß des Kennzeichen oder KnowhowSchutzes hinausgehen würden. Insoweit habe der BGH in jüngster Entscheidung bestätigt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann zulässig seien, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand das notwendige Maß nicht überschreiten und die berechtigten Interessen schützen würden, wobei sie zugleich ohne angemessene Kompensation regelmäßig unwirksam seien.

Im Rahmen eines Franchisevertrags dürfe entgegen § 90a Abs 1 S 2 HGB ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach herrschender Auffassung nur für ein Jahr vereinbart werden, bezogen auf das Vertragsgebiet und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung.

Fehle es in einer derartigen Klausel an einer solchen Karenzentschädigung, so sei die Wettbewerbsabrede typischerweise unangemessen und daher vollständig unwirksam.

Für AGB gelte nach nationalem deutschem Recht auch ein grundsätzliches Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das bedeute, dass eine inhaltlich überzogene oder unvollständige Klausel nicht dadurch gerettet werden könne, dass Gerichte sie auf ein zulässiges Maß zurechtstutzen oder eine nicht vereinbarte Entschädigung hinzudeuten würden. Vielmehr sei die Klausel zur Gänze unzulässig. Die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen führe gemäß § 306 Abs 3 BGB dann zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, wenn ein Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen durch dispositives Recht eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Die Rechtswidrigkeit einer Klauselteilformulierung führe zur völligen Unwirksamkeit der betreffenden Klausel und nicht zu ihrer Aufrechterhaltung mit reduziertem Inhalt. Eine nachträgliche richterliche Ergänzung scheide insoweit aus. Dieses Verbot gelte auch im kaufmännischen Verkehr. Auch wenn es sich bei der Rekursgegnerin um eine Gesellschaft mit unternehmerischer Tätigkeit handle, finde die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB gemäß § 310 Abs 1 BGB Anwendung, weil die maßgebliche Norm des § 307 BGB auch im unternehmerischen Verkehr gelte.

3. Zu den „Vorabbemerkungen“ der Rekurswerberin (Rekurspunkt I. A. 2. lit a und lit b):

Zu I. A. 2. lit a und lit b:

Die Ausführungen der Rekurswerberin unter diesem Rekurspunkt würden großteils am Prozessgegenstand und den Parteien dieses Verfahrens vorbeigehen und die Grenzen der Bindungswirkung bzw der materiellen Rechtskraft übersehen. Generell erfasse die materielle Rechtskraft einer Entscheidung weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung isoliert betrachtet.

In den Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu X* und dem Oberlandesgericht Graz zu 2 R 143/25d sei der Zwischenantrag auf Feststellung der Gesamtnichtigkeit gerichtet gewesen. Folglich sei die materielle Rechtskraft der dortigen Abweisungsentscheidung auf das Nichtvorliegen einer Gesamtnichtigkeit (!) beschränkt.

Die Rekurswerberin sei offensichtlich bestrebt, Q* K* bzw die „K*Gruppe“ in ein schlechtes Licht zu rücken, um vom eigenen grob vertragswidrigen Vorgehen abzulenken.

Zu I. A. 2. lit ba:

Zum einen sei der Grund bzw seien Feststellungen zum Thema der Nichtbezahlung von Lizenzgebühren durch die „KGruppe“ hier irrelevant. Zum anderen liege auch keine überschießende Feststellung des Erstgerichtes vor. Die Rekursgegnerin habe bereits in ihrer Äußerung vom 17. Dezember 2025 (Punkt 3.2.2.) vorgebracht, dass die „KGruppe“ seit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p im November 2022 keine weiteren Lizenzverträge mehr abgeschlossen habe, zumal sich das gesamte BusinessModell seither aufgrund des Wegfalls der zusätzlichen Kundengebühren – entgegen den Jahren zuvor – geändert habe und die im mittelbaren Eigentum der Rekurswerberin stehenden „A* B*“ Studios der PGruppe entgegen dem eigenen ursprünglichen Franchise-Konzept ihre Preispolitik geändert und fortan wettbewerbswidrige Preisunterbietungen betrieben hätten. Aufgrund dieser marktunüblichen und nicht einmal kostendeckenden Preisangebote sei ein positiver Unternehmensbetrieb der österreichischen Standorte nicht darstellbar. Die getroffene Feststellung des Erstgerichtes sei somit nicht zu beanstanden und decke sich mit dem Vorbringen der Rekursgegnerin sowie den Aussagen von W N*.

Zu I. A. 2. lit bb:

Die begehrte ergänzende Feststellung, dass Q* P* persönlich gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, sei für das hier geführte Verfahren ohne jede Relevanz. Eine derartige ergänzende Feststellung würde im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil die Rekursgegnerin jedenfalls nicht gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 16. 1. des Lizenzvertrags verstoßen habe. Die Rekursgegnerin (als juristische Person) sei Vertragspartei gewesen und nicht Q* P*.

Zudem entferne sich die Rekurswerberin mit ihrer (Rechts)Ausführung vom festgestellten Sachverhalt, womit der Rekurs in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die Rekurswerberin habe auch nicht vorgebracht, dass die Rekursgegnerin durch eine Vertragsuntreue (welche?) die Störung des Vertragsverhältnisses überwiegend verursacht habe.

Wenn die Rekurswerberin nun im Rekursverfahren nachschiebe, dass die Rekursgegnerin durch das Nichtbezahlen von Franchise-Gebühren seit rund 2 ½ Jahren eine Vertragsuntreue bzw eine unheilbare Zerrüttung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt habe, so verstoße sie damit gegen das Neuerungsverbot.

4. Zum Kündigungsgrund „Verkauf an VB“ (Rekurspunkt I. A. 2. lit c):

Die Argumentation der Rekurswerberin verkenne die erstgerichtlichen Feststellungen und die deutsche Dogmatik. Maßgeblich sei, dass der relevante Kündigungsgrund – der vollzogene Eigentümerwechsel und die damit verbundene neue Markenstrategie – im Kündigungszeitpunkt bestanden habe und bekannt gewesen sei.

Soweit die Rekurswerberin hervorhebe, es sei „bis dato kein Fitnessstudio in VB umgewandelt worden“, sei das rechtlich unerheblich. Die Unzumutbarkeit knüpfe nicht an den Abschluss des letzten Umbrandings an, sondern an die durch Übernahme und Strategie kommunizierte, irreversible Perspektive eines Systemwechsels. Zudem habe das Erstgericht ausdrücklich nicht auf ein abgeschlossenes Rebranding, sondern auf den konzeptionellen Zwang zur Wahl zwischen zwei unzumutbaren Alternativen abgestellt.

Schließlich verfange der Einwand nicht, die Rekursgegnerin sei in der Preisgestaltung frei und daher von einem DiscounterModell nicht betroffen. Der Punkt des Erstgerichtes sei nicht eine kartellrechtliche Preisbindung gewesen, sondern die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells einer „DiscountPremium“ Positionierung in einem Umfeld, das durch den Erwerber auf ein LowCostSystem umgestellt werde, während gleichzeitig die Markenpräsenz der bisherigen Marke im Zielmarkt (Österreich) drastisch zurückgehe. Genau diese strukturelle Interdependenz habe das Erstgericht gewürdigt und für plausibel erachtet.

Zu I. A. 2. lit ca:

Es sei nicht erforderlich, dass die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben (auch bei einer außerordentlichen Kündigung) explizit angeführt würden. Die Rekurswerberin habe kein Verlangen nach § 314 Abs 3 BGB gestellt. Unabhängig davon seien die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben jedenfalls ausreichend benannt. Auch der Verkauf von „A* B*“ an „VB“ sei als Kündigungsgrund angeführt. Von diesem Kündigungsgrund seien naturgemäß sämtliche negativen Folgen des Verkaufs, wie beispielsweise die System/Prioritätenumstellung, das Umbranding, der negative Einfluss auf die Marke sowie der umfassende Verlust deren Präsenz in Österreich, mitumfasst.

Dass 33 von gesamt 48 „A* B*“ Studios am österreichischen Markt (sohin rund 70 %) „erst“ im Laufe des Jahres 2026 auf „VB“ umgebrandet würden, ändere nichts am Vorliegen eines wichtigen/außerordentlichen Kündigungsgrundes. Es werde der Rekursgegnerin wohl keinesfalls zumutbar sein, mit ihrer außerordentlichen Kündigung bis zum tatsächlichen Umbranding der 33 Studios abzuwarten, den Niedergang der Marke und Markenpräsenz von „A* B*“ in Österreich (um 70 %) mit all seinen negativen Folgen für die verbleibenden 15 „A* B*“ Studios stillschweigend zu beobachten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Spätere UmbrandingMaßnahmen würden lediglich Vollzugsakte einer bereits rechtlich irreversibel fixierten strategischen Neuausrichtung darstellen.

Ein Dauerschuldverhältnis (Franchisevertrag) könne aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unzumutbar sei. Das Umbranding der 33 „A* B*“ Studios der „PGruppe“ auf „VB*“ erfolge im Jahr 2026 und wäre somit innerhalb der regulären Vertragslaufzeit gelegen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setze nicht voraus, dass der Schaden bereits eingetreten sei. Es genüge eine konkrete, objektiv nachvollziehbare Unzumutbarkeit. Wenn die Übernahme und Umstrukturierung beschlossen sei, wäre das System faktisch bereits verändert. Dies sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kündigung bereits der Fall gewesen.

Indem die Rekurswerberin erstmals vorbringe, dass die Beilage ./9, in welcher das Umbranding der 33 Studios angekündigt werde, vom 2. Dezember 2025 stamme und demnach der Kündigung vom 6. November 2025 nicht zu Grunde gelegen sein könne, sowie dass sich das Vorbringen der Rekursgegnerin hinsichtlich des Umbrandings erst/nur in der Beilage ./9 manifestiere, demonstriere die Rekurswerberin eindrücklich, dass sie sich mit dem Vorbringen der Rekursgegnerin sowie auch mit den von der Rekursgegnerin vorgelegten Urkunden offensichtlich nur unzureichend/oberflächlich auseinandergesetzt habe.

Die Rekurswerberin übersehe einerseits, dass ihre Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen würden und die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei, weil sich die Rekurswerberin wiederholt vom festgestellten Sachverhalt entferne. Andererseits stütze die Rekursgegnerin ihr Vorbringen zum Umbranding auch auf eine Presseaussendung von „VB“ vom 27. Oktober 2025 (sohin wenige Tage vor der Kündigung am 6. November 2025). Aus dieser ergebe sich klar und deutlich, dass die übernommenen und eigenen „A* B*“ Studios dem Gesamtpool an „VB“ Studios zugeordnet werden sollen (arg: „our [!] total growth“); damit gehe zwingend ein zukünftiges Umbranding auf VB einher.

Die Franchisepartner seien von der Rekurswerberin am 27. Oktober 2025 über deren Intranet über den weiteren Fahrplan bzw die Änderungen informiert worden. Wenn die Rekurswerberin nunmehr vorbringe, dass das Umbranding der 33 im mittelbaren Eigentum der Rekurswerberin stehenden „A* B*“ Studios in Österreich zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht beschlossene Sache gewesen sei, so handle es sich wohl augenscheinlich um ein mutwillig/wissentlich falsches Prozessvorbringen oder um ein solches, das ersichtlich auf einer unzutreffenden Erfassung des gegenständlichen Sachverhalts beruhe. Auch aus dem „A* B*“ Acquisition Update vom 2. Dezember 2025 und der dort auf Seite 29 dargestellten Timeline sei klar erkennbar, dass die „UmbrandingStrategie“ bereits zum Verkaufszeitpunkt (somit vor der außerordentlichen Kündigung) klar vorgegeben gegeben gewesen sei.

Der Kündigungsgrund sei somit im Zeitpunkt der Kündigung (6. November 2025) jedenfalls bereits verwirklicht bzw auch ein „Nachschieben“ dieses Kündigungsgrundes jedenfalls zulässig gewesen.

Das Erstgericht habe alle für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlichen Feststellungen getroffen. Die von der Rekurswerberin im Rahmen der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels wohl gewünschte Feststellung, nämlich, dass es im Zeitpunkt der Kündigung keine Ankündigung zum Umbranding gegeben habe, lasse sich aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln nicht ableiten.

Das Erstgericht habe festgestellt, dass Q* G*, als Geschäftsführer der Rekursgegnerin, am 3. November 2025 vom Verkauf von „A* B*“ an „VB“ erfahren und die Rekursgegnerin sodann am 6. November 2025 die Kündigung erklärt habe. In rechtlicher Hinsicht habe das Erstgericht zutreffend gewürdigt, dass dieser Verkauf eine Umstrukturierung des gesamten FranchiseSystems sei, die der sprichwörtliche „heiße Tropfen“ gewesen sei, der das Fass zum Überlaufen gebracht und zur gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung durch die Rekursgegnerin geführt habe.

Eine – als sekundärer Verfahrensfehler gerügte und damit von der Rekurswerberin begehrte – ergänzende Feststellung dahingehend, dass zum Zeitpunkt des 6. November 2025 die Ankündigung aus Beilage ./9 noch nicht veröffentlicht und das darin angekündigte Umbranding auch noch nicht umgesetzt gewesen sei, sei somit ohne jede Relevanz für die vorliegende Entscheidung.

Entscheidungsrelevant sei vielmehr, ob Q* G* als Geschäftsführer der Rekursgegnerin nach dem 3. November 2025 berechtigte Sorge haben hätte dürfen, dass infolge des Verkaufs von „A* B*“ an „VB“ die Politik niedriger Preise nunmehr (dauerhaft) fortgesetzt und ein derartiges Geschäftsmodell der Rekursgegnerin die Überlebensfähigkeit rauben würde. Entsprechende Feststellungen habe das Erstgericht auch getroffen.

Auch im letzten Unterpunkt/Absatz des Rekurspunktes I. A. 2. lit ca betreibe die Rekurswerberin eine reine „Wortklauberei“ und stelle die vom Erstgericht getroffene Feststellung nur verkürzt dar. Das Erstgericht umfasse sämtliche mit der Übernahme von „A* B*“ durch „VB“ verbundenen negativen Folgen (Umbranding, Niedergang der Marke „A* B*“ und deren Präsenz in Österreich (um 70 %), Konkurrenz durch Discount-Preismodell, Vertrauensverlust, etc).

Zu I. A. 2. lit cb:

Das Erstgericht habe die Übernahme von „A* B*“ durch „VB“ und die erst im Februar 2026 beschlossene Strategieänderung ausführlich rechtlich gewürdigt (Beschlussseite 15). Die Rekurswerberin übersehe, dass die „vollständige Einstellung der Marke ‚A* B*‘ bzw Einstellung des Marketings“ gegenständlich nicht von ausschlaggebender Relevanz sei. Insofern liege auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.

Wesentlich sei, dass es zum Kündigungszeitpunkt für neue Franchisenehmer keine Möglichkeit mehr gegeben habe, Fitnessstudios unter der Marke „A* B*“ zu eröffnen, und die 33 der „PGruppe“ angehörenden Fitnessstudios beabsichtigt hätten, sich noch im Jahr 2026 in „VB*“ umzubranden.

Aus diesen Feststellungen lasse sich in rechtlicher Hinsicht klar und deutlich ableiten, dass die Überführung von 70 % aller „A* B*“ Studios in Österreich in ein Konkurrenzsystem zu einer erheblichen Reduktion der Sichtbarkeit, Markenpräsenz und Wiedererkennung der Marke „A* B*“ führe. Der Verkauf von „A* B*“ an „VB“ habe somit weitreichende Auswirkungen auf den Marktauftritt, die Systemidentität sowie die Kundenwahrnehmung und habe die Wettbewerbsstruktur nachhaltig sowie irreversibel verändert (= Umstrukturierung des gesamten Franchise-Systems). All dies habe das Erstgericht völlig korrekt erkannt, rechtlich gewürdigt und es komme im Ergebnis zur rechtsrichtigen Auffassung, wonach die außerordentliche Kündigung der Rekursgegnerin als wirksam anzusehen sei.

Dass ein Anfang Februar 2026 getroffener Strategiewechsel von „VB“, wonach nunmehr auch neue Franchisepartner ein „A* B*“ Studio eröffnen könnten, zu berücksichtigen sei, sei weder stichhaltig noch glaubwürdig. Die Rekurswerberin habe hierzu keinerlei belastbare Bescheinigungsmittel vorgelegt. Auch die Aussage von T* U* basiere lediglich auf einem im Rahmen des SupervisingMeetings in CL* angeblich getroffenen „agreement“. Der Erhalt von „AB“ sei offenbar nur eine „measure of last ressort“, also nicht mehr als eine allerletzte, unliebsame Notlösung.

Für die rechtliche Beurteilung, ob die außerordentliche Kündigung rechtswirksam sei, sei die Sachlage zum Kündigungszeitpunkt maßgeblich. Nachträgliche Änderungen in der Sphäre der Rekurswerberin rund drei Monate nach Kündigung seien völlig unbeachtlich und würden einen außerordentlichen Kündigungstatbestand nicht nachträglich zu beseitigen vermögen. Würde man der Rechtsansicht der Rekurswerberin folgen, würden die Rechtswirkungen einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung bzw Vertragsauflösung ad absurdum geführt werden. Es handle sich hierbei um einen absolut untauglichen „Heilungsversuch“, den weder Gesetz noch Rechtsprechung vorsehen würden.

Der Feststellung, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Franchisenehmer ursprünglich in Deutschland tätig gewesen sei und dort rund sieben „A* B*“ Studios gehabt habe, welche er aufgegeben habe, und dass er bewusst nach Österreich gegangen sei, um als „Pionier“ „A* B*“ Studios zu betreiben und es zu diesem Zeitpunkt nur ca fünf „A* B*“ Studios in Österreich gegeben habe, mangle es an rechtlicher Relevanz. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt am 6. November 2025 maßgeblich und nicht jener (völlig anders gelagerte) Sachverhalt zum Zeitpunkt der Gründung des ersten „G*Studios“ in Österreich im Jahr 2015.

Die Antragsgegnerin habe vorgebracht, dass durch die Vorgehensweise der Antragstellerin die Marke und die Basis von „A* B*“ in Österreich faktisch gänzlich entzogen werde. Auch sämtliche neue Franchisenehmer sollten ausschließlich über „VB“ betrieben werden. Es würden für aktuelle „A* B*“ Franchisenehmer sohin bereits aus diesem Grund keinerlei Beweggründe/Vorteile in einem de facto nicht existenten/aussterbenden Franchisesystem zu verbleiben, bestehen. Insofern bleibe die Feststellung des Erstgerichts jedenfalls im Rahmen der geltend gemachten Einwendung; von einer „überschießenden Feststellung“ könne daher keine Rede sein.

Die Feststellung „Neben der sinkenden Markensichtbarkeit bedeutet das Umbranding einer Vielzahl der Studios für die verbleibenden ‚A* B*‘ Studios zudem auch eine erhebliche Verringerung des Marketingtopfes und der diesbezüglichen finanziellen Mittel“ sei ebenfalls nicht überschießend, weil sie sich im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder einer geltend gemachten Einwendung bewegen. Sofern die Rekurswerberin nun vermeine, dass die als überschießend bekämpfte Feststellung zu entfallen habe, betreibe sie „Wortklauberei“. Die Feststellung sei auch ausreichend bestimmt und stelle nachvollziehbar fest, welche Auswirkung das Umbranding auf das Marketing habe.

Auch das Vorbringen der Rekurswerberin, der Einstieg von „VB“ würde mit Verbesserungen verbunden sein, vermöge keinen sekundären Feststellungsmangel zu begründen. Dieses Vorbringen sei als bloße, unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten und stelle ersichtlich den Versuch dar, einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vertragspartners nachträglich ihre Rechtfertigung zu entziehen. Indem die Rekurswerberin behaupte, dass durch den Verkauf von „A* B*“ an „VB“ keine Nachteile für die Rekursgegnerin entstünden, verschließe sie offenbar die Augen vor den festgestellten Tatsachen und den Aussagen des eigenen Geschäftsführers.

Mit Wegfall von 33 von insgesamt 48 „A* B*“ Studios am österreichischen Markt (= 70 %) werde auch der für die verbleibenden „A* B*“ Studios verringert, was zu maßgeblichen Nachteilen hinsichtlich der Werbe/Markenpräsenz führe.

Alleine aus diesem Grund liege ein erheblicher irreparabler Vertrauensverlust der Rekursgegnerin vor, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige.Vor der Übernahme habe es nur einen Fokus gegeben, nämlich auf die Marke und das Franchisesystem „A* B*“. Nunmehr gebe die neue Eigentümerin vor, dass der Fokus ab sofort auf „VB“ zu liegen habe, wodurch naturgemäß mehr unternehmerische Ressourcen auf „VB“ gelenkt würden und „A* B*“ letztlich „auf der Strecke“ bleibe.

Die Übernahme von „A* B*“ durch „VB“ habe somit zu multiplen schwerwiegenden Nachteilen und damit zu einem erheblichen und zugleich irreparablen Vertrauensverlust der Rekursgegnerin geführt, der die Aufrechterhaltung des Franchisevertrags verunmöglicht hätte.

Zu I. A. 2. lit cc:

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin sei sehr wohl bescheinigt, dass die 33 Studios der „PGruppe“ nach dem Umbranding als „VB*“ Studios geführt würden und „VB“ auf jeden Fall günstiger als „A* B*“ sei. Dadurch würden auch mehr Mitglieder angezogen. Die bisherige aggressive Preispolitik der „PStudios“ habe sich auf zeitlich beschränkte Angebote/Aktionen bezogen. „VB*“ hingegen habe als Discountanbieter dauerhaft Niedrigstpreise. Insofern wirke sich die Übernahme bzw das Umbranding von 33 Studios der „P*Gruppe“ wirtschaftlich (Konkurrenz aus den eigenen Reihen) auf die Rekursgegnerin aus.

Es liege nicht nur ein wesentlicher Image oder Strategiewechsel vor, sondern eine faktische Zerstörung der kalkulatorischen Geschäftsgrundlage. Insbesondere die strukturelle Unvereinbarkeit eines „Premium“ bzw „DiscountPremiumModells“ mit einem aggressiven „LowCostSystem“ sowie die daraus resultierende Kannibalisierung und Margenerosion führten letztlich zu einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Vertragsfortsetzung.

Zu I. A. 2. lit cd:

Die gerichtliche Würdigung zum konzeptionellen Systemwechsel mit dem Ziel eines flächendeckenden Rebrandings korrespondiere mit dem aktenkundigen „Rebranding Plan 2026“, den Investorenunterlagen vom 2. Dezember 2025 (Beilage ./9) und der Presseaussendung vom 27. Oktober 2025 (Beilage ./7). Die Marke „A* B*“ solle in Österreich planmäßig zurückgefahren und durch „VB“ ersetzt werden

Nach dem Maßstab des § 314 BGB begründe eine derart einschneidende, vom Franchisegeber bzw dessen neuen Eigentümern verfolgte System und Markenstrategie einen wichtigen Grund. Das Vertrauen eines Franchisenehmers gründe auf der berechtigten Erwartung, dass der Franchisegeber das System, die Marke und deren Präsenz zumindest in den Grundzügen stabil halte. Ein planmäßiger Rückzug aus der Marke im hier relevanten Zielmarkt Österreich beziehungsweise deren substantielle Ersetzung durch die Marke des Erwerbers stünden dazu im Widerspruch. Das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass der wesentliche Vorteil, den ein Franchisesystem für den Franchisenehmer biete – gemeinsames Marketing für eine größere Anzahl an Betrieben, die damit auch in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden würden –, „faktisch nicht mehr vorhanden“ wäre.

Das Erstgericht habe die Gesamtschau ausdrücklich vorgenommen und zutreffend betont, dass neben dem Eigentümerwechsel weitere kumulierte Vorfälle der jüngeren Vergangenheit das Vertrauensverhältnis bereits belastet hätten, sodass die Kenntnis des Verkaufs am 3. November 2025 der entscheidende, wesentliche Anlass der Kündigung gewesen sei. Genau dieser Zugang entspreche der deutschen Dogmatik, wonach mehrere gewichtige Umstände in Summe die Unzumutbarkeit begründen könnten, auch wenn einzelne Elemente für sich genommen verfristet oder nicht ausreichend wären. Entscheidend sei das Gesamtbild zum Zeitpunkt der Kündigung. Der wichtige Grund setze auch keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Er könne sich vielmehr auch aus gravierenden, die Vertrauensgrundlage zerstörenden Umständen ergeben.

Hier liege ein solcher gravierender Umstand in dem vollzogenen Eigentümer bzw Kontrollwechsel zur „VBGruppe“ und der damit verbundenen, öffentlich kommunizierten Rebranding-Strategie. Damit sei die Betriebsgrundlage für die Franchisenehmer, die unter „A* B*“ verbleiben würden, substantiell verschlechtert.

Der Einwand, dass eine vor der fristlosen Kündigung ausgesprochene Abmahnung gefehlt habe, greife nach deutschem Recht nicht durch. Eine Abmahnung oder Nachfrist zur Abhilfe sei nach § 314 Abs 2 BGB nicht zwingend erforderlich; sie sei vielmehr gemäß Satz 3 leg cit entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen würden.

Eine Abmahnung diene dem Zweck, heilbares Fehlverhalten zu beenden und den Weg für die Fortsetzung des Vertrags zu ebnen. Wenn der Kündigungsgrund aber in einem final vollzogenen Kontroll und Konzeptwechsel liege, sei Abhilfe bereits begrifflich ausgeschlossen. Der Verkauf der „A* B*“ Gruppe an „VB“ sei nach den Akten final vollzogen. Die strategischen RebrandingMaßnahmen seien gegenüber den Marktteilnehmern und Investoren bereits kommuniziert und zeitlich terminiert. Unter solchen Umständen wäre eine Abmahnung eine leere Förmelei.

Der deutsche Bundesgerichtshof akzeptiere die Entbehrlichkeit der Abmahnung in Konstellationen, in denen die Störung der Vertrauensgrundlage derart schwer wiege oder irreversibel geworden sei. Hier hätte eine Abmahnung die Transaktion nicht rückgängig machen können.

Soweit im Rekurs eingewendet werde, die Rekursgegnerin hätte zunächst „Abhilfe“ im Wege des Unterlassens eines Rebrandings verlangen müssen, verfange das nicht. Die Störung liege nicht in einem einzelnen operativen Schritt, sondern in der strukturellen Neuausrichtung des Systems und der prognostisch erheblichen Reduktion der Markenpräsenz in Österreich. Selbst eine hypothetische Zusage der Antragstellerin, ein einzelnes Rebranding zu verschieben, hätte die Ursachenlage nicht beseitigt. Die Investorenstrategie siehe vor, dass neue Franchisenehmer „only with VB“ gewonnen werden sollen. Die Marke „A* B*“ sei damit strukturell auf Abbau angelegt. Eine Abmahnung sei daher offensichtlich zwecklos gewesen. Aus dieser faktischen Unmöglichkeit für Franchisenehmer, gegen diese Umstrukturierung (sinnvoll) Abhilfe iSd § 314 Abs 2 BGB zu fordern oder eine Abmahnung iSd § 314 Abs 2 BGB gegen die Rekurswerberin aussprechen zu können, folge die offensichtliche Zwecklosigkeit einer Abmahnung und hieraus deren Entbehrlichkeit iSd § 314 Abs 2 Satz 3 BGB bzw § 16.1. des Lizenzvertrags. Insoweit würden auch die Rekursausführungen in Hinblick auf eine diesbezügliche Behauptungs und Beweislast ins Leere gehen. Etwas, das entbehrlich (gewesen) sei, müsse nicht behauptet bzw unter Beweis gestellt werden.

Zu I. A. 2. lit ce:

Für Kunden eines Fitnessstudios sei ausschließlich der nationale Markt (somit Österreich) von Relevanz. Der Geschäftsführer der Rekurswerberin führe selbst aus, dass Kunden lediglich die Studios vor Ort (Wohnort) interessieren würden und daher die räumliche Nähe wichtig sei.

Die Strategie der Rekurswerberin führe unweigerlich dazu, dass die Marke „A* B*“ am österreichischen Markt in die Bedeutungslosigkeit rutsche.

Zu I. A. 2. lit cf und cg:

Die Ausführungen unter diesem Punkt würden wiederum ein anderes Verfahren bzw nicht die Rekursgegnerin betreffen und seien hier völlig irrelevant.

Zu I. A. 2. lit d:

Die „PGruppe“ habe auf ihrem Instagram Account das Studio (der „GGruppe“) in M* als „nicht zur Gruppe“ zugehörig bezeichnet. Hieraus ergebe sich eindrücklich, dass die Rekurswerberin ihre Pflichten aus dem Lizenzvertrag – offenkundig evident – nicht einhalte und eine „ZweiKlassenPolitik“ zwischen der „PGruppe“ und der „GGruppe“ betreibe. Nach allgemeinem Verständnis und auch aus Sicht des Leitbilds des Durchschnittsverbrauchers sei die Profilbezeichnung „A B* W*“ jedoch so zu verstehen, dass mit diesem Profil jedenfalls alle „A* B*“ Studios in Österreich repräsentiert werden würden. Dies führe den durchschnittlich verständigen Kunden in die Irre iSd § 2 UWG und habe grob negative Auswirkungen auf die Außendarstellung der „N*Gruppe“.

Die Rekurswerberin habe gewusst und geduldet, dass die „PGruppe“ nach außen hin als „A B* W*“ auftrete und andere Franchisenehmer außen vor lasse. Bereits hieraus ergebe sich ein relevantes Überwachungsverschulden. Die Rekurswerberin sei gegenüber der „P*Gruppe“ auch weisungsbefugt.

Wenn die Rekurswerberin behaupte, dass nicht festgestellt worden sei, ob sie mit diesem Posting etwas zu tun hätte, so entferne sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit sei die Rechtsrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Im Übrigen komme es nicht darauf an, wie der Verfasser des Postings dies gemeint habe. Maßgebend für die Beurteilung sei ausschließlich die Perspektive eines durchschnittlich verständigen Kunden. Die Rekursgegnerin habe auch vorgebracht, dass der Kündigungsgrund betreffend das Instagram-Posting nicht verfristet sei. Die Kündigung sei weniger als ein Monat nach dem Posting und somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt.

Zu I. A. 2. lit e:

Die Äußerungen von R* S* hätten eine klare Intention gehabt, nämlich Q* G* in ein schlechtes Licht zu rücken und ihn zu diskreditieren. Die Aussage „Q* G* trinke regelmäßig Alkohol“ sei als Hinweis auf Alkoholabhängigkeit zu verstehen, die Aussage „Q* G* könne mit Geld nicht umgehen und werfe es beim Fenster hinaus“, stelle ihn als verantwortungslos und wirtschaftlich unfähig dar. Genau das habe R* S* mit seiner „Weitererzählung“ bezwecken wollen; ein anderer Grund, derartige Aussagen bei einer professionellen/seriösen Besprechung in einer Rechtsanwaltskanzlei zu tätigen, könne nicht bestehen. Die Äußerungen von R* S* über Q* G* seien eine kreditschädigende Ehrenbeleidigung iSv § 1330 Abs 1 und 2 ABGB (Behauptung mangelnder wirtschaftlicher Fähigkeit und Darstellung als Alkoholiker). Dass die Äußerungen den Tatsachen entsprechen bzw richtig seien, hätte die Rekurswerberin behaupten und bescheinigen müssen.

Bei der Besprechung seien nicht nur Anwälte, sondern auch weitere Personen (T* U*, BV*) anwesend gewesen. Die Diskreditierung von Q G* in der Besprechung im August 2025 und die damit einhergehende weitere Beschädigung des bereits angespannten Verhältnisses seien ein weiterer Faktor gewesen, der eine Zumutbarkeit der Fortsetzung des Franchisevertrags ausgeschlossen und in einer Gesamtschau zur außerordentlichen Kündigung berechtigt habe.

Die Aussage von R* S* im Rahmen der Besprechung am 12. August 2025, wonach Millionen in die Marke am österreichischen Mark investiert werden würden, sei evident tatsachenwidrig in bloßer Absicht erfolgt, die „GGruppe“ bzw die Rekursgegnerin zu täuschen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits in weit fortgeschrittenen Übernahmegesprächen mit „VB*“ gewesen sei. Auch dieser Kündigungsgrund sei in einer Gesamtschau zu würdigen und daher nicht verfristet.

5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Rekurspunkt I. B.):

Die einschlägigen Vertragsfassungen würden in § 13.2 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten ab Beendigung, räumlich beschränkt auf das Vertragsgebiet, das am letzten Tag der Vertragsdauer maßgeblich gewesen sei, enthalten. Eine Karenzentschädigung sei vertraglich nicht vorgesehen. Es handle sich unstreitig um einen von der Antragstellerin vorformulierten Formularvertrag, der mit allen Franchisenehmern in dieser Form und mit diesem Inhalt abgeschlossen werde.

Folglich handle es sich bei § 13.2 zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Lizenzvertrags unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB, welche die Antragstellerin der Rekursgegnerin gestellt habe. Gerade dieser Befund sei für die Unwirksamkeit dieser Klausel wegen fehlender Karenzentschädigung konstitutiv, weil die strenge AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zur Anwendung komme.

An diesen Maßstäben gemessen benachteilige das in § 13.2 des Lizenzvertrags geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Rekursgegnerin als Franchisenehmerin unangemessen, weil ein Ausgleich für das nachvertragliche Tätigkeits beziehungsweise Berufsverbot – wie es das Gesetz in § 90a Abs 1 Satz 3 HGB analog statuieren würde – gänzlich fehle. Eine unangemessene Benachteiligung der Rekursgegnerin durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne gleichzeitige Vereinbarung einer Karenzentschädigung sei insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Anspruch auf eine Karenzzahlung bei vereinbartem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits zwingend aus dem Gesetz ergebe (vgl § 90a Abs 1 Satz 3 HGB), es also für die Begründung eines Anspruchs auf eine solche Zahlung keiner vertraglichen Vereinbarung bedürfe.

Eine unangemessene Benachteiligung der Rekursgegnerin durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne gleichzeitige Vereinbarung einer Karenzentschädigung ergebe sich außerdem bereits daraus, dass der Rekursgegnerin zwar ihre Verhaltenspflicht, nicht aber gleichzeitig ihr damit gesetzlich verbundener Anspruch auf Karenzzahlung vor Augen geführt werde. Damit bestehe die Gefahr, dass sich die Rekursgegnerin an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle, aber ihre hiermit im Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüche nicht erkenne und gegebenenfalls nicht durchsetze.

Die Würdigung des Erstgerichtes, dass das Fehlen einer Karenzentschädigung eine unangemessene Benachteiligung darstelle und die Klausel unwirksam sei, entspreche der in Deutschland dominierenden Auffassung für Klauselverträge im Franchisebereich. Würde trotz des Fehlens einer vertraglich vereinbarten Entschädigung eine solche auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden, käme dies faktisch einer geltungserhaltenden Reduktion gleich, die im AGBRecht unzulässig sei.

Selbst ein pauschales Verbot jeglicher wettbewerblicher Betätigung im gesamten Vertragsgebiet für zwölf Monate gehe über das sachlich Erforderliche hinaus, zumal das System nur eng begrenzte Produkt oder Dienstleistungssegmente abdecke, bzw der Franchisenehmer in angrenzenden, nicht systemtypischen Tätigkeiten nicht weiterarbeiten könne, ohne das Knowhow des Systems illoyal zu verwerten.

Das Erstgericht habe auch den praktischen Aspekt gewürdigt: Die Antragsgegnerin habe das bestehende Studio auf eigene Kosten eingerichtet. Würde man das nachträgliche Wettbewerbsverbot innerhalb des Gebietsschutzes für zulässig erachten, wären die Investitionen in die Räumlichkeiten verloren. Ausgehend davon, dass die Kündigung aus Gründen in der Sphäre der Antragstellerin erfolgt sei, erscheine diese Konsequenz unbillig.

Die Rekurswerberin habe nicht dargetan, dass die konkrete Klausel in ihrer typischen Wirkung durch andere Vertragsmechanismen kompensiert werden würde. Die von ihr angeführte Kaufoption des Lizenzgebers nach § 15.4 des Lizenzvertrags ändere daran nichts. Diese Kaufoption stelle keinen gesetzlich vorgesehenen Ersatz für eine Karenzentschädigung dar, sondern regle eine andere Situation, die zudem vom Willen des Lizenzgebers abhänge. Die Kaufoption diene dem Interesse des Franchisegebers, den Standort zu übernehmen, oder einen Nachfolger zu benennen; sie kompensiere nicht die berufliche Einschränkung des Franchisenehmers während der Karenzzeit.

Im Übrigen sei die Berufung der Rekurswerberin auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Die Vertragskündigung sei ausschließlich auf Basis von Gründen aus der Sphäre der Rekurswerberin (Franchisegeberin) erfolgt. Die Rekurswerberin könne sich daher auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stützen.

Mit den Rekursausführungen zur salvatorischen Klausel (Punkt B, 2) entferne sich die Rekurswerberin vom festgestellten Sachverhalt und führe die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Unabhängig davon seien salvatorische Klauseln, die – wie hier – versuchen würden, eine unwirksame AGBKlausel und die daraus resultierende unangemessene Benachteiligung (der Rekursgegnerin) durch ergänzende Vertragsauslegung zu sanieren, unzulässig. Darin sei nichts anderes als die Umgehung der AGBInhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff dBGB zu erblicken, mit der der AGBSchutz ad absurdum geführt würde; diese AGBInhaltskontrolle könne daher weder durch geltungserhaltende Reduktion noch durch ergänzende Vertragsauslegung umgangen werden, weil dies die §§ 305 ff dBGB letztlich sinnlos bzw überflüssig machen würde. Derartiges sei auch nicht vom – übereinstimmenden (!) – Parteiwillen beider Vertragsparteien gedeckt, zumal ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausschließlich im Interesse der Rekurswerberin (= Franchisegeberin) liege.

Nach überwiegender Auffassung in der deutschen Literatur und Rechtsprechung setze die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in AGBFranchiseverträgen die tatsächliche Vereinbarung einer Karenzentschädigung voraus. Dies diene dem Schutz des Franchisenehmers, der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht im Unklaren darüber gelassen werden dürfe, ob er einer wirksamen Wettbewerbsbeschränkung unterliege. Nur bei entsprechender Klarheit könne er sachgerechte Dispositionen über seine weitere wirtschaftliche Tätigkeit treffen. Daraus folge, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Karenzentschädigung als integraler Bestandteil der Wettbewerbsabrede so klar und eindeutig zu regeln sei, dass aus Sicht des Franchisenehmers kein vernünftiger Zweifel über das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs verbleibe. Diesen Anforderungen würden weder § 13.2 noch die salvatorische Klausel in § 21.5 des vorliegenden Lizenzvertrags genügen, weil beide keine rechtsgeschäftliche Zusage einer Karenzentschädigung enthalten würden.

Das Erstgericht habe die Unwirksamkeit des hier streitgegenständlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes daher – zutreffend – für rechtsunwirksam erkannt. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung liege nicht vor.

6. Sonstiges:

Ein Verstoß nach dem UWG liege nicht vor. Würde man der Argumentation der Rekurswerberin folgen, wäre auch bei einem regulären Auslaufen des Franchisevertrags eine Unlauterkeit iSd UWG gegeben, wenn der Franchisenehmer sodann sein Studio unter eigener/neue Marke fort betreibe. Wesentlich sei, dass der Franchisevertrag aufgrund der berechtigten außerordentlichen Kündigung nicht mehr aufrecht und die Rekurswerberin in ihrer weiteren geschäftlichen Gebarung/Entwicklung frei sei. Das Erstgericht habe sehr wohl festgestellt, dass die Rekursgegnerin ihre Studios erst nach der außerordentlichen Kündigung umgebrandet und auch mit den Vorbereitungen hierfür erst nach der Kündigung begonnen habe. Insofern habe das Erstgericht die relevanten Feststellungen getroffen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liege nicht vor.

7. Zusammenfassung:

Die Rekursgegnerin habe den Lizenzvertrag am 6. November 2025 außerordentlich gekündigt, nachdem sie am 3. November 2025 von der finalen Übernahme der „A* B*“ Gruppe durch die „VBGruppe“ erfahren gehabt hätte. Die Kündigung sei fristgerecht im Sinne des § 314 Abs 3 BGB erfolgt. Die aktenkundigen Investorenunterlagen (Beilage ./7) und der „Rebranding Plan 2026“ (Beilage ./9) würden für Österreich einen planmäßigen, großflächigen Systemwechsel mit Rebranding von rund 70 % der Standorte ausweisen; unter Ausklammerung der Studios der „GGruppe“ steige die Quote auf 85 %. Das Erstgericht habe rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Rekursgegnerin vor die unzumutbare Wahl zwischen der Übernahme eines DiscounterModells und der faktischen Auszehrung der Marke „A B*“ in Österreich gestellt gewesen sei. Die Kündigung nach § 314 BGB sei daher wirksam. Das Erstgericht habe zutreffend die Entbehrlichkeit einer Abmahnung bejaht, weil die Strukturänderung irreversibel gewesen sei und eine Abmahnung ihren Zweck nicht hätte erreichen können. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in § 13.2 des Lizenzvertrags sei nach deutschem AGBRecht unwirksam, weil eine Karenzentschädigung nicht vereinbart sei. Eine geltungserhaltende Reduktion sei im AGB-Recht ausgeschlossen.

Damit liege der Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus all diesen Gründen ebenso wenig vor wie die von der Rekurswerberin geltend gemachten sekundären Verfahrensfehler.

Die Rechtsrüge sei in mehrfachen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht erkennbar sei, worin die unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die zu einer „Sachverhaltslücke“ führen hätte sollen, liege. Der Sachverhalt sei vielmehr vollständig ermittelt und vom Erstgericht rechtsrichtig beurteilt worden.

3. Das Rekursgericht hat erwogen:

Dass das Erstgericht seine abweisende Entscheidung als „Einstweilige Verfügung“ bezeichnet hat, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre (vgl RS041859 [T7]).

Das Rekursgericht erachtet im Übrigen die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO), sodass es mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung sein Bewenden haben kann:

3.1. Franchiseverträge können als Dauerschuldverhältnisse entweder entsprechend § 89a Abs 1 (deutsches) HGB oder gemäß § 314 (deutsches) BGB außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2007, Az.: CM*). Hier haben die Parteien zusätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung in § 16 des Lizenzvertrages geregelt und dort auch ausdrücklich auf § 314 BGB verwiesen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17). Darunter werden schwere Störungen der Vertrauensgrundlage verstanden, wie etwa die Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Verletzung von Schutzpflichten, und sonstige Umstände, die die Fortsetzung bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung von beiderseitigen Interessen für den Gläubiger unzumutbar machen; Verschulden des anderen Teils ist weder erforderlich noch in jedem Fall ausreichend. Erforderlich ist daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen; nicht ausreichend ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (vgl 6 Ob 2/18i mwN).

3.2.1. Hier hat sich die Antragstellerin als Franchisegeberin ua dazu verpflichtet, einen nach außen einheitlichen Marktauftritt der Franchisenehmer zu erbringen und für eine enge, vertrauensvolle sowie arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern zu sorgen (Beschlussseite 2).

3.2.2. Nach den Feststellungen beabsichtigt die Antragstellerin, die 33 in ihrem mittelbaren Eigentum stehenden österreichischen Fitnessstudios bis Ende des Jahres 2026 in „VB“ umzubranden (Beschlussseite 12). Wenn 68,75 % der in Österreich betriebenen Fitnessstudios nicht mehr unter derselben Marke geführt werden, verstößt die Antragstellerin massiv gegen ihre Verpflichtung, für einen einheitlichen Marktauftritt der Franchisenehmer zu sorgen (die von der Antragstellerin hergestellte Relationsgröße zum weltweiten Markt verfängt hier nicht). Zutreffend verweist das Erstgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass der wesentliche Vorteil eines Franchisesystems für den Franchisenehmer, nämlich vom gemeinsamen Marketing für eine größere Anzahl an Betrieben zu profitieren, „faktisch“ nicht mehr vorhanden ist. Dem Erstgericht ist in diesem Kontext auch darin zuzustimmen, dass es unerheblich ist, wenn die Antragstellerin sich nunmehr bemüht zeigt, beide Marken im Verbund zu halten, und zusagte, dass auch neue Studios unter der Marke „A* B*“ eröffnet werden könnten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kündigung und da „gab es die Vorgabe, dass durch neue Franchise-Nehmer keine neuen ‚A* B*‘ Studios eröffnet werden können“.

3.2.3. Hinzu tritt, dass es sich beim neuen Konzept „VB“, um ein solches mit einer aggressiven Preispolitik, also besonders niedrigen Mitgliedsbeiträgen, handelt, und die Antragsgegnerin ihre Fitnessstudios mit guten Geräten und unter hohen Investitionen, eingerichtet hatte (Beschlussseite 10). Dass die Antragstellerin unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Führung ihres Betriebs gefährdet sieht (Beschlussseite 11), ist nachvollziehbar.

3.2.4. Die Antragsstellerin hat aber auch eine nachhaltige Störung der Vertrauensgrundlage zu verantworten, wenn ihr damaliger Geschäftsführer beim Gespräch vom 12. August 2025 – vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bzw Q* G* mit all seinen Fitnessstudios aus dem Franchisesystem der Antragstellerin aussteigen wollten – noch Investitionen in Millionenhöhe in die Marke „A* B*“ in Österreich in Aussicht stellte, zu diesem Zeitpunkt aber bereits handelseinig war, die Geschäftsanteile an „VB“ zu veräußern, ohne dies gegenüber der Antragsgegnerin, ihren Vertretern oder allen anderen Franchisenehmern offen zu legen. Darin ist eine weitere Vertragsverletzung der Antragsstellerin gelegen, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, dass der Antragsgegnerin ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann (vgl RS0106000). Denn die Antragsstellerin hätte „für eine enge, vertrauensvolle sowie arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern zu sorgen“ gehabt.

3.2.5. Eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer (31. Mai 2032) wäre für die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung dieser Umstände unzumutbar und würde sie unverhältnismäßig schwerer treffen, als die Antragstellerin durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung betroffen ist. Dabei ist auch mit zu berücksichtigen, dass die Antragsstellerin durch die von ihr beabsichtigte Abkehr von der gemeinsamen Marke „A* B*“ bei den in ihrem Einflussbereich befindlichen Fitnessstudios des Franchisesystems erkennen hat lassen, an einem gemeinsamen Auftritt unter einer Marke mit der Antragsgegnerin ohnehin kein Interesse zu haben. Dass die Antragsgegnerin in dem zu X des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahren die Gesamtnichtigkeit des Lizenzvertrags – erfolglos – behauptet, massiv gegen die Marke „A* B*“ „gewettert“ (vgl dazu OLG München 14.10.2014, CN*, BB 2015, 527, wonach das Vorliegen von Kündigungsgründen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn sie dem Kündigenden gelegen kommen, weil er den Vertrag aus anderen Gründen beendigen möchte) und die Antragsgegnerin seit rund zwei Jahren keine Lizenzgebühren bezahlt habe, mag daran eben so wenig etwas zu ändern, wie die von der Antragstellerin vermisste Feststellung, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin schon lange vor der Kündigung (zumindest) Geschäftsführerfunktionen bei der BA* BB* GmbH und der BA* BC* GmbH ausgeübt habe. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel kommt es damit mangels Relevanz nicht an.

3.2.6. Da bereits aufgrund der genannten Aspekte die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Antragsgegnerin gerechtfertigt ist, muss auf die weiteren geltend gemachten Kündigungsgründe – und damit auf die bezugnehmenden Rekursausführungen (Rekurspunkte d) [Postings am Instagram-Account der „PGruppe“] und e) [Äußerung von R S*]) – nicht eingegangen werden.

3.2.7. Soweit die Antragstellerin wiederholt geltend macht, eine Kündigung sei erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, greift dieser Einwand nicht. Zwar normiert § 314 Abs 2 S 1 BGB grundsätzlich das Erfordernis einer vorherigen Abhilfeaufforderung; hiervon kann jedoch gemäß § 314 Abs 2 S 2 BGB abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Solche Umstände sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Abmahnung erkennbar keinen Erfolg verspricht oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Kündigenden ein weiteres Zuwarten unzumutbar ist. Hier hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten irreversible Tatsachen geschaffen und damit eine Situation herbeigeführt, die einer nachträglichen Abhilfe von vornherein nicht zugänglich ist. In derartigen Konstellationen würde sich die Abmahnung in einem bloßen Formalismus erschöpfen, weil weder eine Verhaltensänderung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist, noch die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands realistisch erscheint. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Antragstellerin Anfang Februar 2026 – demnach rund drei Monate nach der Kündigung – den Beschluss fasste, dass neue Franchisepartner doch „A* B*“ Studios eröffnen können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen (Rekursbeantwortung, Seite 20), dass jede andere Sichtweise die Rechtswirkungen einer außerordentlichen Kündigung ad absurdum führen würde.

3.2.8. Wenn der Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 3. November 2025 vom Verkauf von „A* B*“ an „VB“ erfahren und die Kündigung am 6. November 2025 ausgesprochen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wurde. Damit ist aber auch dem Argument der Rekurswerberin, zumindest einer der Kündigungsgründe sei zum Kündigungszeitpunkt noch nicht vorgelegen, der Boden entzogen. Soweit die Antragsstellerin argumentiert, dass sich aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keine Nachteile für die Antragsgegnerin ergeben würden, negiert sie die getroffenen Feststellungen, wonach bestehende Franchisepartner nach der Übernahme entscheiden können, ob sie ihr Studio unter „A* B*“ weiterbetreiben oder in „VB“ umbranden. Zwar besteht für neue Partner die Möglichkeit, Fitnessstudios unter der Marke „A* B*“ zu eröffnen, der Fokus liegt zukünftig aber auf der Marke „VB“. Zudem ist im Jahr 2026 nach derzeitigem Stand nicht geplant, ein neues „A* B*“ Studio in Österreich zu eröffnen und sollen die 33 Studios der „PGruppe“ bis Ende des Jahres 2026 umgebrandet werden. Nach dem erfolgten Umbranding zahlen schließlich auch weniger Studios in den Marketingtopf der Antragstellerin ein, sodass dafür insgesamt weniger Kapital vorhanden ist. Das Erstgericht hat daraus zutreffend eine schwerwiegende Pflichtverletzung insofern abgeleitet, als die Antragsgegnerin vor die Wahl gestellt wurde, entweder – bei Übernahme des Konzeptes von „VB*“ – die wirtschaftliche Führung ihres Betriebs zu gefährden, oder aber – wenn sie die Marke „A* B*“ behält – den wesentliche Vorteil eines Franchisesystems, nämlich das gemeinsames Marketing für eine größere Anzahl an Betrieben, die damit auch in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden, zu verlieren – auch wenn die Marke „A* B*“ erhalten bleibt und das Marketing dafür nicht generell eingestellt wird. Den in diesem Kontext behaupteten sekundären Feststellungsmängeln mangelt es damit an Relevanz. Dass das „Markenimage, zumindest innerhalb angemessener Grenzen, dem alleinigen Ermessen des Franchisegebers“ unterliege, lässt sich nicht mit der festgestellten Verpflichtung der Antragstellerin vereinbaren, für einen nach außen einheitlichen Marktauftritt der Franchisenehmer zu sorgen. Gleichermaßen gehen die Rekursausführungen zur „erheblichen Verringerung des Marketingtopfes und der diesbezüglichen finanziellen Mittel“ nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Antragsgegnerin (Rekursbeantwortung, Seiten 21ff) ist darin zuzustimmen, dass sich die in diesem Zusammenhang getroffene – und entgegen dem Rekursvorbringen ausreichend „bestimmte“ – Feststellung im Rahmen der erhobenen Einwendungen hält (RS0037972 [T22]).

3.3. Die Antragstellerin vertritt auch in ihrem Rekurs den Standpunkt, dass zumindest ihr Eventualbegehren, der Antragsgegnerin zu verbieten, das Fitnessstudio in F*, unter einer anderen Marke oder Geschäftsbezeichnung als „A* B*“, insbesondere unter der Marke oder Geschäftsbezeichnung „O*“, zu betreiben, auf Grund des wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes berechtigt sei.

3.3.1. Auch bei Beurteilung dieser Frage ist unstrittig deutsches Sachrecht anzuwenden. Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (RS0113594; RS0080958). Gibt die von der herrschenden Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis keine eindeutige Antwort, ist subsidiär der herrschenden (überwiegenden) Lehre des Ursprungslandes zu folgen (6 Ob 612/88 ZfRV 1989, 51 [Zemen]; Duchek/​Schwind, IPR § 3 IPRGesetz Anm 4 mwN), zuletzt dem fremden Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (stRsp; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 3 IPRG Rz 6 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN).

3.3.2. Von der Rekurswerberin unbestritten bleibt die Einschätzung des Erstgerichtes, dass es sich bei den hier maßgeblichen Vertragsbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB handelt. Das zu beurteilende Wettbewerbsverbot ist damit insbesondere nach § 307 BGB und nach der dazu im deutschen Rechtsraum herrschenden Rechtsprechung zu beurteilen (vgl RS0080958 ua). Mangels einer – soweit ersichtlich – deutschen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage kann hier auf die einschlägigen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (vom 7.04.2015, CK*, Rz 20 = BeckRS 2015, 20911, wonach – zusammengefasst – die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne gleichzeitige Vereinbarung der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzentschädigung [§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB] die Interessen des Vertragspartners nicht in der gebotenen Weise berücksichtige, sondern ausschließlich das Interesse des Verwenders zur Geltung bringe. Im Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB gälten indes zum Schutz des in der Regel schwächeren Vertragspartners des Verwenders strengere Anforderungen als im Rahmen der §§ 134, 138 BGB. Gemessen an diesen erhöhten Anforderungen stellte die dort zu beurteilende Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne gleichzeitige Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.) und des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2013 – VIU (Kart) 1/13: „Nach herrschender Meinung findet § 90 a Abs 1 Satz 3 HGB auf Franchiseverträge Anwendung, so dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann wirksam sind, wenn sei eine Karenzentschädigung vorsehen [Graf von Westphalen, aaO. Franchising Rn. 43; Ulmer/Brandner/Hensen-Schmidt, aaO. Rn. 11 jeweils m.w.Nachw.]. Da hier eine solche Karenzentschädigung nicht vorgesehen ist, liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor.“) abgestellt werden, mit der die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, in Einklang steht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden ./AI und ./AJ lassen nicht den Schluss auf eine gegenteilige deutsche Rechtsprechung zu. Die Beilage ./AI (den Auszug eines Internetauftrittes einer Anwaltskanzlei) lässt jegliches Judikaturzitat vermissen, und die Kopie des Münchener Kommentars zum HGB (Beilage ./AJ) verweist auf gegenteilige Rechtsprechung (Fußnote 69: „aA LG Köln GRURRS 2019, 56408 (Franchise); OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 20911). Da die Klausel mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht wirksam geworden ist, musste sich die Antragsgegnerin von diesem auch nicht gesondert „lossagen“. Die Annahme, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei „wegen der salvatorischen Klausel (Pkt 21.5 des LV) bzw im Wege ergänzender Vertragsauslegung um die ausdrückliche Nennung einer Karenzentschädigung zu ergänzen“, steht im Widerspruch mit den genannten zweitinstanzlichen Entscheidungen.

3.3.3. Schließlich scheint es auch nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben und mit Blick auf die Verpflichtung der Antragstellerin, einen nach außen einheitlichen Marktauftritt der Franchisenehmer sicherzustellen, schwer nachvollziehbar zu sein, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung des Betriebs ihres Fitnessstudios unter einer anderen Marke oder Geschäftsbezeichnung als „A* B*“ verlangen kann, wenn sie ihrerseits beabsichtigt, die 33 in ihrem mittelbaren Eigentum stehenden Betriebe im Jahr 2026 in „VB“ umzubranden.

3.3.4. Das Oberlandesgericht Graz hatte zu 2 R 143/25d auf die hier strittige Frage der Rechtsfolge, wenn der Vertrag keine Karenzentschädigung (im Zusammenhang mit dem von der Beklagten dort nicht thematisierten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot) vorsieht, nicht einzugehen.

3.4. Da das Erstgericht aus diesen Erwägungen zutreffend von einer zulässigen außerordentlichen Kündigung und der Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ausgegangen ist, können weitere Ausführungen zur Befristung der beantragten einstweiligen Verfügung (Rekurspunkt 3.) unterbleiben und kommt den ergänzend beantragten Feststellungen zur Betriebspflicht (Rekurspunkt D.1.), zu den von der Antragsgegnerin bezogenen Leistungen (Rekurspunkt D.2.), zur Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin (Rekurspunkt D.3.) und zur Gefahrenbescheinigung (Rekurspunkt D.4.) keine Bedeutung für die Entscheidung der Rechtssache zu.

3.5. Der unter Rekurspunkt C. angeführte offenkundige Schreibfehler war vom Rekursgericht (siehe oben Seite 3) zu berichtigen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 419 Rz 1 und 9).

4. Ergebnis:

Dem Rekurs der Antragstellerin war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die gesetzmäßig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

6. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der von der Antragstellerin vorgenommenen Bewertung ihres Sicherungsanspruches, die nicht unangemessen erscheint.

7. Gemäß § 402 Abs 1 und 4 EO iVm §§ 78 EO und 528 Abs 1 ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht zu entscheiden waren (RS0042948).

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