OLG Wien 23Bs104/26a

23Bs104/26aOberlandesgericht13.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs104/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00104.26A.0413.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* B* und Mag. C* B* jeweils wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. März 2026, GZ **11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und die vom Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzenden Pauschalbeiträge zu den Kosten der Verteidigung von A* B* und Mag. C* B* jeweils mit 150 Euro bestimmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 30. Jänner 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Wien die zu AZ ** gegen A* B* und Mag. C* B* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren jeweils gemäß § 190 StPO ein (ON 1.6).

Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 (ON 10) beantragten die Genannten – unter Hinweis auf die für Akteneinsicht, Besprechung und Entwurf einer Strategie sowie Anwesenheit zu beiden polizeilichen Einvernahmen pauschal mit 500 Euro erwachsenen Verteidigerkosten - die (gemeinsame) Zuerkennung von 500 Euro gemäß § 196a StPO.

Mit dem angefochtenen (mit Beschluss ON 12 in Bezug auf die Aktenzahl berichtigten) Beschluss wies die Erstrichterin den Antrag mit nachfolgender Begründung ab:

„Im gegenständlichen Fall wurde im Ermittlungsverfahren bei Gericht keine Vollmacht durch die oben angeführten Anwälte gelegt. Auch wurde keine Akteneinsicht genommen. Eine Vertretung durch die genannten Anwälte im Ermittlungsverfahren bei Gericht ist somit nicht ersichtlich, sodass ein Ersatz gemäß § 196a Abs 1 StPO nicht möglich ist.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von A* B* und Mag. C* B* (ON 14).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die im spruchgemäßen Umfang im Recht ist.

Wird ein Ermittlungsverfahren (hier:) gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 erster Satz StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst – wie im Falle eines Freispruchs (§ 393a StPO) - neben hier nicht in Rede stehenden baren Auslagen (außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO) auch einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg.cit).

Der Pauschalkostenbeitrag in der – einen Verteidigungskostenbeitrag bis zu 6.000 Euro vorsehenden – Stufe 1 (Grundstufe) soll sohin grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – keinen außerordentlichen Umfang und keine besondere Komplexität aufweisen und deren Höchstdauer nach § 108a Abs 1 StPO nicht überschritten wurde. Nach den Materialien ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sog. Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenen Betrag als Ausgangspunkt für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw eine Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).

Für Verfahren, die – wie das vorliegende – in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringerer Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).

Gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs 3 leg. cit) ermitteln. Damit verschlägt das einzige erstrichterliche Argument, wonach „bei Gericht“ keine anwaltliche Vertretung ersichtlich sei.

Wie schon den – dem Abschlussbericht ON 8 angeschlossenen – Vernehmungsprotokollen vom 16. Jänner 2026 unschwer zu entnehmen ist, fand die Einvernahme von A* B* im Zeitraum 9.30 Uhr bis 9.37 Uhr (ON 8.4) und von Dr. C* B* im Zeitraum 9.41 Uhr bis 10.35 Uhr (ON 8.5) jeweils in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Timothy Buisman statt.

Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 sowie Lendl, WKStPO § 393a Rz 10 mwN).

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind.

Der Umfang des ab Dezember 2025 gegen A* B* und Dr. C* B* geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zu dessen Einstellung am 30. Jänner 2026 auf acht Ordnungsnummern. Der erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt, die Dauer der jeweiligen Einvernahme ist unterdurchschnittlich.

Damit erweist sich fallbezogen ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von jeweils 150 Euro als angemessen und sachgerecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

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