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3Nc17/26v•OGH 3Nc17/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Stefula in der Exekutionssache der betreibenden Partei * GmbH, , vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schrunz, gegen die verpflichteten Parteien 1. * K, und 2. G* S*, wegen pfandweiser Beschreibung, über den Delegierungsantrag der verpflichteten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der verpflichteten Parteien, anstelle des Bezirksgerichts Feldbach ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Exekutionssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Die Betreibende erhob am 20. 11. 2025 gegen die Verpflichteten am (zuständigen) Bezirksgericht Feldbach eine Pachtzins- und Räumungsklage und beantragte die pfandweise Beschreibung. Nach einer Verbesserung wurde diese von der für das Zivilverfahren zuständigen Richterin am 12. 12. 2025 (in Rechtskraft erwachsen) bewilligt. Am 12. 2. 2026 erfolgte ihr Vollzug.
[2]Die Verpflichteten beantragten darauf sowohl in Bezug auf das Zivilverfahren (Pachtzins- und Räumungsklage; dazu 10 Nc 7/26z) als auch auf das Exekutionsverfahren (pfandweise Beschreibung) die Delegierung der Rechtssache „an den Sprengel OLG Wien“ – gemeint: an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien – zur Verhandlung und Entscheidung. Sie begründeten ihr – erkennbar auf § 31 JN gestütztes – Delegierungsbegehren mit einer von ihnen vermuteten Befangenheit der für das Zivilverfahren zuständigen Richterin des Bezirksgerichts Feldbach und damit, dass sie an diesem Gericht kein faires Verfahren zu erwarten hätten und hier die „Rechtssicherheit der rechtshilfesuchenden Bevölkerung“ nicht mehr gegeben sei.
[3]Das Bezirksgericht Feldbach legte den Antrag in Ansehung von § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken (iSd § 31 Abs 3 Satz 3 JN) vor, dass die Befangenheit der genannten Richterin nicht vorliege, was sich daraus ergebe, dass der Rekurs der Verpflichteten gegen die die Befangenheit verneinende Entscheidung der Vorsteherin des Bezirksgerichts Feldbach vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 5. 3. 2026 zurückgewiesen worden sei, und die pfandweise Beschreibung bereits am 11. 2. 2026 vollzogen worden sei.
[4]Eine Äußerung der Betreibenden zum Delegierungsantrag wurde vom Bezirksgericht Feldbach nicht eingeholt.
[5]Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[6]1. Die Beurteilung einer – auch im Exekutionsverfahren möglichen (RS0046329 [T7]) – Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333; RS0053169).
[7]2.1. Der Antrag zeigt nicht ansatzweise auf, dass eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinn vorliegt.
[8]2.2. Ein Delegierungsantrag dient aber nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RS0046333), und kann auch sonst nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).
[9]3. Der Delegierungsantrag ist daher jedenfalls – und daher auch ohne vorherige Äußerung der Betreibenden gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN (10 Nc 21/23d [Rz 8]) – abzuweisen.
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