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5Ob2/26v•OGH 5Ob2/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. B* OG, , 2. L, 3. R* eGen, , und 4. M, alle vertreten durch Berger Brandstätter Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für Kellereigentum und Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Oktober 2025, GZ 3 Nc 1/25h2, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden an das Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
[1]Der Zweitantragsteller ist derzeit Alleineigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über Grundstück 65/6 für Grundstück 644 und 65/2 (CLNr 2a) und des Gehens, der Duldung von Arbeiten, der Errichtung und Erhaltung der Lüftungsschächte, der Randsteine, des Dachüberbaus und des Überbaus durch Balkone und Wasserablaufrinnen gemäß Punkt c des Dienstbarkeitsvertrags vom 2. 10. 2024 an Grundstück 65/6 für Grundstück 65/5 (CLNr 3a) einverleibt.
[2]Unter der Erdoberfläche des Grundstücks 65/6 befindet sich eine Tiefgarage, die über das benachbarte Grundstück 65/5 inneliegend EZ * erreichbar ist. Auf diesem Grundstück ist eine Wohnungseigentumsanlage errichtet; Wohnungseigentümer sind sämtliche Antragsteller, überdies D*, M*, S* und die P* GmbH, *. Die herrschenden Grundstücke 644 und 65/2 sind Bestandteil der EZ , die im Alleineigentum der S GmbH Co KG, * steht.
[3]Der Zweitantragsteller verkaufte mit Kaufvertrag vom 9. 7. 2024 7/11tel Anteile an der EZ * an den Viertantragsteller und 4/11tel Anteile daran an die Drittantragstellerin. Außerdem sollte laut diesem Kaufvertrag an der Tiefgarage unter dem Grundstück 65/6 Kellereigentum gemäß § 300 ABGB begründet werden, einerseits zugunsten der Drittantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 10/12tel, andererseits der Erstantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 2/12tel. Nach diesem Kaufvertrag sollen die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin die ideellen Anteile an diesem Kellereigentum frei von bücherlichen Lasten erwerben.
[4]Das Bezirksgericht S* erstellte zum Zweck der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens den Entwurf einer Grundbuchsanlage und führte Erhebungen durch. Die Präsidentin des Landesgerichts Salzburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit der Äußerung vor, es bestünden keine Gründe, von der Einleitung des Richtigstellungverfahrens abzusehen.
[5]Das Oberlandesgericht Linz lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach § 35 AllgGAG mit der wesentlichen Begründung ab, entgegen der ständigen Rechtsprechung sei Kellereigentum nach den Grundsätzen des GBG und des LiegTeilG zu verbüchern.
[6]Gegen diesen Beschluss richtet sich der – einerseits in Schriftform beim Bezirksgericht S*, jedenfalls aber auch rechtzeitig im Elektronischen Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte – Rekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung dahin begehren, dass diesem die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen.
[7]Das Oberlandesgericht Linz legte die Akten direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
[8]Dieser kann derzeit noch nicht über den Rekurs entscheiden.
[9]1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz erging nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens, es hat vielmehr – insoweit als erstinstanzliches Gericht – die Einleitung des Richtigstellungverfahrens abgelehnt. Ein Rekurs gegen eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats in diesem Verfahrensstadium zulässig (5 Ob 162/15g; 5 Ob 284/98w; 3 Ob 363/55), was mit einem Verweis auf § 62 AllgGAG begründet wird. § 62 AllgGAG sieht vor, dass sich die Anfechtung derartiger Beschlüsse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen zu richten hat (RS0049656).
[10]2. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG ist aber bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zwei bzw mehrseitig (§§ 48, 68 AußStrG; 5 Ob 194/06z; Feil/Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 § 62 AllgGAG Rz 2 f).
[11]3. Im Hinblick darauf, dass nach dem Entwurf der Grundbuchseinlage für das Kellereigentum hier die Servitutsrechte am Grundstück 65/6 nicht auf die neu für das Kellereigentum zu begründende Einlage mitübertragen werden sollen, ist jedenfalls von einer Parteistellung der Eigentümer der laut Grundbuchstand herrschenden Grundstücke auszugehen, zumal durch diese Einbücherung ihre dinglichen Rechte beeinträchtigt werden könnten.
[12]4. Das Oberlandesgericht Linz wird daher Gleichschriften des erhobenen Rekurses den (weiteren) Wohnungseigentümern der herrschenden Liegenschaft EZ * mit dem Grundstück 65/5 (Dienstbarkeit CLNr 3) und der dienstbarkeitsberechtigten Eigentümerin der Grundstücke 644 und 65/2 (Dienstbarkeit CLNr 2) mit einer Rechtsbelehrung zur Möglichkeit einer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen haben. Eine neuerliche Vorlage wird erst nach Einlangen von Rekursbeantwortungen oder fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Fristen zu erfolgen haben.
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