OLG Linz 9Bs77/26a

9Bs77/26aOberlandesgericht14.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs77/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00077.26A.0414.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. März 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine zehnmonatige Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren LG Linz Hv* wegen Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) verhängt worden war. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 6. August 2026; zwei Drittel der Strafzeit werden am 26. April 2026 erreicht sein (ON 5, f).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 9), die jedoch ohne Erfolg ist.

Denn zutreffend verweist das Erstgericht zur Sozialprognose des Rechtsmittelwerbers auf die Chronologie aus dessen bisher elf Verurteilungen hauptsächlich wegen Suchtgift- und Vermögensdelinquenz zu jeweils mehrmonatigen Freiheitsstrafen (ON 3), wiederholter Gewährung bedingter bzw teilbedingter Strafnachsichten, in der Folge zweier bedingter Entlassungen, stets unter Anordnung von Bewährungshilfe, samt (mit nur einer Ausnahme) ihres späteren Widerrufs und – mag auch zwischen der Entlassung aus dem Vollzug der drittletzten Vorstrafe im Jänner 2019 (Pos 10) und der neuerlichen Tatbegehung im Juni 2024, welche in die vorletzte Verurteilung mündete (Pos 11), ein knapp längerer als fünfjähriger deliktsfreier Zeitraum verstrichen sein – neuerlicher, zuletzt wiederum rascher Rückfälligkeit, die die Abwägungsfrage iSd § 46 Abs 1 StGB selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht zu seinen Gunsten lösen lassen. Dies umso mehr, als die bisherige Dauer des Vollzugs an die Summe der vorangegangenen Hafterfahrungen des Strafgefangenen nicht einmal annähernd heranreicht, sodass sich auch unter dem Aspekt keine für ihn positivere Sicht ableiten lässt. Nicht übersehen wird dabei (§ 46 Abs 4 StGB), dass der Beschwerdeführer während des aktuellen Vollzugs freiwillig und regelmäßig sozialarbeiterische Beratung und Betreuung beim Verein ** in Anspruch nimmt (ON 9, 4) und sich bereit erklärt hat, nach der Haft eine stationäre Entwöhnungstherapie zu absolvieren, deren Finanzierung jedoch ungesichert ist (vgl ON 2, 9). Dass im Licht der bislang gezeigten Sozialisierungsresistenz die bloße Aussicht, nach Maßgabe des Verfügbaren in einer betreuten Wohneinrichtung unterkommen (ON 9, 5) und zum ehestmöglichen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz als Bühnentechniker im ** antreten (ON 9, 3) zu können, die notwendige persönliche Stabilisierung des Strafgefangenen erwarten ließe, überzeugt wenig, zumal ihn auch in der Vergangenheit weder eine aufrechte Erwerbstätigkeit noch – angesichts der Beteuerung, er wolle in Zukunft seiner Tochter ein guter Vater sein (ON 6, 1) – die offenkundig keineswegs konfliktfreie, alte Suchtmuster eher befeuernde (ON 4, 1 f) familiäre Situation schon bisher nicht zu stützen vermochte. Vielmehr ist der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass es spezialpräventiv noch der weiteren persönlichkeitskorrigierenden Wirkung des Anstaltsvollzugs bedarf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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