OLG Graz 1Bs193/25d

1Bs193/25dOberlandesgericht14.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs193/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00193.25D.0414.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 14. April 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Carolina CzedikEysenberg, der Angeklagten C*, D* und E*, jedoch in Abwesenheit des A* B*, sowie ihrer Verteidiger Dr. Scala (für D* und A* B*), Dr. Galler (für C*) und Mag. Bajrami (für E*) über die Berufungen der genannten Angeklagten und der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ ** 1363, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des D* wird zurückgewiesen.

In Stattgebung der Berufungen der Staatsanwaltschaft wird jeweils nach § 147 Abs 3 StGB über C* die Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, sowie jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über D* die Freiheitsstrafe von drei Jahren, über E* die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und über A* B* die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Angeklagten C*, E* und B* werden mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe darauf verwiesen.

In teilweiser Stattgebung der Berufungen gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird das Adhäsionserkenntnis bei A* B* und E* hinsichtlich F* im EUR 443.472,00 und hinsichtlich G* im EUR 67.269,17 übersteigenden Betrag sowie bei A* B* hinsichtlich H* und I* zur Gänze aufgehoben und diese Privatbeteiligten mit ihrem (Mehr)Begehren gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* B* und der am ** geborene E* (zu I.) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (V.), der am ** geborene D* (zu II.) und der am ** geborene C* (zu III.) jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB sowie darüber hinaus D* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu VI) sowie A* B* (verfehlt ON 1483, 12) einem weiteren Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (zu VIII) schuldig erkannt. Hiefür wurden – teilweise unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB – jeweils nach dem § 147 Abs 3 StGB A* B* und E* jeweils zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, D* zur Freiheitsstrafe von dreißig Monaten, von der gemäß § 43a Abs 4 iVm § 43 Abs 1 StGB der Teil von einundzwanzig Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie C* zur Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde bei A* B* die Vorhaft in der Zeit von 2. Oktober 2022, 9:15 Uhr, bis zum 23. Oktober 2024, 11:30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der Zwischenzeit erfolgte ein vorläufiger Strafantritt (ON 1376), wobei A* B* am 3. November 2025 nach einer gemäß § 99 StVG bewilligten Strafunterbrechung nicht in die Justizanstalt Klagenfurt zurückkehrte (ON 1478).

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde – soweit relevant – bei E* die Vor bzw. Auslieferungshaft in der Zeit von 23. April 2023, 12:00 Uhr, bis zum 23. Oktober 2024, 11:30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der Zwischenzeit erfolgte eine vorläufiger Strafantritt (ON 1467, ON 1470).

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten, teils zur ungeteilten Hand, verpflichtet den im Urteil auf Seite 138 und 139 genannten Personen die dort ausgewiesenen Schadensersatzbeträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die (weiteren) Privatbeteiligten mit ihren Ansprüche bzw. ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, GZ 12 Os 97/25v68, und dem Beschluss vom 24. März 2026, GZ 12 Os 1/26b4, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des D* zurückgewiesen wurde, rechtskräftigen Schuldspruch zu Folge haben bzw. hat

Dagegen richten sich die Berufungen der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (ON 1369) lediglich (zur Relevanz RISJustiz RS0130617) wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des D* (ON 1411), des C* (ON 1412) und des E* (ON 1410) sowie des A* B* (ON 1409) mit der jeweils eine tat und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe und – in Bezug auf D* und C* – eine Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht angestrebt wird.

D* zielt mit seiner Berufung (ON 1362,23, ON 1448) wegen des Ausspruchs über die Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche auf eine Reduktion der verhängten Strafe samt einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht sowie auf den Verweis der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg ab.

Diese Berufung erweist sich jedoch als unzulässig.

Nach § 294 Abs 1 StPO ist im kollegialgerichtlichen Verfahren vor dem Schöffengericht die Berufung innerhalb der in § 284 StPO bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. Diesem Erfordernis wurde entsprochen, wobei nach dem ungerügten Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls der Angeklagte schlechthin nur „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ anmeldete (ON 1362, 23 = ON 1473).

Im Anlassfall enthält das angefochtene Urteil neben dem Sanktionsausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO (Freiheitsstrafe und Verfall) auch einen Zuspruch an Privatbeteiligte. In einem solchen Fall muss der Berufungswerber gemäß § 294 Abs 2 vierter Satz StPO entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der binnen 4 Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung einzubringenden Berufungsschrift erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls das Oberlandesgericht darauf (auf die Berufung) keine Rücksicht zu nehmen hat.

Die bloße Anmeldung der „Berufung“ würde nur dann genügen, wenn nur eine einzige Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) ausgesprochen worden wäre, ohne dass über privatrechtliche Ansprüche erkannt worden wäre. Hat der Berufungswerber (oder sein Verteidiger/Vertreter) jedoch außerhalb einer solchen Sachverhaltskonstellation nicht bereits bei der Anmeldung der Berufung deutlich und bestimmt erklärt, ob er den Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft, so muss er dies spätestens in der rechtzeitig überreichten Berufungsschrift erklären, widrigenfalls die Berufung unzulässig ist (Ratz in WK StPO § 294 Rz 10; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.292; RISJustiz RS0100395 [T6]).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich vom ungerügten oder erfolglos gerügten Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auszugehen (RISJustiz RS0098679 [T1 und T2]). Anhaltspunkte für eine allfällig gebotene Aufklärung zum Umfang und Inhalt der Anmeldung der Berufung liegen nicht vor, weil hier relevante „Formverletzungen und Verfahrensmängel“ auch mit Blick auf die verspätete Berufungsausführung (ON 1448) samt (zurückgewiesenem) Wiedereinsetzungsantrag (ON 1485) nicht indiziert sind (Danek in WK StPO § 271 Rz 7 mwN; Ratz in WK StPO § 281 Rz 312 mwN).

Ausgehend davon wurden die Berufungspunkte (Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) erst in der verspäteten (siehe dazu auch ON 1483; ON 1495.1) und daher unbeachtlichen Ausführung der Berufungsschrift deutlich und bestimmt bezeichnet. Dies führt trotz der grundsätzlichen Erlaubnis von Neuerungen bei der Berufung zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Berufung, weil solche Neuerungen schon begrifflich eine prozessförmig ergriffene Berufung voraussetzen, die hier nicht vorliegt (vgl OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 140/20f).

Somit war die Berufung des D* als unzulässig zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 erster Satz letzter Satzteil StPO [E.Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 294 Rz 9; § 296 Rz 2]).

C* strebt mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 1364, ON 1445), allenfalls unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB, eine tat und schuldangemessene Reduktion der Freiheitsstrafe an.

E* begehrt (ON 1362, 24) mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche (ON 1450) eine tat und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafe sowie den Verweis der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.

A* B* zielt (ON 1370) mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 1419) auf eine tat und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafe ab. Die angemeldete (ON 1370) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht ausgeführt.

Die Angeklagten (ON 1425, ON 1428, ON 1433) erstatteten teilweise eine Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft, die im Berufungsverfahren auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Aufgrund der gemäß § 295 Abs 1 StPO angeordneten Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ist die über die Angeklagten zu verhängende Sanktion jeweils innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatzes des § 147 Abs 3 StGB auszumessen.

Den Berufungen ist voranzustellen, dass bei der Strafbemessung auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen sind (RISJustiz RS0090600), welchen gerade im gegenständlichen Kontext eine maßgebliche Bedeutung zukommt (OLG Wien, AZ 18 Bs 202/23x; OLG Wien, AZ 21 Bs 152/21p). KryptoScams bzw. Anlagebetrugsfälle wie der gegenständliche residieren nach wie an hoher Stelle in der Kriminalitätsstatistik und weisen in der Gesellschaft einen enormen sozialen Störwert auf, während die Aufklärungsquote bei rund 31,7 % auf relativ niedrigem Niveau stagniert (siehe den frei abrufbaren Cybercrimereport 2024; weiters Öffentliche Sicherheit, 910/24, 17 f). Es überrascht daher nicht, dass sich diese Form der Kriminalität bei Tätern mit der Aussicht auf vermeintlich „schnelles Geld“ einer hohen Beliebtheit erfreut (siehe US 154), verursachen derartige Plattformen – wie der gegenständliche Fall eindringlich zeigt – mitunter extrem hohe Vermögensschäden bei den Opfern und vice versa hohe „Gewinne“ bei den Tätern unter vergleichbar geringem Risiko der Überführung. Die Verfolgung der meist international agierenden kriminellen Netzwerke, die bewusst mit der Langatmigkeit von Rechtshilfehandlungen kalkulieren (siehe hier US 168), erweist sich in aller Regel als äußerst aufwändig und langwierig. Da auch die Stärkung des gerechtfertigten Sicherheitsempfindens der Bevölkerung bei der Strafbemessung in diesem Bereich seine Berücksichtigung finden muss (OLG Linz, AZ 9 Bs 273/24x) und es möglichen Nachahmungstätern deutlich zu machen gilt, dass das vermeintlich schnelle Geld, das mit Betrugshandlungen im Anlagebereich zu erwirtschaften ist, im Fall einer Aufklärung mit dem hohen Risiko empfindlicher Strafen auch bei bisheriger Unbescholtenheit einhergeht (OLG Wien, AZ 18 Bs 202/23x), zumal derartige Plattformen nur als kollektives Netzwerk ihr exorbitantes Schadensausmaß erreichen können, haben diese Aspekte bei der Strafbemessung ihren Niederschlag zu finden und fließen im gegenständlichen Fall bei der Erledigung sämtlicher Berufungen mit ein.

I. Zur Berufung des C* und der Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption.

Als mildernd ist der bisherige ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Das junge Alter des Angeklagten, welcher das 21. Lebensjahr zu den Tatzeiten erst knapp vollendet hatte, stellt keinen Milderungsgrund dar, weil nach der gesetzlichen Intention eine altersbedingte Relativierung des tataktuellen Handlungs und Gesinnungsunwerts ab dem 21. Lebensjahr entfällt (RISJustiz RS0091270 [T7]; Riffel, WK2 § 34 Rz 2; OLG Wien, AZ 32 Bs 113/25i; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 120/25x; OLG Graz, AZ 9 Bs 261/24m; 10 Bs 302/24y). Entgegen der Berufung sind die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 4 StGB zu verneinen, erklärt die Berufung doch nicht, weshalb es trotz der Feststellung (US 241), wonach C* die Gefahr als naheliegend erkannte, dass es sich bei der BO* um eine betrügerische Plattform handelt und die Kunden durch die BO*-Verantwortlichen zu täuschungsbedingten Vermögensverfügungen verleitet werden, er jedoch aufgrund des erwarteten höheren Einkommens und der erhofften Vorteile, wie die zugesagte Nutzung eines Fahrzeuges, keinen Rückzieher machte, eine weitreichende psychische Beeinflussung vorgelegen haben soll, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (RISJustiz RS0118618; vgl auch OLG Graz, AZ 8 Bs 246/23x). Weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch die Ergebnisse des Beweisverfahrens bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber durch die unmittelbaren Täter derart psychisch unter Druck gesetzt worden wäre, dass er diesen Milderungsgrund mit Erfolg geltend machen kann (vgl Mayrhofer, StGB6 § 34 E 22e). Vielmehr wollte der Berufungswerber schlichtweg an den Taten der unmittelbaren Tätern finanziell partizipieren oder umgangssprachlich ausgedrückt „ein Stück vom Kuchen abhaben“ (siehe US 239 [„C* erlebte jedoch hautnah, welch luxuriösen Lebensstil B*, J* und E* wie auch BS* pflegten…“], siehe auch US 242), was – entgegen der Berufung – auch keine „verlockende Gelegenheit“ iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB darstellt (Birklbauer/Stiebellehner in Salzburger Kommentar § 34 StGB Rz 70ff; vgl auch RISJustiz RS0108562).

Zwar wäre dem Berufungswerber unter dem Aspekt des § 34 Abs 1 Z 15 StGB und den Feststellungen auf US 243 ein Bemühen zur Schadensgutmachung nicht abzusprechen, dies wird aber – neben der eingeschränkten Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens – dadurch aufgewogen, dass er nachfolgend den noch verbliebenen Betrag von EUR 681.300,00 an den unmittelbaren Täter J* auf dessen Privatkonto nach Dubai überwies.

Bei dem ins Treffen geführten vermeintlichen Handeln aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) orientiert sich die Berufung nicht an den entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts (US 242 [siehe auch RISJustiz RS0135485]), wonach er trotz seiner begründeten Bedenken und in Kenntnis der massiven Kundeneinzahlungen nicht daran dachte, über seinen Verdacht der Bank eine Mitteilung zu machen oder als Geschäftsführer der P* GmbH zurückzutreten oder sonst den Einzahlungen ein Ende zu bereiten. Vielmehr veranlasste er in dem Wissen, dass keinerlei Zahlungen im Zusammenhang mit irgendwelchen – von den BO* Protagonisten großspurig angekündigten – Immobilienprojekten oder einem Trader getätigt wurden (US 242), die dort detailliert aufgelisteten zahlreichen Überweisungen und eröffnete sogar nach der Schließung ein neues Konto für die Plattform BO*. Inwieweit diese gezielte Tatvorbereitung und der durch fortgesetzte Handlungen prolongierte Tatentschluss (siehe Riffel, aaO Rz 18) eine Unbesonnenheit darzustellen vermag, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungswerbers orientiert sich der – hier vorliegende Milderungsgrund – des § 34 Abs 1 Z 18 StGB grundsätzlich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB (Riffel, WK2 § 32 Rz 46/1). Die früher vertretene Judikaturlinie, wonach das Wohlverhalten des Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens nur in einem herabgesetzten Maß als mildernd berücksichtigt werden kann (RISJustiz RS0091571, RS0091672, RS0091651, RS0091636), wurde in jüngster Zeit (vgl 14 Os 61/23m) nicht mehr aufrecht erhalten.

Der in den Raum gestellte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten (Riffel, aaO Rz 43). Besondere Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, bestehen nicht (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rn 81ff; Harrendorf/König/Voigt in MeyerLadewig et al, EMRK5 Art 6 Rz 179ff). Es ist daher eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise geboten (Riffel, aaO Rz 45). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab. Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (im Sinn des Art 6 Abs 1 MRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art 6 MRK andererseits (Riffel, aaO Rz 56).

Angesichts des Auslandsbezugs des vorliegenden Verfahrens und der in internationaler Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu führenden umfangreichen Ermittlungen, der Faktenvielzahl und deren Zuordnung zu zahlreichen Angeklagten samt Auswertung der Zahlungsflüsse sowie der Notwendigkeit internationaler Rechtshilfe und Auslieferungsersuchen kann in diesem Fall zunächst von einer insgesamt unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer im Sinn des § 34 Abs 2 StGB nicht gesprochen werden. Da die Dauer des Verfahrens vorwiegend auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind und das Verfahren ohne erkennbare längere Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität betrieben wurde, kommt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht zum Tragen (RISJustiz RS0116663); auch wird er nicht substanziell behauptet (ON 1445,13). Denn mit Blick auf den nicht unerheblichen Aktenumfang – das 631seitige Urteil ist die ON 1363 – und die gegen die ursprünglich (ON 565) acht Angeklagten erhobenen umfangreichen Vorwürfe, die entgegen der Berufung durch ihre Angaben (anfangs) nicht (ON 742.1,16; [ein Teilgeständnis des Erstangeklagten erfolgte am zehnten Verhandlungstag {ON 899,47}]) zum Verständnis der Sache beigetragen haben, ansonsten ihnen wohl unisono ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zuerkannt und nicht rund sechzig Verhandlungstage notwendig gewesen wären, stellt auch der Umstand, dass die Frist des § 270 Abs 1 StPO auf Grund dieses Umfangs, mithin aus sachlichen Gründen (zu den Kriterien siehe RISJustiz RS0120138), überschritten wurde, was sich wiederum in der dreimonatigen Verlängerung der Rechtsmittelfrist widerspiegelt (ON 1408), keine grundrechtsrelevante Säumigkeit dar (vgl etwa 14 Os 110/20p, 12 Os 50/18x und 12 Os 14/17g). In diesem Sinne liegt zwar ein lange, aber keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor (vgl auch OLG Wien, AZ 19 Bs 217/23k).

Wenn der Angeklagte in seiner Berufung vermeint, er sei mehrmals unverpixelt in den Medien zu sehen gewesen und damit insinuiert er sei damit bloßgestellt worden, so vermag dieses Vorbringen allein keine mildernde Wirkung zu erzeugen, weil das Postulat, die entsozialisierenden Folgen einer Strafe möglichst gering zu halten, nicht notwendigerweise eine generelle Milderung der Strafe impliziert, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht vorliegt (Mayerhofer, StGB6 § 32 Anm 2; OLG Wien, AZ 23 Bs 171/25b; siehe weiters RISJustiz RS0130394). Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst (RISJustiz RS0130394). Das die öffentlich wahrnehmbaren Reaktionen gegenüber dem Angeklagten von Häme und Spott über einen jahrelangen Zeitraum geprägt waren, sodass von einer außergewöhnlich hohen psychischen, sozialen, familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Täterbetroffenheit auszugehen wäre (siehe 14 Os 61/23m), wurde in der Berufung zu Recht nicht behauptet.

Angesichts der Feststellung (US 242), wonach C* erkannte, dass keinerlei Zahlungen im Zusammenhang mit irgendwelchen – von den BO* Protagonisten großspurig angekündigten – Immobilienprojekten oder einem Trader getätigt wurden und er dennoch die zahlreichen Überweisungen zu Gunsten der unmittelbaren Täter veranlasste, ist der planvolle (siehe auch 14 Os 105/22f; RS0130193 [T3]) Tatbeitrag zu Gunsten mehrerer Mittäter im Rahmen eines professionell und international angelegten (siehe OLG Graz, AZ 10 Bs 85/25p) Betrugssystems (vgl RISJustiz RS0105898, RS0090930, RS0118773; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 137/24t) sowie der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB deutlich übersteigende Schaden von 1,1 Millionen Euro (Riffel, aaO Rz 69, 77; RISJustiz RS0091130, RS0091126 [T3], RS0099961 [T3], [T6], [T11]) zu Lasten von einer Vielzahl an Tatopfern (RISJustiz RS0091114; OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h) schuldsteigernd.

Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial und generalpräventiver Erwägungen (vgl. Tipold in Leukauf/Steininger5 § 32 Rz 9) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als tat und schuldangemessen, wobei angesichts des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und der Tat im Jahr 2019/2020 sowie der Rolle des Angeklagten im Gesamtnetzwerk über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit ohne Beeinträchtigung spezial- oder generalpräventiver Erfordernisse gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

II. Zur Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption betreffend D*:

Voranzustellen ist, dass eine Zusatzstrafe zum zeitlich nachfolgenden Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Oktober 2025, AZ **, rechtskräftig am 4. November 2025 ausscheidet, weil die Verhängung einer Zusatzstrafe nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (§ 31 StGB) möglich ist (RISJustiz RS0085930, RS0085988, RS0086065, RS0086229).

Als mildernd ist der bis zur Tat vorliegende ordentliche Lebenswandel zu werten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; Birklbauer/Stiebellehner, aaO Rz 34). Die teilweise Schadensgutmachung (US 232) ist unter dem Aspekt – wenngleich im verminderten Ausmaß (Birklbauer/Stiebellehner, aaO Rz 105) – des § 34 Abs 1 Z 14 StGB ebenfalls mildernd in Anschlag zu bringen. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) lag nicht vor, jedoch ein längeres Wohlverhalten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen bei der Erledigung der Berufung des C* verwiesen wird.

Erschwerend ist das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wirkt erschwerend der weder bei § 278 Abs 1 StGB (siehe auch US 247) noch bei §§ 146, 147 Abs 3 StGB den Strafsatz bestimmende (RISJustiz RS0130193) planvolle (siehe auch 14 Os 105/22f; RS0130193 [T3]) Tatbeitrag zu Gunsten mehrerer unmittelbarer Täter im Rahmen eines professionell und international angelegten Betrugssystems (vgl RISJustiz RS0105898, RS0090930, RS0118773; zu § 278 StGB: RISJustiz RS0086779 [T5]). Ebenso ist der – ausgehend von dem als unbedenklich erachteten Schaden von mehreren Millionen Euro (US 19 ff [ab 9. Oktober 2019]) – die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB deutlich übersteigende Schaden (US 232 und US 237; Riffel, aaO 69, 77; RISJustiz RS0091130, RS0091126 [T3], RS0099961 [T3], [T6], [T11]) zu Lasten einer Vielzahl an Tatopfern (RISJustiz RS0091114; OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h) schuldsteigernd.

Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren tat und schuldangemessen. Eine teilbedingte Strafnachsicht des – im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB – nur in Ausnahmefällen (RISJustiz RS0092050) bei qualifiziert günstiger Prognose (RISJustiz RS0092042) anzuwendenden § 43a Abs 4 StGB scheitert bereits an der hier gegebenen Deliktshäufung als Mitglied einer auf Anlagebetrug spezialisierten kriminellen Vereinigung zu Lasten tausender Opfer und der damit gezeigten kriminellen Energie (siehe auch US 235 zum Charakterdefizit). Damit steht dem primär auf eine einmalige Verfehlung ausgerichteten § 43a Abs 4 StGB, der auf aus Konflikt oder Krisensituationen resultierende Straftaten abzielt, entgegen (Jerabek/Ropper, WK² § 43a Rz 16 mwN; siehe auch OLG Wien, AZ 18 Bs 177/25y; OLG Graz, AZ 8 Bs 206/25t).

III. Zur Berufung des E* und der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption.

Als mildernd ist der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Die teilweise Schadensgutmachung (US 203) ist unter dem Aspekt – wenngleich auch hier im verminderten Ausmaß (Birklbauer/Stiebellehner, aaO Rz 105) – des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB ebenfalls mildernd in Anschlag zu bringen, zumal der zweite Fall des § 34 Abs 1 Z 14 StGB keine Freiwilligkeit erfordert (Riffel, aaO Rz 33). Entgegen der Berufung (ON 1450,8) liegt bei E* kein reumütiges Geständnis vor und kann sein Beitrag zur Wahrheitsfindung nur im marginalen Bereich mildernd gewertet werden (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Hinsichtlich der Reumütigkeit kommt es vor allem auf die spezialpräventive Perspektive und die innere Umkehr des Täters an, sodass das Geständnis unter diesem Aspekt gerade auch die subjektive Tatseite umfassen muss (Riffel, aaO Rz 38; RISJustiz RS0091460 [T4]). Einem lediglich formal vorliegenden Geständnis, das unter dem Druck der Beweisergebnisse erfolgt ist, kommt insofern kaum milderndes Gewicht zu (vgl 11 Os 17/94). Das Bedauern der Tatfolgen ist wiederum kein zu wertender Milderungsgrund (RISJustiz RS0091536).

Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind ihrerseits an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen (Riffel, aaO Rz 38). Mit Blick auf die zahlreichen belastenden Zeugenaussagen (illustrativ US 478 ff) und das durch den Mitanklagten B* abgelegte, wenngleich den Berufungswerber nicht belastende, (Teil)Geständnis (siehe US 430 ff) in Bezug auf sämtliche Anklagepunkte waren die bis zuletzt bagatellisierenden Angaben des Angeklagten, der immer wieder selbst eine Opferrolle für sich in Anspruch nahm (ON 1359,42 [„Ich will es jetzt nicht wiederholen, es ist jetzt geredet worden vom J* andauernd, es ist einfach, über jemanden da herzuziehen, der was nicht hier ist oder der sich nicht beweisen kann, jedenfalls faktisch bei mir war es nicht zwei Jahre oder drei Jahre, wo er mich angelogen hat, bei mir waren es mehr als sechs Jahre.“]) und auch vehement die subjektive Tatseite bestritt (vgl ON 1359,42 [„[…] aber all die anderen Sachen, dass wir bewusst betrogen haben oder irgend etwas zu hundert Prozent nein“ […] Für alles andere weiß ich, da rechne ich mir nichts an, weil ich habe es wirklich nicht bewusst gemacht und das ist alles, was ich dazu sagen will und mich bei meiner Familie entschuldigen.“), ist die Ablehnung des behaupteten Milderungsgrunds durch das Kollegialgericht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lediglich die Offenlegung des Unternehmens, das den Server zur Verfügung stellte (siehe nachfolgend), kann der Charakter eines (allerdings nicht bedeutsamen) Beitrags zur Wahrheitsfindung nicht abgesprochen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber der Psychiaterin in dem vorgelegten Privatgutachten im März 2025 (ON 1450,24), wonach er überhaupt nicht wisse, warum er eigentlich im Gefängnis sei, er das Urteil als Unrecht und nicht korrekt empfinde und bis zum Schluss kämpfen werde, diese Einschätzung bestätigen. Insoweit ist auch der in der Berufungsverhandlung gezeigten Schuldeinsicht nur ein geringes Gewicht beizumessen (Birklbauer/Stiebellehner in Salzburger Kommentar § 34 StGB Rz 124; OLG Wien, AZ 23 Bs 148/25w).

Dem Verweis unter Berufung auf Art 8 EMRK, dass familiäre Belange einer höheren Strafe entgegenstehen, um die Beziehung zu seinen Kindern zu fördern, ist entgegenzuhalten, dass Einschränkungen des Familienlebens zu den regelmäßig mit dem Strafvollzug verbundenen Konsequenzen zählen (OLG Wien, AZ 20 Bs 109/22h; siehe dazu auch OLG Graz, AZ 1 Bs 80/25m) und dieser (absehbare) Umstand diesen Angeklagten auch nicht von der Delinquenz abzuhalten vermochte (siehe in diesem Zusammenhang auch RISJustiz RS0090703; Riffel, aaO Rz 34 mwN). Dies ist Folge des Strafverfahrens und begründet keinen Milderungsgrund (OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 173/25m mwN). Vielmehr zeugt die Tatbegehung trotz Bestehens gewichtiger familiärer Verpflichtungen von der besonderen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten (OLG Wien, AZ 30 Bs 134/24m; OLG Graz, AZ 1 Bs 108/25d).

Zum Vorbringen zu den „menschenunwürdigen Haftbedingungen“ ist zunächst zwischen der Anrechnung der Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 1 StGB) auf die verhängte Strafe und der Strafzumessung zu differenzieren.

Das Berufungsgericht hat die unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe auch ohne darauf bezogenes Begehren zu korrigieren, soweit gegen den Ausspruch über eine Strafe, auf die anzurechnen ist, Berufung ergriffen wird, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Gegenstands der Berufung nichts an der großzügigen Regelung des § 294 Abs 2 vierter Satz ändert (14 Os 123/00, ÖJZLSK 2001/59; Ratz in WK StPO § 295 Rz 11). Für die in der Berufung (ON 1450, 11) begehrte überproportionale Anrechnung menschenunwürdiger Auslieferungshaft bleibt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum (Flora, WK2 § 38 Rz 11). Eine Vorhaftanrechnung „entsprechend den (ausländischen) Haftbedingungen“, die beim Ausmaß der berücksichtigungswürdigen Haft eine differenzierte Berücksichtigung ermöglichen würde, ist der österreichischen Rechtsordnung (anders die deutsche Rechtslage [siehe dazu die Berufungsausführungen sowie Münchner Komm zum StGB Band I, § 51 Rz 22-24]) fremd (11 Os 85/95 [= RISJustiz RS0091728]; 11 Os 32/97 [= RISJustiz RS0091205 [T4]; OLG Wien, AZ 20 Bs 142/08s). Es kommt daher immer nur auf die zeitliche Dauer der ausländischen Vorhaft an, welche eins zu eins auf die Strafhaft in Österreich anzurechnen ist. Eine besondere Intensität oder Härte der ausländischen Anhaltung ist nicht gesondert zu berücksichtigen (Birklbauer/Stiebellehner in Salzburger Kommentar § 38 Rz 36).

Es ist daher zu prüfen, ob die von E* anlässlich seiner Auslieferungshaft in Brasilien erfahrenen Haftbedingungen im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB bzw. als allgemeiner, zu seinen Gunsten zu wertender Strafzumessungsfaktor (§ 32 StGB) zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (RISJustiz RS0091089; OLG Linz, AZ 10 Bs 173/25z und 9 Bs 193/24g [explizit zu Brasilien]; OLG Wien, AZ 20 Bs 142/08s) ist bei der Annahme des Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB in diesem Zusammenhang (zu Recht) sehr restriktiv, weil – wie hier – der Angeklagte nicht der gesetzlichen Voraussetzung entsprechend unmittelbar durch seine Tat selbst verletzt wurde (RISJustiz RS0132073), sondern die behaupteten (gesundheitlichen) Nachteile wegen der Verfolgung der Tat eingetreten sind (Riffel, aaO Rz 40/1 mwN; 15 Os 187/15m). Unter dem Aspekt des § 32 StGB werden jedoch in Einzelfällen (Riffel, aaO Rz 40/1 sowie Rz 33f mwN; Salimi, WK2 § 66 Rz 5) die verschärften Haftbedingungen mildernd berücksichtigt (siehe etwa OLG Linz, AZ 7 Bs 158/20i [hier allerdings unter § 34 Abs 1 Z 19 StGB]). Aber diese Fälle sind von Zurückhaltung geprägt (OLG Wien, AZ 20 Bs 50/17z; 20 Bs 77/16v; OLG Graz, AZ 10 Bs 368/13k; OLG Linz, AZ 10 Bs 211/08p).

Da an den Angaben des Beschwerdeführers (ON 1450, 24 ff) zu den prekären Haftbedingungen in Brasilien grundsätzlich nicht zu zweifeln ist und nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 26. Oktober 2000, 30210/96 Kudla/Polen Rz 90 ff; 16. September 2014, 49169/09 Stella ua/Italien Rz 59 ff; 27. Jänner 2015, 36925/10 Neskov ua/Bulgarien Rz 279 ff uvm), menschenunwürdige Haftbedingungen iSd Artikel 3 MRK eine Konventionsverletzung darstellen, die beispielsweise im Rahmen der Straffestsetzung ausgeglichen werden können („adequate and sufficient redress“), ist diesem Umstand im vorliegenden Fall durch ein zu A* B* abgestuftes Strafmaß Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung der prekären Haftbedingungen im Ausland erfährt allerdings insofern Einschränkungen, als sich E* im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung den Einwand gefallen lassen muss, sich in Kenntnis der Warnung der Finanzmarktaufsicht und der aufkeimenden kritischen Stimmung (US 225), somit in die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nahe legender Atmosphäre, bewusst nach Brasilien begeben zu haben. Im Hinblick darauf wäre eine noch größere Berücksichtigung der ausländischen Haftbedingungen jenen Straftätern gegenüber unbillig, die sich ihrer Verantwortung nicht durch Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland mit den dortigen prekären Haftbedingungen zu entziehen trachten (vgl. OLG Wien, AZ 20 Bs 142/08s).

Entgegen der Berufung des Angeklagten sind die mit dem Strafverfahren selbst verbundenen Nachteile, wie etwa die Beeinträchtigung der Reputation und die Zerstörung seines sozialen Netzwerkes, die „existenzielle Gefährdung“ seiner Familie, oder die (vermeintliche) mediale (vorverurteilende) Berichterstattung (OLG Linz, AZ 9 Bs 139/25t) vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst (RIS-Justiz RS0130394). Die Ausführungen zur „LABI-Community“, die zwar Druck ausgeübt hat (siehe auch ON 1054.1, 13 ff) jedoch nicht gezielt auf die Vernichtung der privaten, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Existenz ausgerichtet war, finden keine Deckung im Urteil (US 182). Der behauptete vollständige Vermögensverlust des Angeklagten durch sein eigenes Investment in das „BO* Projekt“ kann nicht mildernd gewertet werden, weil der Angeklagte von seiner Beteiligung am Betrugsgeschehen finanziell profitierte (siehe US 609), auch um seinem luxuriösen Lebensstil zu frönen (US 182, US 183, US 229, US 260, US 472).

Wenngleich die behaupteten Drohungen als Folge der Tat in sozialer und familiärer Hinsicht gewichtige Nachteile darstellen und mildernd zu veranschlagen sind (14 Os 61/23m), kommen sie hier nur eingeschränkt zum Tragen. Denn besonderes öffentliches Aufsehen erregte der vorliegende Fall vor allem durch die offene Präsentation des luxuriösen Lebensstils durch die Angeklagten, den sie mit dem Ertrag aus einem der größten Anlagebetrugsfälle in Österreich finanzierten (siehe US 204 ff). Insoweit hat der Berufungswerber die Aufmerksamkeit selbst auf sich zogen, indem er als Interviewpartner in „Founder-Calls“ oder bei diversen Veranstaltungen und Internetauftritten (US 221) sich selbst und seine Familie in diese exponierte Lage brachte (vgl etwa 13 Os 142/14b).

Erschwerend ist das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB [vgl auch Riffel, WK² § 33 Rz 4]) unter führender Beteiligung beim Betrugsgeschehen (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB [RISJustiz RS0120361, siehe etwa US 220]), wobei die Annahme der aggravierenden Wirkung der Mehrfachqualifikation des Betrugs (nach §§ 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB) ebenso wie die rund 66fache Überschreitung der Qualifikationsgrenze (RISJustiz RS0091126, RS0091130, RS0099961 [T3], [T6], [T11], Riffel, aaO 69, 77) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB darstellt, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst (vgl RISJustiz RS0116020 [T13], RS0117057, RS0091058 [T5]; OLG Wien, AZ 32 Bs 54/22h). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wirken die weder bei § 278 Abs 1 StGB (siehe auch US 247) noch bei §§ 146, 147 Abs 3, 148 Abs 2 zweiter Fall StGB den Strafsatz bestimmende (RISJustiz RS0130193) planvolle (siehe auch 14 Os 105/22f; 12 Os 127/24d, RS0130193 [T3]) Tatbegehung mit weiteren Mittätern im Rahmen eines professionell und international angelegten Betrugssystems (vgl RISJustiz RS0105898, RS0090930, RS0118773; zu § 278 StGB: RISJustiz RS0086779 [T5]) zu Lasten einer Vielzahl an Tatopfern (RISJustiz RS0091114; OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h) schuldsteigernd. Die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (Gründung und Beteiligung) des als alternatives Mischdelikt (Plöchl, WK2 § 278 Rz 40) konzipierten § 278 Abs 1 StGB wirkt ebenso aggravierend (RISJustiz RS0118774, RS0126145, RS0096190).

Entgegen den Berufungsausführungen ist die Tat von einem außerordentlich hohen Erfolgs, Handlungs und Gesinnungsunwert geprägt, wobei sich die Beschwerdeausführungen zur Rolle des Angeklagten nicht an den getroffenen Feststellungen (US 217 ff; US 603 [„Triumvirat“]) orientieren und der Hinweis auf die (zweifellos auch herausragende) Verantwortung des A* B* die in der Berufungsschrift behauptete (ON 1450,14) eingetretene Reflexion des Angeklagten mit den Taten (siehe auch seine Angaben in ON 1359, 41 f) nicht plausibilisiert.

In Abwägung dieser Strafbemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die verhängte Sanktion auf Grund des exorbitanten Schadensbetrags und der Vielzahl der Tatopfer als nicht adäquat. Lediglich durch die Verhängung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren wird ein angemessenes Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zur persönlichen Täterschuld des Angeklagten hergestellt.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen und schlüssigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO [zur Stellungnahmemöglichkeit des Verteidigers siehe RISJustiz RS0112354 [T1] vgl bzgl BT* ON 1087.903, ON 1158 und ON 1165, 5; bzgl BU* ON 1087.877, ON 1128 und ON 1154, 10; bzgl F* ON 1087.897 (Übersetzung in ON 1125, 3 ff) und ON 1165, 20 f; bzgl BV* ON 1087.977; ON 1136 und ON 1162, 17; bzgl BW* ON 1087.907 und ON 1162, 5; bzgl BX* ON 1156 und ON 1183, 19; bzgl BY* ON 1087.909; ON 1142 und ON 1162, 8; bzgl G* in ON 1087.942; ON 1144 und ON 1162, 22 f; bzgl BZ* ON 289.60; ON 727, ON 963, 6 ff und ON 1038, 13; bzgl {Anschluss der} I* ON 289.78 und ON 1162, 24 ff; bzgl {Anschluss der} H* ON 289.36, ON 931; ON 1087.925; ON 1162, 20 ff und ON 1165, 20 ff) hat nur teilweise Erfolg.

In der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte zu den von den Privatbeteiligten I* und H* geltend gemachten Forderungen nicht im Sinn des § 245 Abs 1a StPO vernommen wurde. Diese Vernehmung wurde in der Berufungsverhandlung nachgeholt (RISJustiz RS0101178 [T5]), wobei die Ansprüche vom Angeklagten auch anerkannt wurden.

§ 146 StGB (einschließlich seiner Qualifikationstatbestände) ist ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist (RISJustiz RS0027653 [T1]).

Nach § 1301 ABGB haften mehrere Täter für einen widerrechtlich zugefügten Schaden gemeinsam. Nach § 1302 ABGB verantwortet jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle (9 Ob 52/18i). Diese Bestimmungen regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern (Anstiftern, Beihelfern etc) sowie Nebentätern. Während Nebentäter voneinander unabhängig handeln, agieren Mittäter gemeinschaftlich und vorsätzlich (2 Ob 97/16b mwN). Bei Schadenszufügung durch vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer, wenn auch in unterschiedlichen Täterschaftsformen, haften alle an der Tat Beteiligten solidarisch für den Gesamtschaden (§§ 1301 ff ABGB; vgl auch RISJustiz RS0109825 [T3] und RS0026610; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1302 Rz 1 und 7).

Bei dieser Rechtslage und den getroffenen Feststellungen (siehe US 197, US 199 ff, US 217 ff) erweist sich die Kritik am Haftungsausspruch nur zum Teil berechtigt, zumal die Schadensbeträge und die (Mit)Kausalität des Verhaltens des Angeklagten in den Konstatierungen (bzgl BT* US 134 und US 200 f; bzgl BU* US 199; bzgl BV* US 200; bzgl BW* US 200; bzgl I* US 200; bzgl BX* US 201; bzgl BY* US 131 [I.2 iVm ON 1350 A.II.319], US 197, US 201; bzgl H* US 197 ff [1.I.1828, 1999, 2059, 2616, 2995, 3771], US 200; bzgl BZ* US 199) grundsätzlich ihre Deckung finden.

Der Zuspruch an den Privatbeteiligten F* (US 139 [zu ungeteilter Hand mit A* B*]) findet allerdings im Schuldspruch und in den Feststellungen nur bis zu einer Schadenshöhe von EUR 443.472,00 (US 197 Pos. 2192, 1882, 3553), der Zuspruch an den Privatbeteiligten G* (US 139 [zur ungeteilten Hand mit A* B* und BS*]) nur bis zu einer Schadenshöhe von EUR 67.269,17 (US 200) seine Grundlage (RISJustiz RS0101311). Der Berufung des E* gegen das Adhäsionserkenntnis kommt daher teilweise Berechtigung zu. Dies führt zur Verweisung der Privatbeteiligten F* und G* mit ihren über die Feststellungen hinausgehenden Ansprüchen gegen E* auf den Zivilrechtsweg (zur fehlenden Geltung des beneficium cohaesionis des § 295 Abs 1 StPO für den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche vgl RISJustiz RS0100370 und RS0100376; Spenling in WKStPO § 366 Rz 46 mwN). Anzumerken ist, dass der Zuspruch an den Privatbeteiligten G* und H* gegen E* (zur ungeteilten Hand mit A* B*, BS* und D*) iHv EUR 15.097,00 bzw. EUR 7.500,00 ebenso durch Schuldspruch und Feststellungen gedeckt ist (siehe US 3 ff iVm US 197 [hins. G* siehe Pos. 892 + 983 + 1027 + 1053 sowie hins. H*, die sich nur mit EUR 7.500,00 an Überweisungen an die M* GmbH dem Verfahren anschloss, siehe etwa Pos. 1828, 1999, 2059, 2616, 2995, 3771]).

IV. Zur Berufung des A* B* und der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption.

Als mildernd ist der bisher ordentliche (ON 1314) Lebenswandel zu werten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Das junge Alter des Angeklagten, der das 21. Lebensjahr zu den Tatzeiten vollendet hatte, stellt keinen Milderungsgrund dar, weil nach der gesetzlichen Intention eine altersbedingte Relativierung des tataktuellen Handlungs- und Gesinnungsunwerts ab dem 21. Lebensjahr entfällt (RISJustiz RS0091270 [T7]; Riffel, aaO Rz 2; OLG Wien, AZ 32 Bs 113/25i; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 120/25x; OLG Graz, AZ 9 Bs 261/24m; 10 Bs 302/24y).

In der Berufung wird moniert, dass dem Geständnis des Angeklagten und seiner Mitwirkung an der Wahrheitsfindung und Aufklärung der Tat größeres Gewicht zukommen müsse. Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen, es handelt sich hiebei um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe (Riffel, aaO Rz 38). Tatsächlich muss ein reuevolles Geständnis nicht auch für die Wahrheitsfindung wesentlich gewesen sein, um mildernd zu wirken, kommt es doch hier vor allem auf die spezialpräventive Perspektive an, während Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unabhängig von jeder reuigen Schuldeinsicht an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen sind (RISJustiz RS0091460 [T4, T5, T6]). Die Verantwortungsübernahme, die gleichsam eine Distanzierung gegenüber der Tat bedeutet, erfordert, dass das Geständnis – um strafmildernd iSd ersten Variante zu wirken – auch während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten werden muss. Wird es widerrufen, geht der Milderungsgrund verloren (Birklbauer/Stiebellehner, aaO Rz 123).

Zwar ist es zutreffend, dass A* B* zunächst am 10. Hauptverhandlungstag, dem 15. November 2023, ein Teilgeständnis ablegte, wobei er einen Betrugsvorsatz ab Anfang 2020 eingestand (ON 899, 33 ff). In der 13. Hauptverhandlung am 13. Dezember 2023 (ON 961, 3 ff) gab der Angeklagte an, sich hinsichtlich aller angeklagten Vorwürfe schuldig zu bekennen. Allerdings relevierte der Angeklagte bei näheren Befragungen in den folgenden Hauptverhandlungsterminen seine Verantwortung (so etwa in ON 1005, 27, wobei er wiederum Gewinngenerierungsmöglichkeiten des Systems schilderte und ausgebliebene Leistungen eines Zahlungsdienstleisters als Rechtfertigung für Verluste angab, was mit seinem umfassenden Geständnis bezüglich eines von Anfang an geplanten Betrugs nicht in Einklang zu bringen ist). In seinen Schlussworten bestritt er im Ergebnis erneut, dass BO* als Betrug geplant gewesen sei, schob das Scheitern von Projekten auf die ausgebliebenen Lieferungen von Dritten und gestand lediglich ein, dass ihm ab Februar 2020 klar war, dass es zu Problemen kommen könnte und er seine Beteiligung und die Vermögensschäden der Opfer bedaure (ON 1359, 28ff). Bezüglich des Faktums VIII. zeigte sich der Angeklagte nach anfänglichem Leugnen schließlich vollumfänglich geständig (ON 977, 19).

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet hat, vielmehr hat er die objektive Wahrheitserforschung durch den (teilweisen) Widerruf von zunächst abgelegten Geständnissen und die damit einhergehende ständige Änderung seiner Argumentation und Verantwortung auch hinsichtlich seiner Mitangeklagten (vgl seine Verantwortung zu E* [ON 899, 46; ON 975, 7; ON 1094, 15; ON 1157, 5]) sowie durch das bewusste Verschweigen von Informationen verzögert. So gab er erst aus Anlass einer der letzten Hauptverhandlungstermine bekannt, bei welcher Firma sich der Server von BO* befand, aus dem sich wertvolle Informationen betreffend das Backoffice/Dashboard sowie zu Ein- und Ausgängen hätten ableiten können (ON 1227, 16). Richtig ist – wie in der Berufung vorgebracht –, dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft bereit war, Kryptoanalysen gemeinsam mit den ermittelnden Polizeibeamten zu besprechen. Dabei trug er allerdings ebenfalls nicht wesentlich zu Wahrheitsfindung bei, weil seine Aussagen primär darauf abzielten, die Verantwortung von sich zu weisen (siehe zB die Vernehmung vom 2. Februar 2024 [somit nach seinem zunächst vollumfänglichen Geständnis zu einem von vornherein geplanten Betrug] in ON 1052.2, 8, wobei er den BO*-Token als rechtlich gedeckte Schuldverschreibung darstellte und verschiedene Wege, wie BO* Gewinn gemacht haben soll, erklärte). Insgesamt hat das Erstgericht somit richtigerweise das Teilgeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), aber kein umfängliches Geständnis und keinen umfassenden Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd berücksichtigt.

Auch der in der Berufung des Angeklagten in den Raum gestellte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor, wobei zu den Kriterien auf die Ausführungen in der Berufung des C* verwiesen wird. Wenn in der Berufung den Ermittlungsbehörden vorgeworfen wird, dass Beweisergebnisse wie das „Dashboard“ – gemeint wohl der Server – nicht rechtzeitig gesichert wurden und daraus die überlange Verfahrensdauer resultiere, findet dies keine Deckung in den Akten. Zwar ist korrekt, dass der Mitangeklagte E* den Namen des Unternehmens, das den Server zur Verfügung stellte, bereits in seiner Einvernahme am 16. März 2024 bekannt gab (ON 1087.929.5, 3) und eine diesbezügliche Ermittlungsanordnung erst am 18. Juli 2024 (nachdem A* B* den Namen des Unternehmens in der Hauptverhandlung offenlegte [ON 1227, 5]) erging (ON 1.841). Da die Serverdaten bereits mit Oktober 2023 gelöscht wurden (ON 1233), hätten aber auch entsprechende Ermittlungen im März 2024 zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Die teilweise Schadensgutmachung bezüglich der BO*-Kunden (US 203) und die gänzliche Schadensgutmachung bzgl des Ehepaars BR* (US 211) sind unter dem Aspekt – wenngleich auch bzgl der bloß teilweisen Schadensgutmachung im verminderten Ausmaß (Birklbauer/Stiebellehner, aaO Rz 105) – des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB ebenfalls mildernd in Anschlag zu bringen, zumal der zweite Fall des § 34 Abs 1 Z 14 StGB keine Freiwilligkeit erfordert (Riffel, aaO Rz 33).

Im Hinblick auf den nicht anzuziehenden Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB in Bezug auf die „LABICommunity“ darf auf die Ausführungen in der Berufung des E* verwiesen werden, wobei der der Berufungswerber als Interviewpartner in „Founder-Calls“ oder bei diversen Veranstaltungen und Internetauftritten (US 165, 170 ff, 183 ff) sich selbst in diese exponierte Lage brachte.

Erschwerend ist das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB [vgl auch Riffel in WK² StGB § 33 Rz 4]) in führender Beteiligung beim Betrugsgeschehen (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB [RISJustiz RS0120361, siehe etwa US 157ff, 165, 169]), wobei die Annahme der aggravierenden Wirkung der Mehrfachqualifikation des Betrugs (nach §§ 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB) ebenso wie die rund 66fache Überschreitung der Qualifikationsgrenze (RISJustiz RS0091126, RS0091130, RS0099961 [T3], [T6], [T11], Riffel, aaO 69, 77;) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB darstellen, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst (vgl RISJustiz RS0116020 [T13], RS0117057, RS0091058 [T5]; OLG Wien, AZ 32 Bs 54/22h). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wirken die weder bei § 278 Abs 1 StGB (siehe auch US 246) noch bei §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB den Strafsatz bestimmende (RISJustiz RS0130193) planvolle (siehe auch 14 Os 105/22f; 12 Os 127/24d, RS0130193 [T3]) Tatbegehung mit weiteren Mittätern im Rahmen eines professionell und international angelegten Betrugssystems (vgl RISJustiz RS0105898, RS0090930, RS0118773; zu § 278 StGB: RISJustiz RS0086779 [T5]) zu Lasten einer Vielzahl an Tatopfern (RISJustiz RS0091114; OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h) schuldsteigernd. Die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (Gründung und Beteiligung) des als alternatives Mischdelikt (Plöchl, WK2 StGB § 278 Rz 40) konzipierten § 278 Abs 1 StGB wirkt ebenso aggravierend (RISJustiz RS0118774, RS0126145, RS0096190).

Unter Abwägung dieser Strafbemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie die verhängte Sanktion auf Grund des exorbitanten Schadensbetrags und der Vielzahl an Tatopfer als nicht ausreichend, sodass die tat und schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zu verhängen war.

Zur (unausgeführten) Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird auf die Ausführungen bei der Erledigung der Berufung des Angeklagten E* verwiesen. Hinzuzufügen ist lediglich, dass die notwendigen Anschlusserklärungen (ON 1009, 10 und 22) und die den Zuspruch deckenden Feststellungen (US 201 sowie US 197 ff [Pos. 690 und 2502]) betreffend die Zusprüche von CA* und CB* vorhanden sind. In Bezug auf das Adhässionserkenntnis zugunsten I* und H* kann dem Akt – soweit überblickbar – nicht entnommen werden, dass der Angeklagte (oder sein Verteidiger) zu einer Äußerung zu den privatrechtlichen Ansprüchen aufgefordert worden wäre bzw. sich zu diesen geäußert hätte. Zwar kann die in erster Instanz unterbliebene Vernehmung des Angeklagten zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Ist dieser jedoch nicht anwesend, ist der Mangel nicht sanierbar (Kirchbacher in WKStPO § 245 Rz 23; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 11). Daraus folgt, dass das Adhäsionserkenntnis insoweit in (teilweiser) Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten zu kassieren und die Genannten mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Haft zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden (RISJustiz RS0091624; Lässig in WKStPO § 400 Rz 1).

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