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10Bs104/26h•OLG Graz 10Bs104/26h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. März 2026, AZ ** (GZ **7 des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
begründung:
Mit Anklageschrift vom 13. März 2026 legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen A* zur Last, er habe am 31. August 2025 in ** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als Polizeibeamter in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er drei Päckchen mit Marihuana, die er zuvor während einer Streife im B* gefunden hatte, in einem Mülleimer entsorgte und dadurch seiner Pflicht zur förmlichen Sicherstellung bzw. Protokollierung und ordnungsgemäßen Abführung der Substanz nicht nachkam.
Die Staatsanwaltschaft sieht hiedurch in rechtlicher Hinsicht das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als erfüllt an.
Zum Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 7, 2 ff) verwiesen.
Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch releviert A* das Vorliegen der Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 und Z 3 StPO und beantragt, das Verfahren einzustellen, in eventu die Anklageschrift zurückzuweisen (ON 8).
Der Anklageeinspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, verfehlt sein Ziel.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Das in Tenor und Gründen der Anklage beschriebene Tatgeschehen ist, hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4), dem Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, zu subsumieren.
§ 302 Abs 1 StGB stellt den wissentlichen Missbrauch einer dem Beamten im Rahmen hoheitlicher Vollziehung zukommenden Befugnis mit auf Schädigung an Rechten eines anderen gerichteten Vorsatz unter Strafe (Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 1 ff). Insoweit unter dem Aspekt der Z 1 des § 212 StPO in Zweifel gezogen wird, dass die vom Angeklagten im B* gefundenen und an sich genommenen Päckchen Suchtgift enthielten bzw. bezüglich des Inhalts der Päckchen Aktenwidrigkeit releviert wird, verfehlt die Einspruchsargumentation den Bezugspunkt. Denn die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage kann nicht losgelöst von der Beweisfrage vorgenommen werden. Bei der Einspruchsentscheidung vergleicht das OLG daher den angeklagten Lebenssachverhalt auf Grund der Aktenlage mit dem Strafgesetz (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 6). Ziel der Sicherstellung von Suchtmitteln nach der StPO ist die Sicherung der (zwingenden) Einziehung nach § 34 SMG (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 34 Rz 18). Sicherstellung nach (hier:) § 110 Abs 1 Z 3 StPO setzt lediglich den Verdacht (wobei ein geringer Wahrscheinlichkeitsgrad genügt) voraus, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 34 SMG vorliegen. Dieser Verdacht muss sich aus rational nachvollziehbaren Fakten begründen lassen (Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 16). Fallbezogen ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte mit RI C* und RI D* aufgrund eines Hinweises eines Diensthundeführers der Polizei, wonach im B* (einem gerichtsbekannten Umschlagplatz von Suchtgift, insbesondere von Cannabiskraut) Suchtgift „wie Christbaumkugeln in den Büschen hänge“, in den B* fuhr, um sich von dieser Behauptung zu überzeugen und dort binnen kurzer Zeit drei kugelförmige Säckchen mit einer unbekannten (wie Marihuana aussehenden) Substanz fand (Gedächtnisprotokolle RI C* ON 2.5 und RI D* ON 4.12; Zeuge E* in ON 2.3). Die durch diese Umstände begründete Annahme, dass die Päckchen Suchtgift enthalten könnten, begründete bereits die Pflicht, diese Substanzen zur Sicherung einer (wahrscheinlichen) Einziehung nach § 34 SMG sicherzustellen. Nach Maßgabe des unter Anklage gestellten Sachverhalts erfolgte daher die Subsumtion der Tat unter § 302 Abs 1 StGB zutreffend.
Auch die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht.
Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher – das heißt nicht nur der in der Anklage vorgetragenen – belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Rechtfertigungs, Schuldausschließungs, Strafausschließungs und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (stRsp, etwa OLG Graz 10 Bs 180/23f mwN; Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 15).
Zur unter dem Aspekt der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 3 StPO) kritisierten Verwertung der telefonisch (ohne vorangegangene Belehrung über die Beschuldigtenrechte) erlangten Erstangaben des Angeklagten in Form der von CI F* angefertigten Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ist voranzustellen, dass die Kriminalpolizei zur Aufklärung einer Straftat und Vorbereitung einer Beweisaufnahme gemäß § 152 Abs 1 StPO Erkundigungen im Sinn formloser Informationsaufnahmen vornehmen kann. Dabei soll in einer der Beweisaufnahme vorgelagerten Form in erster Linie überprüft werden, wer in welcher Eigenschaft (Beschuldigter/Zeuge) zum Sachverhalt und zum Tatverdacht zweckdienliche Angaben machen kann. Ist die Rolle der betreffenden Person eindeutig definierbar, hat als nächster Schritt die formelle Vernehmung derselben als Beschuldigter oder Zeuge und damit die Beweisaufnahme zu erfolgen. Die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über die Vernehmung des Zeugen dürfen gemäß § 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. Selbst wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung aber nur dann nichtig, wenn das Vernehmungsorgan die Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen umgeht. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde, obwohl die Prozessrolle bereits klar ist und er belehrt werden könnte (RISJustiz RS0129599 [T 3]; Ratz in WK StPO § 281 Rz 187, Kirchbacher/ Keglevic in WK StPO § 152 Rz 1 ff). Der Gesetzesbegriff der Nichtigkeit bezieht sich in diesem Zusammenhang primär auf die Nichtigkeit des Urteils, nämlich dann, wenn der Fehler im Ermittlungsverfahren geschieht und das über die Vernehmung aufgenommene Schriftstück in der Hauptverhandlung (trotz Widerspruchs des späteren Rechtsmittelwerbers) verlesen wird (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO; Kirchbacher/Keglevic in WK StPO § 152 Rz 1; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.69). Die Unverwertbarkeit des Beweismaterials muss konsequenterweise aber auch für andere Entscheidungen über die vorläufige oder endgültige Beurteilung der Schuldfrage, also auch für Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anklageeinsprüche gelten, sodass eine Anklage nicht darauf gestützt werden kann. Das Oberlandesgericht hat bei der Entscheidung über den Einspruch folglich so vorzugehen, als wäre das unverwertbare Beweismaterial nicht existent (zum Ganzen Kirchbacher/Sadoghi in WK StPO § 246 Rz 54, 56 und 193; zu § 152 Abs 1 StPO als Beweisverwertungsverbot Schmoller in WK StPO § 3 Rz 71/5 mwN).
Fallbezogen wurde der bereits als Beschuldigte (ON 2.4, 1: „in eine strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einem Fund von Suchtgift und dessen Bearbeitung [nach den zum Zeitpunkt des Telefonats bereits vorliegenden Angaben von RI C* und RI D*] involviert“) angesehene nunmehrige Anklagte nach dem Akteninhalt telefonisch und ohne Belehrung über seine Verfahrensstellung und die ihm zukommenden Rechte (§§ 153 Abs 2, 164 StPO) im Rahmen einer formlosen Erkundigung vom Dienststellenleiter befragt und über seine selbstbelastenden Angaben ein Vermerk angefertigt. Insoweit wurden die Beschuldigtenrechte des Einspruchswerbers zu seinem Nachteil nichtigkeitsbegründend umgangen, sodass der Inhalt der Sachverhaltsdarstellung bzw. die sich darauf beziehenden zeugenschaftlichen Angaben des CI F* in die vorliegende Entscheidung (zum Nachteil des Angeklagten) nicht einzubeziehen sind (vgl. Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 152 Rz 9).
Die Staatsanwaltschaft Graz konnte aber – auch unter Außerachtlassung der Sachverhaltsdarstellung ON 4 – die (einfache) Verdachtslage in objektiver Hinsicht aktenkonform auf die Zeugenaussage des KI E* (ON 2.3) in Zusammenschau mit der Sachverhaltsdarstellung und der Stellungnahme des Beschuldigten RI C* (ON 2.5 und ON 2.6) sowie dem Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten RI D* (ON 4.12) gründen, deren Verfahren am 13. März 2026 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt wurden (ON 1.4). Dass sich aus deren Angaben nicht ergibt, ob die in Rede stehenden Päckchen weggeworfen wurden bzw. dass der Angeklagte diese wegwarf, ist entgegen dem Einspruch in Anbetracht des – mit zumindest einfacher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden – Umstandes deren Fundes durch den Angeklagten und dessen mangelnde Protokollierung (und Nicht-Abführung der Substanzen; Bericht ON 2.2, 1 iVm EDD ON 4.11), was die rechtswidrige Nichtausübung der Befugnis bereits begründet, nicht entscheidend.
Die subjektive Tatseite leitet die Staatsanwaltschaft methodisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab.
Das Einspruchsargument, die Anklage stütze sich nur auf die Wiedergabe der (Erst-) Angaben des Angeklagten in der Sachverhaltsdarstellung des CI F* übergeht die weiteren von der Staatsanwaltschaft dargestellten, oben angeführten Beweise. Mit seiner Kritik, er sei zum Tatvorwurf nicht formell einvernommen worden, ist der Einspruchswerber darauf zu verweisen, dass er vorerst mitteilte, eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben (ON 2.2,2) und in der Folge von seinem Recht, nicht auszusagen, Gebrauch machte (ON 4.2,2), weshalb das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Das weitere Vorbringen, das zusammengefasst den Beweiswert der von CI F* verfassten Sachverhaltsdarstellung zu erschüttern sucht, bedarf mit Blick auf die Ausführungen zu einem fallbezogenen Beweisverwertungsverbot keiner Entgegnung. Wenn mit dem Argument, dass der Angeklagte das Verfassen eines Berichts bezüglich der Auffindung von Suchtgift an die ihm unterstellten RI C* und RI D* delegieren hätte können, versucht wird, ein Tatmotiv in Abrede zu stellen, übergeht der Einspruch, dass die Tatfrage vom erkennenden Gericht zu lösen sein wird, wobei ein etwaiges Motiv für einen Befugnismissbrauch für die Schuld und Subsumtionsfrage irrelevant ist (RISJustiz RS0088761; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 137). Auch eine relevierte mangelnde Sachverhaltsklärung durch nicht erfolgte Ausforschung der Personen, die das „Gerücht“ an KI E* herangetragen haben, „zumal diese Personen ihre Informationen möglicherweise von unmittelbaren oder zumindest ‚näheren’ Zeugen bezogen haben und dadurch eine weitere Aufklärung, ob es sich tatsächlich um Marihuana und überhaupt um ein Beweismittel gehandelt habe, möglich gewesen wäre“, liegt nicht vor. Diese Ausführungen sind spekulativ und bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag und die Erzielung des vom Einspruchswerber behaupteten Ergebnisses (RISJustiz RS0118444 [T4, T5]). Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen somit nicht aus. Die in der Angeklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen zudem unvorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung für möglich zu halten. Ob sich die vorliegenden Beweise zum Schuldbeweis verdichten lassen, bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorität und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Die Anklageschrift erfüllt die Formerfordernisse des § 212 Z 4 StPO, indem sie das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich bezeichnet. Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt begründet nach § 31 Abs 3 Z 6 StPO die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 212 Z 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft Graz ist berechtigte öffentliche Anklägerin und hat in Ansehung des Tatorts beim örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Graz die Anklageschrift eingebracht (§ 212 Z 6 und 7 StPO). Das Verfahren wurde zudem nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Die Abweisung des Einspruchs und die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift sind die Folge (§ 215 Abs 6 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.
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