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7Ob50/26t•OGH 7Ob50/26t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* S*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D* B*, vertreten durch Dr. Alexander Lison, Rechtsanwalt in Braunau, wegen Verlängerung einer einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 5. Februar 2026, GZ 18 R 3/26k58, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 20. 2. 2026 (§ 89d Abs 2 GOG) zugestellt.
[2]2. Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (RS0119289 [T3]).
[3]3. Der erst am 18. 3. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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