OGH 11Ns23/26k

11Ns23/26kObergericht15.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns23/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00023.26K.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 18 BE 59/25s des Landesgerichts Steyr, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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