OLG Graz 3R48/26t

3R48/26tOberlandesgericht15.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R48/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00048.26T.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, *, vertreten durch Mag. Paul Gursch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. B, **, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wegen Wiederherstellung (Streitwert: EUR 30.000,00) und Unterlassung (Streitwert: EUR 5.000,00), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 EO (Streitwert: EUR 5.000,00), über den Rekurs der gefährdeten Partei (Rekursinteresse: EUR 5.000,00) gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 06.03.2026, ** - 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird

I. in seinem Punkt 1. bestätigt,

II. in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, dass er lautet:

„Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit EUR 587,04 (darin EUR 97,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.“

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00 nicht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Beklagte ist Eigentümer des (oberliegenden) GST Nr. .138 KG C* mit der Adresse ** u.a. bestehend aus einem großzügigen Garten, der nach Süden zum in Hanglage befindlichen (unterliegenden) GST Nr. 1709/1 KG C* des Klägers mit der Adresse ** mit einer rund 1,00 m bis 1,20 m hohen Mauer („Grenzmauer“) abgegrenzt ist. Das Fundament der Mauer stand und steht vollständig auf der Liegenschaft des Beklagten. Der Beklagte hat den Entschluss gefasst, die Mauer aufgrund ihres Zustands zu entfernen.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ein mit einer vorbeugenden Immissionsabwehrklage verbundener Provisorialantrag des Klägers und Antragstellers (der gefährdeten Partei) gegen den Beklagten und Antragsgegner (Gegner der gefährdeten Partei).

Der Kläger und Antragsteller fordert vom Beklagten und Antragsgegner im Hauptverfahren insbesondere gestützt auf § 364b ABGB 1.) die sach- und fachgerechte Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und statisch sicheren Zustandes der Grenzmauer zwischen den GST Nrn. .138 und 1709/1 (je KG C*), dass sie sich ausschließlich am GST Nr. .138 befindet und nicht auf das GST Nr. 1709/1 überragt; 2.) die fachgerechte und standsichere Verfüllung des nördlich der Grenzmauer verlaufenden Erdgrabens mit einem Böschungswinkel von weniger als 25 Grad zum Niveau des nördlich anstehenden Geländes, sowie 3.) die Unterlassung weiterer Erd- oder Bauarbeiten im Bereich der Grenzmauer und bis zu drei Meter angrenzend an diese a) ohne fachgerechte Planung durch einen Zivilingenieur, einen Geotechniker oder Baumeister und b) ohne fachgerechte Ausführung durch einen Baugewerbetreibenden oder Erdbeweger unter Aufsicht einer der zu Punkt a) genannten Personen.

Er bringt dazu vor, der nördlich an sein Grundstück angrenzende Garten des Beklagten liege rund drei bis vier Meter über seinem an die Grundstücksgrenze angrenzenden Schuppen bzw seine davon rund zwei Meter entfernte Garage. Auf dem Grundstück des Beklagten seien im November 2025 mutmaßlich für eine Sanierung der Grenzmauer Erdarbeiten durchgeführt worden. Dabei sei an die Grenzmauer anschließend über eine Breite von rund 100 cm und in einer Tiefe von bis zu 160 cm Erdgut mit einem Bagger entfernt, dadurch ein parallel zur Grenzmauer verlaufender Graben geschaffen und die Grenzmauer an zahlreichen Stellen von oben nach unten (vertikal) angebohrt worden. Das ausgebaggerte Erdgut sei am nördlichen Rand dieses Grabens aufgeschüttet worden. Die Erdarbeiten, aufgrund der die Standsicherheit der Grenzmauer akut beeinträchtigt sei, seien – ohne Beiziehung ausreichend befähigter gewerbetreibender Planer und ausführender Unternehmen – nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Der Beklagte habe es unterlassen, taugliche Vorkehrungen zur Absicherung der Grenzmauer und des am Oberliegergrundstück neu ausgehobenen Grabens (dessen Kante im 90° Grad Winkel zum darüber liegenden Hang verlaufe) zu treffen. Durch diese Arbeiten sei die in Richtung seines Grundstücks geneigte Grenzmauer einsturzgefährdet und bei Tauwetter und/oder bei Hinzukommen von Niederschlägen ihr Einsturz und/oder ein Abrutschen von Erde zu befürchten, was zwangsläufig zu einer Einwirkung von Mauerteilen und/oder Erdreich auf sein Unterliegergrundstück führen würde. Damit ginge eine erhebliche Gefahr für die auf dem Unterliegergrundstück wohnhaften Personen und dort befindlichen Sachen einher, von Mauerteilen und/oder abrutschender Erde erfasst zu werden.

Zur Wiederholungsgefahr bringt er vor, es liege nahe, dass der Beklagte die Arbeiten an der Grenzmauer nach Ende des Bodenfrosts wieder aufnehme und sie nicht durch einen befugten Gewerbetreibenden dem Stand der Technik entsprechend veranlassen werde, wodurch die Gefahr eines Einbruchs der Mauer und/oder Abrutschen des Hangs weiter gesteigert würde. Auch wenn er den Graben zuschütten wollte, sei zu besorgen, dass bei unsachgemäßer Wiedereinbringung des Aushubmaterials die statisch erheblich beeinträchtigte Grenzmauer wegen des dadurch erhöhten Drucks einstürzen oder es wegen niederschlagsbedingt erhöhtem Wasserdruck zum Abrutschen des Hangs kommen werde. Auch das Zuschütten des Grabens sei demnach zwingend durch Professionisten dem Stand der Technik entsprechend vorzunehmen. Weitere unsachgemäße Arbeiten würden die Instabilität der Grenzmauer und des Hangs zusätzlich erhöhen.

Zur Sicherung seiner Ansprüche beantragt er, dem Beklagten und Antragsgegner ab sofort (bis zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des über seine Wiederherstellungs- und Unterlassungsklage ergehenden Urteils) zu verbieten, Erd- oder Bauarbeiten im Bereich der Grenzmauer zwischen den GST Nrn. .138 und 1709/1 (je KG C*) und angrenzend an diese a) ohne fachgerechte Planung durch einen Zivilingenieur, einen Geotechniker oder Baumeister; und b) ohne fachgerechte Ausführung durch einen Baugewerbetreibenden oder Erdbeweger unter Aufsicht eines der zu a) genannten Personen vorzunehmen. Begründend beruft er sich auf sein Klagsvorbringen und bringt ergänzend vor, die gerichtliche Verfolgung seines Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruchs im Hauptverfahren wäre vereitelt, sollten sich die akut zu besorgenden Gefahren des Einstürzens der Grenzmauer und/oder eines Hangrutsches bei der Fortführung der unsachgemäßen Grabungsarbeiten oder beim unsachgemäßen Wiederaufschütten des an der Nordseite der Grenzmauer geschaffenen Grabens verwirklichen. Es drohten unmittelbar unwiederbringliche Schäden bei einem Einsturz der Grenzmauer und/oder Abrutschen des Hangs in Form der Schädigung der auf seinem Unterliegergrundstück befindlichen Personen, dort gelegenen und teilweise unmittelbar an die Grenzmauer angrenzenden Gebäude und Fahrnisse sowie die Beeinträchtigung der Stabilität des Hangs.

Der Antragsgegner und Beklagte beantragt die Abweisung des Provisorialantrags und wendet ein, die Voraussetzungen nach § 381 EO lägen nach dem Antragsvorbringen nicht vor. Das Klagebegehren und der Provisorialantrag griffen in sein Eigentumsrecht ein. Es könne ihm nicht untersagt werden, die Mauer rückzubauen und den Hang abzuböschen. Abgesehen davon könne der Klagsanspruch nicht gerichtlich gesichert werden. Der Antragsteller habe die Vereitelung oder erhebliche Erschwerung einer gerichtlichen Verfolgung des behaupteten Anspruchs nicht dargelegt. Lediglich mit der aus den vorgelegten Lichtbildern nicht abzuleitenden Behauptung, Personen könnten durch abrutschende Erde erfasst werden, werde in Ansätzen ein möglicher Schaden geschildert. Die behauptete Gefährdung liege nicht vor und sei nicht bescheinigt. Aufgrund der Arbeiten habe sich die Gefahr des Einsturzes der Mauer auf das Grundstück des Klägers nicht erhöht, weil damit der Druck von der Mauer genommen worden sei. Im Januar und Februar 2026 habe es massive Niederschläge gegeben, bei welchen lediglich ein kleines Erdstück abgebrochen sei. Wenn der Hang nach den Niederschlägen im Januar und Februar 2026 nicht gerutscht sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit rutschen werde. Die „Stadtgemeinde **“ habe im Jahr 2001 „Sofortmaßnahmen“ treffen wollen, sodass die Mauer so rasch wie möglich abgetragen werden sollte. Dies sei nicht erfolgt. Die Mauer habe bis heute gehalten und sei nicht auf das Nachbargrundstück gekippt. Trotzdem habe er die von ihm überwachten Sanierungsarbeiten (Abbruch der Betonmauer an der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 17 Metern; Abböschung des Hangs mit einem maximalen Winkel von 3 zu 2 und Rückbau in den ursprünglichen Naturzustand; alternativ werde eine Böschungssicherung mittels Gabionenkörben oder Pflanzringen/Böschungssteinen oder Auflage einer Kokosfasermatte während der Wachstumsphase von zu setzenden Pflanzen angedacht) begonnen, die bei geeigneter Witterung zeitnah mit Fachpersonal fortgesetzt würden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Provisorialantrag ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Antragsteller, dem Antragsgegner die mit EUR 1.764,24 (darin EUR 294,04 USt) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen. Ferner sprach es aus, dass der Antragsteller seine Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen habe (Punkt 2.). Rechtlich begründete es seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Die Kostenentscheidung begründete das Erstgericht damit, dass die gefährdete Partei bei Abweisung des Sicherungsantrags ihrem Gegner schon im Provisorialverfahren die Kosten eines vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreits – hier die Kosten der aufgetragenen Äußerung – zu ersetzen habe. Der im Provisorialverfahren unterlegenen gefährdeten Partei stehe endgültig kein Kostenersatz zu, auch wenn sie im Hauptverfahren obsiegen sollte.

Gegen die Abweisung des Provisorialantrags und die Kostenentscheidung richtet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der gefährdeten Partei (des Antragstellers) mit dem auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Ferner beantragt er, ihm die „angemessenen“ Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz (von EUR 587,04 inkl. USt) lediglich vorläufig und dem Antragsgegner den Ersatz der Kosten des Sicherungsverfahrens zweiter Instanz aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

A) Zum behaupteten Sicherungsanspruch

1. Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, die Erlassung der beantragten einstweiligen (Sicherungs-)Verfügung nach § 381 Z 1 EO sei entgegen der Beurteilung des Erstgerichts grundsätzlich möglich, weil das beantragte bis zur Entscheidung in der Hauptsache zeitlich beschränkte Verbot (weiterer) Erd-/Bauarbeiten ohne Hinzuziehung fachkundiger Professionisten im Sicherungsantrag, der seine zwei Wiederherstellungsbegehren nicht berühre, die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nicht vorwegnehme. Ferner rügt er sekundäre Feststellungsmängel. Auf § 381 Z 2 EO kommt er nicht zurück. Es erübrigt sich, auf die Argumente im Rekurs einzugehen, weil der behauptete, aus dem Unterlassungsbegehren abgeleitete Sicherungsanspruch nach § 381 Z 1 EO aus den tieferstehenden Gründen nicht besteht.

2. Die gefährdete Partei hat im Sicherungsverfahren – neben einer Gefährdung des behaupteten Anspruchs – das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs zu bescheinigen, weil die Erlassung einer einstweiligen Verfügung voraussetzt, dass der zu sichernde Anspruch besteht (4 Ob 173/11m = RS0014289 [T4]). Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass der gefährdeten Partei durch die Provisorialmaßnahme keinesfalls Rechte eingeräumt werden dürfen, die ihr nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen in dem über ihren Anspruch durchgeführten Verfahren nicht zuerkannt werden könnten (RS0004841). Der gefährdeten Partei dürfen somit Maßnahmen, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs (bzw generell im Hauptverfahren) kein Recht hätte, auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden (vgl 6 Ob 504/94).

Der vom Antragsteller in der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch und dessen angestrebte Sicherung durch das beantragte Verbot im Sinne des § 382 Z 5 EO setzen voraus, dass ihm das Recht zusteht, vom Beklagten und Antragsgegner zu verlangen, dass die Erd- und Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten nur nach einer Planung durch einen Zivilingenieur, einen Geotechniker oder Baumeister von einem Baugewerbetreibenden oder Erdbeweger unter Aufsicht eines Zivilingenieurs, eines Geotechnikers oder Baumeisters vorgenommen werden. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem vom Antragsteller im Hauptverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

3. Zum zu sichernden Unterlassungsanspruch

3.1. Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen etwa zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechts (§§ 364, 523 und 339 ABGB), zu (RS0010540).

3.2. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insbesondere Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und einer Wiederholungsgefahr (RS0012064; RS0010553) oder der Gefahr eines Ersteingriffs (5 Ob 41/75). Der Unterlassungsanspruch setzt somit eine schon erfolgte Störung oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen des Eigentumsrechts voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann (6 Ob 84/05d = RS0012064 [T24]; 6 Ob 231/16p = RS0012064 [T30]).

3.3. Der Kläger befürchtet nicht den Entzug der erforderlichen Stütze seines Gebäudes oder seines tieferliegenden Grundstücks im Sinne des § 364b ABGB, sondern den Einsturz der auf dem Grundstück des Beklagten stehenden, zu seinem Grundstück geneigten Grenzmauer sowie das Abrutschen von Erde, somit vom Grundstück des Beklagten ausgehende grobkörperliche Immissionen auf sein Grundstück. Dass es durch die Erd- und Bauarbeiten am Grundstück und an der Grenzmauer des Beklagten bereits zu einem Eingriff in sein Eigentumsrecht an seinem Grundstück gekommen ist, behauptet der Kläger nicht. Seine Unterlassungsklage ist damit eine vorbeugende nachbarrechtliche Immissionsabwehrklage, demnach ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (Riss in KBB, ABGB7 § 364 Rz 4 mwN), mit der (drohende) unzulässige unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB verhindert werden sollen.

3.4. Der gestörte Nachbar kann vom Störer verschuldensunabhängig verlangen, künftige Beeinträchtigungen zu unterlassen. Der Anspruch ist auf Unterlassung der konkret drohenden Immission sowie allenfalls von ähnlichen Eingriffen gerichtet (RS0004649). Das Verbot kann aber nicht auf die generelle Unterlassung der betreffenden Immissionsart ausgedehnt werden. Ebensowenig kann der gestörte Nachbar die Einstellung des störenden Betriebs selbst oder die Ergreifung positiver Maßnahmen, zB Baumaßnahmen zur Hintanhaltung der Immission, verlangen (Riss in KBB, ABGB7 § 364 Rz 13 mwN), weil § 364 Abs 2 ABGB kein Handlungs-, sondern lediglich ein Erfolgsverbot enthält (8 Ob 242/00x = RS0004649 [T4]; 6 Ob 227/07m). Bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem – der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert (RS0010566). Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen (RS0010566 [T2]). Es bleibt somit dem Störer überlassen, wie er dem Verbot entspricht (RS0004649; 4 Ob 190/21a; Riss aaO Rz 13 mwN), also wie er unzulässige Immissionen auf das Nachbargrundstück verhindert.

3.5. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger vom Beklagten mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage ohne Bezugnahme auf eine (drohende) Störung seines Eigentumsrechts an seinem Grundstück (weitere) Erd- und Bauarbeiten auf seinem Grundstück ohne Hinzuziehung fachkundiger Planer und Professionisten zu unterlassen. Darauf hat er aber keinen materiellrechtlichen Anspruch. Er hat als Grundstücksnachbar gegen den Beklagten nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB nur einen Anspruch, nicht durch von seinem Grundstück ausgehende, unzulässige unmittelbare Immissionen (herabfallende Mauerteile, Erdmassen) in seinem Eigentumsrecht an seinem Grundstück beeinträchtigt zu werden. Er kann dem Beklagten jedoch nicht vorschreiben, wie (oder durch wen) er solche Immissionen zu verhindern hat (4 Ob 190/21a: Baggerarbeiten, die Erdrutschungen verursachen). Damit kann er dem Beklagten auch nicht vorschreiben, Erd- oder Bauarbeiten auf seinem Grundstück nur unter Beiziehung bestimmter Personen (also nur unter bestimmten Modalitäten) durchzuführen.

4. Zusammenfassend hat der Kläger aus § 364 Abs 2 ABGB keinen materiell-rechtlichen Anspruch darauf, vom Beklagten die Unterlassung von Erd- oder Bauarbeiten im Bereich der Grenzmauer zu fordern, sofern die von ihm in der Unterlassungsklage benannten Modalitäten („ohne fachgerechte Planung durch einen Zivilingenieur, einen Geotechniker oder Baumeister“ und „ohne fachgerechte Ausführung durch einen Baugewerbetreibenden oder Erdbeweger unter Aufsicht eines der genannten Personen“) nicht erfüllt werden. Er kann dem Beklagten daher die Vornahme von Erd- oder Bauarbeiten ohne Einhaltung dieser Modalitäten auch nicht in Form einer Provisorialmaßnahme verbieten lassen. Damit hat das Erstgericht den Provisorialantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

B) Zur Anfechtung im Kostenpunkt

1. Der Antragsteller rügt, das Erstgericht hätte dem Antragsgegner für seine Äußerung zum Provisorialantrag aufgrund seiner Pflicht, die Klagebeantwortung und die Äußerung im Sicherungsverfahren zu verbinden, nur die Verbindungsgebühr nach Anm 4 TP 3 RATG von EUR 489,20 zzgl USt (EUR 587,04 inkl. USt) zusprechen dürfen.

2. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nie notwendig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.244). Die Verbindungspflicht gilt in gleicher Weise für Schriftsätze des Beklagten, wenn die Verbindung der Schriftsätze objektiv möglich und ihre abgesonderte Anbringung nicht notwendig oder zweckmäßig ist (§ 22 RATG). Sie gilt dann uneingeschränkt, wenn die beiden Schriftsätze zwar gesondert, aber (weitgehend) gleichzeitig eingebracht werden. Eine gesonderte Entlohnung wird hingegen dann zugebilligt, wenn unterschiedliche Fristen für die beiden Schriftsätze bestehen und diese in objektiv nachvollziehbarer Weise auch genutzt werden, so etwa, wenn die später erstattete Klagebeantwortung überdies ein zusätzliches Vorbringen enthält (Obermaier aaO Rz 1.557 mwN).

3. Dem Antragsgegner bzw Beklagten wurde die Klage mit dem Auftrag des Erstgerichts vom 23.02.2026 zur Klagebeantwortung binnen vier Wochen und sowie zur Äußerung zum Provisorialantrag binnen sieben Tagen ab Zustellung unter Hinweis auf die sonstigen Folgen des § 56 Abs 3 EO am 25.02.2026 zugestellt. Daraufhin brachte der Antragsgegner bzw Beklagte seine Äußerung zum Provisorialantrag am 04.03.2026 und seine Klagebeantwortung am 23.03.2026 rechtzeitig beim Erstgericht ein. Zwar bestanden für ihn erheblich unterschiedliche Fristen für die Klagebeantwortung und die Einbringung der Äußerung zum Provisorialantrag, deren rechtzeitige Einbringung wegen des Hinweises des Erstgerichts auf die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 und 3 EO notwendig war. Die Ausnützung der vierwöchigen Frist zur Beantwortung der Klage (als schriftliche Streiteinlassung) und damit die gesonderte Einbringung der Klagebeantwortung war für den Beklagten nach dem Inhalt seiner Klagebeantwortung aber objektiv nicht erforderlich. Das Bestreitungsvorbringen in diesem späteren Schriftsatz ist – mit Ausnahme des Urteilsgegenantrags – ident mit jenem in der Äußerung zum Provisorialantrag, sodass objektiv nicht erkennbar ist, weshalb er zwei Schriftsätze mit demselben Inhalt getrennt einbrachte. Die gesonderte Einbringung dieser Schriftsätze war sohin für den Antragsgegner und Beklagten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

4. Daraus folgt, dass der Antragsteller zu Recht darauf hinweist, dass für die Äußerung des Antragsgegners nach Anm 4 zur TP 3 RATG nur ein Zuschlag (eine Verbindungsgebühr) von 25 % zur Tarifpost 3A gebührt, weil die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Klagebeantwortung im Hauptverfahren hätte verbunden werden müssen (Obermaier aaO Rz 1.556 f mwN). Dem Antragsgegner stehen für seine (mit der Klagebeantwortung zu verbindende) Äußerung auf Basis einer Kostenbemessungsgrundlage im Hauptverfahren von EUR 35.000,00 sohin nur EUR 489,20 netto zzgl. 20 % USt, das sind EUR 587,04 inkl. USt, als Kosten des Provisorialverfahrens zu.

C) Zusammenfassung, Kosten, Bewertungs- und Zulassungsausspruch

Aus den genannten Gründen war dem Rekurs in Bezug auf den behaupteten Sicherungsanspruch der Erfolg zu versagen. Er ist jedoch insoweit teilweise berechtigt, als die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern war, dass dem Antragsgegner nur ein Kostenersatz von EUR 587,04 inkl. USt zuzuerkennen war.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO. Da dem Antragsgegner die Abwehr des Sicherungsantrags gelungen ist, hat der Antragsteller ihm schon im Provisorialverfahren die Kosten des vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreits nach den Kostenersatzregeln des Verfahrens in der Hauptsache zu ersetzen (Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 393 EO Rz 4 mwN; vgl RS0005667). Das Unterliegen des Antragsgegners im Kostenpunkt hat hier im Verfahren über einen Rekurs gegen die einen Provisorialanspruch abweisende Entscheidung keine Kostenfolgen, weil die Kosten als Nebengebühren nicht Teil des Streitwerts nach der JN sind (vgl § 54 Abs 2 JN; Obermaier aaO Rz 2.4 mwN; 7 Ob 163/01y; 5 Ob 34/21t; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 43 Rz 1 mwN). Der Wert des Sicherungsbegehrens hat gemäß § 13 RATG dem in der Klage angegebenen Wert des Hauptanspruchs zu folgen; ist dieser ein Unterlassungsbegehren, so ist ausschließlich sein Wert (ohne Hinzurechnung anderer damit verbunden gestellter Begehren) maßgeblich (RS0072276; Obermaier aaO Rz 1.554). Die gefährdete Partei kann im Sicherungsverfahren den zu sichernden Anspruch nicht willkürlich und vom Hauptprozess abweichend bewerten (8 Ob 626/92 mwN; 8 Ob 671/87). Bemessungsgrundlage für die Kosten ist demnach nicht EUR 35.000,00, sondern gemäß § 13 RATG iVm § 59 JN der vom Kläger bzw Antragsteller angegebene Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruchs, den er in der Klage mit EUR 5.000,00 angegeben hat. Aus der Geltung des § 13 RATG folgt, dass die bekämpften Kosten nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind.

Der Wert des Streitgegenstands im Provisorialverfahren richtet sich nach dem zu sichernden oder zu regelnden Anspruch (König, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6/131 mwN; Kodek aaO § 393 EO Rz 5/2 mwN). Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch in der Klage gemäß § 59 JN mit EUR 5.000,00, seinen daraus abgeleiteten Sicherungsanspruch aber ohne Begründung mit EUR 35.000,00 bewertet. Bei der nach §§ 402 Abs 4, 78 Abs 1 EO iVm §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendigen Bewertung des Entscheidungsgegenstandes geht das Rekursgericht vom Wert des Unterlassungsanspruchs aus. Gründe dafür, das Interesse am Sicherungsanspruch höher als jenes am begehrten Unterlassungsanspruch zu bewerten, bestehen nach dem Akteninhalt nicht. (Hier ebenso zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemachte) Prozesskosten sind, wenn sie – wie hier – im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, ebenfalls Nebengebühren des geltend gemachten Rechts (17 Ob 1/22d mwN) im Sinne des § 54 Abs 2 JN. Sie wirken sich als akzessorische Nebengebühren neben einem Hauptanspruch (hier: Provisorialanspruch) auf den Entscheidungsgegenstand nicht erhöhend aus, bleiben daher bei der Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels unberücksichtigt (RS0108266 [insb T1]; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 54 JN Rz 3 mwN). Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000,00 nicht übersteigt.

Gemäß § 402 Abs 1 Satz 2 EO ist der Revisionsrekurs gegen die den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung – entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – nicht jedenfalls unzulässig (RS0097221). Er ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO (iVm § 78 Abs 1 und § 402 Abs 4 EO) aufgrund des EUR 5.000,00 nicht übersteigenden

Entscheidungsgegenstandes und aufgrund der Anfechtung im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

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