OLG Graz 6Rs18/26b

6Rs18/26bOberlandesgericht15.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6Rs18/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0060RS00018.26B.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, *, vertreten durch ihre Angestellte Maga. B, wegen Rückforderung von Pflegegeld, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 2.440,49), gegen die im Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2025, **-21, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.645,10 (darin enthalten EUR 274,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.

Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid vom 18. April 2025 entzog die Beklagte dem Kläger das Pflegegeld für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2022 mit Unterbrechungen und ab 1. Mai 2023 und forderte den vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2024 entstandenen Überbezug in Höhe von EUR 9.041,20 zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß über den Mai 2021 hinaus und auf Feststellung, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des Betrags von EUR 9.041,20 verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und stellt den Urteilsantrag, den Kläger zu verpflichten, den im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2024 entstandenen Überbezug an Pflegegeld in Höhe von EUR 9.041,20 zurückzuzahlen.

Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil stellt das Erstgericht fest, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021 bezogenen Pflegegelds der Stufe 2 von gesamt EUR 1.198,40 verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.) und weist das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des im Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Oktober 2022 mit Unterbrechungen und ab 1. Mai 2023 bis 1. März 2025 gewährten Pflegegelds der Stufe 2 verpflichtet sei, ab (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 3. entzieht es dem Kläger das gewährte Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2022 mit Unterbrechungen und ab 1. Mai 2023 bis 1. März 2025 und verpflichtet den Kläger den in – näher aufgeschlüsselten Zeiträumen – entstandenen Überbezug an Pflegegeld in Höhe von EUR 7.842,80 zurückzuzahlen. Weiters verpflichtet es die Beklagte – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 9.041,20 – zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 4.085,59 (darin enthalten EUR 680,93 Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung gründet es auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Für die Klage gebühre nur ein Einheitssatz von 60 %. Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 (ON 5) sei, weil nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, nicht zu honorieren.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr nur ein Kostenersatz in Höhe von EUR 1.645,10 auferlegt werde.

Der Kläger erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nur insoweit Folge zu geben, als die Verhandlung vom 17. Dezember 2025 tatsächlich nur eine begonnene Stunde (und nicht wie vom Erstgericht angenommen zwei Stunden) gedauert habe.

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass das Erstgericht die Kostenentscheidung nur auf Basis des ersiegten Betrags, also EUR 1.198,40 treffen hätte dürfen. Weiters macht sie (was der Kläger in seiner Kostenrekursbeantwortung zugesteht) geltend, dass die Streitverhandlung vom 17. Dezember 2025 nur zwei halbe Stunden gedauert habe.

Die Kritik ist berechtigt.

Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat vorbehaltlich des Abs 3 und des § 79 in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten vorbehaltlich des Abs 2 nach dem Wert des Ersiegten.

Nach § 77 Abs 2 ASGG ist von einer fixen Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,00 auszugehen, wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht aber bei Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG, auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat; für die Kostenberechnung ist von einem Streitwert in Höhe des Rückersatzanspruchs auszugehen (Haslinger/Leitner/Nowak, Handbuch ASGG Rz 882).

Betrifft der Streit – wie hier – keine wiederkehrende Leistung, so erlangt der Versicherte vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags; eine Kostenteilung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO ist demnach ausgeschlossen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.496). Der Kläger hat daher, auch wenn er nicht zur Gänze obsiegte, Anspruch auf vollen Kostenersatz, jedoch nur auf Basis des Werts des Obsiegten; insoweit knüpft die Regelung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG an die Gedanken des § 43 Abs 2 ZPO an (RIS-Justiz RW0000301). Der Kläger hat demnach Anspruch auf Kostenersatz auf Basis des abgewehrten Betrags von EUR 1.198,40. Das ergibt unter Berücksichtigung der vom Erstgericht rechtskräftig vorgenommenen Kürzungen (nur 60 % Einheitssatz für die Klage und Nichthonorierung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025, ON 5) und der vom Kläger zugestandenen Dauer der Streitverhandlung vom 17. Dezember 2025 von nur einer Stunde einen Kostenersatzanspruch von EUR 1.645,10 brutto.

Nicht berechtigt ist der Einwand des Klägers in seiner Kostenrekursbeantwortung, dass die Beklagte hinsichtlich der Bemessungsgrundlage keine Einwendungen im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO erhoben habe und das Erstgericht daher verpflichtet gewesen wäre, sein Kostenverzeichnis der Entscheidung zugrunde zu legen, zumal – hätte er zur Gänze obsiegt – die Bemessungsgrundlage zutreffend gewesen wäre. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist nur zum Kostenverzeichnis Stellung zu nehmen, damit sind alle den Anspruchsgrund betreffenden Umstände nicht einwendungspflichtig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.60). Fragen des Anspruchsgrunds haben mit dem Inhalt von Kostennoten nichts zu tun, wird doch nur verzeichnet, welche Leistung nach Ansicht des Verfassers erbracht worden sei und welches Honorar er dafür begehrt (Obermaier aaO Rz 1.72). Im Übrigen sind unrichtige bzw gesetzwidrige Bemessungsgrundlagen schon ganz grundsätzlich amtswegig zu prüfen und zu korrigieren (Obermaier aaO Rz 1.71).

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung im Sinne des Zuspruchs eines Kostenersatzes an den Kläger in Höhe von EUR 1.645,10 (darin enthalten EUR 274,18 Umsatzsteuer) zu korrigieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

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