OGH 8Nc5/26s

8Nc5/26sObergericht16.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Nc5/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080NC00005.26S.0416.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* F*, vertreten durch die Claus Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei B* R*, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 13.700,20 EUR, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die Kosten im Verfahren über den Delegierungsantrag sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

[1]Am 8. 12. 2022 ereignete sich im Skigebiet von Wagrain ein Skiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte beteiligt waren.

[2]Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht Mistelbach eingebrachten Klage 13.700,20 EUR an Schadenersatz, nämlich 7.810 EUR Schmerzengeld, 1.764 EUR Pflegekosten, 2.520 EUR Verdienstentgang, 1.506,20 EUR frustrierte Hotelkosten und 100 EUR Unkosten. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Beklagten.

[3]Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Die Forderungen des Klägers, der den Unfall selbst verschuldet habe, seien überhöht und teilweise auch nicht nachvollziehbar.

[4]Das Erstgericht regte eingangs der vorbereitenden Tagsatzung am 9. 2. 2026 eine Delegierung nach § 31a JN an, die jedoch mangels Zustimmung des Klägers nicht zustande kam.

[5]Mit Schriftsatz vom 27. 3. 2026 beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau. Da ein Lokalaugenschein an der Unfallstelle beantragt sei und die Parteien und ihre Vertreter jedenfalls zur Befundaufnahme an Ort und Stelle anreisen müssten, sei eine Delegierung zweckmäßig.

[6]Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Der Schwerpunkt des Verfahrens werde voraussichtlich die Höhe der Ansprüche betreffen, die Parteien seien beide in etwa halbstündiger Entfernung vom Erstgericht wohnhaft. Der Beklagte habe sich seines Delegierungsantrags verschwiegen, weil er ihn nicht sogleich in der Tagsatzung am 9. 2. 2026 gestellt und sich in den Streit in der Sache eingelassen habe.

[7]Das Bezirksgericht Mistelbach äußerte sich dahin, dass es eine Delegierung für zweckmäßig erachte.

[8]Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[9]1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

[10]2. Während des Verfahrens ist die Delegierung grundsätzlich jederzeit möglich. Ein Delegierungsantrag kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil er schon früher hätte gestellt werden können (RS0046231 = 1 Ob 42/51; Schneider in Fasching/Konecny3 [2013] § 31 JN Rz 5). Auch ein Einlassen in den Streit in der Sache kann an der Zulässigkeit des Delegierungsantrags nichts ändern.

[11]3. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589 ua). Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sind deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands maßgeblich (RS0046540; RS0053169 [T1, T5]).

[12]4.1. Zwar erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RS0046149). Ergibt sich jedoch kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Gericht des Unfallortes, etwa weil die (überwiegende Zahl der) Beweispersonen am Ort des angerufenen Gerichts beziehungsweise in dessen Großraum ihren Wohnsitz haben, so ist der Delegierungsantrag abzuweisen (RS0046149 [T2]). Wenn die Parteien nur über die Höhe der Ansprüche streiten, hat keine Delegierung zu erfolgen (RS0046149 [T7]).

[13]4.2. Diese Grundsätze sind auch auf Verfahren über Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs und insbesondere auf Schadenersatzprozesse wegen Skiunfällen anzuwenden (RS0046149 [T4, T6]).

[14]5.1. Hier haben der Beklagte und ein Zeuge ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach, der Kläger und die von ihm benannte Zeugin wohnen im Bezirk Gänserndorf, ebenfalls in der Nähe des angerufenen Gerichts. Zeugen, die im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau wohnhaft wären, wurden nicht beantragt.

[15]5.2. Der einzige Bezug zu diesem Gericht ergibt sich aus der Lage des Unfallorts und dem beantragten Lokalaugenschein. Ob dieser durchzuführen ist oder die Befundaufnahme durch einen Sachverständigen (im Sinne der Erhebung der örtlichen Verhältnisse und Anfertigen einer Skizze) ausreicht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn nämlich von der Notwendigkeit der Vernehmung der Beweispersonen an Ort und Stelle ausgegangen wird, ist es angesichts der Bestreitung der Höhe der Ansprüche nicht gesichert oder auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass das Verfahren in einer einzigen Tagsatzung abgeschlossen werden kann. Die weiteren Beweisaufnahmen können aber rascher und kostengünstiger vor dem Bezirksgericht Mistelbach erfolgen.

[16]5.3. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist daher nicht eindeutig zugunsten des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau zu beantworten, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist.

[17]6. Der erfolglose Delegierungswerber hat zwar dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Hier enthalten die Schriftsätze beider Parteien aber auch Vorbringen zu weiteren Fragen des Beweisverfahrens, sodass keine abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits vorliegen. Eine Honorierung im Zwischenstreit ist damit ausgeschlossen (RS0036025 [vgl T5, T8, T11]).

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