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1R1/26m•OLG Linz 1R1/26m
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Lagerleiter, , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Hennerbichler in Freistadt, gegen die beklagte Partei Gemeinde B, **, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Hansa in Freistadt, wegen EUR 33.857,17 sA und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 38.857,17) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. November 2025, Cg43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner bestätigten Teile insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 16.928,59 samt 4 % Zinsen aus EUR 14.276,09 seit 22. Februar 2022 bis 27. August 2023 und aus EUR 16.928,59 seit 28. August 2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle aus dem Unfall vom 29. Jänner 2022 um ca 15.15 Uhr auf der ** auf Höhe des Hauses Nr ** in ** künftig entstehenden, derzeit noch nicht bekannten Schäden zu 50 % haftet.
3. Die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 16.928,59 samt Zinsen zu bezahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle aus dem Unfall vom 29. Jänner 2022 um ca 15.15 Uhr auf der ** auf Höhe des Hauses Nr* * in ** verursachten Verletzungen sowie für alle erlittenen Schäden und für alle zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden und den daraus resultierenden Dauer und Spätfolgen zu weiteren 50 % haftet, werden abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Barauslagen von EUR 1.574,50 zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen EUR 1.407,50 an Barauslagen im Berufungsverfahren zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„Der Kläger erkannte bereits nach dem Ausstieg aus dem PKW, dass die Fahrbahn glatt ist und daher Vorsicht an den Tag zu legen ist.“
„Aus wintertechnischer Sicht wurden die notwendigen Maßnahmen getroffen“.
Im Unterschied zum Urteil im ersten Rechtsgang, in dem die Ursache für eine zum Unfallszeitpunkt nicht wahrnehmbare Menge an Streusplitt nicht festgestellt und nur allgemein darauf verwiesen wurde, dass es häufiger vorgekommen sei, dass in diesem Bereich zu wenig gestreut worden sei, stellte das Erstgericht nunmehr unmissverständlich fest, dass im maßgeblichen Zeitraum vor dem Unfall tatsächlich bloß eine solche Menge an Streusplitt (ohne Feststellbarkeit einer konkreten Menge) ausgebracht worden war, dass im Bereich der Verbindung der Äste der ** bereits binnen kurzer Zeit der Streusplitt aufgrund des üblichen Verkehrs so zerfahren war, dass großflächig de facto kein Streusplitt mehr vorhanden war.
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