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10Nc13/26g•OGH 10Nc13/26g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Februar 2026, GZ 97 Pg 60/25h6, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung des Pflegschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck wird nicht genehmigt.
Begründung:
[1]Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien führt aufgrund seiner Auffangzuständigkeit gemäß § 109 Abs 2 JN wegen des Aufenthalts des Minderjährigen und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin im Ausland ein Pflegschaftsverfahren. Am Bezirksgericht Innsbruck ist das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Minderjährigen anhängig.
[2]Mit Beschluss vom 19. 2. 2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit „gemäß §§ 44, 109 JN“ an das Bezirksgericht Innsbruck. Aus § 109 Abs 2 JN ergebe sich zwar grundsätzlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Es sei jedoch das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Minderjährigen anhängig und nach der Aktenlage zu erwarten, dass ausgehend von diesem Verfahren unter anderem ein Pflichtteilsübereinkommen pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen sein werde. Aus diesem Grund sei es zweckmäßig, wenn das Bezirksgericht Innsbruck auch den Pflegschaftsakt führe. Dies gelte auch für eine allenfalls anschließende Vermögensverwaltung.
[3]Das Bezirksgericht Innsbruck verweigerte die Übernahme.
[4]Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[5]1. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ging in seinem Beschluss von seiner Zuständigkeit aus und übertrug diese Zuständigkeit wegen einer von ihm als gegeben erachteten Zweckmäßigkeit an das Bezirksgericht Innsbruck. Ungeachtet des unrichtigen Gesetzesverweises liegt somit nach dem insofern eindeutigen Entscheidungswillen ein Übertragungsbeschluss nach § 111 JN vor, sodass die Entscheidung gemäß § 7 Abs 1 Z 4 OGHG im Dreiersenat zu erfolgen hat.
[6]2.1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300).
[7]2.2. Im vorliegenden Fall besteht kein aktenkundiges Naheverhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem Bezirksgericht Innsbruck, weil sich der Minderjährige im Ausland aufhält, was nach § 109 Abs 2 JN zur (Auffang-)Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien führt. Inwiefern durch eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes gefördert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck bezughabende Umstand ist das dort anhängige Verlassenschaftsverfahren. Warum allenfalls (üblicherweise schriftlich) zu besorgende Angelegenheiten (pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Pflichtteilsübereinkommens, Vermögensverwaltung) ein Interesse des – weder im Sprengel des einen noch des anderen Gerichts aufhältigen – Minderjährigen an der Übertragung der Zuständigkeit begründen sollen, lässt sich weder dem Übertragungsbeschluss noch dem Akt entnehmen.
[8]2.3. Mangels eines nachvollziehbaren Interesses des Minderjährigen an einer Zuständigkeitsübertragung hat es daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregel zu bleiben.
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